Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 06.12.2007 - I-10 W 153/07 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- webshoprecht.de
Keine Festsetzung der Geschäftsgebühr für ein vorgerichtliches wettbewerbsrechtliches Abwehrschreiben
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Festsetzung einer auf eine gerichtliche Verfahrensgebühr nicht anrechenbaren Geschäftsgebühr für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung als Kosten des Rechtsstreits
- Judicialis
GWB § 20; ; GWB § 33; ; RPflG § 11 Abs. 1; ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 93; ; ZPO §§ 103 ff; ; ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1; ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 567 Abs. 2
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; ZPO §§ 103 ff
Kosten für wettbewerbliche Abwehrschreiben können ebenfalls nicht im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)
Geschäftsgebühr für ein vorgerichtliches wettbewerbsrechtliches Abwehrschreiben - Festsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 20.10.2005 - I ZB 21/05
Geltendmachung der Abmahnkosten
Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.12.2007 - 10 W 153/07
Für die auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nicht anrechenbare Geschäftsgebühr für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung hat der BGH mit Beschluss vom 20.10.2005, I ZB 21/05 (NJW-RR 2006, 501) entschieden, dass diese nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehöre und daher nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff ZPO festgesetzt werden könne. - OLG Hamburg, 07.06.2006 - 8 W 16/06
Vergütung des Rechtsanwalts: Anfall einer auf die Verfahrensgebühr anrechenbaren …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.12.2007 - 10 W 153/07
Dies wird vom OLG Hamburg im Beschluss v. 07.06.2006, 8 W 16/06 (AGS 2007, 104f) verneint: Im Gegensatz zum vorgerichtlichen Abmahnschreiben habe das vorgerichtliche Abwehrschreiben keine doppelte Funktion; es diene konkret der Abwehr eines gerichtlichen Verfahrens und stelle sich maßgeblich als eine für das spätere Verfahren vorbereitende Tätigkeit dar.