Rechtsprechung
FG Münster, 20.07.2020 - 10 V 1865/20 |
Verfahrensgang
- FG Münster, 03.07.2020 - 10 V 1865/20
- FG Münster, 20.07.2020 - 10 V 1865/20
- BFH, 06.08.2020 - VII S 27/20
- BFH, 06.08.2020 - VII S 32/20
- BFH - VII B 85/20 (anhängig)
Wird zitiert von ...
- BFH, 06.08.2020 - VII S 32/20
Zum Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf AdV einer gerichtlichen …
Der Antrag, den Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 20.07.2020 - 10 V 1865/20 AO auszusetzen, wird abgelehnt.Zuvor hat das FG auf Antrag des Antragstellers in dem Beschluss vom 03.07.2020 - 10 V 1865/20 AO dem FA ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR angedroht für den Fall, dass es bis zum 08.07.2020 der im Beschluss vom 15.06.2020 - 10 V 1604/20 AO gemäß § 258 AO ausgesprochenen Verpflichtung nicht nachkomme.
Mit dem streitgegenständlichen Beschluss vom 20.07.2020 - 10 V 1865/20 AO hat das FG das Zwangsgeld festgesetzt.
Das FA hat gegen den Beschluss vom 03.07.2020 - 10 V 1865/20 AO, mit dem das FG das Zwangsgeld angedroht hat, am 16.07.2020 gemäß § 128 Abs. 1 FGO Beschwerde eingelegt, die unter dem Az. VII B 85/20 geführt wird, und den unter dem Az. VII S 27/20 (AdV) geführten Antrag gestellt, den Beschluss des FG Münster vom 03.07.2020 - 10 V 1865/20 AO über die Androhung des Zwangsgeldes auszusetzen.
Außerdem hat das FA gegen den Beschluss vom 20.07.2020 - 10 V 1865/20 AO, mit dem das FG das Zwangsgeld festgesetzt hat, am 28.07.2020 gemäß § 128 Abs. 1 FGO Beschwerde eingelegt, die unter dem Az. VII B 94/20 geführt wird, und den streitgegenständlichen Antrag gestellt, den FG-Beschluss vom 20.07.2020 - 10 V 1865/20 AO über die Festsetzung des Zwangsgeldes auszusetzen.
Der Antrag des FA, den FG-Beschluss vom 20.07.2020 - 10 V 1865/20 AO --in dem das FG das Zwangsgeld festgesetzt hat-- auszusetzen, ist abzulehnen.
Rechtsprechung
FG Münster, 03.07.2020 - 10 V 1865/20 |
Verfahrensgang
- FG Münster, 03.07.2020 - 10 V 1865/20
- FG Münster, 20.07.2020 - 10 V 1865/20
- BFH, 06.08.2020 - VII S 27/20
- BFH, 06.08.2020 - VII S 32/20
- BFH - VII B 85/20 (anhängig)
Wird zitiert von ...
- BFH, 06.08.2020 - VII S 27/20
Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen gerichtliche Zwangsgeldandrohung
Der Antrag, den Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 03.07.2020 - 10 V 1865/20 AO auszusetzen, wird abgelehnt.Zuvor hat das FG auf Antrag des Antragstellers in dem Beschluss vom 03.07.2020 - 10 V 1865/20 AO dem FA ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR angedroht für den Fall, dass es bis zum 08.07.2020 der im Beschluss vom 15.06.2020 - 10 V 1604/20 AO ausgesprochenen Verpflichtung nicht nachkomme.
Mit Beschluss vom 20.07.2020 - 10 V 1865/20 AO hat das FG das Zwangsgeld festgesetzt.
Das FA hat gegen den Beschluss vom 03.07.2020 - 10 V 1865/20 AO am 16.07.2020 gemäß § 128 Abs. 1 FGO Beschwerde eingelegt, die unter dem Az. VII B 85/20 geführt wird, und den streitgegenständlichen Antrag gestellt, den Beschluss des FG Münster vom 03.07.2020 - 10 V 1865/20 AO über die Androhung des Zwangsgeldes auszusetzen.
a) Der mit Schreiben vom 16.07.2020 an den BFH gerichtete Antrag, die Vollziehung des FG-Beschlusses vom 03.07.2020 - 10 V 1865/20 AO auszusetzen, ist gemäß § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO i.V.m. § 155 Satz 1 FGO und § 570 Abs. 3 ZPO im Grundsatz statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 09.07.2020 - VII S 23/20 (AdV), Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2020, 1734, m.w.N.).
b) Der Antrag konnte auch in die Zulässigkeit hineinwachsen, nachdem das FG mit Beschluss vom 05.08.2020 - 10 V 1865/20 AO entschieden hat, der Beschwerde des FA gemäß § 128 Abs. 1 FGO gegen den Beschluss vom 03.07.2020 - 10 V 1865/20 AO nicht abzuhelfen und die Sache dem BFH vorzulegen.
c) Jedoch hat das FA schon deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis an einer Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses vom 03.07.2020 - 10 V 1865/20 AO, weil die Androhung ihre Wirkung bereits in dem Augenblick entfaltet hat, in dem die gerichtliche Entscheidung bekanntgegeben worden ist.
Der Antrag auf AdV des Beschlusses vom 03.07.2020 - 10 V 1865/20 AO wäre bei summarischer Prüfung im Übrigen auch unbegründet.
b) Auch unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen ist der Antrag, die Vollziehung des FG-Beschlusses vom 03.07.2020 - 10 V 1865/20 AO einstweilen auszusetzen, abzulehnen.