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   OLG Dresden, 15.10.2002 - 10 UF 433/02   

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https://dejure.org/2002,4434
OLG Dresden, 15.10.2002 - 10 UF 433/02 (https://dejure.org/2002,4434)
OLG Dresden, Entscheidung vom 15.10.2002 - 10 UF 433/02 (https://dejure.org/2002,4434)
OLG Dresden, Entscheidung vom 15. Oktober 2002 - 10 UF 433/02 (https://dejure.org/2002,4434)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung der innigen Verbindung zweier Geschwister bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach erfolgter Scheidung der Eltern; Erheblichkeit der Beeinträchtigung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des innerfamiliären Beziehungsgefüges durch die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 § 1687 Abs. 1 S. 3
    Rechtstellung des mitsorgeberechtigten Elternteils; Zustimmungsbedürftigkeit einer Umschulung mit Wechsel der Schule

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 148
  • MDR 2003, 335
  • FamRZ 2003, 1489
  • MMR 2003, 335
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Dresden, 29.08.2002 - 10 UF 229/02

    Bedeutung der Geschwisterbindung bei Regelung der elterlichen Sorge

    Auszug aus OLG Dresden, 15.10.2002 - 10 UF 433/02
    In diesem Sinne hat auch der Senat wiederholt entschieden (vgl. Beschlüsse vom 21. Juli 2000 - 10 UF 160/00 - und vom 29. August 2001 - 10 UF 229/02 - (zur Veröffentlichung bestimmt)): Die für die Entwicklung eines stabilen Selbstwertgefühls und einer gesunden Beziehungsfähigkeit notwendige Sicherheit und Zuverlässigkeit des innerfamiliären Beziehungsgefüges wird durch die Trennung der Eltern erheblich beeinträchtigt.
  • OLG München, 13.07.1998 - 12 WF 966/98

    Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Teilentscheidungen zur

    Auszug aus OLG Dresden, 15.10.2002 - 10 UF 433/02
    Denn ein Schulwechsel ist keine Angelegenheit des täglichen Lebens, das heißt, keine Angelegenheit, die häufig vorkommt und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entscheidung des Kindes hat (so die Legaldefinition in § 1687 Abs. 1 Satz 3 BGB ), für die dem Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils gewöhnlich aufhält, auch bei fortbestehender gemeinsamer Sorge nach § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB die alleinige Entscheidungsbefugnis zusteht (ebenso: OLG München MDR 1998, 1353 ; Palandt-Diederichsen, BGB , 61. Auflage, § 1687 Rdnr.7; Soiné, Die Sorge mit dem Alltag: Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung und "Alltagssorge", FF 2000, 44).
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