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   OLG Hamm, 09.03.2010 - 10 W 127/09   

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https://dejure.org/2010,26225
OLG Hamm, 09.03.2010 - 10 W 127/09 (https://dejure.org/2010,26225)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.03.2010 - 10 W 127/09 (https://dejure.org/2010,26225)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. März 2010 - 10 W 127/09 (https://dejure.org/2010,26225)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Nachabfindung des gesetzlichen Erben gegen den Hoferben wegen Veräußerung eines zum Hof gehörenden Grundstücks; Grundsätze zur Ermittlung des Wertes eines Altenteilsrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HöfeO § 17 Abs. 2; HöfeO § 13 Abs. 1
    Nachabfindung der gesetzlichen Erben wegen Veräußerung eines zum Hof gehörenden Grundstücks; Berücksichtigung eines Altenteilsrechts

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 27.11.2008 - 10 W 2/03

    Nachabfindungsansprüche bei Vermietung und Verpachtung; Berechnung

    Auszug aus OLG Hamm, 09.03.2010 - 10 W 127/09
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur OLG Hamm vom 18.06.2009, Az. 10 W 90/03; OLG Hamm vom 27.11.2008, Az. 10 W 02/03 in: AgrarUR 2009, 399f.) ist die den Hofeigentümer nach der Veräußerung treffende Einkommenssteuer auf den Entnahmegewinn, die unzweifelhaft öffentliche Abgabe ist, zwar zu Lasten des Nachabfindungsberechtigten gemäß § 13 Abs. 5 S. 1 HöfeO zu berücksichtigen, d. h. von dem erzielten Erlös abzusetzen (vgl. auch Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 9. Auflage, 2008, § 13 HöfeO, Rz. 122).
  • OLG Hamm, 18.06.2009 - 10 W 90/03

    Nachabfindungsansprüche; Umbau von Hofgebäuden zur landwirtschaftsfremden Nutzung

    Auszug aus OLG Hamm, 09.03.2010 - 10 W 127/09
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur OLG Hamm vom 18.06.2009, Az. 10 W 90/03; OLG Hamm vom 27.11.2008, Az. 10 W 02/03 in: AgrarUR 2009, 399f.) ist die den Hofeigentümer nach der Veräußerung treffende Einkommenssteuer auf den Entnahmegewinn, die unzweifelhaft öffentliche Abgabe ist, zwar zu Lasten des Nachabfindungsberechtigten gemäß § 13 Abs. 5 S. 1 HöfeO zu berücksichtigen, d. h. von dem erzielten Erlös abzusetzen (vgl. auch Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 9. Auflage, 2008, § 13 HöfeO, Rz. 122).
  • OLG Celle, 18.11.2013 - 7 W 64/13

    Nachabfindungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nach weiterer Hofnachfolge,

    Von dem Verkaufserlös sind daher - da absetzbare öffentliche Abgaben nicht in Rede stehen - zunächst die im Zeitpunkt des Erbfalls bzw. des Übergabevertrages vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten anteilig abzusetzen, und zwar prozentual in dem Verhältnis, in dem die veräußerten Flächen zum geerbten bzw. übertragenen Gesamtbesitz stehen (vgl. OLG Oldenburg, AUR 2005, 53, 54; Beschl. d. OLG Hamm v. 09.03.2010 - 10 W 127/09 - Rn. 46, zit. n. juris).
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