Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 22.12.2005 - I-10 U 76/05 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch aus einem beendeten Mietverhältnis; Darlegungsanforderungen an ein Rechtsmittel wegen unverschuldeter Säumnis gegen ein Zweites Versäumnisurteil; Bedingungen für die Einordnung einer plötzliche Erkrankung eines Rechtsanwalts als ...
- Judicialis
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 337; ZPO § 345; ZPO § 514 Abs. 2
Schlüssige Darlegung konkreter Tatsachen für die Behauptung, dass die Voraussetzungen für die Säumnis im Einspruchstermin nicht vorgelegen haben- Plötzliche Erkrankung eines Rechtsanwalts als unabwendbarer Zufall - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Vertagung d. Einspruchtermins wegen plötzl. Erkrankung des RA?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 22.04.1999 - IX ZR 364/98
Zulässigkeit der Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil; Verschulden an der …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.2005 - 10 U 76/05
Das trifft unter anderem zu, wenn der Termin zur mündlichen Verhandlung, auf die das zweite Versäumnisurteil erging, von der betroffenen Partei unverschuldet versäumt wurde (BGH, MDR 1999, 1025 m.w.N.).Da für die Frage einer unverschuldeten Säumnis die gleichen Maßstäbe wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten (BGH, MDR 1999, 1025 m.w.N.), ist daher auch der Einspruchstermin unter den genannten Voraussetzungen gemäß § 337 ZPO von Amts wegen zu vertagen mit der Folge, dass ein Fall der Säumnis nicht in Betracht kommt.
- BGH, 30.04.1958 - IV ZB 89/58
Rechtsmittel
Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.2005 - 10 U 76/05
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die plötzliche Erkrankung eines Rechtsanwalts, durch die dieser außerstande gesetzt wird, eine Frist zu wahren oder einen Termin wahrzunehmen, ein unabwendbarer Zufall sein kann, der es rechtfertigt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung zu gewähren (vgl. BGH, NJW 1958, 995; NJW 1996, 1540). - BGH, 26.02.1996 - II ZB 7/95
Krankheit eines Rechtsanwalts - Sorgfaltspflichten - Berufspflichten - Notwendige …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.2005 - 10 U 76/05
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die plötzliche Erkrankung eines Rechtsanwalts, durch die dieser außerstande gesetzt wird, eine Frist zu wahren oder einen Termin wahrzunehmen, ein unabwendbarer Zufall sein kann, der es rechtfertigt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung zu gewähren (vgl. BGH, NJW 1958, 995; NJW 1996, 1540).
- BGH, 02.12.2021 - IX ZR 53/21
Anspruch auf Schadensersatz gegen eine Rechtsanwältin wegen fehlerhafter …
Der säumige Rechtsanwalt muss alles Zumutbare für die Rechtzeitigkeit seines Erscheinens oder die Vertretung seiner Partei im Termin getan haben (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 1985 - I ZR 113/84, VersR 1985, 542;… vom 21. August 2019 - XII ZB 93/19, FamRZ 2019, 1880 Rn. 5-7 mwN; KGR Berlin 2008, 713, 714; OLGR Koblenz 1998, 254; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 2005 - I-10 U 76/05, juris Rn. 11). - OLG Düsseldorf, 02.06.2008 - 24 U 256/07
Zum antragsgemäßen Erlass eines Versäumnisurteils
Der Rechtsmittelkläger, den die Beweislast für die Voraussetzungen einer unverschuldeten Säumnis trifft, muss bereits in der Berufungsbegründung schlüssige, konkrete Tatsachen dafür behaupten, dass die Voraussetzungen für die Säumnis im Einspruchstermin nicht vorgelegen haben (BGHZ 141, 351, 355; BGH NJW 1999, 724; 1991, 42; OLG Düsseldorf, 10. Zivilsenat, U. v. 22.12.2005 - I-10 U 76/05 - bei JURIS). - KG, 18.03.2008 - 12 U 27/08
Zweites Versäumnisurteil: Nichterscheinen des Anwalts im Termin wegen Erkrankung …
a) Zwar kann die plötzliche Erkrankung eines Rechtsanwalts ein unabwendbarer Zufall sein, der es rechtfertigt, den Einspruchstermin nach § 337 ZPO zu vertagen; dies gilt aber nur für den Fall, dass der Termin trotz aller sonstigen Maßnahmen, die der Anwalt auch für den Fall einer etwaigen Verhinderung durch Erkrankung oder aus anderen Gründen treffen muss und getroffen hat, nicht eingehalten werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 2005 - I-10 U 76/05 - bei JURIS).
Rechtsprechung
SG Frankfurt/Oder, 19.11.2010 - S 10 U 76/05 |
Verfahrensgang
- SG Frankfurt/Oder, 19.11.2010 - S 10 U 76/05
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.09.2012 - L 2 U 234/10
Wird zitiert von ... (2)
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.09.2012 - L 2 U 234/10
Gesetzliche Unfallversicherung: Rechtsaufsicht über Berufsgenossenschaften; …
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhoben (S 10 U 76/05).Mit Beschluss vom 02. November 2010 hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) die Verfahren S 10 U 76/05 und S 10 U 124/05 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen S 10 U 76/05 weitergeführt.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 22.10.2014 - L 14 U 29/12 Sie, die Beklagte, sehe sich in ihrer Rechtsauffassung auch durch das Urteil des SG Frankfurt/Oder vom 19. November 2010 - S 10 U 76/05 - bestätigt, das in einem gleichgelagerten Fall klargestellt habe, dass eine Anwendbarkeit der mit § 21 HG 2012 identischen Regelung des § 20 HG 2005 zur jährlichen Stelleneinsparung von 1, 5 Planstellen außer Frage stehe.
Der Senat ist in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des SG Frankfurt/Oder vom 19. November 2010 - Az. S 10 U 76/05 - und des LSG Berlin-Brandenburg vom 28. September 2012 - Az. L 2 U 234/10 - der Auffassung, dass die im Bundeshaushaltsgesetz (in jenem Fall handelte es sich um das entsprechende Gesetz für das Jahr 2005) enthaltenen Regelungen zur Stelleneinsparung einen von dem jeweiligen Unfallversicherungsträger zu beachtenden Bewirtschaftungsmaßstab darstellen.