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   VGH Bayern, 29.04.2013 - 10 ZB 10.2523   

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VGH Bayern, 29.04.2013 - 10 ZB 10.2523 (https://dejure.org/2013,9797)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29.04.2013 - 10 ZB 10.2523 (https://dejure.org/2013,9797)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29. April 2013 - 10 ZB 10.2523 (https://dejure.org/2013,9797)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Hundehaltung; sicherheitsrechtliche Anordnung; gleichzeitiges Ausführen mehrerer Hunde; ernstliche Zweifel; Aufklärungsrüge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Heimtiere - Hund

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Bayern, 09.11.2010 - 10 BV 06.3053

    Anordnungen zur Haltung von Hunden, die in der Kampfhundeverordnung aufgeführt

    Auszug aus VGH Bayern, 29.04.2013 - 10 ZB 10.2523
    Eine solche Anordnung darf dabei nur getroffen werden, wenn im jeweils gesondert zu betrachtenden Einzelfall eine konkrete Gefahr für die betreffenden Schutzgüter besteht (vgl. BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 22).

    An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schutzwürdiger das bedrohte Schutzgut und je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2005 - 24 BV 04.2755 - juris Rn. 21; U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 22).

    Von großen Hunden wie der Hündin der Klägerin, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen, vom Führen derartiger Hunde durch eine hierzu nicht befähigte Person oder durch eine nicht ausbruchsichere Unterbringung solcher Hunde geht dabei in der Regel eine konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter oder für andere Hunde aus (vgl. BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 25; B.v. 20.1.2011 - 10 B 09.2966 - juris Rn. 21; U.v. 21.12.2011 - 10 B 10.2806 - juris Rn. 20; B.v. 19.7.2012 - 10 CS 12.958 - juris Rn. 14).

    Zum anderen liegt eine konkrete Gefahr für die Gesundheit und das Leben Dritter und für andere Hunde entgegen der Auffassung der Klägerin in der Regel bereits dann vor, wenn große Hunde wie die Hündin der Klägerin auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen (vgl. BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 25; B.v. 20.1.2011 - 10 B 09.2966 - juris Rn. 21; U.v. 21.12.2011 - 10 B 10.2806 - juris Rn. 20; B.v. 19.7.2012 - 10 CS 12.958 - juris Rn. 14).

    Da viele Menschen keine Erfahrung im Umgang mit Hunden haben und nicht einschätzen können, ob ein Hund friedlich auf sie zuläuft oder ob er sich in aggressiver Weise nähert, reagieren sie falsch, was zu erheblichen Gefahren, insbesondere auch deshalb führen kann, weil der Hund zum Beißen animiert wird (vgl. BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 25; B.v. 20.1.2011 - 10 B 09.2966 - juris Rn. 21; U.v. 21.12.2011 - 10 B 10.2805 - juris Rn. 20, B.v. 19.7.2012 - 10 CS 12.958 - juris Rn. 14).

  • VGH Bayern, 20.01.2011 - 10 B 09.2966

    Hundehaltung; Labrador; Leinenzwang

    Auszug aus VGH Bayern, 29.04.2013 - 10 ZB 10.2523
    Von großen Hunden wie der Hündin der Klägerin, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen, vom Führen derartiger Hunde durch eine hierzu nicht befähigte Person oder durch eine nicht ausbruchsichere Unterbringung solcher Hunde geht dabei in der Regel eine konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter oder für andere Hunde aus (vgl. BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 25; B.v. 20.1.2011 - 10 B 09.2966 - juris Rn. 21; U.v. 21.12.2011 - 10 B 10.2806 - juris Rn. 20; B.v. 19.7.2012 - 10 CS 12.958 - juris Rn. 14).

    Zum anderen liegt eine konkrete Gefahr für die Gesundheit und das Leben Dritter und für andere Hunde entgegen der Auffassung der Klägerin in der Regel bereits dann vor, wenn große Hunde wie die Hündin der Klägerin auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen (vgl. BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 25; B.v. 20.1.2011 - 10 B 09.2966 - juris Rn. 21; U.v. 21.12.2011 - 10 B 10.2806 - juris Rn. 20; B.v. 19.7.2012 - 10 CS 12.958 - juris Rn. 14).

    Da viele Menschen keine Erfahrung im Umgang mit Hunden haben und nicht einschätzen können, ob ein Hund friedlich auf sie zuläuft oder ob er sich in aggressiver Weise nähert, reagieren sie falsch, was zu erheblichen Gefahren, insbesondere auch deshalb führen kann, weil der Hund zum Beißen animiert wird (vgl. BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 25; B.v. 20.1.2011 - 10 B 09.2966 - juris Rn. 21; U.v. 21.12.2011 - 10 B 10.2805 - juris Rn. 20, B.v. 19.7.2012 - 10 CS 12.958 - juris Rn. 14).

