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   OLG Düsseldorf, 15.03.2007 - I-10 W 145/06   

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https://dejure.org/2007,8580
OLG Düsseldorf, 15.03.2007 - I-10 W 145/06 (https://dejure.org/2007,8580)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.03.2007 - I-10 W 145/06 (https://dejure.org/2007,8580)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. März 2007 - I-10 W 145/06 (https://dejure.org/2007,8580)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit von Kosten eines an einem dritten Ort ansässigen Prozessbevollmächtigten; Erstattung von Reisekosten für den Prozessbevollmächtigten eines gewerblichen Unternehmens; Notwendigkeit der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts trotz unternehmenseigener ...

  • Judicialis

    BGB § 247; ; RPflG § 11 Abs. 1; ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1; ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 567 Abs. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung der Reisekosten des Hausanwaltes eines gewerblichen Unternehmens mit eigener Rechtsabteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 28.06.2006 - IV ZB 44/05

    Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2007 - 10 W 145/06
    Die interne betriebliche Organisation hat die Gegenpartei hinzunehmen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Personalkapazität für eine schriftliche Information und Instruktion zur Verfügung gestanden hätte (vgl. BGH Beschluss vom 28.06.2006, IV ZB 44/05 mwN).

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 28.06.2006, IV ZB 44/05 ausdrücklich offen gelassen, ob gegebenenfalls auch höhere Kosten eines an einem dritten Ort ansässigen Prozessbevollmächtigten ("Hausanwalt") erstattungsfähig sein können.

  • BGH, 21.01.2004 - IV ZB 32/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines nicht am Prozessgericht zugelassenen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2007 - 10 W 145/06
    Im Hinblick auf die modernen Kommunikationsformen ist auch eine Verzögerung nicht zu befürchten, wenn ein am Sitz des Prozessgerichts ansässiger Rechtsanwalt beauftragt wird (vgl. (vgl. BGH Beschlüsse vom 21.01.2004, IV ZB 32/03; vom 10.04.2003, I ZB 36/02, JurBüro 2003, 370; vom 09.10.2003, VII ZB 10/02).
  • BGH, 12.12.2002 - I ZB 29/02

    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2007 - 10 W 145/06
    Nach der ständigen Rechtssprechung des BGH und ihm folgend des Senats handelt es sich regelmäßig um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt (vgl. grundlegend BGH Beschluss vom 16.10.2002, VIII ZB 30/02, Rpfleger 2003, S. 98, 100; Beschluss vom 12.12.2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902).
  • BGH, 09.10.2003 - VII ZB 10/02

    Erstattung der Kosten eines nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2007 - 10 W 145/06
    Im Hinblick auf die modernen Kommunikationsformen ist auch eine Verzögerung nicht zu befürchten, wenn ein am Sitz des Prozessgerichts ansässiger Rechtsanwalt beauftragt wird (vgl. (vgl. BGH Beschlüsse vom 21.01.2004, IV ZB 32/03; vom 10.04.2003, I ZB 36/02, JurBüro 2003, 370; vom 09.10.2003, VII ZB 10/02).
  • BGH, 10.04.2003 - I ZB 36/02

    "Auswärtiger Rechtsanwalt II"; Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2007 - 10 W 145/06
    Im Hinblick auf die modernen Kommunikationsformen ist auch eine Verzögerung nicht zu befürchten, wenn ein am Sitz des Prozessgerichts ansässiger Rechtsanwalt beauftragt wird (vgl. (vgl. BGH Beschlüsse vom 21.01.2004, IV ZB 32/03; vom 10.04.2003, I ZB 36/02, JurBüro 2003, 370; vom 09.10.2003, VII ZB 10/02).
  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2007 - 10 W 145/06
    Nach der ständigen Rechtssprechung des BGH und ihm folgend des Senats handelt es sich regelmäßig um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt (vgl. grundlegend BGH Beschluss vom 16.10.2002, VIII ZB 30/02, Rpfleger 2003, S. 98, 100; Beschluss vom 12.12.2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902).
  • BGH, 14.09.2021 - VIII ZB 85/20

    Kostenfestsetzung: Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts am dritten

    bb) Soweit das Beschwerdegericht seine abweichende Auffassung auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. März 2007 (10 W 145/06) stützt, hat dieses bereits die Notwendigkeit der Einschaltung eines nicht am Gerichtsort ansässigen "Hausanwalts" im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO - anders als das Beschwerdegericht - verneint und nicht eine zweistufige Prüfung (Notwendigkeit der Einschaltung, Höhe der erstattungsfähigen Reisekosten) vorgenommen.

