Rechtsprechung
OLG München, 22.02.2008 - 10 U 4455/07 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Schadensersatz auf Grund eines Auffahrunfalls: Abbremsen des Vorausfahrenden zum Zwecke der Disziplinierung
- verkehrslexikon.de
Auffahrunfall bei scharfem Abbremsen zum Zweck der Disziplinierung des Nachfolgenden
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Regulierung der Schäden infolge eines Straßenverkehrsunfalls; Verkehrswidrigkeit eines starken Bremsens; Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug im fließenden Verkehr
- RA Kotz
Auffahrunfall - Verkehrserziehung durch Abbremsen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (9)
- Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. (Kurzmitteilung)
Disziplinierung im Straßenverkehr
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Absichtlich scharf gebremst - Wer beim Autofahren den nachfolgenden Fahrer "diszipliniert", haftet für die Folgen
- schadenfixblog.de (Kurzinformation)
Ausbremsen des Hintermanns wird teuer
- fahrschule-online.de (Kurzinformation)
"Verkehrserzieher" haften bei Unfall
- taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)
"Verkehrserzieher" haften bei Unfall
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Volle Haftung bei absichtlichem Abbremsen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Absichtliches Abbremsen führt zur vollen Haftung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall nach starkem Bremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs zum Zwecke der Disziplinierung
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall nach starkem Bremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs zum Zwecke der Disziplinierung
Verfahrensgang
- LG München II, 23.07.2007 - 11 O 73/07
- OLG München, 22.02.2008 - 10 U 4455/07
Wird zitiert von ... (14)
- OLG München, 23.01.2015 - 10 U 299/14
Anscheinsbeweis bei Kollision zwischen Grundstücksabbieger und alkoholisiertem …
Der Anscheinsbeweis ist als Element der Beweiswürdigung von Amts wegen zu berücksichtigen (…etwa Senat, Urt. v. 14.02.2014 - 10 U 2815/13 [juris]; v. 14.03.2014 - 10 U 4774/13 [juris]; v. 25.04.2014 - 10 U 1886/13 [juris]), und nicht von einer Geltendmachung durch den Beweispflichtigen abhängig, wirkt allerdings nur bei "typischen Geschehensabläufen" (BGH NZV 1996, 277; NJW 2001, 1140; Senat, Urt. v. 22.02.2008 - 10 U 4455/07 [juris]), also wenn sich unter Prüfung und Bewertung aller unstreitigen und festgestellten Einzelumstände und besonderen Merkmale des Sachverhalts nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat (BGH VersR 2007, 557; VersR 2011, 234). - LG Saarbrücken, 20.11.2015 - 13 S 67/15
Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Auffahrunfall bei nicht vorhersehbarem …
Voraussetzung ist danach zum einen, dass der Vorausfahrende deutlich über das Maß eines normalen Bremsvorgangs hinaus gebremst hat (vgl. KG, VersR 2002, 1571; OLG München, Urteil vom 22.02.2008 - 10 U 4455/07, juris;… Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 4 StVO Rn. 11).Ein zwingender Grund setzt dabei eine plötzlich drohende ernste Gefahr für Rechtsgüter und Interessen voraus, die dem Schutzobjekt der Vorschrift (Sachen und Personen) mindestens gleichwertig sind (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 1988, 138; Saarl. OLG, Zfs 2003, 118; OLG München, Urteil vom 22.02.2008 - 10 U 4455/07, jeweils m.w.N.).
- OLG Celle, 22.01.2020 - 14 U 173/19
Betriebsgefahr und Hindernisbereiten
Mit dieser Auffassung steht der Senat im Einklang mit anderen gerichtlichen Entscheidungen, in denen Auffahrunfälle durch ein grob verkehrswidriges Verhalten des Vorausfahrenden verursacht worden sind, und dieser für die Folgen des Unfalles allein haften musste: So haben das Landgericht Essen [Urteil vom 12. Januar 2018 - 17 O 235/16 -, Orientierungssatz und Rn. 15, 17 und 33 m. w. N., zitiert nach juris], das Oberlandesgericht München [Urteil vom 22. Februar 2008 - 10 U 4455/07 -, Orientierungssatz und Rn. 37, zitiert nach juris] und das Landgericht Mönchengladbach [Urteil vom 16. April 2002 - 5 S 86/01 -, Orientierungssatz, zitiert nach juris] entschieden, dass bei einem scharfen Abbremsen zum Zweck der Disziplinierung / Verkehrserziehung des Nachfolgenden der Bremser voll hafte.
- OLG München, 11.03.2016 - 10 U 4087/15
Unvollständige Beweiserhebung und unzulängliche Beweiswürdigung in einem …
Er gilt grundsätzlich nur bei "typischen Geschehensabläufen" (BGH NZV 1996, 277; NJW 2001, 1140; Senat, Urt. v. 22.02.2008 - 10 U 4455/07 [juris]), also wenn sich unter Prüfung und Bewertung aller unstreitigen und festgestellten Einzelumstände und besonderen Merkmale des Sachverhalts nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt habe (BGH VersR 2007, 557; VersR 2011, 234). - OLG München, 17.05.2013 - 10 U 3024/12
Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall mit einem Spurwechsler
Ein zwingender Grund im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO , der ein starkes Bremsen (= mehr als normales Bremsen), aber nicht notwendig eine Vollbremsung (KG NZV 1993, 47 ; Senat, Urteil vom 22.02.2008 - 10 U 4455/07 [[...], Rdziff. 31]) des Vorausfahrenden rechtfertigen könnte, setzt nämlich voraus, dass das Bremsen zum Schutz von Rechtsgütern und Interessen erfolgt, die dem Schutzobjekt der Vorschrift (Sachen und Personen) mindestens gleichwertig sind (Senat DAR 1974, 19 = VersR 1974, 674 [red. Leitsatz; Urteil vom 22.02.2008 - 10 U 4455/07 [[...], Rdziff. 33]).Ein bloß triftiger Grund genügt nicht (Senat, Urteil vom 22.02.2008 - 10 U 4455/07 [[...], Rdziff. 32];… Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. 2012, § 4 Rdziff. 16).
