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   BPatG, 06.10.2005 - 10 W (pat) 1/04   

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https://dejure.org/2005,22381
BPatG, 06.10.2005 - 10 W (pat) 1/04 (https://dejure.org/2005,22381)
BPatG, Entscheidung vom 06.10.2005 - 10 W (pat) 1/04 (https://dejure.org/2005,22381)
BPatG, Entscheidung vom 06. Oktober 2005 - 10 W (pat) 1/04 (https://dejure.org/2005,22381)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.06.1968 - I ZB 5/67

    Umschreibung eines Warenzeichens ohne Einverständnis des Inhabers - Umwandlung

    Auszug aus BPatG, 06.10.2005 - 10 W (pat) 1/04
    Hat das Amt wie hier über den Antrag auf Umschreibung nicht förmlich entschieden, sondern lediglich eine Umschreibungsmitteilung versandt, stellt deren Inhalt nach ständiger Rechtsprechung eine abschließende, die Rechte der Beteiligten berührende Regelung und damit einen mit der Beschwerde anfechtbaren Beschluss im Sinne des § 73 PatG dar (vgl BGH GRUR 1969, 43 - Marpin, sowie Senatsbeschluss vom 10. Mai 1999, BlPMZ 1999, 370, 371 - Umschreibung/Rechtliches Gehör).
  • BPatG, 10.05.1999 - 10 W (pat) 4/99

    Gewährung rechtlichen Gehörs bei Umschreibungsantrag des Rechtsnachfolgers des in

    Auszug aus BPatG, 06.10.2005 - 10 W (pat) 1/04
    Hat das Amt wie hier über den Antrag auf Umschreibung nicht förmlich entschieden, sondern lediglich eine Umschreibungsmitteilung versandt, stellt deren Inhalt nach ständiger Rechtsprechung eine abschließende, die Rechte der Beteiligten berührende Regelung und damit einen mit der Beschwerde anfechtbaren Beschluss im Sinne des § 73 PatG dar (vgl BGH GRUR 1969, 43 - Marpin, sowie Senatsbeschluss vom 10. Mai 1999, BlPMZ 1999, 370, 371 - Umschreibung/Rechtliches Gehör).
  • BPatG, 23.10.2007 - 33 W (pat) 68/05
    Entsprechend der Entscheidung BPatG juris 10 W (pat) 1/04 habe die Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

    Allerdings muss die Umschreibung gerade auf der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehörs beruhen (vgl. BPatG PAVIS 33 W (pat) 80/99 - Mapa; BPatG BlPMZ 2003, 158 - Johnsen; BPatG juris 10 W (pat) 1/04; BPatG GRUR 1998, 662).

    (2) Die Umschreibung beruht auf der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, da sie unter Berücksichtigung dessen, was der Beschwerdegegner vorgebracht hat, nicht hätte vorgenommen werden dürfen (vgl. BPatG juris 10 W (pat) 1/04).

    In Nebenverfahren entspricht es in der Regel der Billigkeit, dem Unterliegenden die Kosten aufzuerlegen (vgl. BPatG juris 10 W (pat) 1/04).

  • BPatG, 10.12.2007 - 10 W (pat) 34/06
    Darüber hinaus kann zwar auch eine Umschreibungsmitteilung eine mit der Beschwerde anfechtbare Entscheidung darstellen (vgl. BGH BlPMZ 1969, 60 - Marpin; BPatGE 41, 150 - Umschreibung/Rechtliches Gehör; BPatGE 49, 136 - Umschreibung/Rechtliches Gehör II).

    Nach ständiger Rechtsprechung reicht die bloße inhaltliche Unrichtigkeit der Umschreibung für die Rückgängigmachung nicht aus, sondern kommt nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der Wiederaufnahme beseitigt werden kann oder wenn das rechtliche Gehör nicht in ausreichender Weise gewährt wurde und die Umschreibung auf diesem Verfahrensmangel beruht (vgl. BGH BGH BlPMZ 1969, 60 - Marpin; BPatGE 41, 150 - Umschreibung/Rechtliches Gehör; BPatGE 49, 136 - Umschreibung/Rechtliches Gehör II).

  • BPatG, 30.07.2007 - 5 W (pat) 10/06
    Des Weiteren sei die Rechtsprechung des 10. Senats des Bundespatentgerichts im Fall 10 W (pat) 1/04 zu berücksichtigen.

