Rechtsprechung
   VGH Bayern, 18.02.2014 - 10 ZB 11.2172   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,3741
VGH Bayern, 18.02.2014 - 10 ZB 11.2172 (https://dejure.org/2014,3741)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.02.2014 - 10 ZB 11.2172 (https://dejure.org/2014,3741)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. Februar 2014 - 10 ZB 11.2172 (https://dejure.org/2014,3741)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,3741) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 01.12.2000 - 3 B 51.00

    Kfz-Umsetzungsgebühren

    Auszug aus VGH Bayern, 18.02.2014 - 10 ZB 11.2172
    In Betracht kommt das Abschleppen - ohne Beschränkung auf diese Fallgruppen - etwa beim Verstellen des gesamten Bürgersteigs oder beim Hineinragen eines Fahrzeugs in die Fahrbahn, bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone, beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz oder in Feuerwehranfahrtszonen oder beim Abschleppen zur Verhinderung von Straftaten (vgl. BVerwG, B.v. 18.2.2002 - 3 B 149.01 - juris Rn. 4, B.v. 1.12.2000 - 3 B 51.00 - juris Rn. 4; U.v. 14.5.1992 - 3 C 3.90 - juris Rn. 27).

    Für alle Abschleppfälle gilt, dass die Nachteile, die für den Betroffenen mit einer Abschleppmaßnahme verbunden sind, nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen dürfen, was sich aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls beurteilt (vgl. BVerwG, B.v.18.2.2002 - 1 B 149.01 - juris Rn. 4; B.v. 1.12.2000 - 3 B 51.00 - juris Rn. 3).

  • BVerwG, 18.02.2002 - 3 B 149.01

    Beschwer, materielle - als Zulässigkeitsvoraussetzung für

    Auszug aus VGH Bayern, 18.02.2014 - 10 ZB 11.2172
    Auch eine Berufung auf die Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention ist nicht ausreichend, um die Abschleppmaßnahme verhältnismäßig erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, B.v. 18.2.2002 - 3 B 149.01 - juris Rn. 4; U.v. 14.5.1992 - 3 C 3.90 - juris Rn. 27).

    In Betracht kommt das Abschleppen - ohne Beschränkung auf diese Fallgruppen - etwa beim Verstellen des gesamten Bürgersteigs oder beim Hineinragen eines Fahrzeugs in die Fahrbahn, bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone, beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz oder in Feuerwehranfahrtszonen oder beim Abschleppen zur Verhinderung von Straftaten (vgl. BVerwG, B.v. 18.2.2002 - 3 B 149.01 - juris Rn. 4, B.v. 1.12.2000 - 3 B 51.00 - juris Rn. 4; U.v. 14.5.1992 - 3 C 3.90 - juris Rn. 27).

  • BVerwG, 14.05.1992 - 3 C 3.90

    Parken; Gehweg

    Auszug aus VGH Bayern, 18.02.2014 - 10 ZB 11.2172
    Auch eine Berufung auf die Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention ist nicht ausreichend, um die Abschleppmaßnahme verhältnismäßig erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, B.v. 18.2.2002 - 3 B 149.01 - juris Rn. 4; U.v. 14.5.1992 - 3 C 3.90 - juris Rn. 27).

    In Betracht kommt das Abschleppen - ohne Beschränkung auf diese Fallgruppen - etwa beim Verstellen des gesamten Bürgersteigs oder beim Hineinragen eines Fahrzeugs in die Fahrbahn, bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone, beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz oder in Feuerwehranfahrtszonen oder beim Abschleppen zur Verhinderung von Straftaten (vgl. BVerwG, B.v. 18.2.2002 - 3 B 149.01 - juris Rn. 4, B.v. 1.12.2000 - 3 B 51.00 - juris Rn. 4; U.v. 14.5.1992 - 3 C 3.90 - juris Rn. 27).

  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus VGH Bayern, 18.02.2014 - 10 ZB 11.2172
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn der Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 30.04.2001 - 1 B 149.01

    Verwerfung einer Beschwerde wegen Ausbleiben einer Begründung

    Auszug aus VGH Bayern, 18.02.2014 - 10 ZB 11.2172
    Für alle Abschleppfälle gilt, dass die Nachteile, die für den Betroffenen mit einer Abschleppmaßnahme verbunden sind, nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen dürfen, was sich aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls beurteilt (vgl. BVerwG, B.v.18.2.2002 - 1 B 149.01 - juris Rn. 4; B.v. 1.12.2000 - 3 B 51.00 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 22.10.2008 - 10 B 08.1984

    Abschleppmaßnahme; mobiles Halteverbot; Vorlaufzeit; Beweislast

    Auszug aus VGH Bayern, 18.02.2014 - 10 ZB 11.2172
    Danach setze die Kostenerhebung voraus, dass die Polizei eine Maßnahme an Stelle des Verantwortlichen unmittelbar ausgeführt habe, die abgerechneten Kosten dafür angefallen seien und die zugrunde liegende Maßnahme im maßgeblichen Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens rechtmäßig gewesen sei (vgl. so auch BayVGH, U.v. 22.10.2008 - 10 B 08.1984 - juris Rn. 12; U.v. 14.4.2008 - 10 B 08.449 - juris Rn. 12).
  • VGH Bayern, 17.04.2008 - 10 B 08.449

