Weitere Entscheidung unten: OLG München, 08.10.2009

Rechtsprechung
   OLG München, 01.12.2009 - 10 U 4364/09   

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https://dejure.org/2009,35769
OLG München, 01.12.2009 - 10 U 4364/09 (https://dejure.org/2009,35769)
OLG München, Entscheidung vom 01.12.2009 - 10 U 4364/09 (https://dejure.org/2009,35769)
OLG München, Entscheidung vom 01. Dezember 2009 - 10 U 4364/09 (https://dejure.org/2009,35769)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schadensabrechnung bei Anschaffung eines Neufahrzeugs nach Beschädigung eines neuwertigen Fahrzeugs; Voraussetzungen der Neuwertigkeit

  • IWW
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 09.06.2009 - VI ZR 110/08

    Schadenabrechnung auf Neuwagenbasis

    Auszug aus OLG München, 01.12.2009 - 10 U 4364/09
    b) Die vorgelegte verbindliche Bestellung vom 05.11.2009 (Anlage K9) reicht allerdings nicht aus, den vom BGH in seiner Entscheidung vom 09.06.2009 (NJW 2009, 3022) als Anspruchsvoraussetzung geforderten Neuwagenkauf nachzuweisen.

    In der bereits zitierten Entscheidung vom 04.03.1976 (NJW 1976, 1202-1203) hat der BGH nur allgemein auf das Merkmal der Zumutbarkeit abgestellt, in der nachfolgenden Entscheidung vom 25.10.1983 (VersR 1984, 46) darauf, ob bei einer Fahrleistung von mehr als 1000 km bei objektiver Beurteilung der frühere Zustand des beschädigten Kfz auch nicht annähernd wiederhergestellt werden kann und in seiner aktuellsten Entscheidung vom 09.06.2009 (NJW 2009, 3022) darauf abgestellt, ob das Fahrzeug trotz Durchführung einer fachgerechten Reparatur den Charakter der Neuwertigkeit verliert.

    Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH vom 06.09.2009, NJW 2009, 3022) kommt der für den Reparaturfall verbleibenden Wertminderung eine indizielle Bedeutung für die Erheblichkeit der Beschädigung zu.

  • OLG Hamburg, 28.03.2008 - 14 U 95/07

    Unfallschadensregulierung - Abrechnung auf Neuwagenbasis

    Auszug aus OLG München, 01.12.2009 - 10 U 4364/09
    Hiervon gehen auch zahlreiche weitere Obergerichte aus (OLG Hamm [DAR 1994, 400], OLG Nürnberg [NJW-RR 1995, 919] OLG Hamburg [NZV 2008, 555]).

    Eine Erheblichkeitsgrenze, ab welcher bei Neufahrzeugen eine Entschädigung auf Neuwagenbasis zu leisten ist, wurde vom BGH bisher lediglich für den Fall einer Laufleistung von mehr als 1000 km näher beschrieben (vergleiche OLG Hamburg NZV 2008, 555).

    Selbst nach der großzügigeren Vorgabe des OLG Hamburg (NZV 2008, 555) wonach auch geringfügige Richtarbeiten an tragenden Teilen eines neuwertigen Fahrzeugs in der Regel ausreichen, dem Geschädigten die Möglichkeit einer Abrechnung auf Neuwagenbasis zu eröffnen; käme eine solche Abrechnung vorliegend nicht in Betracht, weil nach dem vorliegenden Schadensgutachten Reparaturarbeiten an tragenden Teilen nicht erkennbar sind.

  • BGH, 04.03.1976 - VI ZR 14/75

    Voraussetzungen der Schadensregulierung auf Neuwagenbasis

    Auszug aus OLG München, 01.12.2009 - 10 U 4364/09
    Ein Anspruch auf Kostenerstattung für die Anschaffung eines gleichwertigen Neuwagens wird nur im Ausnahmefall und nur unter der Voraussetzung gewährt, dass es sich beim unfallbeschädigten Fahrzeug um ein neuwertiges Fahrzeug handelt, an dem ein erheblicher Unfallschaden eingetreten ist (vgl. BGH vom 04.03.1976, NJW 1976, 1202-1203).