  • VGH Bayern, 19.07.2012 - 10 CS 12.958

    Berner Sennenhund; Leinen- und Maulkorbzwang innerhalb und außerhalb bebauter

    Auszug aus VGH Bayern, 29.04.2013 - 10 ZB 10.2523
    Von großen Hunden wie der Hündin der Klägerin, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen, vom Führen derartiger Hunde durch eine hierzu nicht befähigte Person oder durch eine nicht ausbruchsichere Unterbringung solcher Hunde geht dabei in der Regel eine konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter oder für andere Hunde aus (vgl. BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 25; B.v. 20.1.2011 - 10 B 09.2966 - juris Rn. 21; U.v. 21.12.2011 - 10 B 10.2806 - juris Rn. 20; B.v. 19.7.2012 - 10 CS 12.958 - juris Rn. 14).

    Zum anderen liegt eine konkrete Gefahr für die Gesundheit und das Leben Dritter und für andere Hunde entgegen der Auffassung der Klägerin in der Regel bereits dann vor, wenn große Hunde wie die Hündin der Klägerin auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen (vgl. BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 25; B.v. 20.1.2011 - 10 B 09.2966 - juris Rn. 21; U.v. 21.12.2011 - 10 B 10.2806 - juris Rn. 20; B.v. 19.7.2012 - 10 CS 12.958 - juris Rn. 14).

    Da viele Menschen keine Erfahrung im Umgang mit Hunden haben und nicht einschätzen können, ob ein Hund friedlich auf sie zuläuft oder ob er sich in aggressiver Weise nähert, reagieren sie falsch, was zu erheblichen Gefahren, insbesondere auch deshalb führen kann, weil der Hund zum Beißen animiert wird (vgl. BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 25; B.v. 20.1.2011 - 10 B 09.2966 - juris Rn. 21; U.v. 21.12.2011 - 10 B 10.2805 - juris Rn. 20, B.v. 19.7.2012 - 10 CS 12.958 - juris Rn. 14).

  • VGH Bayern, 21.12.2011 - 10 B 10.2806

    Sicherheitsrechtliche Anordnung zur Hundehaltung

    Auszug aus VGH Bayern, 29.04.2013 - 10 ZB 10.2523
    Von großen Hunden wie der Hündin der Klägerin, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen, vom Führen derartiger Hunde durch eine hierzu nicht befähigte Person oder durch eine nicht ausbruchsichere Unterbringung solcher Hunde geht dabei in der Regel eine konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter oder für andere Hunde aus (vgl. BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 25; B.v. 20.1.2011 - 10 B 09.2966 - juris Rn. 21; U.v. 21.12.2011 - 10 B 10.2806 - juris Rn. 20; B.v. 19.7.2012 - 10 CS 12.958 - juris Rn. 14).

    Zum anderen liegt eine konkrete Gefahr für die Gesundheit und das Leben Dritter und für andere Hunde entgegen der Auffassung der Klägerin in der Regel bereits dann vor, wenn große Hunde wie die Hündin der Klägerin auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen (vgl. BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 25; B.v. 20.1.2011 - 10 B 09.2966 - juris Rn. 21; U.v. 21.12.2011 - 10 B 10.2806 - juris Rn. 20; B.v. 19.7.2012 - 10 CS 12.958 - juris Rn. 14).

  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus VGH Bayern, 29.04.2013 - 10 ZB 10.2523
    Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach dieser Vorschrift sind nur erfüllt, wenn die Klägerin im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 16.03.2011 - 6 B 47.10

    Organisatorische Unterstützung eines Hochschullehrers durch die Hochschule

    Auszug aus VGH Bayern, 29.04.2013 - 10 ZB 10.2523
    Außerdem muss die Klägerin darlegen, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer ihr günstigen Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2011 - 6 B 47.10 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 21.3.2012 - 10 ZB 10.100 - juris Rn. 22).
  • VGH Bayern, 15.03.2005 - 24 BV 04.2755

    Einzelfallanordnungen zur Haltung einer Rottweiler-Hündin, Annahme einer

    Auszug aus VGH Bayern, 29.04.2013 - 10 ZB 10.2523
    An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schutzwürdiger das bedrohte Schutzgut und je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2005 - 24 BV 04.2755 - juris Rn. 21; U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 22).
  • VGH Bayern, 21.03.2012 - 10 ZB 10.100

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis; Vermitteln im Internet; Bemessung der Gebühren

    Auszug aus VGH Bayern, 29.04.2013 - 10 ZB 10.2523
    Außerdem muss die Klägerin darlegen, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer ihr günstigen Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2011 - 6 B 47.10 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 21.3.2012 - 10 ZB 10.100 - juris Rn. 22).
  • VG Regensburg, 18.03.2021 - RN 4 S 20.3099

    Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG nach Beißattacken - Formelle Zuständigkeit

    Dies ist zu bejahen, wenn eine Sachlage besteht, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens in dem zu beurteilenden Einzelfall in überschaubarer Zukunft ohne die betreffende Anordnung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer künftigen Verletzung der geschützten Güter führt (BayVGH, B.v. 29.4.2013 - 10 ZB 10.2523, juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 11.02.2015 - 10 ZB 14.2299

    Sicherheitsrechtliche Anordnungen zur Hundehaltung

    Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats zu Recht davon ausgegangen, dass Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden nach Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 LStVG nur getroffen werden dürfen, wenn im jeweils gesondert zu betrachtenden Einzelfall eine konkrete Gefahr für die betreffenden Schutzgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum) besteht (vgl. insbes. BayVGH, U.v. 21.12.2011 - 10 B 10.2806 - juris Rn. 18 ff.; BayVGH, B.v. 29.4.2013 - 10 ZB 10.2523 - juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 26.11.2014 - 10 B 14.1235 - juris Rn. 20 jeweils m.w.N.).