- OLG München, 26.02.2016 - 10 U 153/15
Erfolgreiche Berufung nach abgewiesener Klage auf Schadensersatz und …
Er gilt grundsätzlich nur bei "typischen Geschehensabläufen" (BGH NZV 1996, 277; NJW 2001, 1140; Senat, Urt. v. 22.02.2008 - 10 U 4455/07 [juris]), also wenn sich unter Prüfung und Bewertung aller unstreitigen und festgestellten Einzelumstände und besonderen Merkmale des Sachverhalts nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt habe (BGH VersR 2007, 557; VersR 2011, 234). - LG München I, 27.07.2016 - 37 O 24526/14
Schadensersatzansprüche gegen Schienenkartell
Die Rechtsgrundsätze zum Anscheinsbeweis dürfen nur herangezogen werden, wenn sich unter Berücksichtigung aller unstreitigen und festgestellten Einzelumstände und besonderen Merkmale des Sachverhalts ein für die zu beweisende Tatsache nach der Lebenserfahrung typischer Geschehensablauf ergibt (vgl. OLG München, Urteil vom 22.02.2008, Az: 10 U 4455/07, Rn. 36). - OLG München, 16.05.2008 - 10 U 1701/07
Verkehrsunfall: Haftungsabwägung bei Kollision eines auf die Gegenfahrbahn …
Diese Überzeugung des Richters erfordert keine - ohnehin nicht erreichbare (vgl. RGZ 15, 339) - absolute oder unumstößliche, gleichsam mathematische Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (grdl. BGHZ 53, 245 [256] = NJW 1970, 946, stRspr., insbesondere NJW 1992, 39 [40]" und zuletzt NJW 2004, 777 [778];… Senat, Urt. v. 27.01.2006 - 10 U 4904/05 = NZV 2006, 261; v. 28.07.2006 - 10 U 1684/06 [Juris]; v. 22.02.2008 - 10 U 4455/07). - OLG München, 25.01.2019 - 10 U 2443/18
Streit um Schadensersatz nach Verkehrsunfall
Der Anscheinsbeweis ist als Element der Beweiswürdigung von Amts wegen zu berücksichtigen (…vgl. etwa Senat, Urt. v. 14.02.2014 - 10 U 2815/13 [juris]; v. 14.03.2014 - 10 U 4774/13 [juris]; v. 25.04.2014 - 10 U 1886/13 [juris]), und nicht von einer Geltendmachung durch den Beweispflichtigen abhängig, wirkt allerdings nur bei "typischen Geschehensabläufen" (BGH NZV 1996, 277; NJW 2001, 1140; Senat, Urt. v. 22.02.2008 - 10 U 4455/07 [juris]), also wenn sich unter Prüfung und Bewertung aller unstreitigen und festgestellten Einzelumstände und besonderen Merkmale des Sachverhalts nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat (BGH VersR 2007, 557; VersR 2011, 234). - OLG München, 19.03.2010 - 10 U 5187/09
Amtshaftung: Haftungsteilung bei Kollision eines Grundstücksausfahrers mit einem …
Die Rechtsgrundsätze zum Anscheinsbeweis dürfen nur herangezogen werden, wenn sich unter Berücksichtigung aller unstreitigen und festgestellten Einzelumstände und besonderen Merkmale des Sachverhalts ein für die zu beweisende Tatsache nach der Lebenserfahrung typischer Geschehensablauf ergibt (BGH NZV 96, 277; Senat, Urt. v. 22.02.2008 - 10 U 4455/07).Bei der Prüfung, ob ein typischer Geschehensablauf vorliegt, sind sämtliche bekannten Umstände des Falles in die Bewertung einzubeziehen (BGH NJW 01, 1140; Senat, Urt. v. 22.02.2008 - 10 U 4455/07).
Die Darlegungs- und Beweislast für den typischen Geschehensablauf trägt, wer sich auf einen Anscheinsbeweis beruft (Senat, Urt. v. 22.02.2008 - 10 U 4455/07).
- LG Essen, 12.01.2018 - 17 O 235/16
Disziplinierendes Bremsen, Alleinhaftung
- LG München I, 13.07.2010 - 17 O 2427/08
Unfallverursachung und -haftung bei einem Auffahrunfall, der in einem …
- LG Kiel, 16.03.2018 - 8 O 106/16
Alleinhaftung des Vordermanns bei starkem Abbremsen
- LG Duisburg, 23.03.2012 - 10 O 244/10
Haftungsquote nach Verkehrsunfall bei Verursachung des Verkehrsunfalls durch …