Rechtsprechung
   OLG Celle, 30.06.2011 - 10 WF 176/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,11158
OLG Celle, 30.06.2011 - 10 WF 176/11 (https://dejure.org/2011,11158)
OLG Celle, Entscheidung vom 30.06.2011 - 10 WF 176/11 (https://dejure.org/2011,11158)
OLG Celle, Entscheidung vom 30. Juni 2011 - 10 WF 176/11 (https://dejure.org/2011,11158)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,11158) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Anwaltsbeiordnung im Gewaltschutzverfahren

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Anbringung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Gewaltschutzverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Anbringung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Gewaltschutzverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 78 Abs. 2
    Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Anbringung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Gewaltschutzverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 1971
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 23.06.2010 - XII ZB 232/09

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe in

    Auszug aus OLG Celle, 30.06.2011 - 10 WF 176/11
    In Familiensachen, die weder Ehesachen noch Familienstreitsachen sind und in denen daher die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, erfolgt im Rahmen bewilligter Verfahrenskostenhilfe (VKH) die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 78 Abs. 2 FamFG nur dann, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und/oder Rechtslage erforderlich erscheint; die Erforderlichkeit ist dabei im Hinblick auf die - objektiven wie subjektiven - Umstände des Einzelfalles danach zu beurteilen, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen würde (BGHZ 186, 70 ff.).

    Vielmehr kann diesem Aspekt allein dann eine - verstärkende - Bedeutung zukommen, wenn bereits andere Gesichtspunkte erheblich für die Annahme einer Beiordnungsnotwendigkeit streiten (vgl. etwa OLG Celle [17. Zivilsenat] - Beschluß vom 11. November 2009 - 17 WF 131/09 - FamRZ 2010, 582 = NJW 2010, 1008 f. [die Tatsache, daß die im Umgangsverfahren streitenden Kindeseltern "der deutschen Sprache nicht mächtig sind" wird lediglich am Rande erwähnt]; OLG Hamburg - Beschluß vom 2. Juli 2010 - 12 WF 137/10 - FamRZ 2011, 129 = AGS 2011, 241 [" zudem hat der Beteiligte aufgrund seiner chilenischen Abstammung Schwierigkeiten insbesondere mit der chilenischen Abstammung" in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren]; OLG Hamburg - Beschluß vom 23. März 2010 - 10 WF 91/09 - FamRZ 2010, 1459 f. [die Tatsache "mangelnder Sprachkenntnisse" wird lediglich als möglicher Grund für die im Umgangsregelungsverfahren nicht wie erhofft erhaltene Unterstützung durch das Jugendamt erwähnt]; OLG Schleswig - Beschluß vom 10. Dezember 2009 - 10 WF 199/09 - FamRZ 2010, 826 f. ["es kommt als ... beachtliches subjektives Kriterium hinzu, daß ... die Antragstellerin türkischstämmig [ist und] ... nicht davon ausgegangen werden [kann], daß die Antragstellerin in der Lage ... wäre, die gebotenen Schritte zur Wahrnehmung ihrer Rechte eigenständig zu unternehmen und ihr Anliegen dem Gericht ausreichend schriftlich dazulegen"; ob diese Entscheidung, die "grundsätzlich" von einer erforderlichen Anwaltsbeiordnung wegen der existentiellen Bedeutung einer Kindschaftssache ausgeht, nicht ohnehin durch BGHZ 186, 70 - nach dessen Leitsatz 1 eine Herausbildung von Regeln, nach denen für bestimmte Verfahren immer oder grundsätzlich eine Beiordnung zu erfolgen hat, regelmäßig nicht zulässig ist - überholt ist, kann hier dahinstehen]; KG - Beschluß vom 14. Januar 2010 - 19 WF 136/09 - FamRZ 1020, 1460 = NJW-RR 2010, 1157 [wonach persönliche Gründe des Antragstellers - der im Verfahren bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechtes u.a. auch "bei Aufregung der deutschen Sprache nicht völlig fehlerfrei mächtig" war - eine Beiordnung nicht rechtfertigen können sollen, ist jedenfalls durch BGHZ 186, 70 überholt]).

  • OLG Celle, 01.07.2010 - 10 WF 215/10

    Verfahrenskostenhilfe für einstweilige Gewaltschutzanordnung: Voraussetzungen

    Auszug aus OLG Celle, 30.06.2011 - 10 WF 176/11
    Insofern entspricht die Sachlage vorliegend in den maßgeblichen Parametern auch weitestgehend derjenigen, für die der Senat bereits mit Beschluß vom 1. Juli 2010 (10 WF 215/10 - FamRZ 2010, 2005 f. = NdsRpfl 2010, 358 f = FPR 2010, 579 f.) die Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung verneint hat.