    Soweit der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des 10. Senats in der Sache 10 W (pat) 1/04 Bezug nimmt, führt dies ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis, denn es handelt es sich nicht um einen vergleichbaren Fall.

  • BPatG, 20.01.2011 - 10 W (pat) 21/06

    Patentbeschwerdeverfahren - "Aufreißdeckel" - zur Beschwerdeberechtigung im

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats entspricht es in echten Streitverfahren, die auf Antrag eines Beteiligten eingeleitet werden, wie beispielsweise Akteneinsichtsverfahren (vgl. BGH GRUR 1994, 104 - Akteneinsicht XIII) oder Umschreibungsverfahren (vgl. Senatsbeschlüsse BlPMZ 2001, 354, 356 - Umschreibungsantrag; BPatGE 49, 136, 141 - Umschreibung/Rechtliches Gehör II; zuletzt Beschluss vom 25. Februar 2010, 10 W (pat) 43/08), in der Regel der Billigkeit, den Ausgang des Verfahrens bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen.
  • BPatG, 28.06.2019 - 7 W (pat) 4/18

    Patentbeschwerdeverfahren - "Elektrische Schaltanlage" - zur Umschreibung eines

    Bei Umschreibungsverfahren als echten Streitverfahren entspricht es regelmäßig der Billigkeit, dem Unterliegenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. BPatGE 49, 136, 141 - Umschreibung/Rechtliches Gehör II; Schulte, a. a. O., § 80 Rdn. 11).
  • BPatG, 09.07.2008 - 28 W (pat) 178/07
    Um Missbrauchsfälle weitgehend auszuschließen, wird von der Rechtsprechung darüber hinaus aber gefordert, dass dem eingetragenen Markeninhaber vor Vollzug der Umschreibung immer dann Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben ist, wenn keine von allen Verfahrensbeteiligten unterzeichneten Umschreibungsanträge oder Umschreibungsbewilligungen vorliegen (vgl. hierzu etwa BPatG juris 10 W (pat) 1/04 - v. 6. Oktober 2005 - Umschreibung/Rechtliches Gehör II).
  • BPatG, 25.02.2010 - 10 W (pat) 43/08

    Patentbeschwerdeverfahren - Umschreibung - zum Nachweis des Rechtsübergangs

    Bei Umschreibungsverfahren als echten Streitverfahren entspricht es regelmäßig der Billigkeit, dem Unterliegenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. BPatG BlPMZ 2001, 354, 356 - Umschreibungsantrag; BPatGE 49, 136, 141 - Umschreibung/Rechtliches Gehör II; Senatsbeschluss vom 6. September 2007, 10 W (pat) 53/06).
  • BPatG, 27.04.2009 - 25 W (pat) 20/09
    Um Missbrauchsfälle weitgehend auszuschließen, wird von der Rechtsprechung aber gefordert, dass dem eingetragenen Markeninhaber vor Vollzug der Umschreibung Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben ist, wenn keine von allen Verfahrensbeteiligten unterzeichneten Umschreibungsanträge oder Umschreibungsbewilligungen vorliegen (vgl. hierzu etwa BPatG, GRUR 2008, 261 -Markenumschreibung; BPatG PAVIS PROMA 10 W (pat) 1/04 -Umschreibung/Rechtliches Gehör II; BPatG 28 W (pat) 177/07 -PRO TEC).
  • BPatG, 09.07.2008 - 28 W (pat) 177/07
    Um Missbrauchsfälle weitgehend auszuschließen, wird von der Rechtsprechung darüber hinaus aber gefordert, dass dem eingetragenen Markeninhaber vor Vollzug der Umschreibung immer dann Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben ist, wenn keine von allen Verfahrensbeteiligten unterzeichneten Umschreibungsanträge oder Umschreibungsbewilligungen vorliegen (vgl. hierzu etwa BPatG v. 6. Oktober 2005, 10 W (pat) 1/04 - Umschreibung/Rechtliches Gehör II).
  • BPatG, 06.09.2007 - 10 W (pat) 53/06
    Es entspricht daher nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 23. April 2001, BlPMZ 2001, 354, - Umschreibungsantrag; Beschlüsse vom 20. Januar 2005 - 10 W (pat) 46/03 und 6. Oktober 2005 - 10 W (pat) 1/04) der Billigkeit, dem Unterliegenden die Kosten aufzuerlegen.
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