    In der bereits zitierten Entscheidung vom 04.03.1976 (NJW 1976, 1202-1203) hat der BGH nur allgemein auf das Merkmal der Zumutbarkeit abgestellt, in der nachfolgenden Entscheidung vom 25.10.1983 (VersR 1984, 46) darauf, ob bei einer Fahrleistung von mehr als 1000 km bei objektiver Beurteilung der frühere Zustand des beschädigten Kfz auch nicht annähernd wiederhergestellt werden kann und in seiner aktuellsten Entscheidung vom 09.06.2009 (NJW 2009, 3022) darauf abgestellt, ob das Fahrzeug trotz Durchführung einer fachgerechten Reparatur den Charakter der Neuwertigkeit verliert.

  • OLG Celle, 19.06.2003 - 14 U 268/02

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Verkehrsunfalls; Zulässigkeit der Abrechung auf

    Auszug aus OLG München, 01.12.2009 - 10 U 4364/09
    22 Nach h.M. kommt bei der Beschädigung eines neuwertigen Fahrzeugs eine Abrechnung auf Neuwagenbasis nur in Betracht, wenn der Unfall nicht ausschließlich solche Teile des Pkw betroffen hat, durch deren spurenlose Auswechslung der frühere Zustand voll wiederhergestellt werden kann (OLG Celle OLGR 2002, 278 f.; 2003, 444 = NJW-RR 2003, 1381 = NZV 2004, 586; OLG Nürnberg NZV 2008, 559; Senat a.a.O.).

    Auch nach den Entscheidungen des OLG Celle NZV 2004, 586 und OLG Hamm NZV 2001, 478, 479, reichen solche geringfügigen Richtarbeiten (OLG Hamm: 3 Stunden; OLG Celle: 1,5 Stunden) nicht für eine Abrechnung auf Neuwagenbasis.

  • BGH, 29.03.1983 - VI ZR 157/81

    Schadensregulierung auf Neuwagenbasis bei einer Fahrleistung von mehr als 1000 km

    Auszug aus OLG München, 01.12.2009 - 10 U 4364/09
    In seiner Entscheidung vom 29.03.1983 (VersR 1983, 658) hat der BGH im Allgemeinen eine Obergrenze der Laufleistung von 1000 km festgelegt.
  • BGH, 25.10.1983 - VI ZR 282/81

    Schadensregulierung auf Neuwagenbasis bei einer Fahrleistung von mehr als 1000 km

    Auszug aus OLG München, 01.12.2009 - 10 U 4364/09
    In der bereits zitierten Entscheidung vom 04.03.1976 (NJW 1976, 1202-1203) hat der BGH nur allgemein auf das Merkmal der Zumutbarkeit abgestellt, in der nachfolgenden Entscheidung vom 25.10.1983 (VersR 1984, 46) darauf, ob bei einer Fahrleistung von mehr als 1000 km bei objektiver Beurteilung der frühere Zustand des beschädigten Kfz auch nicht annähernd wiederhergestellt werden kann und in seiner aktuellsten Entscheidung vom 09.06.2009 (NJW 2009, 3022) darauf abgestellt, ob das Fahrzeug trotz Durchführung einer fachgerechten Reparatur den Charakter der Neuwertigkeit verliert.
  • BGH, 12.01.2005 - VIII ZR 109/04

    Zur Frage, ob ein unbenutztes Kraftfahrzeug nach einer Tages- oder Kurzzulassung

    Auszug aus OLG München, 01.12.2009 - 10 U 4364/09
    18 Diesem Ergebnis steht auch nicht die von der Berufungsführerin zitierte Entscheidung des BGH vom 12.01.2005 - VIII ZR 109/04 (DAR 2005, 281) entgegen.
  • BGH, 06.10.2005 - VII ZR 229/03

    Berücksichtigung einer nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung

    Auszug aus OLG München, 01.12.2009 - 10 U 4364/09
    § 531 II S.1 Nr. 3 ZPO sanktioniert nur die Verletzung prozessualer Pflichten; der Umstand, dass eine Partei materiell-rechtliche Voraussetzungen eines neu vorgebrachten Angriffs- oder Verteidigungsmittels schon in 1. Instanz hätte schaffen können, steht deren Zulassung nicht entgegen (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 7. Auflage, § 531 Rn 19 unter Hinweis auf eine Entscheidung des BGH vom 06.10.2005 [NJW-RR 2005, 1687] zur nachträglichen Berücksichtigung einer Schlussrechnung).
  • OLG Hamm, 11.04.1994 - 6 U 247/93

