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   FG Münster, 20.07.2020 - 10 V 1865/20   

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FG Münster, 20.07.2020 - 10 V 1865/20 (https://dejure.org/2020,27936)
FG Münster, Entscheidung vom 20.07.2020 - 10 V 1865/20 (https://dejure.org/2020,27936)
FG Münster, Entscheidung vom 20. Juli 2020 - 10 V 1865/20 (https://dejure.org/2020,27936)
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Wird zitiert von ...

  • BFH, 06.08.2020 - VII S 32/20

    Zum Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf AdV einer gerichtlichen

    Der Antrag, den Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 20.07.2020 - 10 V 1865/20 AO auszusetzen, wird abgelehnt.

    Zuvor hat das FG auf Antrag des Antragstellers in dem Beschluss vom 03.07.2020 - 10 V 1865/20 AO dem FA ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR angedroht für den Fall, dass es bis zum 08.07.2020 der im Beschluss vom 15.06.2020 - 10 V 1604/20 AO gemäß § 258 AO ausgesprochenen Verpflichtung nicht nachkomme.

    Mit dem streitgegenständlichen Beschluss vom 20.07.2020 - 10 V 1865/20 AO hat das FG das Zwangsgeld festgesetzt.

    Das FA hat gegen den Beschluss vom 03.07.2020 - 10 V 1865/20 AO, mit dem das FG das Zwangsgeld angedroht hat, am 16.07.2020 gemäß § 128 Abs. 1 FGO Beschwerde eingelegt, die unter dem Az. VII B 85/20 geführt wird, und den unter dem Az. VII S 27/20 (AdV) geführten Antrag gestellt, den Beschluss des FG Münster vom 03.07.2020 - 10 V 1865/20 AO über die Androhung des Zwangsgeldes auszusetzen.

    Außerdem hat das FA gegen den Beschluss vom 20.07.2020 - 10 V 1865/20 AO, mit dem das FG das Zwangsgeld festgesetzt hat, am 28.07.2020 gemäß § 128 Abs. 1 FGO Beschwerde eingelegt, die unter dem Az. VII B 94/20 geführt wird, und den streitgegenständlichen Antrag gestellt, den FG-Beschluss vom 20.07.2020 - 10 V 1865/20 AO über die Festsetzung des Zwangsgeldes auszusetzen.

    Der Antrag des FA, den FG-Beschluss vom 20.07.2020 - 10 V 1865/20 AO --in dem das FG das Zwangsgeld festgesetzt hat-- auszusetzen, ist abzulehnen.

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   FG Münster, 03.07.2020 - 10 V 1865/20   

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FG Münster, 03.07.2020 - 10 V 1865/20 (https://dejure.org/2020,27939)
FG Münster, Entscheidung vom 03.07.2020 - 10 V 1865/20 (https://dejure.org/2020,27939)
FG Münster, Entscheidung vom 03. Juli 2020 - 10 V 1865/20 (https://dejure.org/2020,27939)
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Wird zitiert von ...

  • BFH, 06.08.2020 - VII S 27/20

    Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen gerichtliche Zwangsgeldandrohung

    Der Antrag, den Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 03.07.2020 - 10 V 1865/20 AO auszusetzen, wird abgelehnt.

    Zuvor hat das FG auf Antrag des Antragstellers in dem Beschluss vom 03.07.2020 - 10 V 1865/20 AO dem FA ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR angedroht für den Fall, dass es bis zum 08.07.2020 der im Beschluss vom 15.06.2020 - 10 V 1604/20 AO ausgesprochenen Verpflichtung nicht nachkomme.

    Mit Beschluss vom 20.07.2020 - 10 V 1865/20 AO hat das FG das Zwangsgeld festgesetzt.

    Das FA hat gegen den Beschluss vom 03.07.2020 - 10 V 1865/20 AO am 16.07.2020 gemäß § 128 Abs. 1 FGO Beschwerde eingelegt, die unter dem Az. VII B 85/20 geführt wird, und den streitgegenständlichen Antrag gestellt, den Beschluss des FG Münster vom 03.07.2020 - 10 V 1865/20 AO über die Androhung des Zwangsgeldes auszusetzen.

    a) Der mit Schreiben vom 16.07.2020 an den BFH gerichtete Antrag, die Vollziehung des FG-Beschlusses vom 03.07.2020 - 10 V 1865/20 AO auszusetzen, ist gemäß § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO i.V.m. § 155 Satz 1 FGO und § 570 Abs. 3 ZPO im Grundsatz statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 09.07.2020 - VII S 23/20 (AdV), Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2020, 1734, m.w.N.).

    b) Der Antrag konnte auch in die Zulässigkeit hineinwachsen, nachdem das FG mit Beschluss vom 05.08.2020 - 10 V 1865/20 AO entschieden hat, der Beschwerde des FA gemäß § 128 Abs. 1 FGO gegen den Beschluss vom 03.07.2020 - 10 V 1865/20 AO nicht abzuhelfen und die Sache dem BFH vorzulegen.

    c) Jedoch hat das FA schon deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis an einer Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses vom 03.07.2020 - 10 V 1865/20 AO, weil die Androhung ihre Wirkung bereits in dem Augenblick entfaltet hat, in dem die gerichtliche Entscheidung bekanntgegeben worden ist.

    Der Antrag auf AdV des Beschlusses vom 03.07.2020 - 10 V 1865/20 AO wäre bei summarischer Prüfung im Übrigen auch unbegründet.

    b) Auch unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen ist der Antrag, die Vollziehung des FG-Beschlusses vom 03.07.2020 - 10 V 1865/20 AO einstweilen auszusetzen, abzulehnen.

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