Weitere Entscheidung unten: OLG Naumburg, 02.03.2007

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 14.12.2006 - I-10 U 69/06   

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OLG Düsseldorf, 14.12.2006 - I-10 U 69/06 (https://dejure.org/2006,459)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.12.2006 - I-10 U 69/06 (https://dejure.org/2006,459)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. Dezember 2006 - I-10 U 69/06 (https://dejure.org/2006,459)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • aufrecht.de

    Formularmäßige Einwilligung in Schufa-Auskunft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Widerruf von an die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherheit Holding AG (Schufa) übermittelten Daten; Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine vom Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nicht gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten; ...

  • adresshandel-und-recht.de
  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    §§ 4, 4a, 28, 35 BDSG

  • zvi-online.de

    BDSG §§ 4, 4a, 28, 35; BGB §§ 305c, 307, 823
    Unzulässigkeit der Schufa-Meldung durch Leasinggeber bei begründeter Einwendung des Leasingnehmers

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Datenübermittlung; Schufa; Leasingvertrag; Persönlichkeitsrecht; Schadensersatz; Rechtsanwaltskosten

  • Judicialis

    BDSG § 3 Abs. 4 Nr. 3; ; BDSG § ... 4a Abs. 1; ; BDSG § 28; ; BDSG § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; BDSG § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1; ; BDSG § 35; ; BDSG § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1; ; BGB § 12; ; BGB § 241 Abs. 2; ; BGB § 280 Abs. 1; ; BGB § 305 c Abs. 2; ; BGB § 307; ; BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 1004 Abs. 1

  • rewis.io
  • rewis.io
  • schmieder-wehlauch.de

    Datenübermittlung an Schufa ohne Interessenabwägung unzulässig

  • RA Kotz

    SCHUFA-Eintrag - Widerruf der an die SchUFA übermittelten Daten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Zulässigkeit der Datenübermittlung an die Schufa

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Leasingrecht - Datenübermittlung an Schufa

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Datenübermittlung an die Schufa

  • wb-law.de (Kurzinformation)

    Datenübermittlung an Schufa ohne Interessenabwägung unzulässig

  • heise.de (Pressebericht, 15.12.2006)

    Datenübermittlung an die Schufa ohne Interessenabwägung ist unzulässig

  • heise.de (Pressebericht, 15.12.2006)

    Datenübermittlung an die Schufa ohne Interessenabwägung ist unzulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Datenübermittlung an die Schufa

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Datenübermittlung an die Schufa

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Widerruf und Schadenersatz von unberechtigter Schufa-Meldung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Datenübermittlung an Schufa ohne Interessenabwägung unzulässig

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Datenübermittlung an Schufa ohne Interessenabwägung unzulässig

  • beck.de (Leitsatz)

    Widerruf einer Schufa-Meldung

  • beck.de (Kurzinformation)

    Datenübermittlung an Schufa ohne Interessenabwägung unzulässig

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Datenübermittlung an Schufa ohne Interessenabwägung unzulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Datenübermittlung an Schufa ohne Interessenabwägung unzulässig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Datenübermittlung an Schufa ohne Interessenabwägung unzulässig - Formularmäßig erklärte Einwilligung zu einem Datentransfer laut Bundesdatenschutzgesetz unwirksam

  • 123recht.net (Kurzinformation, 4.12.2007)

    Unberechtigte Datenübermittlung an die SCHUFA

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • MDR 2007, 836
  • ZMR 2007, 108
  • MMR 2007, 387
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 07.07.1983 - III ZR 159/82

    Anspruch auf Widerruf einer unzulässigen Datenübermittlung an die Schufa -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.12.2006 - 10 U 69/06
    Verneinendenfalls wäre ein Widerrufsanspruch jedenfalls in entsprechender Anwendung der §§ 12, 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB als Anspruch auf Beseitigung einer durch eine unzulässige Datenübermittlung entstandenen Störung begründet (vgl. BGH, NJW 1984, 436; OLG Hamm, NJW-RR 1989, 1011; OLG Frankfurt, NJW-RR 1988, 562 [565]; AG Elmshorn, NJW 2005, 2404; AG Potsdam, Urteil vom 03.06.2005, Az. 22 C 30/05).