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat zur Begründung der fehlenden Notwendigkeit einer Beauftragung eines auswärtigen Anwalts darauf verwiesen, dass keine Gründe vorgetragen oder ersichtlich seien, weshalb die dortige Klägerin keinen am Ort ihres Geschäftssitzes ansässigen Anwalt ihres Vertrauens ausgewählt habe (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. März 2007 - 10 W 145/06, juris Rn. 3 f.).

  • BGH, 05.07.2022 - VIII ZB 33/21

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen

    (2) Soweit das Beschwerdegericht seine abweichende Auffassung auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. März 2007 (10 W 145/06) stützt, hat dieses bereits die Notwendigkeit der Einschaltung eines nicht am Gerichtsort ansässigen "Hausanwalts" im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO - anders als das Beschwerdegericht - verneint und nicht eine zweistufige Prüfung (Notwendigkeit der Einschaltung, Höhe der erstattungsfähigen Reisekosten) vorgenommen.

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat zur Begründung der fehlenden Notwendigkeit einer Beauftragung eines auswärtigen Anwalts darauf verwiesen, dass keine Gründe vorgetragen oder ersichtlich seien, weshalb die dortige Klägerin keinen am Ort ihres Geschäftssitzes ansässigen Anwalt ihres Vertrauens ausgewählt habe (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. März 2007 - 10 W 145/06, juris Rn. 3 f.).

  • BGH, 30.08.2022 - VIII ZB 87/20

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der für die Beauftragung eines

    (2) Soweit das Beschwerdegericht seine abweichende Auffassung auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. März 2007 (10 W 145/06) stützt, gelten die Ausführungen in den Senatsbeschlüssen vom 14. September 2021 (VIII ZB 85/20, aaO Rn. 18) und vom 5. Juli 2022 (VIII ZB 33/21, aaO Rn. 28) entsprechend.
  • OLG München, 09.11.2020 - 11 W 1187/20

    Kostenerstattung - Rechtsanwalt am dritten Ort

    b) Der Senat folgt insoweit dem OLG Düsseldorf in dessen Beschluss vom 15.03.2007 - 10 W 145/06 (s. auch den bereits zitierten Senatsbeschluss vom 04.02.2020 - 11 W 1542/19, JurBüro 20, 134 ff.).
  • OLG München, 04.02.2020 - 11 W 1542/19

    Reisekosten eines Rechtsanwalts am dritten Ort

    c) Der Senat folgt davon ausgehend - jedenfalls für die hier vorliegende Konstellation - dem OLG Düsseldorf in dessen Beschluss vom 15.03.2007 - 10 W 145/06:.
  • OLG München, 11.11.2020 - 11 W 1430/20

    Beschwerde, Telekommunikation, Kostenfestsetzungsbeschluss, Widerspruch,

    b) Der Senat folgt hier dem OLG Düsseldorf in dessen Beschluss vom 15.03.2007 - 10 W 145/06 (s. auch den bereits zitierten Senatsbeschluss vom 04.02.2020 - 11 W 1542/19, JurBüro 20, 134 ff.).
  • OLG München, 29.06.2021 - 11 W 905/21

    Keine volle Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Rechtsanwaltes am dritten

    b) Der Senat folgt insoweit dem Oberlandesgericht Düsseldorf in dessen Beschluss vom 15.03.2007 - 10 W 145/06 (s. auch den bereits zitierten Senatsbeschluss vom 04.02.2020 - 11 W 1542/19, JurBüro 20, 134 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 20.09.2007 - 10 W 121/07

    Zur Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten eines Rechtsanwalts am sog. dritten Ort

    Eine langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit genügt dagegen nicht (vgl. BGH Beschluss vom 12.12.2002 1 ZB 29/02, JurBüro 2003, 205; Senatsbeschlüsse vom 11.05.2004, 10 WF 14/04 (Umzug), vom 12.02.2005, 10 W 153/04, vom 24.06.2004, 10 W 64/04, und vom 15.03.2007, 10 W 145/06).
  • OLG Oldenburg, 13.10.2010 - 6 W 114/10

    Grundsätze zur Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten für einen auswärtigen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - ihm folgend der Senat sowie das Oberlandesgericht Düsseldorf (Jur. Büro 2007, 371, Beschluss 15.03.2007, 10 W 145/06 in juris Rn. 4) - handelt es sich regelmäßig um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder - verteidigung, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei an ihrem Wohn - oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt (vgl. BGH NJW 2008, 2122 ff, Beschluss vom 16.04.2008, XII ZB 214/08 in juris Rn. 7; BGH Jur. Büro 2010, 369 f, Beschluss vom 28.01.2010, III ZB 64/09 in juris Rn. 5).
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