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   OLG Hamm, 09.03.2012 - I-10 W 126/11   

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OLG Hamm, 09.03.2012 - I-10 W 126/11 (https://dejure.org/2012,2080)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.03.2012 - I-10 W 126/11 (https://dejure.org/2012,2080)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. März 2012 - I-10 W 126/11 (https://dejure.org/2012,2080)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

  • AG Beckum - 100 Lw 103/06
  • OLG Hamm, 09.03.2012 - I-10 W 126/11
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 27.04.2006 - 10 W 149/04

    Anwendung des Ältestenrechts bei Feststellung der Hofnacherbschaft

    Auszug aus OLG Hamm, 09.03.2012 - 10 W 126/11
    Der Antrag des C1 U, wiederum ein Abkömmlimg des ältesten Bruders der Erblasserin, ist durch Beschluss des Amtsgerichts Beckum vom 26.11.2004 ( AZ: 10 Lw 66/04), bestätigt durch Senatsbeschluss vom 27.04.2006 ( AZ: 10 W 149/04), rechtskräftig zurückgewiesen worden.

    In dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren betreffend den früheren Antragsteller Benedikt U hat der Senat im Beschluss vom 27.04.2006 ( AZ.: OLG Hamm,10 W 149/04 ) noch die Gegenauffassung vertreten, wonach dem Gradualsystem der Vorzug zu geben ist ( vgl. AG Beckum, 10 Lw 66/04, Bl. 221 ff).

    Der Antrag des Ur-Urenkels dieses Bruders, C U, auf Feststellung der Hoferbschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Beckum vom 26.11.2004 ( AZ: 10 Lw 66/04), bestätigt durch den Senat mit Beschluss vom 27.04.2006 ( AZ: 10 W 149/04), rechtskräftig zurückgewiesen worden.

  • OLG Hamm, 09.03.2010 - 10 W 95/09

    Wirtschaftsfähigkeit eines Hoferben

    Auszug aus OLG Hamm, 09.03.2012 - 10 W 126/11
    An dieser Auffassung hält der Senat inzwischen nicht mehr fest, sondern hat sich der oben genannten, grundsätzlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofes angeschlossen ( so bereits : Beschluss des Senats vom 09.03.2010; 10 W 95/09).

    Im übrigen entspricht das auch den vom Senat im Vorverfahren getroffenen Feststellungen, wonach dem Vater des Beteiligten zu 12. die Wirtschaftsfähigkeit abgesprochen wurde, weil er bereits gesundheitsbedingt zur Übernahme des Erbhofes nicht in der Lage war (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 09.03.2011, 10 W 95/09, Beiakte AG Beckum, 10 Lw 59/04, Bl. 715).

  • BGH, 24.11.2006 - BLw 14/06

    Bestimmung des Hoferben für die Erbfolge der Geschwister des Erblassers und ihrer

    Auszug aus OLG Hamm, 09.03.2012 - 10 W 126/11
    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 24.11.2006 ( abgedruckt in FamRZ 2007, 280 und Rpfleger 2007, 143) gelten bei der Bestimmung des Hoferben nach den Ältesten- oder Jüngstenrecht auch in der 4. Hoferbenordnung die Grundsätze der Stammeserbfolge.
  • BGH, 01.12.1983 - V BLw 14/83
    Auszug aus OLG Hamm, 09.03.2012 - 10 W 126/11
    Das Amtsgericht Beckum hat für die hier streitgegenständliche Hoferbfolge rechtskräftig festgestellt, dass die Nichte der Erblasserin, B I-C, lediglich nicht befreite Vorerbin des Hofes C geworden ist und nach ihrem Tod - am 24.02.2004 - die Nacherbschaft sich nach dem gesetzlichen Hoferben der am 23.03.1973 verstorbenen Erblasserin bestimmt, falls diese nach dem Tod der Vorerbin noch gelebt hätte ( vgl. Beiakte : Amtsgericht Beckum; 1 LwH 20/80; Beschluss vom 23.04.1982; bestätigt vom BGH durch Beschluss vom 01.12.1983, V BLw 14/83).
  • OLG Hamm, 22.07.2014 - 10 W 49/14

    Anforderungen an die Wirtschaftsfähigkeit eines Hoferben

    Der Hofanwärter muss auch nach seiner Persönlichkeit geeignet sein, den zu übernehmenden Hofbetrieb nachhaltig und ordnungsgemäß in Eigenregie zu bewirtschaften (vgl. Entscheidungen des Senats vom 28.09.2010 ( 10 W 39/10), vom 09.03.2012 ( 10 W 126/11) und vom 15.11.2013 ( 10 W 38/13 ); Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 10. Auflage, § 6 HöfeO Rz. 61 ff ; Steffen/ Ernst, HöfeO, 3. Auflage, § 6 HöfeO , Rz, 72 ff ; Wöhrmann, aaO, § 6 HöfeO Rz. 93 ff, 119 ).

    Maßgebend für die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 2. ist in zeitlicher Hinsicht der Eintritts des Erbfalls; nicht entscheidend ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Senats, da der Erbe zur Zeit des Erbfalls bestimmbar sein muss ( vgl. OLG Celle, AgrarR 1988, 209; OLG Hamm AgrarR 1990, 112/113 sowie Entscheidungen des Senats vom 22.07.2010 ( 10 W 11/10), vom 09.03.2012 ( 10 W 126/11) und vom 15.11.2013 ( 10 W 38/13 )).

  • AG Warendorf, 19.02.2020 - 33 Lw 37/19
    Die Wirtschaftsfähigkeit des Hofprätendenten - des Antragstellers - muss dabei zum Zeitpunkt des Erbfalls, hier also im ##.2019, und nicht erst zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 09.03.2012, Az.: 10 W 126/11).

    Neben entsprechenden körperlichen und geistigen Fähigkeiten muss der Hofprätendent insbesondere auch nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage sein, den Hof selbständig und ordnungsgemäß zu bewirtschaften, mithin die erforderlichen landwirtschaftlich-technischen und organisatorisch-kalkulatorischen Fähigkeiten (s. OLG Hamm, Beschl. v. 09.03.2012, Az.: 10 W 126/11 m.w.N.) besitzen.

    Schwächen auf einem Gebiet schließen allerdings nicht grundsätzlich die Wirtschaftsfähigkeit aus, wenn die vorhandenen Fähigkeiten in ihrer Gesamtheit für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung ausreichen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 09.03.2012, Az.: 10 W 126/11).

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