Rechtsprechung
OLG München, 09.05.2014 - 10 U 3652/13 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Burhoff online
Linksabbieger, Unfall, Haftung
- verkehrslexikon.de
Zur Missachtung des Vorfahrtrechts mit Rotlichtverstoß des entgegenkommenden Linksabbiegers
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Haftungsverteilung bei Kollision eines im Kreuzungsbereich bei Rotlicht links abbiegenden Fahrzeugs mit einem entgegen kommenden Fahrzeug
- rabüro.de
Zur Haftungsverteilung bei Unfall infolge Rotlichtverstoß
- verkehrsrechtsiegen.de
Linksabbiegerunfall - Haftungsverteilung
- verkehrsunfallsiegen.de
Linksabbieger - Haftung bei Verkehrsunfall beim Linksabbiegen an Rotlicht zeigender Ampel
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2
Haftungsverteilung bei Kollision eines im Kreuzungsbereich bei Rotlicht links abbiegenden Fahrzeugs mit einem entgegen kommenden Fahrzeug - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Rotlichtverstoß des Linkabbiegers- wer haftet?
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Kollision mit Gegenverkehr bei Rotlichtverstoß
- Jurion (Kurzinformation)
Haftungsverteilung bei Kollision eines bei Rotlicht links abbiegenden Fahrzeugs mit einem entgegen kommenden Fahrzeug
- Jurion (Kurzinformation)
Haftungsverteilung bei Kollision eines bei Rotlicht links abbiegenden Fahrzeugs mit einem entgegen kommenden Fahrzeug
Verfahrensgang
- LG München I, 22.07.2013 - 17 O 4617/13
- OLG München, 09.05.2014 - 10 U 3652/13
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- LG München I, 22.07.2013 - 17 O 4617/13
Auszug aus OLG München, 09.05.2014 - 10 U 3652/13
Die Berufung der Beklagten vom 10.09.2013 gegen das Endurteil des LG München I vom 22.07.2013 (Az. 17 O 4617/13) wird zurückgewiesen.
- LG Siegen, 01.12.2021 - 1 O 399/20
Verkehrsunfall
Im Hinblick auf den erheblichen Verkehrsverstoß des Abbiegenden hat die Betriebsgefahr des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 3 StVG zurückzutreten (OLG München, Urteil vom 09. Mai 2014 - 10 U 3652/13 -, juris, Rn. 17).