Rechtsprechung
   OLG Celle, 29.07.2009 - 10 WF 222/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,7513
OLG Celle, 29.07.2009 - 10 WF 222/09 (https://dejure.org/2009,7513)
OLG Celle, Entscheidung vom 29.07.2009 - 10 WF 222/09 (https://dejure.org/2009,7513)
OLG Celle, Entscheidung vom 29. Juli 2009 - 10 WF 222/09 (https://dejure.org/2009,7513)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,7513) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Prozesskostenvorschusspflicht für Verfahrensgegner in Ratenform neben eigener PKH-Ratenverpflichtung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Vorschusspflicht der "armen" Partei gegenüber der Gegenpartei

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorschusspflicht der "armen" Partei gegenüber der Gegenpartei

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 871
  • MDR 2009, 1410
  • FamRZ 2010, 53
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.08.2004 - XII ZA 6/04

    Erfolgsaussicht einer Rechtsbeschwerde; Höhe des Anspruchs eines minderjährigen

    Auszug aus OLG Celle, 29.07.2009 - 10 WF 222/09
    Er macht unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 4. August 2004 (BGH, FamRZ 2004, 1633 ff.) geltend, der Antragsgegnerin stehe ein Prozesskostenvorschuss gegenüber dem Antragsteller in Höhe von monatlich 30 EUR zu.

    Letzteres ist nicht der Fall, wenn der Unterhaltsschuldner ohne Gefährdung seines eigenen Selbstbehalts nicht hinreichend leistungsfähig ist (vgl. BGH, FamRZ 2004, 1633 = JurBüro 2004, 654).

    Diesem Ergebnis steht der von dem Bezirksrevisor angeführte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 4. August 2004 (FamRZ 2004, 1633 ff.) nicht entgegen.

  • OLG Koblenz, 12.12.1985 - 11 WF 1424/85

    Prozesskostenhilfe im Unterhaltsverfahren; Anspruch auf Leistung eines

    Auszug aus OLG Celle, 29.07.2009 - 10 WF 222/09
    Dieses würde zu einer unzumutbaren Belastung des Antragstellers führen, sodass ein Anspruch der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller auf Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von 30 EUR auf die Prozesskosten nicht besteht (so auch OLG Koblenz, FamRZ 1986, 284 f.).
  • OLG Celle, 04.11.2013 - 17 WF 203/13

    Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bei Anspruch auf einen in Raten zu

    Solange der Vorschusspflichtige selbst nicht um Verfahrenskostenhilfe nachsucht, kann die Auferlegung eines Vorschusses schließlich auch nicht unbillig erscheinen (vgl. dazu OLG Celle, Beschluss vom 29. Juli 2009 - 10 WF 222/09 -, juris).

    Eine Inanspruchnahme des Antragsgegners wäre allerdings auch in diesem Fall ausgeschlossen, wenn dieser in ein und demselben Verfahren höhere Raten zu zahlen hätte, als gesetzlich in § 115 Abs. 2 ZPO vorgesehen ist (OLG Celle, Beschluss vom 29. Juli 2009 - 10 WF 222/09 -, FamRZ 2010, 53, Tz. 7).

  • OLG Celle, 15.09.2011 - 14 W 28/11

    Berücksichtigung eines Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss gegen den anderen

    In diesem Rahmen kommt dann der Leistungsfähigkeit des Ehegatten Bedeutung zu, da ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss nicht realisierbar ist, wenn der verpflichtete Ehegatte seinerseits prozesskostenhilfebedürftig ist (vgl. z.B. Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Aufl., § 1360a, Rdnr. 12, sowie OLG Celle, Beschluss vom 29. Juli 2009 - 10 WF 222/09, NJW-RR 2010, 871).
  • AG Ludwigslust, 08.10.2010 - 5 F 243/10

    Verfahrenskostenhilfe für ein einstweiliges Anordnungsverfahren: Billigkeit eines

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn der auf einen Prozesskostenvorschuss in Anspruch Genommene wie hier gleichzeitig auch Partei des betreffenden Verfahrens mit eigener Verfahrenskostenhilfeberechtigung ist; denn selbst seine Inanspruchnahme auf einen Prozesskostenvorschuss zumindest noch in Höhe der Raten, wie sie sich nach Abzug seiner eigenen Verfahrenskostenhilferaten aus dem dann verbleibenden einzusetzenden Einkommen nach der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO ergäben, würde zu dem unzumutbaren Ergebnis führen, dass er in ein und demselben Verfahren höhere Raten zu zahlen hätte, als gesetzlich in der letztgenannten Vorschrift vorgesehen ist (vgl. OLG Celle FamRZ 2010, 53 in Abgrenzung zu BGH FamRZ 2004, 1633).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht