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   OLG Brandenburg, 21.02.2012 - 10 UF 253/11   

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https://dejure.org/2012,2235
OLG Brandenburg, 21.02.2012 - 10 UF 253/11 (https://dejure.org/2012,2235)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.02.2012 - 10 UF 253/11 (https://dejure.org/2012,2235)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21. Februar 2012 - 10 UF 253/11 (https://dejure.org/2012,2235)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Unterhalt (nachehelicher) nach 30 Jahren Ehe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578b
    Voraussetzungen der Befristung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs gem. § 1578b BGB; Begriff der ehebedingten Nachteile

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • brandenburg.de PDF (Pressemitteilung)

    Unbefristeter Unterhaltsanspruch bei über 30jähriger Ehe und Ausbildungsabbruch infolge Eheschließung und Kinderbetreuung

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Die abgebrochene Gärtnerin

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ehescheidung nach 30 Jahren und der Unterhalt

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Unbefristeter Unterhaltsanspruch bei über 30jähriger Ehe

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zum Geschiedenenunterhalt - Unbefristeter Anspruch bei 30 Jahren Ehe und Ausbildungsabbruch

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    30 Ehejahre und Ausbildungsabbruch für die Kinder - unbefristeter Unterhaltsanspruch?

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Unbefristeter Geschiedenenunterhalt bei gravierenden ehebedingten Nachteilen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Unbefristeter Unterhaltsanspruch bei über 30-jähriger Ehe und Ausbildungsabbruch infolge Eheschließung und Kinderbetreuung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Unterhaltsanspruch bei über 30jähriger Ehe

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unbefristeter Unterhaltsanspruch bei über 30jähriger Ehe und Ausbildungsabbruch infolge Eheschließung und Kinderbetreuung

  • anwaeltinnenkanzlei.de (Kurzinformation)

    Aufstockungsunterhalt

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Unbefristeter Unterhaltsanspruch bei über 30jähriger Ehe und Ausbildungsabbruch infolge Eheschließung und Kinderbetreuung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Längerer Unterhalt bei ehebedingtem Verzicht

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ehefrau hat nach über 30jähriger Ehe und Ausbildungsabbruch unbefristeten Unterhaltsanspruch - Ehemann muss ehebedingte Nachteile unbefristet und ohne Abzüge ausgleichen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 1396
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.03.2010 - XII ZR 175/08

    Nachehelicher Unterhalt: Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.02.2012 - 10 UF 253/11
    35 Dabei ist davon auszugehen, dass den Antragsteller als Unterhaltsschuldner, der sich mit der Befristung auf eine prozessuale Einwendung beruft, die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der für eine Befristung sprechenden Tatsachen trägt (vgl. hierzu z.B. BGH, FamRZ 2012, 93; FamRZ 2010, 875).

    Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Beweis negativer Tatsachen trifft den Unterhaltsberechtigten eine sogenannte sekundäre Darlegungslast (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2012, 93, FamRZ 2010, 875).

    Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2012, 93; FamRZ 2010, 875 und 2059).

    Diese kann gerade dann auf unsicherer Tatsachengrundlage stehen, wenn der Unterhaltsberechtigte - wie hier - bei Eheschließung noch am Beginn seiner beruflichen Entwicklung stand und die Ehe lange gedauert hat (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2012, 93).

    Diesbezügliche Schwierigkeiten sind jedoch im Rahmen der an die sekundäre Darlegungslast zu stellenden Anforderungen zu bewältigen, welche nicht überspannt werden dürfen (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2012, 93; FamRZ 2010, 2059) und den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung tragen müssen.

    Dies entbindet allerdings nicht von der Darlegung konkreter beruflicher Entwicklungsmöglichkeiten und bei behauptetem beruflichen Aufstieg zudem der entsprechenden Bereitschaft und Eignung des Unterhaltsberechtigten (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2012, 93; FamRZ 2010, 2059).

    Die Darlegungen müssen so konkret sein, dass die für den Unterhaltsberechtigten seinerzeit vorhandenen beruflichen Entwicklungschancen und seine persönlichen Fähigkeiten - etwa auch anhand vergleichbarer Karrieren - vom Gericht auf ihre Plausibilität überprüft werden können und der Widerlegung durch den Unterhaltspflichtigen zugänglich sind (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2012, 93; FamRZ 2010, 875 und 2059).

    Dabei sprechen für die Antragsgegnerin und ihre "normalen" beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten nach Aufnahme der Berufsausbildung zur Gärtnerin am 1.9.1978 auch die vorliegend einzubeziehenden Erfahrungssätze (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2012, 93; Palandt/Brudermüller, BGB, 71. Aufl., § 1578 b, Rn. 19).

    Das Maß der Solidarität bestimmt sich neben der Ehedauer vor allem durch die wirtschaftliche Verflechtung, die durch die Aufgabe einer eigenen Berufsausbildung wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder die Haushaltsführung eingetreten ist, und nicht zuletzt durch die von der Unterhaltsberechtigten erbrachten Lebensleistung (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2012, 93; FamRZ 2010, 1414 und 1971).

