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   OLG Celle, 05.07.2010 - 10 WF 209/10   

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https://dejure.org/2010,10346
OLG Celle, 05.07.2010 - 10 WF 209/10 (https://dejure.org/2010,10346)
OLG Celle, Entscheidung vom 05.07.2010 - 10 WF 209/10 (https://dejure.org/2010,10346)
OLG Celle, Entscheidung vom 05. Juli 2010 - 10 WF 209/10 (https://dejure.org/2010,10346)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Verfahrenskostenhilfe: Mutwilligkeit eines Mehrkosten verursachenden verspäteten Antrags auf rückwirkende Abänderung eines Unterhaltstitels

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 114 ZPO; § 238 FamFG; § 51 FamGKG
    Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung hinsichtlich der rückwirkenden Abänderung eines Unterhaltstitels

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung hinsichtlich der rückwirkenden Abänderung eines Unterhaltstitels

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114; FamFG § 238; FamGKG § 51
    Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung hinsichtlich der rückwirkenden Abänderung eines Unterhaltstitels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 1517
  • MDR 2011, 170
  • FamRZ 2011, 50
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Rostock, 25.06.2010 - 10 WF 65/10

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren nach dem FamFG betreffend

    Auszug aus OLG Celle, 05.07.2010 - 10 WF 209/10
    Eine Partei, die für die Kosten des Verfahrens selbst aufzukommen hätte, würde nicht unnötig verfahrenskostenerhöhende Rückstände entstehen lassen, bevor sie Klage erhebt (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 1. März 2010, 10 WF 65/10; v. 16. April 2009, 10 WF 120/09; v. 10. Juli 2008, 10 WF 218/08; v. 14. April 2007, 10 WF 133/07).
  • OLG Celle, 14.03.2013 - 10 WF 76/13

    Inverzugsetzung für Kindesunterhalt nach Volljährigkeit durch das als "Beistand"

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senates ist die Geltendmachung rückständigen Unterhalts mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, soweit der Antragsteller ohne nachvollziehbaren Grund nicht zeitnah nach einem Auskunfts- oder Zahlungsverlangen einen verfahrenseinleitenden Antrag bei Gericht stellt und aufgrund der Werterhöhung gemäß § 51 Abs. 2 FamGKG erhebliche Mehrkosten entstehen (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 5. Juli 2010 - 10 WF 209/10 - FamRZ 2011, 50 f. = NJW-RR 2010, 1517 = MDR 2011, 170 f. = juris sowie vom vom 12. Mai 2011 - 10 WF 135/11 - MDR 2011, 1199 f. = JAmt 2011, 425 f. = juris = BeckRS 2011, 13913 = FamRZ 2012 f. [Ls] = JurBüro 2011, 430 [Ls]).
  • OLG Celle, 12.05.2011 - 10 WF 135/11

    Die Geltendmachung rückständigen Unterhalts ist mutwillig bei nicht zeitnahem

    Die Geltendmachung rückständigen Unterhalts ist mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, soweit der Antragsteller ohne nachvollziehbaren Grund nicht zeitnah nach einem Auskunfts- oder Zahlungsverlangen einen verfahrenseinleitenden Antrag bei Gericht stellt und aufgrund der Werterhöhung gemäß § 51 Abs. 2 FamGKG erhebliche Mehrkosten entstehen (vgl. bereits Senat, Beschluß vom 5. Juli 2010 - 10 WF 209/10 - FamRZ 2011, 50 f. = NJW-RR 2010, 1517 = MDR 2011, 170 f.).

    Es entspricht ständiger Senatsrechtsprechung, daß die Geltendmachung rückständigen Unterhalts mutwillig im Sinne des § 114 ZPO ist, soweit der Antragsteller ohne nachvollziehbaren Grund nicht zeitnah nach einem Auskunfts- oder Zahlungsverlangen einen verfahrenseinleitenden Antrag bei Gericht stellt und aufgrund der Werterhöhung gemäß § 51 Abs. 2 FamGKG erhebliche Mehrkosten entstehen (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 5. Juli 2010 - 10 WF 209/10 - FamRZ 2011, 50 f. = NJW-RR 2010, 1517 = MDR 2011, 170 f.); ein Beteiligter, der für die Kosten des Verfahrens selbst aufzukommen hätte, würde vor der gerichtlichen Geltendmachung nicht ohne triftigen Grund verfahrenskostenerhöhende Rückstände entstehen lassen.

  • OLG Celle, 08.05.2015 - 10 WF 11/15

    Mutwilligkeit des VKH-Gesuchs; Umgang nach Tötung der Kindesmutter;

    Ein Antrag auf rückwirkende Abänderung eines Unterhaltstitels für die Zeit vor Einreichung eines Verfahrenskostenhilfeantrages für ein Abänderungsverfahren kann mutwillig sein, soweit dadurch erhebliche Mehrkosten entstehen, dass der Antragsteller ohne nachvollziehbaren Grund nicht zeitnah nach einem Auskunfts- oder Verzichtsverlangen einen verfahrenseinleitenden Antrag bei Gericht stellt (OLG Celle, Beschluss vom 5. Juli 2010 - 10 WF 209/10, FamRZ 2011, 50).
  • BGH, 05.04.2023 - XII ZB 2/21

    Mutwilligkeit der isolierten Geltendmachung von Auskunfts- und Zahlungsanspruch

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist für einzelne Fallkonstellationen Mutwilligkeit angenommen worden, so etwa für die wiederholte Geltendmachung von Volljährigenunterhalt für jeweils abgegrenzte Zeiträume statt fortlaufend für die Zukunft (KG Berlin FamRZ 2014, 55 mwN) oder für die verzögerte Anhängigmachung eines Abänderungsantrags auf Unterhaltsherabsetzung (OLG Celle FamRZ 2011, 50, 51 mwN; eine Geltendmachung von Rückständen generell als nicht mutwillig ansehend noch OLG Zweibrücken FPR 2004, 630 mwN).
  • KG, 08.04.2013 - 18 WF 55/13

    Verfahrenskostenhilfe: Mutwillige Rechtsverfolgung bei nachträglicher

    Das ist vom OLG Celle in mehreren Entscheidungen zB für den Fall angenommen worden, da ohne nachvollziehbare Gründe erheblicher rückständiger Unterhalt geltend gemacht wird, obwohl er längst als laufender Unterhalt geltend gemacht hätte werden können (OLG Celle MDR 2011, 170 und 1199).
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