    Der Senat hat weiter bereits in seiner Entscheidung vom 1. Juli 2010 (a.a.O.) insofern Zweifel angemeldet, ob - ggf. durch einen Dolmetscher zu behebende - sprachliche Schwierigkeiten überhaupt durch die Beiordnung einer - auch im Streitfall nicht erkennbar über irgendwelche Kenntnisse in der Muttersprache der Antragstellerin verfügenden - Verfahrensbevollmächtigten beeinflußt und gar behoben oder auch nur gemindert werden können.

  • OLG Hamburg, 23.03.2010 - 10 WF 91/09

    Anspruch eines der deutschen Sprache nicht mächtigen Griechen auf Beiordnung

    Auszug aus OLG Celle, 30.06.2011 - 10 WF 176/11
    Vielmehr kann diesem Aspekt allein dann eine - verstärkende - Bedeutung zukommen, wenn bereits andere Gesichtspunkte erheblich für die Annahme einer Beiordnungsnotwendigkeit streiten (vgl. etwa OLG Celle [17. Zivilsenat] - Beschluß vom 11. November 2009 - 17 WF 131/09 - FamRZ 2010, 582 = NJW 2010, 1008 f. [die Tatsache, daß die im Umgangsverfahren streitenden Kindeseltern "der deutschen Sprache nicht mächtig sind" wird lediglich am Rande erwähnt]; OLG Hamburg - Beschluß vom 2. Juli 2010 - 12 WF 137/10 - FamRZ 2011, 129 = AGS 2011, 241 [" zudem hat der Beteiligte aufgrund seiner chilenischen Abstammung Schwierigkeiten insbesondere mit der chilenischen Abstammung" in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren]; OLG Hamburg - Beschluß vom 23. März 2010 - 10 WF 91/09 - FamRZ 2010, 1459 f. [die Tatsache "mangelnder Sprachkenntnisse" wird lediglich als möglicher Grund für die im Umgangsregelungsverfahren nicht wie erhofft erhaltene Unterstützung durch das Jugendamt erwähnt]; OLG Schleswig - Beschluß vom 10. Dezember 2009 - 10 WF 199/09 - FamRZ 2010, 826 f. ["es kommt als ... beachtliches subjektives Kriterium hinzu, daß ... die Antragstellerin türkischstämmig [ist und] ... nicht davon ausgegangen werden [kann], daß die Antragstellerin in der Lage ... wäre, die gebotenen Schritte zur Wahrnehmung ihrer Rechte eigenständig zu unternehmen und ihr Anliegen dem Gericht ausreichend schriftlich dazulegen"; ob diese Entscheidung, die "grundsätzlich" von einer erforderlichen Anwaltsbeiordnung wegen der existentiellen Bedeutung einer Kindschaftssache ausgeht, nicht ohnehin durch BGHZ 186, 70 - nach dessen Leitsatz 1 eine Herausbildung von Regeln, nach denen für bestimmte Verfahren immer oder grundsätzlich eine Beiordnung zu erfolgen hat, regelmäßig nicht zulässig ist - überholt ist, kann hier dahinstehen]; KG - Beschluß vom 14. Januar 2010 - 19 WF 136/09 - FamRZ 1020, 1460 = NJW-RR 2010, 1157 [wonach persönliche Gründe des Antragstellers - der im Verfahren bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechtes u.a. auch "bei Aufregung der deutschen Sprache nicht völlig fehlerfrei mächtig" war - eine Beiordnung nicht rechtfertigen können sollen, ist jedenfalls durch BGHZ 186, 70 überholt]).
  • KG, 14.01.2010 - 19 WF 136/09

    Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen: Anwaltsbeiordnung aus persönlichen