    Denn eine durch das BDSG nicht gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, welches als "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB auch negatorischen Schutz nach den allgemeinen Vorschriften genießt, sofern nicht spezielle datenschutzrechtliche Bestimmungen vorgehen (BGH, NJW 1984, 436; Sprau, in: Palandt, BGB, 65. Aufl., § 823 Rz. 84).

    Das für einen Beseitigungsanspruch notwendige Fortwirken der Beeinträchtigung besteht auch solange, wie die Daten beim Empfänger nicht gelöscht sind (BGH, NJW 1984, 436).

  • AG Elmshorn, 25.04.2005 - 49 C 54/05

    Wirksamkeit einer in einem Mobilfunkvertrag enthaltenen so genannten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.12.2006 - 10 U 69/06
    Wäre die Klausel demgegenüber dahin zu verstehen, dass keine Interessenabwägung zu erfolgen hat, würde die Bestimmung den Leasingnehmer unangemessen benachteiligen, da sie wesentlichen Grundgedanken des BDSG zuwider läuft, und entbehrte damit nach § 307 BGB der Wirksamkeit (vgl. BGH, NJW 1986, 46 und NJW 1991, 1886; OLG Koblenz, NJW-RR 1990, 822 [823]; OLG Hamm, NJW-RR 1989, 1011; AG Elmshorn, CR 2005, 641).

    Dabei ist schon fraglich, ob eine Datenübermittlung, wenn der Betroffene keine offensichtlich unbegründeten Einwendungen erhebt und auch in der Vergangenheit nicht durch Zahlungsverweigerungen und unberechtigte Forderungseinwendungen (vgl. hierzu AG Elmshorn, CR 2005, 641) in Erscheinung getreten ist, vor einer rechtskräftigen gerichtlichen Klärung der Zweifelsfrage erfolgen darf (verneinend: AG Elmshorn, NJW 2005, 2404).

  • OLG Hamm, 17.03.1989 - 11 W 106/88
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.12.2006 - 10 U 69/06
    Verneinendenfalls wäre ein Widerrufsanspruch jedenfalls in entsprechender Anwendung der §§ 12, 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB als Anspruch auf Beseitigung einer durch eine unzulässige Datenübermittlung entstandenen Störung begründet (vgl. BGH, NJW 1984, 436; OLG Hamm, NJW-RR 1989, 1011; OLG Frankfurt, NJW-RR 1988, 562 [565]; AG Elmshorn, NJW 2005, 2404; AG Potsdam, Urteil vom 03.06.2005, Az. 22 C 30/05).

    Wäre die Klausel demgegenüber dahin zu verstehen, dass keine Interessenabwägung zu erfolgen hat, würde die Bestimmung den Leasingnehmer unangemessen benachteiligen, da sie wesentlichen Grundgedanken des BDSG zuwider läuft, und entbehrte damit nach § 307 BGB der Wirksamkeit (vgl. BGH, NJW 1986, 46 und NJW 1991, 1886; OLG Koblenz, NJW-RR 1990, 822 [823]; OLG Hamm, NJW-RR 1989, 1011; AG Elmshorn, CR 2005, 641).

  • BGH, 19.09.1985 - III ZR 213/83

    Formularbestimmungen über Kreditdatenübermittlung, Stundungszinsen, Vorfälligkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.12.2006 - 10 U 69/06
    Wäre die Klausel demgegenüber dahin zu verstehen, dass keine Interessenabwägung zu erfolgen hat, würde die Bestimmung den Leasingnehmer unangemessen benachteiligen, da sie wesentlichen Grundgedanken des BDSG zuwider läuft, und entbehrte damit nach § 307 BGB der Wirksamkeit (vgl. BGH, NJW 1986, 46 und NJW 1991, 1886; OLG Koblenz, NJW-RR 1990, 822 [823]; OLG Hamm, NJW-RR 1989, 1011; AG Elmshorn, CR 2005, 641).

    Das BDSG hat sich grundsätzlich für den Schutz personenbezogener Daten entschieden (BGH NJW 1986, 46; BGHZ 80, 311 [312]).

  • AG Elmshorn, 02.06.2005 - 50 C 60/05

    Zulässigkeit einer Schufa-Meldung vor Vorliegen eines rechtskräftigen Titels bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.12.2006 - 10 U 69/06
    Verneinendenfalls wäre ein Widerrufsanspruch jedenfalls in entsprechender Anwendung der §§ 12, 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB als Anspruch auf Beseitigung einer durch eine unzulässige Datenübermittlung entstandenen Störung begründet (vgl. BGH, NJW 1984, 436; OLG Hamm, NJW-RR 1989, 1011; OLG Frankfurt, NJW-RR 1988, 562 [565]; AG Elmshorn, NJW 2005, 2404; AG Potsdam, Urteil vom 03.06.2005, Az. 22 C 30/05).

    Dabei ist schon fraglich, ob eine Datenübermittlung, wenn der Betroffene keine offensichtlich unbegründeten Einwendungen erhebt und auch in der Vergangenheit nicht durch Zahlungsverweigerungen und unberechtigte Forderungseinwendungen (vgl. hierzu AG Elmshorn, CR 2005, 641) in Erscheinung getreten ist, vor einer rechtskräftigen gerichtlichen Klärung der Zweifelsfrage erfolgen darf (verneinend: AG Elmshorn, NJW 2005, 2404).

  • AG Potsdam, 03.06.2005 - 22 C 30/05
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.12.2006 - 10 U 69/06
    Verneinendenfalls wäre ein Widerrufsanspruch jedenfalls in entsprechender Anwendung der §§ 12, 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB als Anspruch auf Beseitigung einer durch eine unzulässige Datenübermittlung entstandenen Störung begründet (vgl. BGH, NJW 1984, 436; OLG Hamm, NJW-RR 1989, 1011; OLG Frankfurt, NJW-RR 1988, 562 [565]; AG Elmshorn, NJW 2005, 2404; AG Potsdam, Urteil vom 03.06.2005, Az. 22 C 30/05).

    Ist aber eine Interessenabwägung gänzlich unterblieben, kann die Datenübermittlung den vorstehenden Anforderungen nicht genügen (vgl. AG Potsdam, Urt. v. 03.06.2005, Az. 22 C 30/05).

  • BGH, 05.04.1978 - VIII ZR 49/77

    Leasingvertrag

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.12.2006 - 10 U 69/06
    Dabei kann die Berechtigung der auf Ziffer XIV.B der Leasingbedingungen - eine Bestimmung, welche nicht von vornherein der Wirksamkeit entbehrt, da der Leasingnehmer - anders als der Mieter - typischerweise die Sachgefahr trägt (vgl. BGH, Urt. v. 27.09.2006, Az. VIII ZR 217/05; BGHZ 71, 196; BGH, NJW 1988, 198 und NJW 1995, 1541 [1545]) - gestützte Forderung im Ergebnis offen bleiben.
  • BGH, 08.03.1995 - VIII ZR 313/93

    Abwicklung eines Leasingvertrages nach vom Leasingnehmer veranlaßter fristloser

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.12.2006 - 10 U 69/06
    Dabei kann die Berechtigung der auf Ziffer XIV.B der Leasingbedingungen - eine Bestimmung, welche nicht von vornherein der Wirksamkeit entbehrt, da der Leasingnehmer - anders als der Mieter - typischerweise die Sachgefahr trägt (vgl. BGH, Urt. v. 27.09.2006, Az. VIII ZR 217/05; BGHZ 71, 196; BGH, NJW 1988, 198 und NJW 1995, 1541 [1545]) - gestützte Forderung im Ergebnis offen bleiben.
  • BGH, 27.09.2006 - VIII ZR 217/05

    Formularmäßige Vereinbarung der Entschädigung des Leasinggebers zum Zeit- oder

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.12.2006 - 10 U 69/06
    Dabei kann die Berechtigung der auf Ziffer XIV.B der Leasingbedingungen - eine Bestimmung, welche nicht von vornherein der Wirksamkeit entbehrt, da der Leasingnehmer - anders als der Mieter - typischerweise die Sachgefahr trägt (vgl. BGH, Urt. v. 27.09.2006, Az. VIII ZR 217/05; BGHZ 71, 196; BGH, NJW 1988, 198 und NJW 1995, 1541 [1545]) - gestützte Forderung im Ergebnis offen bleiben.
  • OLG Frankfurt, 06.01.1988 - 17 U 35/87

    Vorliegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.12.2006 - 10 U 69/06
    Verneinendenfalls wäre ein Widerrufsanspruch jedenfalls in entsprechender Anwendung der §§ 12, 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB als Anspruch auf Beseitigung einer durch eine unzulässige Datenübermittlung entstandenen Störung begründet (vgl. BGH, NJW 1984, 436; OLG Hamm, NJW-RR 1989, 1011; OLG Frankfurt, NJW-RR 1988, 562 [565]; AG Elmshorn, NJW 2005, 2404; AG Potsdam, Urteil vom 03.06.2005, Az. 22 C 30/05).
  • OLG Koblenz, 12.04.1990 - 2 U 1157/88

    Zur Inhaltskontrolle von Vertragsklauseln in Kreditkartenverträgen

  • BGH, 30.09.1987 - VIII ZR 226/86

    Gebrauchsüberlassungspflicht des Leasinggebers; Abwälzen der Sach- und

  • BGH, 19.05.1981 - VI ZR 273/79

    Datenschutz

  • BGH, 23.04.1991 - XI ZR 128/90

    Formularmäßige Abwälzung des Mißbrauchsrisikos einer Kundenkreditkarte

  • OLG München, 22.06.2010 - 5 U 2020/10

    Widerrufsanspruch gegen eine Datenübermittlung an die Schufa: Erforderlichkeit

    8 Das demnach erforderliche überwiegende Interesse der Beklagten oder Dritter an der streitigen Mitteilung ist nicht festzustellen, so dass dem Kläger wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus den §§ 823, 1004, 12 BGB in entsprechender Anwendung gegen die Beklagte ein Widerrufsanspruch zusteht (BGH, Urteil vom 07.07.1983 - III ZR 159/82, WM 1983, 1188, Rn. 14; OLG Frankfurt, Urteil vom 18.06.2008 - 23 U 221/07, NJW-RR 2008, 1228, Rn. 12; OLG Düsseldorf, Urteile vom 11.05.2005 - I-15 U 196/04, NJW 2005, 2401, Rn. 33, und vom 14.12.2006 - I-10 U 69/06, MDR 2007, 836, Rn. 8).

    Nach - durch den erkennenden Senat durchzuführender (BGH, Urteil vom 07.07.1983, a.a.O., Rn. 21) - Überprüfung der beiderseitigen Interessen anhand des hier zu beurteilenden Einzelfalls (BGH, Urteil vom 07.07.1983, a.a.O., Rn. 20; OLG Koblenz, Beschluss vom 04.11.2009 - 2 U 423/09, Rn. 6; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.10.2005 - 8 UH 323/05 - 99, MDR 2006, 525, Rn. 24 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2006, a.a.O, Rn. 12 ff.; Erbs/Kohlhaas - Ambs, 177.Aufl., BDSG § 28 Rn. 9) ist die Erforderlichkeit der erfolgten Mitteilungen zur Wahrung berechtigter Interessen der Bank, eines Vertragspartners der Schufa oder der Allgemeinheit (so der Wortlaut der Ziffer 19 Satz 3 des Rahmenvertrages), wofür die Bank die Darlegungs- und Beweislast trägt (OLG Koblenz, a.a.O., Rn. 3; OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 13), zu verneinen.

