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   BPatG, 28.03.2003 - 10 W (pat) 705/01   

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https://dejure.org/2003,37410
BPatG, 28.03.2003 - 10 W (pat) 705/01 (https://dejure.org/2003,37410)
BPatG, Entscheidung vom 28.03.2003 - 10 W (pat) 705/01 (https://dejure.org/2003,37410)
BPatG, Entscheidung vom 28. März 2003 - 10 W (pat) 705/01 (https://dejure.org/2003,37410)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BPatG, 31.07.2000 - 10 W (pat) 701/99
    Auszug aus BPatG, 28.03.2003 - 10 W (pat) 705/01
    Der daraufhin zunächst ergangene Beschluss des Musterregisters vom August 1998, in dem festgestellt worden ist, dass die Verlängerungsgebühr nicht rechtzeitig gezahlt worden und deshalb der tarifliche Zuschlag fällig geworden sei, wurde durch Beschluss des Senats 10 W (pat) 701/99 vom 31. Juli 2000 aufgehoben mit der Begründung, dass das Musterregister zu einem derartigen feststellenden Beschluss mangels gesetzlicher Grundlage nicht befugt gewesen sei.

    Mit Schriftsatz vom 7. November 2000 stellte die Geschmacksmusterinhaberin, wie zuvor schon im Beschwerdeverfahren 10 W (pat) 701/99, den Antrag auf Rückzahlung der Zusatzgebühr zur Verlängerungsgebühr.

    Im Hinblick auf das Inkrafttreten des Patentkostengesetzes am 1. Januar 2002, das die Zahlungsfristen für die Aufrechterhaltung der Schutzdauer eines Geschmacksmusters neu geregelt hat (§ 7 PatKostG), hat der Senat dem vorliegenden Fall keine grundlegende Bedeutung mehr beigemessen und daher auch - anders als noch im Beschluss des Senats 10 W (pat) 701/99 vom 31. Juli 2000 erwogen worden ist - von der Möglichkeit gemäß § 10a GeschmMG iVm § 77 PatG abgesehen.

  • BGH, 01.02.2007 - III ZR 159/06

    Berechnung von Fristen

    Insbesondere die letztgenannte Bestimmung ist, wovon auch die Vorinstanzen ausgehen, - vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen - auf Fristen anzuwenden, die für die Fälligkeit einer Forderung gelten (z.B.: MünchKomm-BGB/Grothe, 5. Aufl., § 193 Rn. 13; Staudinger/Repgen, BGB (2004), § 193 Rn. 26; vgl. auch BAGE 98, 1, 9; BPatG, Urteil vom 28. März 2003 - 10 W (pat) 705/01 - juris Rn. 12; Bamberger/Roth/Henrich, BGB, § 193 Rn. 9).
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