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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 21.12.2010 - 10 W 37/09   

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OLG Oldenburg, 21.12.2010 - 10 W 37/09 (https://dejure.org/2010,20877)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 21.12.2010 - 10 W 37/09 (https://dejure.org/2010,20877)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 21. Dezember 2010 - 10 W 37/09 (https://dejure.org/2010,20877)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 6 Abs. 6 HöfeO; § 6 Abs. 7 HöfeO
    Voraussetzungen und Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit i.S.d. § 6 Abs. 7 HöfeO bei einem außerhalb der Landwirtschaft hauptberuflich tätigen Hoferbprätendenten; Anforderungen an das Vorliegen einer Wirtschaftsfähigkeit i.S.d. § 6 Abs. 7 HöfeO

  • Deutsches Notarinstitut

    HöfeO § 6 Abs. 7
    Strenger Maßstab bei Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit gemäß § 6 Abs. 7 HöfeO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen und Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit i.S.d. § 6 Abs. 7 HöfeO bei einem außerhalb der Landwirtschaft hauptberuflich tätigen Hoferbprätendenten; Anforderungen an das Vorliegen einer Wirtschaftsfähigkeit i.S.d. § 6 Abs. 7 HöfeO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wirtschaftsfähigkeit eines nicht als Landwirt tätigen Hoferbprätendenten

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 22.01.2004 - 10 W 3/04

    Umfang der Kostenerstattung zu Gunsten des obsiegenden Streitgenossen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 21.12.2010 - 10 W 37/09
    An die Wirtschaftsfähigkeit ist unter Berücksichtigung des Zwecks des Landwirtschaftserbrechts der HöfeO ein strenger, objektiver Maßstab anzulegen (vgl. BGH RdL 1951, 216. RdL 1952, 270. st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 13.5.2004, 10 W 3/04. Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 9.Aufl., § 6 HöfeO, Rdnr. 109 ff.), von dem im Einzelfall auch nicht in extensiver Beurteilung abgewichen werden darf.
  • BGH, 11.11.1958 - V BLw 15/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Oldenburg, 21.12.2010 - 10 W 37/09
    Die vom Beteiligten zu 2 geäußerte Vermutung, dass der Beteiligte zu 3 wegen des von ihm bereits bewirtschafteten Hofs den hier relevanten Hof des verstorbenen Bruders bereits aus Zeitgründen letztlich nicht selbst bewirtschaften werde, ist für die Hoferbfolge und die Hoferbschaft des Beteiligten zu 3 nicht erheblich (vgl. dazu BGH NJW 1959, 101.
  • OLG Oldenburg, 11.08.2021 - 10 W 24/19

    Einziehung eines Hoffolgezeugnisses; Feststellung eines Hoferben; Eindeutigkeit

    Die Begünstigung, die die HöfeO für den Hoferben im Vergleich zu den allgemeinen Regeln des Erbrechts vorsieht, ist - auch aus verfassungsrechtlicher Sicht - nur zu rechtfertigen, wenn der Zweck der HöfeO, der in der Erhaltung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe liegt, erreicht werden kann und dazu der Hoferbe die subjektiven Voraussetzungen für eine eigene, selbstständige und verantwortliche Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes mit der erforderlichen Sicherheit erfüllt (vgl. Senat, Beschluss vom 21.12.2010 - 10 W 37/09 -, Rn. 31, juris).

    Wenn eine Verpachtung des Hofes oder erheblicher Teile des Hofes in Betracht zu ziehen ist, muss für die Wirtschaftsfähigkeit des Erben abverlangt werden, dass dieser die notwendigen landwirtschaftlichen Kenntnisse hatte, um die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Pächters beurteilen zu können und die Bewirtschaftung der Flächen, falls erforderlich, (wieder) selbst in die Hand nehmen zu können (vgl. Senat, Beschluss vom 21.12.2010 - 10 W 37/09 -, Rn. 35, juris).

    Der Hoferbe muss insofern landwirtschaftlich-technische Fähigkeiten sowie organisatorisch-kalkulatorische Fähigkeiten haben (vgl. Senat, Beschluss vom 21.12.2010 - 10 W 37/09 -, Rn. 34, juris; Wöhrmann/Graß, Landwirtschaftserbrecht, 11. Aufl. 2019, § 6 Rn. 93 ff).

    Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei derjenige des Hoferbfalls (vgl. Senat, Beschluss vom 21.12.2010 - 10 W 37/09 -, Rn. 36, juris; v. Jeinsen in Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, HöfeO, 11. Aufl. 2015, § 6 Rn. 104; Wöhrmann/Graß, Landwirtschaftserbrecht, 11. Aufl. 2019, § 6 Rn. 107).

