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   OLG Köln, 27.10.1966 - 10 U 56/66   

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https://dejure.org/1966,4029
OLG Köln, 27.10.1966 - 10 U 56/66 (https://dejure.org/1966,4029)
OLG Köln, Entscheidung vom 27.10.1966 - 10 U 56/66 (https://dejure.org/1966,4029)
OLG Köln, Entscheidung vom 27. Oktober 1966 - 10 U 56/66 (https://dejure.org/1966,4029)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beginn der Verjährung bei Kenntniserlangung von Unfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.10.1955 - VI ZR 122/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Köln, 27.10.1966 - 10 U 56/66
    Sie beruft sich zu Unrecht in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des BGH (NJW 1955, 1834).

    Diese Ausnahmevorschriften können indes, worauf der BGH (NJW 1955, 1834) mit Recht hinweist, auf den hier allein in Betracht kommenden Anspruch aus § 823 BGB nicht entsprechend angewandt werden, da es sich insoweit um Sondervorschriften handelt.

    Nach dem Urteil des BGH (NJW 1955, 1834) steht zwar dem Gläubiger, wenn zwischen ihm und dem Schuldner Verhandlungen über die Schadensersatzleistungen nach § 823 BGB geführt worden waren, nach der Ablehnung ein angemessener, in der Regel aber nur kurz zu bemessender Zeitraum zur Verfügung, um den Anspruch geltend zu machen; für diese Zeit wäre eine schon erhobene Einrede der Verjährung nach Treu und Glauben unzulässig.

  • BGH, 20.10.1959 - VI ZR 166/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Köln, 27.10.1966 - 10 U 56/66
    Daß Umfang ... und Höhe des Schadens noch ungewiß waren, schließt den Beginn der Verjährung gemäß § 852 BGB nicht aus (vgl. BGH NJW 1960, 380).
  • BGH, 06.04.1965 - V ZR 272/62

    Begriff des Anerkenntnisses

    Auszug aus OLG Köln, 27.10.1966 - 10 U 56/66
    Zur Annahme eines solchen Anerkenntnisses bedarf es nicht einer Willenserklärung, es genügt vielmehr jedes tatsächliche Verhalten des Schuldners dem Gläubiger gegenüber, aus dem sich das Bewußtsein von dem Bestehen des Anspruches klar und unzweideutig ergibt; auch bloßes Stillschweigen oder Untätigbleiben kann diese Voraussetzung erfüllen (BGH NJW 1965, 1430).
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