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   OLG Hamm, 08.12.2016 - I-10 W 208/15   

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https://dejure.org/2016,52039
OLG Hamm, 08.12.2016 - I-10 W 208/15 (https://dejure.org/2016,52039)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.12.2016 - I-10 W 208/15 (https://dejure.org/2016,52039)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. Dezember 2016 - I-10 W 208/15 (https://dejure.org/2016,52039)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 4; BGB § 2346

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der Verpflichtung des Hofeigentümers auf Erfüllung eines Abfindungsanspruchs hinsichtlich der Übertragung von Grundstücken aus dem Hofbesitz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit der Verpflichtung des Hofeigentümers auf Erfüllung eines Abfindungsanspruchs hinsichtlich der Übertragung von Grundstücken aus dem Hofbesitz

  • rechtsportal.de

    HöfeO § 17 Abs. 1 ; HöfeO § 16 Abs. 1 S. 1
    Wirksamkeit der Verpflichtung des Hofeigentümers auf Erfüllung eines Abfindungsanspruchs hinsichtlich der Übertragung von Grundstücken aus dem Hofbesitz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Abfindungsanspruch muss trotz Steuerlast erfüllt werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hoferben - und die steuerlichen Folgen einer Abfindung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Landwirtin muss Schwager "abfinden" - Hoferbin muss Ansprüche aus einem Erbvertrag trotz erheblicher Steuerlast erfüllen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Abfindungsanspruch muss trotz Steuerlast erfüllt werden

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Abfindungsanspruch trotz Steuerlast

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abfindungsanspruch aus einem Hofübergabevertrag

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Abfindungsansprüche bei Hofübergaben sind bindend

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 09.03.2010 - VI ZR 52/09

    Zur Kündigung eines presserechtlichen Unterlassungsvertrages

    Auszug aus OLG Hamm, 08.12.2016 - 10 W 208/15
    In einem solchen Fall scheidet eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage aus (vgl. BGH NJW 2006, 899; 2010, 1874; 2012, 2733; Palandt, a.a.O. § 313 BGB Rz. 19).
  • BGH, 21.09.2005 - XII ZR 66/03

    Zusicherung von Eigenschaften bei der Vermietung von Gewerbeflächen;

    Auszug aus OLG Hamm, 08.12.2016 - 10 W 208/15
    In einem solchen Fall scheidet eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage aus (vgl. BGH NJW 2006, 899; 2010, 1874; 2012, 2733; Palandt, a.a.O. § 313 BGB Rz. 19).
  • BGH, 09.05.2012 - IV ZR 1/11

    Private Krankenversicherung: Nachträgliche Einstufung eines ursprünglich

    Auszug aus OLG Hamm, 08.12.2016 - 10 W 208/15
    In einem solchen Fall scheidet eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage aus (vgl. BGH NJW 2006, 899; 2010, 1874; 2012, 2733; Palandt, a.a.O. § 313 BGB Rz. 19).
  • BGH, 04.03.2004 - III ZR 96/03

    Kein Telefonentgeltanspruch für Verbindungen, durch ein heimlich installiertes

    Auszug aus OLG Hamm, 08.12.2016 - 10 W 208/15
    Bei einer ergänzenden Vertragsauslegung ist unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu ermitteln, was redliche und verständige Parteien in Kenntnis der Regelungslücke und des Vertragszweckes und bei sachgemäßer Abwägung beidseitiger Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten (BGHZ 164, 286; 158, 201 (207); MünchKomm-Lange § 157 BGB Rz. 47).
  • BGH, 15.12.1983 - III ZR 226/82

    Elektrizitätsversorgung in Oldenburg

    Auszug aus OLG Hamm, 08.12.2016 - 10 W 208/15
    Nach der Rechtsprechung ist Geschäftsgrundlage eines Vertrages die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt gehörenden, beim Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftspartner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Partei vom Vorhandensein oder dem zukünftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern ein Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut ( sog. subjektive Geschäftsgrundlage : BGH, Urt.v. 15.12.1983, III ZR 226/82, Juris-Rz. 22; BGHZ 89 226).
  • BGH, 30.03.1990 - V ZR 113/89

    Vollstreckung eines Grundstückskaufvertrages betreffend ein landwirtschaftliches

    Auszug aus OLG Hamm, 08.12.2016 - 10 W 208/15
    An einer Regelungslücke fehlt es aber, wenn die vertraglich getroffene Regelung nach dem Willen der Parteien bewusst abschließend sein sollte, auch wenn dies zu Unbilligkeiten führt (vgl. BGH NJW 1985, 1835; NJW 1990, 1723 - Juris-Rz. 16; Palandt-Ellenberger § 157 BGB Rz. 2, 3).
  • BGH, 24.04.1985 - IVb ZR 17/84

    Unwirksamkeit eines Unterhaltsverzichts

    Auszug aus OLG Hamm, 08.12.2016 - 10 W 208/15
    An einer Regelungslücke fehlt es aber, wenn die vertraglich getroffene Regelung nach dem Willen der Parteien bewusst abschließend sein sollte, auch wenn dies zu Unbilligkeiten führt (vgl. BGH NJW 1985, 1835; NJW 1990, 1723 - Juris-Rz. 16; Palandt-Ellenberger § 157 BGB Rz. 2, 3).
  • BGH, 28.01.1958 - V BLw 44/57

    Ausschluß der Erbfolge kraft Höferechts

    Auszug aus OLG Hamm, 08.12.2016 - 10 W 208/15
    Auch eine Wiederaufnahme des Genehmigungsverfahren ist nicht mehr zulässig, selbst wenn der genehmigte Vertrag einen unzulässigen Ausschluss der Hoferbfolge nach § 16 I 1 HöfeO enthält (vgl. dazu : BGHZ 26, 298; OLG Celle AUR 2014, 67- Juris-Rz.16; Düsing/Martinez- Düsing/Sieverdingbeck, AgrarR, 2016, § 17 HöfeO Rz. 52; Lange/ Wulff/ Lüdtke-Handjery, 11. Aufl., § 17 HöfeO Rz. 169; Wöhrmann, 10. Aufl., § 17 HöfeO Rz. 106).
  • BGH, 11.10.2005 - XI ZR 395/04

    Umtauschfrist für Pfennig- und DM-Briefmarken wirksam

    Auszug aus OLG Hamm, 08.12.2016 - 10 W 208/15
    Bei einer ergänzenden Vertragsauslegung ist unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu ermitteln, was redliche und verständige Parteien in Kenntnis der Regelungslücke und des Vertragszweckes und bei sachgemäßer Abwägung beidseitiger Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten (BGHZ 164, 286; 158, 201 (207); MünchKomm-Lange § 157 BGB Rz. 47).
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