    Auszug aus OLG Celle, 30.06.2011 - 10 WF 176/11
    Vielmehr kann diesem Aspekt allein dann eine - verstärkende - Bedeutung zukommen, wenn bereits andere Gesichtspunkte erheblich für die Annahme einer Beiordnungsnotwendigkeit streiten (vgl. etwa OLG Celle [17. Zivilsenat] - Beschluß vom 11. November 2009 - 17 WF 131/09 - FamRZ 2010, 582 = NJW 2010, 1008 f. [die Tatsache, daß die im Umgangsverfahren streitenden Kindeseltern "der deutschen Sprache nicht mächtig sind" wird lediglich am Rande erwähnt]; OLG Hamburg - Beschluß vom 2. Juli 2010 - 12 WF 137/10 - FamRZ 2011, 129 = AGS 2011, 241 [" zudem hat der Beteiligte aufgrund seiner chilenischen Abstammung Schwierigkeiten insbesondere mit der chilenischen Abstammung" in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren]; OLG Hamburg - Beschluß vom 23. März 2010 - 10 WF 91/09 - FamRZ 2010, 1459 f. [die Tatsache "mangelnder Sprachkenntnisse" wird lediglich als möglicher Grund für die im Umgangsregelungsverfahren nicht wie erhofft erhaltene Unterstützung durch das Jugendamt erwähnt]; OLG Schleswig - Beschluß vom 10. Dezember 2009 - 10 WF 199/09 - FamRZ 2010, 826 f. ["es kommt als ... beachtliches subjektives Kriterium hinzu, daß ... die Antragstellerin türkischstämmig [ist und] ... nicht davon ausgegangen werden [kann], daß die Antragstellerin in der Lage ... wäre, die gebotenen Schritte zur Wahrnehmung ihrer Rechte eigenständig zu unternehmen und ihr Anliegen dem Gericht ausreichend schriftlich dazulegen"; ob diese Entscheidung, die "grundsätzlich" von einer erforderlichen Anwaltsbeiordnung wegen der existentiellen Bedeutung einer Kindschaftssache ausgeht, nicht ohnehin durch BGHZ 186, 70 - nach dessen Leitsatz 1 eine Herausbildung von Regeln, nach denen für bestimmte Verfahren immer oder grundsätzlich eine Beiordnung zu erfolgen hat, regelmäßig nicht zulässig ist - überholt ist, kann hier dahinstehen]; KG - Beschluß vom 14. Januar 2010 - 19 WF 136/09 - FamRZ 1020, 1460 = NJW-RR 2010, 1157 [wonach persönliche Gründe des Antragstellers - der im Verfahren bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechtes u.a. auch "bei Aufregung der deutschen Sprache nicht völlig fehlerfrei mächtig" war - eine Beiordnung nicht rechtfertigen können sollen, ist jedenfalls durch BGHZ 186, 70 überholt]).
  • OLG Schleswig, 10.12.2009 - 10 WF 199/09
    Auszug aus OLG Celle, 30.06.2011 - 10 WF 176/11
    Vielmehr kann diesem Aspekt allein dann eine - verstärkende - Bedeutung zukommen, wenn bereits andere Gesichtspunkte erheblich für die Annahme einer Beiordnungsnotwendigkeit streiten (vgl. etwa OLG Celle [17. Zivilsenat] - Beschluß vom 11. November 2009 - 17 WF 131/09 - FamRZ 2010, 582 = NJW 2010, 1008 f. [die Tatsache, daß die im Umgangsverfahren streitenden Kindeseltern "der deutschen Sprache nicht mächtig sind" wird lediglich am Rande erwähnt]; OLG Hamburg - Beschluß vom 2. Juli 2010 - 12 WF 137/10 - FamRZ 2011, 129 = AGS 2011, 241 [" zudem hat der Beteiligte aufgrund seiner chilenischen Abstammung Schwierigkeiten insbesondere mit der chilenischen Abstammung" in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren]; OLG Hamburg - Beschluß vom 23. März 2010 - 10 WF 91/09 - FamRZ 2010, 1459 f. [die Tatsache "mangelnder Sprachkenntnisse" wird lediglich als möglicher Grund für die im Umgangsregelungsverfahren nicht wie erhofft erhaltene Unterstützung durch das Jugendamt erwähnt]; OLG Schleswig - Beschluß vom 10. Dezember 2009 - 10 WF 199/09 - FamRZ 2010, 826 f. ["es kommt als ... beachtliches subjektives Kriterium hinzu, daß ... die Antragstellerin türkischstämmig [ist und] ... nicht davon ausgegangen werden [kann], daß die Antragstellerin in der Lage ... wäre, die gebotenen Schritte zur Wahrnehmung ihrer Rechte eigenständig zu unternehmen und ihr Anliegen dem Gericht ausreichend schriftlich dazulegen"; ob diese Entscheidung, die "grundsätzlich" von einer erforderlichen Anwaltsbeiordnung wegen der existentiellen Bedeutung einer Kindschaftssache ausgeht, nicht ohnehin durch BGHZ 186, 70 - nach dessen Leitsatz 1 eine Herausbildung von Regeln, nach denen für bestimmte Verfahren immer oder grundsätzlich eine Beiordnung zu erfolgen hat, regelmäßig nicht zulässig ist - überholt ist, kann hier dahinstehen]; KG - Beschluß vom 14. Januar 2010 - 19 WF 136/09 - FamRZ 1020, 1460 = NJW-RR 2010, 1157 [wonach persönliche Gründe des Antragstellers - der im Verfahren bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechtes u.a. auch "bei Aufregung der deutschen Sprache nicht völlig fehlerfrei mächtig" war - eine Beiordnung nicht rechtfertigen können sollen, ist jedenfalls durch BGHZ 186, 70 überholt]).
  • OLG Celle, 07.07.2010 - 10 WF 215/10

    Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem Gewaltschutzverfahren

    Auszug aus OLG Celle, 30.06.2011 - 10 WF 176/11
    Insofern entspricht die Sachlage vorliegend in den maßgeblichen Parametern auch weitestgehend derjenigen, für die der Senat bereits mit Beschluß vom 1. Juli 2010 (10 WF 215/10 - FamRZ 2010, 2005 f. = NdsRpfl 2010, 358 f = FPR 2010, 579 f.) die Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung verneint hat.
  • OLG Hamburg, 02.07.2010 - 12 WF 137/10

    Verfahrenskostenhilfe im Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Beiordnung eines

    Auszug aus OLG Celle, 30.06.2011 - 10 WF 176/11
    Vielmehr kann diesem Aspekt allein dann eine - verstärkende - Bedeutung zukommen, wenn bereits andere Gesichtspunkte erheblich für die Annahme einer Beiordnungsnotwendigkeit streiten (vgl. etwa OLG Celle [17. Zivilsenat] - Beschluß vom 11. November 2009 - 17 WF 131/09 - FamRZ 2010, 582 = NJW 2010, 1008 f. [die Tatsache, daß die im Umgangsverfahren streitenden Kindeseltern "der deutschen Sprache nicht mächtig sind" wird lediglich am Rande erwähnt]; OLG Hamburg - Beschluß vom 2. Juli 2010 - 12 WF 137/10 - FamRZ 2011, 129 = AGS 2011, 241 [" zudem hat der Beteiligte aufgrund seiner chilenischen Abstammung Schwierigkeiten insbesondere mit der chilenischen Abstammung" in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren]; OLG Hamburg - Beschluß vom 23. März 2010 - 10 WF 91/09 - FamRZ 2010, 1459 f. [die Tatsache "mangelnder Sprachkenntnisse" wird lediglich als möglicher Grund für die im Umgangsregelungsverfahren nicht wie erhofft erhaltene Unterstützung durch das Jugendamt erwähnt]; OLG Schleswig - Beschluß vom 10. Dezember 2009 - 10 WF 199/09 - FamRZ 2010, 826 f. ["es kommt als ... beachtliches subjektives Kriterium hinzu, daß ... die Antragstellerin türkischstämmig [ist und] ... nicht davon ausgegangen werden [kann], daß die Antragstellerin in der Lage ... wäre, die gebotenen Schritte zur Wahrnehmung ihrer Rechte eigenständig zu unternehmen und ihr Anliegen dem Gericht ausreichend schriftlich dazulegen"; ob diese Entscheidung, die "grundsätzlich" von einer erforderlichen Anwaltsbeiordnung wegen der existentiellen Bedeutung einer Kindschaftssache ausgeht, nicht ohnehin durch BGHZ 186, 70 - nach dessen Leitsatz 1 eine Herausbildung von Regeln, nach denen für bestimmte Verfahren immer oder grundsätzlich eine Beiordnung zu erfolgen hat, regelmäßig nicht zulässig ist - überholt ist, kann hier dahinstehen]; KG - Beschluß vom 14. Januar 2010 - 19 WF 136/09 - FamRZ 1020, 1460 = NJW-RR 2010, 1157 [wonach persönliche Gründe des Antragstellers - der im Verfahren bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechtes u.a. auch "bei Aufregung der deutschen Sprache nicht völlig fehlerfrei mächtig" war - eine Beiordnung nicht rechtfertigen können sollen, ist jedenfalls durch BGHZ 186, 70 überholt]).
  • OLG Celle, 11.11.2009 - 17 WF 131/09

    Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem Umgangsverfahren

    Auszug aus OLG Celle, 30.06.2011 - 10 WF 176/11
    Vielmehr kann diesem Aspekt allein dann eine - verstärkende - Bedeutung zukommen, wenn bereits andere Gesichtspunkte erheblich für die Annahme einer Beiordnungsnotwendigkeit streiten (vgl. etwa OLG Celle [17. Zivilsenat] - Beschluß vom 11. November 2009 - 17 WF 131/09 - FamRZ 2010, 582 = NJW 2010, 1008 f. [die Tatsache, daß die im Umgangsverfahren streitenden Kindeseltern "der deutschen Sprache nicht mächtig sind" wird lediglich am Rande erwähnt]; OLG Hamburg - Beschluß vom 2. Juli 2010 - 12 WF 137/10 - FamRZ 2011, 129 = AGS 2011, 241 [" zudem hat der Beteiligte aufgrund seiner chilenischen Abstammung Schwierigkeiten insbesondere mit der chilenischen Abstammung" in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren]; OLG Hamburg - Beschluß vom 23. März 2010 - 10 WF 91/09 - FamRZ 2010, 1459 f. [die Tatsache "mangelnder Sprachkenntnisse" wird lediglich als möglicher Grund für die im Umgangsregelungsverfahren nicht wie erhofft erhaltene Unterstützung durch das Jugendamt erwähnt]; OLG Schleswig - Beschluß vom 10. Dezember 2009 - 10 WF 199/09 - FamRZ 2010, 826 f. ["es kommt als ... beachtliches subjektives Kriterium hinzu, daß ... die Antragstellerin türkischstämmig [ist und] ... nicht davon ausgegangen werden [kann], daß die Antragstellerin in der Lage ... wäre, die gebotenen Schritte zur Wahrnehmung ihrer Rechte eigenständig zu unternehmen und ihr Anliegen dem Gericht ausreichend schriftlich dazulegen"; ob diese Entscheidung, die "grundsätzlich" von einer erforderlichen Anwaltsbeiordnung wegen der existentiellen Bedeutung einer Kindschaftssache ausgeht, nicht ohnehin durch BGHZ 186, 70 - nach dessen Leitsatz 1 eine Herausbildung von Regeln, nach denen für bestimmte Verfahren immer oder grundsätzlich eine Beiordnung zu erfolgen hat, regelmäßig nicht zulässig ist - überholt ist, kann hier dahinstehen]; KG - Beschluß vom 14. Januar 2010 - 19 WF 136/09 - FamRZ 1020, 1460 = NJW-RR 2010, 1157 [wonach persönliche Gründe des Antragstellers - der im Verfahren bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechtes u.a. auch "bei Aufregung der deutschen Sprache nicht völlig fehlerfrei mächtig" war - eine Beiordnung nicht rechtfertigen können sollen, ist jedenfalls durch BGHZ 186, 70 überholt]).
  • OLG Celle, 08.01.2014 - 10 WF 2/14

    Anwaltsbeiordnung im Zusammenhang mit einer Gewaltschutzverfügung

    Soweit das Amtsgericht im Streitfall nach der objektiven wie subjektiven Schwierigkeit der Sach- und/oder Rechtslage grundsätzlich die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht für geboten ansieht, steht dies in Übereinstimmung mit der ständigen und wiederholt veröffentlichten Rechtsprechung des Senates zu den Voraussetzungen für die Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung in Gewaltschutzverfahren (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2010 - 10 WF 215/10 - FamRZ 2010, 2005 f. = FPR 2010, 579 f. = NdsRPfl 2010, 358 = NJW Spezial 2010, 678 = juris; vom 30. Juni 2011 - 10 WF 176/11 - FamFR 2011, 345 = BeckRS 2011, 17564 = juris = FamRZ 2011, 1971 [Ls]).
  • OLG Celle, 29.01.2014 - 10 WF 25/14

    Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung für ein einstweiliges

    Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend erkannt, dass es angesichts der einfachen Sach- und Rechtslage vorliegend keiner Anwaltsbeiordnung bedurfte (vgl. insoweit auch Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2011 - 10 WF 176/11 - FamFR 2011, 345 = BeckRS 17564 = juris und vom 8. Januar 2014 - 10 WF 2/14 - BeckRS 2014, 01690 = juris).
  • OLG Karlsruhe, 01.10.2014 - 18 WF 248/14

    Verfahrenskostenhilfe für Gewaltschutzverfahren: Beiordnung eines Rechtsanwalts

    Die Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung für Anträge auf einstweilige Anordnung von Gewaltschutzmaßnahmen kann auch nicht - wie die Beschwerde meint - aus einem zusätzlichen Handlungserfordernis im Hinblick auf die Vollstreckung hergeleitet werden (s. OLG Celle vom 30.06.2011 - 10 WF 176/11, juris in Bezug auf die Zustellung).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht