Rechtsprechung
OLG Koblenz, 02.03.2007 - 10 U 743/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
BGB § 155
Unwirksamkeit eine Grundstückskaufvertrages bei verstecktem Dissens über mitverkauften Stellplatz ("Garage")
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Versteckter Dissens bei objektiv mehrdeutigem Wortlaut der Erwerbsurkunden für ein zu errichtendes Miteigentumsprojekt; Mehrdeutigkeit eines Vertragsangebots bei Bezeichnung als Stellplatz und als Garage in einer Erwerbsurkunde
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
WEG-Anlage - mehrdeutige Verwendung von "Stellplatz" und "Garage"
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 155
Zur Unwirksamkeit eines notariellen Wohneigentumskaufvertrags wegen versteckten Dissenses - mehrdeutige Verwendung der Begriffe "Stellplatz" und "Garage" - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Mehrdeutige Verwendung der Begriffe "Stellplatz" und "Garage"
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Trier, 08.05.2006 - 5 O 23/06
- OLG Koblenz, 02.03.2007 - 10 U 743/06
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 05.12.2002 - VII ZR 342/01
Annahme eines Dissenses bei der Auslegung eines Bauvertrages
Auszug aus OLG Koblenz, 02.03.2007 - 10 U 743/06
Der vorliegende Sachverhalt ist damit gerade nicht mit der Konstellation in der von der Berufung herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs, NJW 2003, 743, vergleichbar, bei der eine eindeutige Leistungsbestimmung im Vertragstext vorlag und nur ein Widerspruch zu den Bauplänen gegeben war.
- AG Brandenburg, 25.08.2015 - 31 C 279/14
Vertrag ist Vertrag!
Insofern hatten die Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages aber auch nicht mehrere Begriffe verwendet, die jeweils einen anderen Inhalt haben (vgl. dazu u.a.: OLG Koblenz , Urteil vom 02.03.2007, Az.: 10 U 743/06, u.a. in: "juris" ), sondern nur einen Begriff ( "Trittstufe" ), so dass hier nunmehr durch das Gericht zu klären war, welchen Inhalt der Vertrag der Parteien über die Lieferung von 24 Stück "Trittstufen" hatte, insbesondere ob bei Abschluss des Vertrages zwischen den Vertragsparteien die Lieferung von "Block" -Trittstufen (wie von der Beklagten vorgetragen) oder um die Lieferung von "Winkel" -Trittstufen (wie vom Kläger behauptet) vereinbart worden war.