    Vorlaufzeit von drei Tagen bevor nach einer Dauerparkflächenänderung

    Auszug aus VGH Bayern, 18.02.2014 - 10 ZB 11.2172
    Danach setze die Kostenerhebung voraus, dass die Polizei eine Maßnahme an Stelle des Verantwortlichen unmittelbar ausgeführt habe, die abgerechneten Kosten dafür angefallen seien und die zugrunde liegende Maßnahme im maßgeblichen Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens rechtmäßig gewesen sei (vgl. so auch BayVGH, U.v. 22.10.2008 - 10 B 08.1984 - juris Rn. 12; U.v. 14.4.2008 - 10 B 08.449 - juris Rn. 12).
  • VGH Bayern, 30.10.2013 - 10 ZB 11.1390

    Niederlassungserlaubnis; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils; keine

    Auszug aus VGH Bayern, 18.02.2014 - 10 ZB 11.2172
    Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nur dann den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. etwa BayVGH, B.v. 16.5.2012 - 10 ZB 11.2512 - juris Rn. 12; B.v. 16.5.2013 - 10 ZB 10.1362 - juris Rn. 18; B.v. 30.10.2013 - 10 ZB 11.1390 - juris Rn. 17).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Bayern, 18.02.2014 - 10 ZB 11.2172
    Nur soweit er die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Verwaltungsgericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, kann gefordert werden, dass er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel macht (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - juris Rn. 17).
  • VGH Bayern, 16.05.2012 - 10 ZB 11.2512

    Ausweisung; besonderer Ausweisungsschutz; schwerwiegende Gründe der öffentlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 18.02.2014 - 10 ZB 11.2172
    Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nur dann den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. etwa BayVGH, B.v. 16.5.2012 - 10 ZB 11.2512 - juris Rn. 12; B.v. 16.5.2013 - 10 ZB 10.1362 - juris Rn. 18; B.v. 30.10.2013 - 10 ZB 11.1390 - juris Rn. 17).
  • VGH Bayern, 16.12.2014 - 10 ZB 14.1741

    Eine Verpflichtung des Gerichts, die mündliche Verhandlung zu vertagen anstatt

    Ausführungen dazu, welche aufgeworfenen Rechtsfragen der Kläger als besonders schwierig ansieht, und Darlegungen, mit denen er den Schwierigkeitsgrad dieser Rechtsfragen plausibel macht (vgl. zu diesen Anforderungen BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 18.2.2014 - 10 ZB 11.2172), enthält die Zulassungsbegründung hingegen nicht.
  • VGH Baden-Württemberg, 18.08.2020 - 2 S 152/20

    Erhöhung der Grundversicherungsbeiträge der Postbeamtenkrankenkasse zum

    Diese erfordert vielmehr zumindest erläuternde Hinweise auf die einschlägigen Passagen des angegriffenen Urteils (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.06.2020 - 9 S 1116/20 - juris Rn. 22; Beschluss vom 27.11.2019 - 6 S 2384/19 - juris Rn. 12; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.02.2014 - 10 ZB 11.2172 - juris Rn. 16).
  • VG München, 13.04.2016 - M 7 K 15.4795

    Kostenerhebung nach Abschleppmaßnahme

    Kraftfahrzeuge, die in einem als Feuerwehranfahrtszone ausgewiesenen Halteverbotsbereich geparkt sind, dürfen sofort, ohne Einhaltung einer Wartezeit, und ohne dass es auf eine konkrete Behinderung ankommt, abgeschleppt werden (vgl. Berner/Köhler/Käß, a. a. O., Art. 25 Rn. 11 m. w. N.; BayVGH, B. v. 18. Februar 2014 - 10 ZB 11.2172 - juris Rn. 6 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 25.03.2015 - 12 ZB 12.601

    Versteckter Dissens

    Auch aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht letztlich vier verschiedene - hilfsweise gestaffelte - Begründungsstränge für sein Ergebnis aufzeigt, von denen zumindest einer, nämlich die Annahme des versteckten Dissenses nach § 155 BGB durchgreift, lässt sich der Schluss auf das Vorliegen schwieriger Rechtsfragen mit Blick auf den Begründungsaufwand des Urteils nicht ziehen (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2014 - 10 ZB 11.2172 - juris Rn. 13 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 5.11.2009 - 14 A 2816/07 - juris Rn. 3 ff.).
  • VGH Bayern, 25.03.2015 - 12 ZB 12.599

    Versteckter Dissens bei öffentlich-rechtlichem Vertrag

    Auch aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht letztlich vier verschiedene - hilfsweise gestaffelte - Begründungsstränge für sein Ergebnis aufzeigt, von denen zumindest einer, nämlich die Annahme des versteckten Dissenses nach § 155 BGB durchgreift, lässt sich der Schluss auf das Vorliegen schwieriger Rechtsfragen mit Blick auf den Begründungsaufwand des Urteils nicht ziehen (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2014 - 10 ZB 11.2172 - juris Rn. 13 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 5.11.2009 - 14 A 2816/07 - juris Rn. 3 ff.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht