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   OLG Koblenz, 14.01.2000 - 10 U 719/98   

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https://dejure.org/2000,5610
OLG Koblenz, 14.01.2000 - 10 U 719/98 (https://dejure.org/2000,5610)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.01.2000 - 10 U 719/98 (https://dejure.org/2000,5610)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 14. Januar 2000 - 10 U 719/98 (https://dejure.org/2000,5610)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Neuwertversicherung; Gebäudeversicherung; Zeitwertschaden; Versicherung; Hinweispflicht; Beratungspflicht; Pflichtverletzung

  • Judicialis

    LBZ § 1; ; LBZ § 2; ; LBZ § 3; ; SGIN 79 a § 2 Nr. 2

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    SGlN 79 a § 2 Nr. 2; NwSoBedlG § 1; NwSoBedlG § 2; NwSoBedlG § 3
    § 2 Nr. 2 SGlN 79 a verdrängt nicht Wiederherstellungsklausel des § 3 NwSoBedlG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LBZ § 1 § 2 § 3; SGIN 79 a § 2 Nr. 2
    Zum Umfang der Versicherungsentschädigung für durch Brand zerstörtes landwirtschaftliches Gebäude und zum Geltungsbereich der Wiederherstellungsklausel - Zur Schadenersatzpflicht der Versicherung bei durch Fehlschätzung entstandener Unterversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2001, 51
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.12.1988 - IVa ZR 193/87

    Hinweis- und Beratungspflichten des Versicherers bei Festsetzung des

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.01.2000 - 10 U 719/98
    2) Dem Versicherten steht aus der Verletzung von Beratungs- und Hinweispflichten ein mit der Versicherungsleistung zu verrechnender Schadensersatzanspruch zu, wenn die Versicherung den Versicherungswert für ein landwirtschaftlich genutztes Gebäude ohne Hinzuziehung eines Fachmanns oder Sachverständigen zur Festsetzung des richtigen Versicherungswertes zu niedrig bemessen hat und dadurch eine Unterversicherung eingetreten ist (in Anknüpfung an BGH NJW-RR 1989, 410).

    Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 7.12.1988 - IV a ZR 193/87 NJW-RR 1989, 410) hat zu den Sonderbedingungen für die gleitende Neuwertversicherung von landwirtschaftlichen Gebäuden (SGIN 79 a), die auch dem vorliegendem Versicherungsvertrag zugrunde liegen, ausgeführt, in der Praxis habe sich herausgestellt, daß die richtige Bestimmung des Versicherungswertes 1914 nach diesen Bestimmungen ungewöhnlich schwierig sei.

  • OLG Oldenburg, 11.12.1991 - 2 U 141/91

    Doppelversicherung; Verschlechterung; Restwert; Verzug; Neuwertentschädigung

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.01.2000 - 10 U 719/98
    § 2 Nr. 2 SGIN 79 a verdrängt lediglich § 2 (2) LBZ, d.h. Neuwertentschädigung statt erhöhter Zeitwertentschädigung nach Staffel, läßt aber die Wiederherstellungsklausel in § 3 (1) LBZ unberührt (in Anknüpfung an LG Flensburg VersR 1991, 1050; OLG Oldenburg VersR 1992, 956; OLG Hamm VersR 1986, 670).

    Selbst wenn man im Hinblick auf den klaren Wortlaut des Vorspruchs zu den SGIN, in dem es heißt, daß "folgende Abweichungen von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und den etwa vereinbarten Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung" gelten, davon ausgeht, daß § 2 Nr. 2 SGIN 79 a die Regelung des § 2 (2) LBZ verdrängt, d.h. Neuwertentschädigung anstatt erhöhter Zeitwertentschädigung nach Staffel (so LG Flensburg, VersR 1991, 1050; OLG Oldenburg, VersR 1992, 956; OLG Hamm, VersR 1986, 670), wird § 3 LBZ nicht gegenstandslos.

  • LG Flensburg, 13.12.1990 - 1 S 105/90

    Kein Staffelabzug bei vereinbarter Neuwertentschädigung

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.01.2000 - 10 U 719/98
    § 2 Nr. 2 SGIN 79 a verdrängt lediglich § 2 (2) LBZ, d.h. Neuwertentschädigung statt erhöhter Zeitwertentschädigung nach Staffel, läßt aber die Wiederherstellungsklausel in § 3 (1) LBZ unberührt (in Anknüpfung an LG Flensburg VersR 1991, 1050; OLG Oldenburg VersR 1992, 956; OLG Hamm VersR 1986, 670).

    Selbst wenn man im Hinblick auf den klaren Wortlaut des Vorspruchs zu den SGIN, in dem es heißt, daß "folgende Abweichungen von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und den etwa vereinbarten Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung" gelten, davon ausgeht, daß § 2 Nr. 2 SGIN 79 a die Regelung des § 2 (2) LBZ verdrängt, d.h. Neuwertentschädigung anstatt erhöhter Zeitwertentschädigung nach Staffel (so LG Flensburg, VersR 1991, 1050; OLG Oldenburg, VersR 1992, 956; OLG Hamm, VersR 1986, 670), wird § 3 LBZ nicht gegenstandslos.

  • OLG Hamm, 20.03.1985 - 20 U 331/84
    Auszug aus OLG Koblenz, 14.01.2000 - 10 U 719/98
    § 2 Nr. 2 SGIN 79 a verdrängt lediglich § 2 (2) LBZ, d.h. Neuwertentschädigung statt erhöhter Zeitwertentschädigung nach Staffel, läßt aber die Wiederherstellungsklausel in § 3 (1) LBZ unberührt (in Anknüpfung an LG Flensburg VersR 1991, 1050; OLG Oldenburg VersR 1992, 956; OLG Hamm VersR 1986, 670).

    Selbst wenn man im Hinblick auf den klaren Wortlaut des Vorspruchs zu den SGIN, in dem es heißt, daß "folgende Abweichungen von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und den etwa vereinbarten Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung" gelten, davon ausgeht, daß § 2 Nr. 2 SGIN 79 a die Regelung des § 2 (2) LBZ verdrängt, d.h. Neuwertentschädigung anstatt erhöhter Zeitwertentschädigung nach Staffel (so LG Flensburg, VersR 1991, 1050; OLG Oldenburg, VersR 1992, 956; OLG Hamm, VersR 1986, 670), wird § 3 LBZ nicht gegenstandslos.

  • BGH, 05.12.2001 - IV ZR 225/00

    Rechtsfolgen vorsätzlich falscher Angaben des Versicherungsnehmers bei

    a) aa) Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch nachträgliches Verhalten des Versicherungsnehmers wegfällt, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich und nicht immer klar beantwortet (vgl. dazu Römer in Römer/Langheid, VVG § 6 Rdn. 16, BK/Schwintowski, § 6 VVG Rdn. 43, Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. § 7 AKB Rdn. 40, Rixecker, ZfS 2000, 395, jeweils m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 30.03.2011 - 3 U 192/10

    Haftung des Versicherungsmaklers für Aufklärungsfehler

    Gerade in dem hier streitgegenständlichen Bereich der Versicherungen von Gebäude und Gebäudezubehör ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die richtige Bestimmung der Versicherungswerte bekanntermaßen komplizierte Bewertungsfragen aufwirft und als selbst für Bausachverständige äußerst schwierig gilt, weshalb in der Regel die Hinzuziehung eines fachkundigen Beraters zu empfehlen ist (BGH, Urt. v. 07.12.1988, IV a ZR 193/87, VersR 1989, 472; OLG Koblenz, Urt. v. 14.01.2000, 10 U 719/98, NVersZ 2000, 581; OLG Celle, Urt. v. 20.11.2003, 8 U 6/03, NJW-RR 2004, 604; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.12.2005, I-4 U 205/04, RuS 2006, 331).
  • OLG Celle, 20.11.2003 - 8 U 6/03

    Unterversicherung in der Wohngebäudeversicherung; Vertragsanpassung mit dem Ziel

    Der Kläger muss sich auf seinen somit dem Grunde nach bestehenden Anspruch auf Zahlung der restlichen 59.690,77 EUR grundsätzlich zwar im Wege der Vorteilsausgleichung die ersparten höheren Versicherungsprämien anrechnen lassen, die er bei einer Versicherung mit der richtigen Versicherungssumme von Anfang an hätte zusätzlich bezahlen müssen (vgl. OLG Koblenz VersR 2001, 51, 53; r+s 1997, 93, 95).
  • OLG Frankfurt, 11.11.2005 - 24 U 55/05

    Unterversicherung in der Hausratversicherung: Verantwortlichkeit des Versicherers

    e) Der Kläger muss sich allerdings unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung die ersparte Prämiendifferenz anrechnen lassen, die Ersparnis also, die ihm daraus entstanden ist, dass er im Verhältnis des fiktiven Versicherungsumfangs bei angemessener Festsetzung des Versicherungswertes zum tatsächlich niedrigeren Versicherungsumfang anteilig Prämien erspart hat (vgl. zu diesem Aspekt OLG Celle NJW-RR 2004, 604; OLG Koblenz VersR 2001, 51).
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