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   OLG München, 22.07.2016 - 10 U 3969/15   

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https://dejure.org/2016,23655
OLG München, 22.07.2016 - 10 U 3969/15 (https://dejure.org/2016,23655)
OLG München, Entscheidung vom 22.07.2016 - 10 U 3969/15 (https://dejure.org/2016,23655)
OLG München, Entscheidung vom 22. Juli 2016 - 10 U 3969/15 (https://dejure.org/2016,23655)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Mangelnder Sicherheitsabstand und Vollbremsung ohne Anlass beim Vorfahrenden: Haftungsverteilung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

  • rechtsportal.de

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mangelnder Sicherheitsabstand und Vollbremsung ohne Anlass beim Vorfahrenden: Haftungsverteilung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Hälftige Schadensteilung bei unzulässigem Abbremsen und Abstandsverstoß

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG München, 31.07.2015 - 10 U 4733/14

    Kollision einer 11-jährigen Tretrollerfahrerin mit einem Auto beim Überqueren der

    Auszug aus OLG München, 22.07.2016 - 10 U 3969/15
    a) Die erstinstanzliche Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen (Senat, Urt. v. 31.07.2015 - 10 U 4733/14 [BeckRS 2015, 13736]; Urt. v. 24.01.2014 - 10 U 1673/13 [juris, Rz. 16]) ist im Wesentlichen nicht zu beanstanden, sondern lediglich mit folgenden Erwägungen zu ergänzen und klarzustellen.
  • OLG München, 24.01.2014 - 10 U 1673/13

    Voraussetzungen der Aufhebung und Zurückverweisung durch das Berufungsgericht

    Auszug aus OLG München, 22.07.2016 - 10 U 3969/15
    a) Die erstinstanzliche Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen (Senat, Urt. v. 31.07.2015 - 10 U 4733/14 [BeckRS 2015, 13736]; Urt. v. 24.01.2014 - 10 U 1673/13 [juris, Rz. 16]) ist im Wesentlichen nicht zu beanstanden, sondern lediglich mit folgenden Erwägungen zu ergänzen und klarzustellen.
  • BGH, 20.02.2014 - IX ZR 54/13

    Schluss der mündlichen Verhandlung im Zivilverfahren: Berücksichtigungsfähigkeit

    Auszug aus OLG München, 22.07.2016 - 10 U 3969/15
    Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben, denn weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache (BVerfG NJW 2014, 2417 [2419, Tz. 26-32]; BGH NJW-RR 2014, 505) noch die Fortbildung des Rechts (BVerfG a. a. O. Tz. 33) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BVerfG a. a. O. [2420, Tz. 34]; BGH NJW 2003, 1943) erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
  • BVerfG, 23.04.2014 - 1 BvR 2851/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine Eigenbedarfskündigung

    Auszug aus OLG München, 22.07.2016 - 10 U 3969/15
    Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben, denn weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache (BVerfG NJW 2014, 2417 [2419, Tz. 26-32]; BGH NJW-RR 2014, 505) noch die Fortbildung des Rechts (BVerfG a. a. O. Tz. 33) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BVerfG a. a. O. [2420, Tz. 34]; BGH NJW 2003, 1943) erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus OLG München, 22.07.2016 - 10 U 3969/15
    Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben, denn weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache (BVerfG NJW 2014, 2417 [2419, Tz. 26-32]; BGH NJW-RR 2014, 505) noch die Fortbildung des Rechts (BVerfG a. a. O. Tz. 33) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BVerfG a. a. O. [2420, Tz. 34]; BGH NJW 2003, 1943) erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
  • LG München II, 01.04.2021 - 1 O 4787/13

    Nutzungsentschädigung bei geringer Nutzung und langer Ausfallzeit

    An dieser Stelle weist das Gericht, angesichts der Vorstellungen der Beklagten zu einer vergleichsweise Einigung auf der Basis einer Quote von 75 zu 25 zu Lasten der Klägerin darauf hin, dass der 10. Senat des OLG München, für den Fall, dass es infolge einer Vollbremsung des Vorfahreden ohne verkehrsbedingten Anlass zu einem Auffahrunfall kommt, die Verursachungsanteile durch das Fahren ohne nennenswerten Sicherheitsabstand des Auffahrenden und eine Vollbremsung ohne verkehrsbedingten Anlass des Vorfahrenden als gleichwertig beurteilt hat (OLG München, Urteil vom 22.07.2016, Az. 10 U 3969/15).
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