    12 cc) Maßgeblich für die Frage, zu wessen Gunsten die vorzunehmende Interessenabwägung ausfällt, ob also ein Widerrufsanspruch des Klägers gegen die Beklagte besteht, ist vielmehr, ob das Verhalten des Klägers nach Kontokündigung als Ausdruck seiner Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit zu deuten ist (OLG Düsseldorf, Urteile vom 11.05.2005., a.a.O., Rn. 12 ff. und vom 14.12.2006, a.a.O, Rn. 18; OLG Koblenz, a.a.O., Rn. 2; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.10.2005 - 8 UH 323/05-99, MDR 2006, 525, Rn. 32).

  • AG Leipzig, 03.02.2010 - 118 C 10105/09

    Drohung mit der SCHUFA

    auch durch § 1004 BGB geschützt ist, soweit nicht spezielle datenschutzrechtliche Bestimmungen vorgehen, BGH, NJW 1984, 436, OLG Düsseldorf, MMR 2007, 387 (388), vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 69. Auflage, § 823 Rn. 84).

    rung rechtmäßig ist, wenn der Betroffene Einwendungen geltend macht, die nicht offensichtlich unbegründet sind, und der Betroffene nicht bereits in der Vergangenheit unberechtigt die Zahlung verweigert oder unberechtigte Einwendungen geltend gemacht hat (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, MMR 2007, 387, 388; AG Elmshorn, CR 2005, 641).

  • LG Düsseldorf, 29.04.2013 - 15 O 125/12

    Beseitigungbegehren bzgl. eines Eintrags in dem Schuldenregister der Schufa

    Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Widerruf der an die Schufa erfolgten Meldung hinsichtlich der die Beendigung des Girokontoverhältnisses betreffenden streitgegenständlichen Daten aus §§ 1004, 823 Abs. 2, 12 BGB analog bzw. § 35 Abs. 5 BDSG (vgl. zur Anspruchsherleitung OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2006 - I-10 U 69/06, Juris, Rn. 8 m.w.N.).
  • OLG Köln, 21.10.2014 - 15 U 107/14

    Voraussetzungen eines negativen Schufa-Eintrags; Anspruch des Betroffenen auf

    Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung und Widerruf der von der Beklagten veranlassten Datenübermittlung an die T aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG bzw. §§ 12, 1004 Abs. 1, 823 BGB analog (vgl. zur "richtigen" Anspruchsgrundlage: OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2006 - 10 U 60/06, in: MDR 2007, 836 f. m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 18.12.2012 - 4 U 197/11

    Pflichten des Rechtsschutzversicherers bei angenommener fehlender Erfolgsaussicht

    Die angeführte Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 14. Dezember 2006 (MDR 2007, 836-837) bringt insoweit nichts Abweichendes zum Ausdruck.
  • OLG Saarbrücken, 02.11.2011 - 5 U 187/11

    Zulässigkeit der Mitteilung eines über mehrere Jahre nicht vollstreckten Titels

    Es kann dahinstehen, ob keine berechtigten Interessen mehr zu bejahen wären, wenn eine Mitteilung vor einer rechtskräftigen gerichtlichen Klärung der Streitfragen erfolgt, obwohl der Betroffene keine offensichtlich unbegründeten Einwendungen erhebt und auch in der Vergangenheit nicht durch Zahlungsverweigerungen und unberechtigte Forderungseinwendungen in Erscheinung getreten ist (siehe dazu, OLG Düsseldorf, MDR 2007, 836 ).Gegen den Kläger bestehen Titel, deren Rechtskraft der Kläger nicht in Frage gestellt hat.

    Eine weitere Abwägung, wie sie die Rechtsprechung früher verlangt hat (BGH, Urt. v. 07.07.1983 - III ZR 159/82 - NJW 1984, 436; OLG Saarbrücken, MDR 2006, 525 ; OLG Düsseldorf, MDR 2007, 836 ), wird seit der Einführung von § 28a BDSG nicht mehr für erforderlich gehalten (so OLG Frankfurt, DuD 2011, 494; Gola/Schomerus, BDSG , 10.Aufl., § 28a Rdn. 6; Gesetzesbegründung BT-Drucksache 16/10529 S. 14).