    Voraussetzungen einer Schadensabrechnung auf Neuwagenbasis

    Auszug aus OLG München, 01.12.2009 - 10 U 4364/09
    Hiervon gehen auch zahlreiche weitere Obergerichte aus (OLG Hamm [DAR 1994, 400], OLG Nürnberg [NJW-RR 1995, 919] OLG Hamburg [NZV 2008, 555]).
  • OLG Hamm, 03.07.2001 - 9 U 49/01

    Schadensbeseitigung bei einem neuwertigen PKW auf Neuwagenbasis

    Auszug aus OLG München, 01.12.2009 - 10 U 4364/09
    Auch nach den Entscheidungen des OLG Celle NZV 2004, 586 und OLG Hamm NZV 2001, 478, 479, reichen solche geringfügigen Richtarbeiten (OLG Hamm: 3 Stunden; OLG Celle: 1,5 Stunden) nicht für eine Abrechnung auf Neuwagenbasis.
  • OLG München, 17.10.2008 - 10 U 3432/08

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Klageänderung bei Ersatz des merkantilen

  • OLG Nürnberg, 07.06.1994 - 3 U 1020/94

    Schadensberechnung auf Neuwagenbasis bei einem Leasing-Fahrzeug

  • OLG Nürnberg, 15.08.2008 - 5 U 29/08

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Abrechnung auf Neuwagenbasis

  • OLG Stuttgart, 21.12.2017 - 2 U 136/17

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Zulässigkeit der Klage auf Feststellung der

    Diese Erwägungen hat die obergerichtliche Rechtsprechung angestellt (vgl. OLG München, Beschluss vom 01. Dezember 2009 - 10 U 4364/09 (17 Monate), juris Rn. 6; Kammergericht, Beschluss vom 02. August 2010 - 12 U 49/10 (sieben Monate), juris Rn. 47; OLG Celle, Urteil vom 29. Februar 2012 - 14 U 181/11 (zwölf Monate), juris Rn. 18), ohne sich jedoch auf eine Regelfrist festzulegen.

    Die mit den offenen Fragen der Schadensregulierung einhergehenden finanziellen Risiken muss der Geschädigte nicht eingehen, weshalb für die Einhaltung der sechsmonatigen Regelfrist auch nicht von Bedeutung ist, ob ihm ausreichende finanzielle Mittel für die Anschaffung eines weiteren Fahrzeugs zur Verfügung stehen (a.A. OLG München, Beschluss vom 01. Dezember 2009 - 10 U 4364/09, juris Rn. 6).

    Vielmehr gingen die Gerichte davon aus, dass ohne Berücksichtigung dieser Umstände der Zeitraum zwischen Unfallereignis und mündlicher Verhandlung entscheidend ist (insbesondere OLG München, Beschluss vom 08. Oktober 2009 - 10 U 4364/09, juris Rn. 6; vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 29. Februar 2012 - 14 U 181/11, juris Rn. 18).

    Auch ist teilweise angenommen worden, der Geschädigte habe etwaig vorhandene finanzielle Mittel für den Erwerb des Neufahrzeugs einzusetzen, um sein besonderes Integritätsinteresse nachzuweisen (OLG München, Beschluss vom 01. Dezember 2009 - 10 U 4364/09, juris Rn. 6).

  • OLG Celle, 29.02.2012 - 14 U 181/11

    Voraussetzungen der Schadensregulierung auf Neuwagenbasis

    Das OLG München (Beschluss vom 1. Dezember 2009 - 10 U 4364/09 - juris-Rdnr. 6) hat jedenfalls bei einem Zeitablauf von 17 Monaten Bedenken.
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Rechtsprechung
   OLG München, 08.10.2009 - 10 U 4364/09   

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OLG München, Entscheidung vom 08.10.2009 - 10 U 4364/09 (https://dejure.org/2009,45862)
OLG München, Entscheidung vom 08. Oktober 2009 - 10 U 4364/09 (https://dejure.org/2009,45862)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schadensabrechnung bei Anschaffung eines Neufahrzeugs nach Beschädigung eines neuwertigen Fahrzeugs; Voraussetzungen der Neuwertigkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Abrechnung auf Neuwagenbasis - Strenge Kriterien anzulegen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.07.2005 - XII ZR 293/02