    Ein Erbe, der eine Berufstätigkeit außerhalb der Landwirtschaft erlernt hat und ausübt, kann dagegen regelmäßig nicht als wirtschaftsfähig angesehen werden, es sei denn, er hat sich die erforderlichen landwirtschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten anderweitig verschafft, was das Landwirtschaftsgericht anhand des erwähnten strengen, objektiven Maßstabs zu prüfen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 21.12.2010 - 10 W 37/09 -, Rn. 37, juris).

  • OLG Celle, 11.11.2016 - 7 W 38/16

    Landwirtschaftliches Bodenrecht: Kriterien der Hofeigenschaft; Voraussetzungen

    Unter Berücksichtigung des Zwecks des Landwirtschaftserbrechts der HöfeO ist deshalb an die Wirtschaftsfähigkeit ein strenger, objektiver Maßstab anzulegen (OLG Oldenburg, Senat für Landwirtschaftssachen, Beschl. v. 21.12.2010 - 10 W 37/09, juris-Rdnr. 31 mwN).
  • OLG Hamm, 11.10.2013 - 10 W 26/13

    Hoferbfolge nach altem Recht, Nacherbfall, Wirtschaftsfähigkeit des Nacherben

    Das gilt insbesondere bei dem hier gegebenen, eher kleineren landwirtschaftlichen Besitz, der nach heutigen Kriterien nur im Nebenerwerb wirtschaftlich sinnvoll zu führen ist (vgl. OLG Hamm, Entsch. v. 23.09.2008,10 W 22/08, Juris-Rz. 27; OLG Oldenburg, 10 W 37/09, Beschluss vom 21.12.2010, Juris- Rz. 31; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, 10. Auflage, § 6 HöfeO Rz. 63; Wöhrmann a.a.O.,§ 6 HöfeO Rz. 93 ff).
  • OLG Hamm, 28.04.2021 - 10 W 60/20

    Klärung einer Hoferbfolge im Hoffolgezeugnisverfahren; Fähigkeit zur

    Auch wenn eine Verpachtung des Hofes oder erheblicher Teile des Hofes in Betracht zu ziehen ist, muss jedenfalls für die Wirtschaftsfähigkeit des Erben verlangt werden, dass dieser die notwendigen landwirtschaftlichen Kenntnisse hat, um die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Pächters beurteilen zu können und die Bewirtschaftung der Flächen, falls erforderlich, (wieder) selbst in die Hand nehmen zu können (OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 21.12.2010, 10 W 37/09, Rn. 35 m. w. N., juris).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 27.07.2009 - 10 W 37/09   

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https://dejure.org/2009,9622
OLG Stuttgart, 27.07.2009 - 10 W 37/09 (https://dejure.org/2009,9622)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.07.2009 - 10 W 37/09 (https://dejure.org/2009,9622)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27. Juli 2009 - 10 W 37/09 (https://dejure.org/2009,9622)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung für die Unterbrechung eines Prozesskostenhilfeverfahrens bei Unterbrechung des Hauptprozesses wegen Insolvenz einer Partei; Möglichkeit der Mutwilligkeit einer Widerklage i.S.d. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) bei Kenntnis des Widerklägers vom Insolvenzantrag ...

  • zvi-online.de

    ZPO §§ 114, 240; BGB § 140
    Keine Unterbrechrung des PKH-Verfahrens durch Unterbrechung des Hauptprozesses wegen Insolvenz einer Partei

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114; ZPO § 240; BGB § 140
    Rechtsfolgen der Insolvenz einer Prozesspartei hinsichtlich eines Prozesskostenhilfeverfahrens; Äußerung einer Rechtsauffassung als Kündigung eines Bauvertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aussage: "Kein Bauvertrag zu Stande gekommen" = Kündigung?