  • OLG Brandenburg, 02.04.2007 - 3 W 69/06

    Höhe des Gebührenstreitwertes bei Klage auf Widerruf einer negativen

    Die Festsetzung des Landgerichts hält sich auch durchaus im Rahmen vergleichbarer Entscheidungen (vgl. etwa OLG Düsseldorf, NJW 2005, 2401; OLG Düsseldorf, ZMR 2007, 108).
  • AG Münster, 14.01.2013 - 48 C 2651/12

    Meldung der Nichtbegleichung einer Rechnung der Schufa; Übermittlung

    Während die Weiterleitung von Daten an die T ohne vorherige umfassende Interessenabwägung vor Inkrafttreten des § 28a BDSG zum 01.04.2010 unzulässig war (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2006, - 10 U 69/06 -, MMR 2007, 387, 388), wird dem schutzwürdigen Interesse des Betroffenen nach der Intention des Gesetzgebers bei der durch die Einfügung des § 28a BDSG geschaffenen Rechtslage dadurch Genüge getan, dass die Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit des Betroffenen anhand der in § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 5 BDSG enthaltenen Kriterien gesichert ist, da in diesen Fällen die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung zurücktreten, da der Betroffene die Forderung trotz Wissens um ihr Bestehen und berechtigtes Geltendmachen durch den Gläubiger nicht begleicht (BT-Drs. 16/10529, Seite 13 ff.).
  • LG Düsseldorf, 05.05.2008 - 14d O 39/08

    Zur Unzulässigkeit einer Schufa-Meldung

    Soweit in dem Kreditkartenvertrag durch Allgemeine Geschäftsbedingungen eine allgemeine Einwilligung unter Verzicht auf eine Interessenabwägung enthalten wäre, was mangels vollständiger Vorlage der dort in Bezug genommenen Schufa-Klausel nicht überprüft werden kann, wäre diese Einwilligung nach § 307 BGB unwirksam, ansonsten wäre eine nicht näher qualifizierte Einwilligung zumindest dahingehend auszulegen, dass sie unter dem Vorbehalt einer den Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes genügenden Interessenabwägung steht (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 2007, 836f).
  • LG Dortmund, 30.09.2009 - 2 O 93/09

    Schufa, Interessenabwägung

    Es wird die Auffassung vertreten, dass eine Datenübermittelung bereits dann unzulässig ist, wenn eine vorgängige Interessenabwägung von der übermittelnden Stelle nicht vorgenommen wird ( LG Düsseldorf, MMR 2009, 138; vgl. OLG Düsseldorf, MMR 2007, 387).
  • LG Düsseldorf, 26.10.2010 - 7 O 469/09

    Widerruf von an die Schufa Holding weitergeleiteten persönlichen Daten

  • LG Düsseldorf, 30.03.2012 - 8 O 354/11

    Widerruf einer von der Schufa übermittelten Negativmeldung im Rahmen eines

  • FG Münster, 08.07.2020 - 8 V 1305/19

    Kostenrecht - Zur Berechnung des Streitwerts für ein auf Aussetzung der

  • FG Münster, 08.07.2020 - 8 K 1081/18

    Kostenrecht - Zur Berechnung des Streitwerts für ein gegen die Anordnung der

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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Dresden, 17.04.2012 - 5 U 842/11

    Anspruch auf restliche Vergütung für Wasserbauarbeiten im Rahmen der

    Maßgebend für die Auslegung ist der objektive Empfängerhorizont (Urteil des OLG Sachsen-Anhalt vom 02.03.2007, Az. 10 U 69/06).
  • OLG Dresden, 20.03.2012 - 5 U 765/11

    NU-Nachtrag wird an AG weitergeleitet: Anspruch dadurch anerkannt?

    Maßgebend für die Auslegung ist der objektive Empfängerhorizont (Urteil des OLG Sachsen-Anhalt vom 02.03.2007, Az.: 10 U 69/06).
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