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   OLG Rostock, 14.01.2012 - 10 UF 146/11   

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https://dejure.org/2012,2140
OLG Rostock, 14.01.2012 - 10 UF 146/11 (https://dejure.org/2012,2140)
OLG Rostock, Entscheidung vom 14.01.2012 - 10 UF 146/11 (https://dejure.org/2012,2140)
OLG Rostock, Entscheidung vom 14. Januar 2012 - 10 UF 146/11 (https://dejure.org/2012,2140)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 51 ZPO, § 113 FamFG, § 106 BGB, § 107 BGB, § 177 BGB
    Unterhalt minderjähriger Kinder: Rückwirkende Unzulässigkeit des Unterhaltsantrags und Wegfall der anwaltlichen Vertretung bei Aufenthaltswechsel des Kindes vom Vertretungsberechtigten zum in Anspruch Genommenen während des Unterhaltsverfahrens; Erledigungserklärung im ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsfolgen des Wechsels des ständigen Aufenthalts eines minderjährigen Kindes hinsichtlich eines Unterhaltsverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1629 Abs. 2 S. 2
    Rechtsfolgen des Wechsels des ständigen Aufenthalts eines minderjährigen Kindes hinsichtlich eines Unterhaltsverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Kindesunterhaltsverfahren: Vorsicht bei Obhutswechsel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 942
  • FamRZ 2012, 890
  • AnwBl 2012, 180
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Karlsruhe, 01.02.1996 - 2 WF 155/95
    Auszug aus OLG Rostock, 14.01.2012 - 10 UF 146/11
    aa) Der Senat schließt sich der herrschenden Auffassung (vgl. Anmerkung zu OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 1335 ff.; Wendl/Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8.Auflage § 10 Rn. 46; Johannsen/Jaeger a.a.O. § 1629 Rn. 8 m.w.N.) an, dass es dem bisher allein vertretungsberechtigten Elternteil zu gestatten ist, nach Wegfall seiner alleinigen Vertretungsmacht den Rechtsstreit für erledigt zu erklären, um der Tragung der Kostenlast als vollmachtsloser Vertreter zu entgehen.
  • OLG Hamm, 14.04.2016 - 6 UF 54/15

    Auswirkungen eines Obhutswechsels auf das Kindesunterhaltsverfahren

    Nach Auffassung des Senats kann eine solche Erklärung auch noch in der Beschwerdeinstanz abgegeben werden (a.A. OLG Rostock FamRZ 2012, 890 Rn. 32).
  • OLG Frankfurt, 12.07.2013 - 4 UF 265/12

    Konkrete Bedarfsbemessung beim Kindesunterhalt

    28 Indem die Antragsgegnerin zu 3. seit April 2012 wieder die (vollständige) Obhut über die Kinder ausübt, werden diese auch für die Zeiträume der Vergangenheit, in denen sie - mehr oder minder - beim Antragsgegner lebten, hinreichend von der Kindesmutter vertreten, § 1629 II 2 BGB, da der jetzt die Obhut ausübende Elternteil auch berechtigt ist, das Kind bei der gerichtlichen Geltendmachung rückständiger Ansprüche zu vertreten (Umkehrschluss aus der rechtlichen Situation, dass im Fall des Obhutswechsels der bisher die Obhut ausübende Elternteil nicht mehr berechtigt ist, das Kind hinsichtlich der den Zeitraum seiner Obhutsausübung betreffenden Unterhaltsansprüche zu vertreten - OLG Köln, FamRZ 2005, 1999; OLG Rostock, FamRZ 2012, 890-891 m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 21.05.2015 - 7 WF 353/15

    Rechtsfolgen eines Obhutswechsel für die Geltendmachung von Kindesunterhalt

    Eine von dem vorher allein vertretungsberechtigten Elternteil erhobener Antrag auf Kindesunterhalt wird mit dem Obhutswechsel und dem damit verbundenen Wegfall der gesetzlichen Vertretung des Kindes unzulässig, und zwar auch rückwirkend für die bis zum Wechsel geltend gemachten Unterhaltsansprüche (herrschende Meinung; vgl.: OLG Köln, JAmt 2013, 165; OLG Rostock, FamRZ 2012, 890 ; OLG Bamberg, FamRZ 2014, 2014; Huber in Münchner Kommentar zum BGB , 6. Aufl. 2012, § 1629 Rdn. 82).
  • OLG Koblenz, 20.12.2017 - 13 UF 464/17

    Rechtsfolgen des Wechsels des Kindes in die Obhut des nicht mitsorgeberechtigten

    Nur bei gemeinsamer elterlicher Sorge führt ein Obhutswechsel des Kindes auch zur Unzulässigkeit des Antrages bezüglich der aufgelaufenen Unterhaltsrückstände aus der Zeit vor dem Obhutswechsel (OLG Koblenz MDR 2015, 836 ; OLG Bamberg FamRZ 2014, 2014, 2015), weil die gesetzliche Prozessstandschaft gemäß § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB hier mit dem Obhutswechsel entfällt und dies auch die rückständigen Unterhaltsansprüche erfasst (vgl. OLG Köln JAmt 2013, 165; OLG Rostock FamRZ 2012, 890 ; OLG Hamm FamRZ 1990, 890 ).
  • OLG Bamberg, 27.01.2014 - 2 WF 52/13

    Vereinfachtes Unterhaltsverfahren für ein nichteheliches Kind: Rückwirkende

    Der Senat schließt sich der Auffassung in Rechtsprechung und Literatur an, dass die alleinige Berechtigung zur gesetzlichen Vertretung eines minderjährigen Kindes durch dessen Elternteil gem. § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB mit dem Obhutswechsel rückwirkend auch hinsichtlich der Unterhaltsansprüche, die bis zu diesem Zeitpunkt geltend gemacht worden sind, entfällt (vgl. OLG Köln, JAmt 2013, 165; OLG Rostock, FamRZ 2012, 890; OLG Köln, FamRZ 2009, 619; OLG Köln, FamRZ 2005, 1999; OLG Hamm, FamRZ 1990, 890 f.; Huber in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage, § 1629 Rn. 82; Peschel-Gutzeit in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2007, § 1629 Rn. 338).
  • OLG Köln, 04.12.2012 - 4 UF 158/12

    Verfahrensfähigkeit eines minderjährigen Kindes hinsichtlich der Geltendmachung

    Der Senat schließt sich der - soweit ersichtlich - allgemeinen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur an, dass die alleinige Berechtigung zur gesetzlichen Vertretung des Antragstellers durch dessen Mutter mit dem Obhutwechsel rückwirkend auch hinsichtlich der Unterhaltsansprüche, die bis zu diesem Zeitpunkt geltend gemacht worden sind, entfallen ist ( vgl.: OLG Rostock, Beschluss vom 14.01.2012 - 10 UF 146/11 - zitiert nach Juris Rn. 26; OLG Köln, Beschluss vom 30.07.2008 - 4 WF 88/08 - zitiert nach juris, wenn auch so nicht explizit; OLG Köln, Beschluss vom 06.06.2005 - 4 UF 88/05 - zitiert nach juris Rn. 2; OLG Hamm, Urteil vom 09.02.1990 - 5 UF 352/89 - FamRZ 1990, 890 f.; Huber in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage, § 1629 Rn. 82; Peschel-Gutzeit in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2007, § 1629 Rn. 338).
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