Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 20.05.2010 - 10 UF 46/09 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Regelung des Umgangs eines getrennt lebenden Vaters mit dem 14 Jahre alten Sohn
- fr-blog.com
Umgang auch gegen den ausdrücklichen Willen des Kindes
- fr-blog.com
Umgangshäufigkeit, Freizeitaktivitäten, Kindeswille
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1684
Regelung des Umgangs des getrennt lebenden Vaters mit dem 14 Jahre alten Sohn - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Fürstenwalde, 11.03.2009 - 10 F 135/09
- OLG Brandenburg, 20.05.2010 - 10 UF 46/09
Papierfundstellen
- FamRZ 2010, 1923
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04
Elterliche Erziehungspflicht
Auszug aus OLG Brandenburg, 20.05.2010 - 10 UF 46/09
Das Umgangsrecht soll es dem Elternteil ermöglichen, sich vom Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend zu überzeugen, die nähere Beziehung zu seinem Kind aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, auch dem Liebesbedürfnis beider Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, FamRZ 2008, 845, 849; 1995, 86, 87; BGH, FamRZ 1984, 778, 779;… Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 5. Aufl., § 1684, Rz. 3).Dem Kind soll das Umgangsrecht ermöglichen, die Beziehungen zu dem nicht mit ihm zusammen lebenden Elternteil aufrechtzuerhalten und sie durch Begegnungen sowie gegenseitige Aussprache zu pflegen (BVerfG, FamRZ 2008, 845, 849).
- BVerfG, 25.10.1994 - 1 BvR 1197/93
Sozialhilfe zur Ermöglichung des Umgangsrechts
Auszug aus OLG Brandenburg, 20.05.2010 - 10 UF 46/09
Das Umgangsrecht soll es dem Elternteil ermöglichen, sich vom Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend zu überzeugen, die nähere Beziehung zu seinem Kind aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, auch dem Liebesbedürfnis beider Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, FamRZ 2008, 845, 849; 1995, 86, 87; BGH, FamRZ 1984, 778, 779;… Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 5. Aufl., § 1684, Rz. 3).Können sie sich jedoch nicht einigen, so regelt das Gericht den Umgang, wobei das Wohl des Kindes oberster, entscheidender Maßstab ist (vgl. BVerfG, FamRZ 1995, 86, 87).
- BGH, 23.05.1984 - IVb ZR 9/83
Zusage der Nichtausübung des Umgangsrechts gegen Freistellung von der …
Auszug aus OLG Brandenburg, 20.05.2010 - 10 UF 46/09
Das Umgangsrecht soll es dem Elternteil ermöglichen, sich vom Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend zu überzeugen, die nähere Beziehung zu seinem Kind aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, auch dem Liebesbedürfnis beider Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, FamRZ 2008, 845, 849; 1995, 86, 87; BGH, FamRZ 1984, 778, 779;… Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 5. Aufl., § 1684, Rz. 3). - BVerfG, 23.03.2007 - 1 BvR 156/07
Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Umgangsregelung
Auszug aus OLG Brandenburg, 20.05.2010 - 10 UF 46/09
Schließlich ist anzuordnen, dass G... zwei Wochen in den Sommerferien mit seinem Vater verbringt, was ohnehin einer sehr eingeschränkten Ferienregelung entspricht (vgl. zur Bedeutung der Ferienregelung BVerfG, FamRZ 2007, 1078).
- OLG Hamburg, 17.12.2015 - 2 UF 106/14
Umgangsverfahren: Hälftige Aufteilung der Betreuungszeiten im Sinne eines …
Zudem ist Zweck dem gegenseitigen Liebesbedürfnis von Eltern und Kind Rechnung zu tragen (…BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Juli 2010 - 1 BvR 3189/09 -, Rn. 16 juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09. Februar 2007 - 1 BvR 217/07, 1 BvQ 2/07 -, juris; BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - 4 StR 594/98 -, BGHSt 44, 355-360; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 10 UF 46/09 -, juris). - OLG Hamm, 03.11.2023 - 13 UF 106/22
Umgangsausschluss; Antragszurückweisung
In diesem Zusammenhang verweist der Kindesvater auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte Brandenburg (Beschl. v. 20.05.2010, 10 UF 46/09) und Köln (Beschl. v. 27.08.2017, 10 UF 83/17), aus denen sich ergebe, dass Willensäußerungen des Kindes, einen Elternteil nicht sehen zu wollen, nicht immer dem Kindeswohl entsprächen und dem Einfluss des betreuenden Elternteils geschuldet sein können.