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   OLG Stuttgart, 07.10.2010 - 10 W 43/10   

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https://dejure.org/2010,5769
OLG Stuttgart, 07.10.2010 - 10 W 43/10 (https://dejure.org/2010,5769)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.10.2010 - 10 W 43/10 (https://dejure.org/2010,5769)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07. Oktober 2010 - 10 W 43/10 (https://dejure.org/2010,5769)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätze zur Festsetzung des Streitwerts im selbständigen Beweisverfahren über die gutachterliche Feststellung von Mängelbeseitigungskosten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 3; ZPO § 485 Abs. 1
    Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kosten der Mangelbeseitigung = Streitwert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2011, 40
  • BauR 2010, 2166
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Stuttgart, 19.04.2010 - 3 W 21/10

    Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.10.2010 - 10 W 43/10
    Dabei ist für die Wertfestsetzung das materielle Interesse des Antragstellers an der Beweiserhebung ausschlaggebend, welches sich vorrangig aus den gestellten Anträgen ergibt (OLG Stuttgart, BauR 2010, 1113; OLG Stuttgart, IBR 2006, 309).

    Allein der Umstand, dass im Falle eines gedachten Hauptsacheverfahrens der Antragsteller noch zusätzliche Schadenspositionen geltend machen könnte, macht diese Zusatzkosten nicht zum Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens (vgl. OLG Stuttgart, BauR 2010, 1113).

  • BGH, 16.09.2004 - III ZB 33/04

    Anforderungen an den Vortrag des Antragstellers im selbständigen Beweisverfahren;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.10.2010 - 10 W 43/10
    Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens ist mit dem vollen Hauptsachewert bzw. dem Teil des Hauptsachewertes anzusetzen, auf den sich die Beweiserhebung bezieht (BGH NJW 2004, 3488).
  • OLG Stuttgart, 14.03.2006 - 1 W 9/06

    Streitwert des selbständigen Beweisverfahren: Beweisfrage nach Totalsanierung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.10.2010 - 10 W 43/10
    Dabei ist für die Wertfestsetzung das materielle Interesse des Antragstellers an der Beweiserhebung ausschlaggebend, welches sich vorrangig aus den gestellten Anträgen ergibt (OLG Stuttgart, BauR 2010, 1113; OLG Stuttgart, IBR 2006, 309).
  • OLG Stuttgart, 04.02.2015 - 10 W 3/15

    Streitwertfestsetzung im selbstständigen Beweisverfahren: Änderung der

    Insofern ist grundsätzlich der volle Hauptsachestreitwert auch für das Beweisverfahren heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 16. September 2004 - III ZB 33/04, NJW 2004, 3488 = BauR 2004, 1975, juris Rn 17).Entscheidend für die Bemessung des Streitwerts im selbständigen Beweisverfahren ist das in der Antragschrift zum Ausdruck gekommene Interesse an der Klärung (Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - 10 W 43/10, NZBau 2011, 40, juris Rn 19; Beschluss vom 7. August 2008 - 10 W 43/08, BauR 2009, 282, juris Rn 10).
  • OLG Koblenz, 15.04.2019 - 1 W 68/19

    Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens

    Der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert nach § 61 GKG ist weder bindend noch maßgeblich (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 16.09.2004, aaO; OLG Celle, Beschluss vom 02.09.2014 - 4 W 127/14 - MDR 2014, 1344 ), so dass auch über ihn hinausgegangen werden kann (in Anknüpfung an OLG München, Beschluss vom 10.06.20103 - 13 W 1577/03 - BauR 2004, 707 ), es dürfen allerdings über den Antrag hinausgehende Positionen nicht erfasst werden (in Anknüpfung an OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.10.2010 - 10 W 43/10 - NZBau 2011, 40 , zitiert nach juris Rn. 29; Beschluss vom 19.04.2010 - 3 W 21/10 - BauR 2010, 1113 (Leitsatz) - zitiert nach juris Rn. 13).

    Der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert nach § 61 GKG ist weder bindend noch maßgeblich (BGH, Beschluss vom 16.09.2004, aaO; OLG Celle, Beschluss vom 02.09.2014 - 4 W 127/14 - MDR 2014, 1344 f.; Zöller-Herget, aaO; Schneider, Streitwertkommentar, 14. Auflage 2016, Rn. 4945), so dass auch über ihn hinausgegangen werden kann (OLG München, Beschluss vom 10.06.20103 - 13 W 1577/03 - BauR 2004, 707 ; Zöller-Herget aaO), es dürfen allerdings über den Antrag hinausgehende Positionen nicht erfasst werden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.10.2010 - 10 W 43/10 - NZBau 2011, 40 , zitiert nach juris Rn. 29; Beschluss vom 19.04.2010 - 3 W 21/10 - BauR 2010, 1113 (Leitsatz) - zitiert nach juris Rn. 13; Zöller-Herget, aaO).

  • OLG Köln, 22.03.2021 - 12 W 50/20

    Streitwert eines selbstständigen Beweisverfahrens?

    Dazu gehören zunächst die Kosten für die Beseitigung eines nach den gestellten Anträgen sachverständig festzustellenden Mangels (OLG Naumburg, Beschl. v. 11.02.2011, 4 W 4/11; OLG Stuttgart, Beschl. v. 07.10.2010, 10 W 43/10), wobei im Falle ausbleibender abweichender sachverständiger Feststellungen auf die Angaben des Antragstellers zurückgegriffen werden kann (Herget, in: Zöller, ZPO, 33.Aufl., § 3 ZPO Rn. 16.149).

    Mangelfolgeschäden sind dann mit einzubeziehen, wenn sie auch zum Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens gemacht werden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 07.10.2010, 10 W 43/10; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.12.2016, 9 W 3/16).

  • OLG Brandenburg, 17.10.2018 - 11 W 24/18

    Bemessung des Streitwerts im selbstständigen Beweisverfahren

    Demgegenüber wird in der Entscheidung des OLG Stuttgart, Beschl. v. 07.10.2010 - 10 W 43/10, LS und Rdn. 20 und 24 ff. (juris = BeckRS 2010, 25905), allein darauf abgehoben, worüber - entsprechend dem Begehren des Antragstellers - im selbstständigen Beweisverfahren die Beweisaufnahme erfolgt ist (ebenso Koeble aaO).
  • OLG Hamburg, 21.06.2023 - 4 W 45/23

    Beschwerde des Prozessbevollmächtigten gegen den Streitwertbeschluss hinsichtlich

    Mit dem Verweis auf das sich anschließende Hauptsacheverfahren, dessen vorweggenommener Teil das Beweisverfahren ist, ist vielmehr im Prinzip Raum für die Berücksichtigung eines anderen oder zusätzlichen Rechtsschutzziels des Antragsstellers in der Hauptsache, ohne dass der unmittelbare Gegenstand der Beweiserhebung, d.h. die erforderlichen Mängelbeseitigungsmaßnahmen und deren Kosten, den Streitwert nach oben hin begrenzen würden (OLG Hamm, Beschluss vom 11.03.1997, Az. 21 W 17/96, BeckRS 1997, 30997850; OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.08.2011, Az. 12 W 36/11; BeckRS 2011, 20600; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.11.2011, Az. 4 W 246/11, BeckRS 2011, 26640; ausdrücklich ablehnend OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.10.2010, Az. 10 W 43/10, NJOZ 776, 777).
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