    Zulässigkeit der Erweiterung der Anschlussberufung

    Auszug aus OLG München, 08.10.2009 - 10 U 4364/09
    - Der Hinweis nach § 522 II 2 ZPO dient nicht der Verlängerung der gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist (OLG Koblenz NJOZ 2007, 698; Senat in stRspr., grdl. Beschl. v. 17.09.2008 - 10 U 2272/08; Eichele/Hirtz/Oberheim, Berufung im Zivilprozess, 2. Aufl. 2008, Kap. XIV Rz. 49 m.w.N.); neuer Sachvortrag ist nur in den Grenzen der §§ 530, 531 II 1 ZPO zulässig (BGHZ 163, 124 = NJW 2005, 3067), wobei die Voraussetzungen des § 531 II 1 ZPO glaubhaft zu machen sind (§ 531 II 2 ZPO).
  • BGH, 09.06.2009 - VI ZR 110/08

    Schadenabrechnung auf Neuwagenbasis

    Auszug aus OLG München, 08.10.2009 - 10 U 4364/09
    Eine Abänderung des angefochtenen Urteils kommt allein schon deswegen nicht in Betracht, weil der BGH die bisher umstrittene Frage, ob eine Abrechnung auf Neuwagenbasis eine tatsächliche Neuanschaffung erfordert, mit zutreffenden Argumenten bejahend entschieden hat (BGH v.9.6.2009, MDR 2009, 979 ff).
  • OLG Koblenz, 30.10.2006 - 6 U 634/06

    Berufungsbegründung: Notwendiger Inhalt bei erstinstanzlichen Verneinung der zur

    Auszug aus OLG München, 08.10.2009 - 10 U 4364/09
    - Der Hinweis nach § 522 II 2 ZPO dient nicht der Verlängerung der gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist (OLG Koblenz NJOZ 2007, 698; Senat in stRspr., grdl. Beschl. v. 17.09.2008 - 10 U 2272/08; Eichele/Hirtz/Oberheim, Berufung im Zivilprozess, 2. Aufl. 2008, Kap. XIV Rz. 49 m.w.N.); neuer Sachvortrag ist nur in den Grenzen der §§ 530, 531 II 1 ZPO zulässig (BGHZ 163, 124 = NJW 2005, 3067), wobei die Voraussetzungen des § 531 II 1 ZPO glaubhaft zu machen sind (§ 531 II 2 ZPO).
  • OLG Rostock, 27.05.2003 - 6 U 34/03

    Zur Anwendbarkeit der "Vertrauensrechtsprechung" auf Antrag zur Verlängerung gem.

    Auszug aus OLG München, 08.10.2009 - 10 U 4364/09
    - Die vorstehende Frist kann nur ganz ausnahmsweise aufgrund eines schriftlichen, eingehend begründeten und hinsichtlich des tatsächlichen Vortrags nach Maßgabe des § 294 I ZPO glaubhaft gemachten Antrags verlängert werden (vgl. zu den strengen Anforderungen an eine Verlängerung der Hinweisreplikfrist OLG Rostock OLG-NL 2004, 228 und NJOZ 2004, 680).
  • OLG Frankfurt, 06.06.2019 - 22 U 188/18

    Unfall mit Neuwagen: Schadenersatz mit Abrechnung auf Neuwagenbasis

    Für die Abrechnung auf Neuwagenbasis genügt es im Übrigen auch nicht, dass der Kläger vorträgt, bisher eine Neuanschaffung nur aus finanziellen Gründen unterlassen zu haben (vgl. OLG München, Beschluss vom 08.10.2009 - 10 U 4364/09, zitiert nach juris, Rz. 4; KG Berlin, Beschluss vom 02.08.2010 - 12 U 49/10, zitiert nach juris, Rz. 46).
  • KG, 02.08.2010 - 12 U 49/10

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Verurteilung auf Ersatz der Reparaturkosten

    Nach der Auffassung des OLG München reicht daher weder das Unterlassen einer Neuanschaffung aus finanziellen Gründen noch das Vorlegen einer schriftlichen Bestellung aus; erst bei Aushändigung des Neuwagens an den Geschädigten ist das erforderlich besondere Interesse in die Tat umgesetzt und die Bedingung erfüllt (so OLG München, Beschlüsse vom 8. Oktober 2009 - 10 U 4364/09 - und vom 1. Dezember 2009 - 10 U 4364/09 - NJW Spezial 2010, 298 = BeckRS 2010, 11302 und 11303).
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