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 285
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.05.2006 - IX ZA 26/04

    Unterbrechung des Rechtsstreits durch Bestellung eines vorläufigen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.07.2009 - 10 W 37/09
    Die Unterbrechung des Hauptprozesses wegen der Insolvenz einer Partei führt weder durch eine direkte noch durch eine entsprechende Anwendung des § 240 ZPO zur Unterbrechung von Prozesskostenhilfeverfahren (OLG Stuttgart OLGR 2004, Seite 313, Juris RN 11; für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers siehe BGH NJW-RR 2006, 1208 OLG Saarbrücken OLGR 2008, 567).
  • LAG Hamm, 27.01.2006 - 4 Ta 854/05

    Anwendung der Grundsätze des sog. "steckengebliebenen" PKH-Gesuchs auf den

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.07.2009 - 10 W 37/09
    Allerdings wirkt die begehrte Prozesskostenhilfebewilligung auf den Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Prozesskostenhilfeantrags zurück, so dass die Bewilligung sich auf bereits in der Vergangenheit vor Unterbrechung des Verfahrens entstandene Prozesskosten der Beklagten auswirkt (vgl. LAG Köln NZA-RR 2006, 601).
  • OLG Saarbrücken, 26.03.2008 - 8 W 25/08

    Keine Verfahrensunterbrechung bei PKH-Antrag - Zum Schonvermögen zum Bestreiten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.07.2009 - 10 W 37/09
    Die Unterbrechung des Hauptprozesses wegen der Insolvenz einer Partei führt weder durch eine direkte noch durch eine entsprechende Anwendung des § 240 ZPO zur Unterbrechung von Prozesskostenhilfeverfahren (OLG Stuttgart OLGR 2004, Seite 313, Juris RN 11; für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers siehe BGH NJW-RR 2006, 1208 OLG Saarbrücken OLGR 2008, 567).
  • OLG Stuttgart, 25.03.2004 - 3 W 65/03

    PKH-Verfahren: Unterbrechung bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.07.2009 - 10 W 37/09
    Die Unterbrechung des Hauptprozesses wegen der Insolvenz einer Partei führt weder durch eine direkte noch durch eine entsprechende Anwendung des § 240 ZPO zur Unterbrechung von Prozesskostenhilfeverfahren (OLG Stuttgart OLGR 2004, Seite 313, Juris RN 11; für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers siehe BGH NJW-RR 2006, 1208 OLG Saarbrücken OLGR 2008, 567).
  • OLG Rostock, 28.11.2014 - 1 W 82/14

    Insolvenzverfahrenseröffnung: Unterbrechung des

    Denn die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetretene Verfahrensunterbrechung nach § 240 ZPO bezieht sich nach überwiegender Auffassung, der sich der Senat anschließt, nicht auf ein laufendes Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren (BGH, Beschluss vom 04.05.2006 - IX ZA 26/04, NJW-RR 2006, 1208, Tz. 1; OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.11.2012 - 4 W 15/12, ZIP 2013, 1838, Tz. 19; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.07.2009 - 10 W 37/09, MDR 2010, 285, Tz. 10 f.; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.03.2008 - 8 W 25/08, OLGR Saarbrücken 2008, 567, Tz. 1; OLG Rostock - 3. Zivilsenat -, Beschlüsse vom 03.11.2010 - 3 W 156/10, Tz. 7, und vom 08.08.2003 - 3 W 68/03, OLGR Rostock 2004, 151, Tz. 6 f., jeweils zitiert nach juris; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 118 Rn. 15 und ders./Greger, vor § 239 Rn. 8; Jaspersen in BeckOK-ZPO, Stand 15.09.2014, § 240 Rn. 2.12, jeweils m.w.N.; a.A. OLG Hamm, Beschluss vom 16.03.2006 - 27 W 11/06, MDR 2006, 1309, Tz. 2 f. zitiert nach juris).
  • LAG Hessen, 25.02.2020 - 14 Ta 63/20
    Die in Bezug auf diese eingetretene Verfahrensunterbrechung nach § 240 ZPO bezieht sich nach überwiegender Auffassung, der sich die erkennende Kammer anschließt, nicht auf ein laufendes Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren (BGH 4. Mai 2006 - IX ZA 26/04- NJW-RR 2006, 1208; OLG Frankfurt 6. November 2012 -4W 15/12- ZIP 2013, 1838; OLG Stuttgart 27. Juli 2009 -10 W 37/09- DR 2010, 285; OLG Saarbrücken 26. März 2008 -8W 25/08- Juris).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 01.10.2010 - 2 Ta 134/10

    Prozesskostenhilfe - keine Unterbrechung des Prozesskostenprüfungsverfahrens bei

    Die Unterbrechung des Hauptprozesses wegen der Insolvenz einer Partei führt weder durch eine direkte noch durch entsprechende Anwendung des § 240 ZPO zur Unterbrechung von Prozesskostenhilfeverfahren, vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.07.2009, 10 W 37/09 sowie Bayrischer Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 19.01.2010, 15 08.3356.
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