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   OLG Düsseldorf, 06.12.2007 - I-10 W 153/07   

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https://dejure.org/2007,8738
OLG Düsseldorf, 06.12.2007 - I-10 W 153/07 (https://dejure.org/2007,8738)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.12.2007 - I-10 W 153/07 (https://dejure.org/2007,8738)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. Dezember 2007 - I-10 W 153/07 (https://dejure.org/2007,8738)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung einer auf eine gerichtliche Verfahrensgebühr nicht anrechenbaren Geschäftsgebühr für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung als Kosten des Rechtsstreits

  • Judicialis

    GWB § 20; ; GWB § 33; ; RPflG § 11 Abs. 1; ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 93; ; ZPO §§ 103 ff; ; ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1; ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 567 Abs. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; ZPO §§ 103 ff
    Kosten für wettbewerbliche Abwehrschreiben können ebenfalls nicht im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Geschäftsgebühr für ein vorgerichtliches wettbewerbsrechtliches Abwehrschreiben - Festsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.10.2005 - I ZB 21/05

    Geltendmachung der Abmahnkosten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.12.2007 - 10 W 153/07
    Für die auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nicht anrechenbare Geschäftsgebühr für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung hat der BGH mit Beschluss vom 20.10.2005, I ZB 21/05 (NJW-RR 2006, 501) entschieden, dass diese nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehöre und daher nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff ZPO festgesetzt werden könne.
  • OLG Hamburg, 07.06.2006 - 8 W 16/06

    Vergütung des Rechtsanwalts: Anfall einer auf die Verfahrensgebühr anrechenbaren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.12.2007 - 10 W 153/07
    Dies wird vom OLG Hamburg im Beschluss v. 07.06.2006, 8 W 16/06 (AGS 2007, 104f) verneint: Im Gegensatz zum vorgerichtlichen Abmahnschreiben habe das vorgerichtliche Abwehrschreiben keine doppelte Funktion; es diene konkret der Abwehr eines gerichtlichen Verfahrens und stelle sich maßgeblich als eine für das spätere Verfahren vorbereitende Tätigkeit dar.
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