  • BGH, 20.10.2010 - XII ZR 53/09

    Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung ehebedingter Nachteile bei der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.02.2012 - 10 UF 253/11
    Diesbezügliche Schwierigkeiten sind jedoch im Rahmen der an die sekundäre Darlegungslast zu stellenden Anforderungen zu bewältigen, welche nicht überspannt werden dürfen (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2012, 93; FamRZ 2010, 2059) und den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung tragen müssen.

    Dies entbindet allerdings nicht von der Darlegung konkreter beruflicher Entwicklungsmöglichkeiten und bei behauptetem beruflichen Aufstieg zudem der entsprechenden Bereitschaft und Eignung des Unterhaltsberechtigten (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2012, 93; FamRZ 2010, 2059).

    Denn bei den in § 1578 b BGB aufgeführten Kriterien handelt es sich um objektive Umstände, denen kein Unwerturteil bzw. keine subjektive Vorwerfbarkeit anhaftet (vgl. hierzu BT-Drucksache 16/1830, S. 20; BGH, FamRZ 2010, 2059; OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 906).

    Erzielt der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte, die diesen angemessenen Unterhaltsbedarf erreichen, oder könnte er solche Einkünfte erzielen, kann dies im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach einer Übergangszeit, in der er sich nach gescheiterter Ehe von den ehelichen Lebensverhältnissen auf den Lebensbedarf nach den eigenen Einkünften umstellen kann, zum vollständigen Wegfall des nachehelichen Unterhalts in Form einer Befristung führen (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2010, 2059 und 1633; FamRZ 2009, 1990).

    Allerdings kann der Unterhalt dann nach einer Übergangszeit bis auf den ehebedingten Nachteil herabgesetzt werden, der sich aus der Differenz des angemessenen Unterhaltsbedarfs mit dem erzielten oder erzielbaren eigenen Einkommen ergibt, was allerdings voraussetzt, dass der eheangemessene Bedarf den angemessenen Lebensbedarf im Sinne von § 1578 b Abs. 1 BGB übersteigt (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2010, 2059; FamRZ 2009, 1990).

    Die Differenz aus den beiden Positionen ergibt den ehebedingten Nachteil (vgl. BGH, FamRZ 2010, 2059 und 1633; FamRZ 2009, 1990).

  • BGH, 14.10.2009 - XII ZR 146/08

    Bemessungkriterien für die Festlegung des angemessenen Lebensbedarfs eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.02.2012 - 10 UF 253/11
    Erzielt der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte, die diesen angemessenen Unterhaltsbedarf erreichen, oder könnte er solche Einkünfte erzielen, kann dies im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach einer Übergangszeit, in der er sich nach gescheiterter Ehe von den ehelichen Lebensverhältnissen auf den Lebensbedarf nach den eigenen Einkünften umstellen kann, zum vollständigen Wegfall des nachehelichen Unterhalts in Form einer Befristung führen (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2010, 2059 und 1633; FamRZ 2009, 1990).

    Allerdings kann der Unterhalt dann nach einer Übergangszeit bis auf den ehebedingten Nachteil herabgesetzt werden, der sich aus der Differenz des angemessenen Unterhaltsbedarfs mit dem erzielten oder erzielbaren eigenen Einkommen ergibt, was allerdings voraussetzt, dass der eheangemessene Bedarf den angemessenen Lebensbedarf im Sinne von § 1578 b Abs. 1 BGB übersteigt (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2010, 2059; FamRZ 2009, 1990).

    Die Differenz aus den beiden Positionen ergibt den ehebedingten Nachteil (vgl. BGH, FamRZ 2010, 2059 und 1633; FamRZ 2009, 1990).

  • BGH, 30.06.2010 - XII ZR 9/09

    Nachehelicher Unterhalt: Befristung des Krankheitsunterhalts; ehebedingter

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.02.2012 - 10 UF 253/11
    Das Maß der Solidarität bestimmt sich neben der Ehedauer vor allem durch die wirtschaftliche Verflechtung, die durch die Aufgabe einer eigenen Berufsausbildung wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder die Haushaltsführung eingetreten ist, und nicht zuletzt durch die von der Unterhaltsberechtigten erbrachten Lebensleistung (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2012, 93; FamRZ 2010, 1414 und 1971).
  • OLG Brandenburg, 22.03.2011 - 10 UF 85/09

    Nachehelicher Unterhalt: Befristung von Krankheitsunterhalt;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.02.2012 - 10 UF 253/11
    Ist eine Kreditverbindlichkeit bereits im Rahmen des Zugewinnausgleichs als Passiva berücksichtigt worden, kann diese im Rahmen des Ehegattenunterhalts im Hinblick auf das so genannte Verbot der Doppelverwertung nicht erneut einkommensmindernd in Ansatz gebracht werden (vgl. hierzu allgemein Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 4, Rn. 228; Senat, FamRZ 2011, 1301).
  • OLG Stuttgart, 15.10.2010 - 18 UF 223/09

    Nachehelicher Ehegattenunterhalt: Vorliegen eines ehebedingten Nachteils;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.02.2012 - 10 UF 253/11
    Denn bei den in § 1578 b BGB aufgeführten Kriterien handelt es sich um objektive Umstände, denen kein Unwerturteil bzw. keine subjektive Vorwerfbarkeit anhaftet (vgl. hierzu BT-Drucksache 16/1830, S. 20; BGH, FamRZ 2010, 2059; OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 906).
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