    Von großen Hunden - wie den Hunden des Klägers, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen, vom Führen derartiger Hunde durch eine hierzu nicht befähigte Person oder durch eine nicht ausbruchsichere Unterbringung solcher Hunde geht dabei in der Regel ein konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter oder für andere Hunde aus; zu (Beiß-)Zwischenfällen muss es vor dem Erlass entsprechender Anordnungen nicht gekommen sein (BayVGH, U.v. 21.12.2011 a.a.O. Rn. 18 u. 22; BayVGH, B.v. 29.4.2013 a.a.O. Rn. 4 u. 12; BayVGH, B.v. 20.8.2014 - 10 ZB 14.1184 - juris Rn. 5).

    Da viele Menschen keine Erfahrung im Umgang mit Hunden haben und nicht einschätzen können, ob ein Hund friedlich auf sie zuläuft oder ob er sich in aggressiver Weise nähert, reagieren sie falsch, was zu erheblichen Gefahren insbesondere auch deshalb führen kann, weil der Hund zum Beißen animiert wird (BayVGH, B.v. 29.4.2013 a.a.O. Rn. 12 m.w. Rspr-nachweisen).

  • VGH Bayern, 06.04.2016 - 10 B 14.1054

    Maulkorbzwang bei Freilauf im Außenbereich

    (BayVGH, B. v. 29.4.2013 - 10 ZB 10.2523 - juris Rn. 4 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 18.02.2015 - 10 CS 14.2558

    Übereinstimmende Erledigungserklärungen; Kostenentscheidung;

    Anordnungen zur Haltung von Hunden können nach Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 LStVG nur getroffen werden, wenn im jeweils gesondert zu betrachtenden Einzelfall eine konkrete Gefahr für die Rechtsgüter Leben, Gesundheit, Eigentum und öffentliche Reinlichkeit besteht (vgl. BayVGH, U.v. 21.12.2011 - 10 B 10.2806 - juris Rn. 18 ff.; BayVGH, B.v. 29.4.2013 - 10 ZB 10.2523 - juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 26.11.2014 - 10 B 14.1235 - juris Rn. 20 jeweils m.w.N.).
  • VG Augsburg, 20.05.2021 - Au 8 S 21.907

    Sicherheitsrechtliche Anordnung zur Hundehaltung

    Da viele Menschen keine Erfahrung im Umgang mit Hunden haben und nicht einschätzen können, ob ein Hund friedlich auf sie zuläuft oder ob er sich in aggressiver Weise nähert, reagieren sie falsch, was zu erheblichen Gefahren, insbesondere auch deshalb führen kann, weil der Hund zum Beißen animiert wird (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2013 - 10 ZB 10.2523 - juris Rn. 4, 12; U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 25; B.v. 20.1.2011 - 10 B 09.2966 - juris Rn. 21; U.v. 21.12.2011 - 10 B 10.2805 - juris Rn. 20, B.v. 19.7.2012 - 10 CS 12.958 - juris Rn. 14).
  • VG Augsburg, 09.08.2021 - Au 8 S 21.1216

    Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung,

    Da viele Menschen keine Erfahrung im Umgang mit Hunden haben und nicht einschätzen können, ob ein Hund friedlich auf sie zuläuft oder ob er sich in aggressiver Weise nähert, reagieren sie falsch, was zu erheblichen Gefahren, insbesondere auch deshalb führen kann, weil der Hund zum Beißen animiert wird (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2013 - 10 ZB 10.2523 - juris Rn. 4, 12; U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 25; B.v. 20.1.2011 - 10 B 09.2966 - juris Rn. 21; U.v. 21.12.2011 - 10 B 10.2805 - juris Rn. 20, B.v. 19.7.2012 - 10 CS 12.958 - juris Rn. 14).
  • VG Augsburg, 26.10.2022 - Au 8 S 22.1869

    Maulkorbpflicht nach Beißvorfall

    In dieser Situation reicht offensichtlich die Nutzung einer Leine nicht aus, eine effektive Gefahrenabwehr sicherzustellen (vgl. dazu BayVGH, B.v. 29.4.2013 - 10 ZB 10.2523 - juris Rn. 4 zur Frage eines Maulkorbzwangs für Hunde außerhalb des Bereichs von Straßen und öffentlichen Plätzen, in dem mit "relevantem Publikumsverkehr" zu rechnen ist; vgl. auch BayVGH, B.v. 17.4.2013 - 10 ZB 12.2706 - juris Rn. 5; Schenk in Bengl/Berner/Emmerich, LStVG, 38. Lfg.
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