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   VGH Bayern, 03.03.2016 - 10 ZB 14.844   

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VGH Bayern, 03.03.2016 - 10 ZB 14.844 (https://dejure.org/2016,6276)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.03.2016 - 10 ZB 14.844 (https://dejure.org/2016,6276)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. März 2016 - 10 ZB 14.844 (https://dejure.org/2016,6276)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermessensfehlerfreie Ausweisung eines Asylbewerbers aufgrund einer negativen Gefahrenprognose nach der Begehung schwerer Straftaten

  • rewis.io

    Ausweisung wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abschiebung; Ausreise; Ausweisung; Gefahrenprognose; Untersuchungshaft; Ermessensausweisung

  • rechtsportal.de

    Ermessensfehlerfreie Ausweisung eines Asylbewerbers aufgrund einer negativen Gefahrenprognose nach der Begehung schwerer Straftaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (97)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 15.01.2013 - 1 C 10.12

    Ausweisung; Türkei; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht;

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2016 - 10 ZB 14.844
    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung einer Ausweisung ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 12), also hier der Entscheidung über den Zulassungsantrag; Rechtsänderungen während des Zulassungsverfahrens sind zu beachten.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 18).

    Denn auch dieses orientiert sich inhaltlich an den materiellen strafrechtlichen Voraussetzungen einer Aussetzungsentscheidung (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 18).

    Entscheidend ist, ob er im maßgeblichen Zeitpunkt auf tatsächlich vorhandene Integrationsfaktoren verweisen kann; die beanstandungsfreie Führung während der Haft ist nur ein solcher Faktor, genügt aber für sich genommen nicht (BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 19 f.).

  • VGH Bayern, 30.10.2012 - 10 B 11.2744

    Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2016 - 10 ZB 14.844
    Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH, U.v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 33 m. w. N.).

    An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, U.v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 34; BVerwG, U.v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - Rn. 18).

    Folglich kann das vorgelegte Sachverständigengutachten für die gerichtliche Prognoseentscheidung allenfalls eine Hilfestellung bieten und zur Unterstützung der letztlich maßgeblichen richterlichen Überzeugungsbildung über das Bestehen einer Wiederholungsgefahr in Betracht kommen (vgl. BayVGH, U.v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 35).

  • VGH Bayern, 25.08.2015 - 10 B 13.715

    Ausweisung eines wegen Betäubungsmitteldelikten mehrfach verurteilten Nigerianers

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2016 - 10 ZB 14.844
    Das Verwaltungsgericht hat seiner Ehe mit der Klägerin (zu 2.) bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen zu Recht kein großes Gewicht beigemessen, weil die Ehe erst während der Haft und im Wissen um die Straftaten und seiner durch die Ausländerbehörde bereits angekündigten Abschiebung, also einer unsicheren Aufenthaltsperspektive, geschlossen worden ist (vgl. BayVGH, U.v. 25.8.2014 - 10 B 13.715 - juris Rn. 50).
  • OVG Saarland, 18.12.2015 - 2 A 128/15

    Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nur für

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2016 - 10 ZB 14.844
    Unabhängig davon könnte auch nicht angenommen werden, dass die behauptete Gefahr für den Kläger landesweit besteht und der albanische Staat grundsätzlich nicht willens und in der Lage ist, vor Übergriffen Schutz zu bieten bzw. dagegen vorzugehen (vgl. etwa OVG Saarl, B.v. 18.12.2015 - 2 A 128/15 - juris Rn. 12 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 24.02.2016 - 10 ZB 15.2080

    Ausweisung wegen Gewaltstraftaten

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2016 - 10 ZB 14.844
    Zwar kann - worauf er hingewiesen hat - die erstmalige Verbüßung einer (längeren) Haftstrafe, insbesondere als erste massive Einwirkung auf einen jungen Menschen, unter Umständen seine Reifung fördern und die Gefahr eines neuen Straffälligwerdens mindern (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, B.v. 24.2.2016 - 10 ZB 15.2080 - juris Rn. 12 m. w. N.).
  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2016 - 10 ZB 14.844
    Ausgehend von einem gleitenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris) hat das Verwaltungsgericht bei seiner Prognose entscheidend darauf abgestellt, dass der Kläger in einem relativ kurzen Zeitraum (2005 bis 2008) mehrere schwere Gewaltdelikte begangen habe.
  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2016 - 10 ZB 14.844
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne dieser Bestimmung bestünden dann, wenn die Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 15.12.2003 - 7 AV 2.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; Änderung der

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2016 - 10 ZB 14.844
    Die Änderung der Sach- und Rechtslage ist allerdings grundsätzlich nur in dem durch die Darlegung des Rechtsmittelführers vorgegebenen Prüfungsrahmen relevant (Seibert in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 57; vgl. auch BVerwG, B.v. 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - NVwZ 2004, 744).
  • BVerwG, 14.02.2012 - 1 C 7.11

    Ausweisung; Ermessensausweisung; besonderer Ausweisungsschutz; schwerwiegende

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2016 - 10 ZB 14.844
    Die nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist unabhängig davon, dass eine Ausweisungsentscheidung - wie vorliegend erfolgt - nach § 53 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich (auch) auf generalpräventive Gründe gestützt werden kann (vgl. Bauer, a. a. O., § 53 Rn. 34 unter Verweis auf die diesbezügliche ausdrückliche Entscheidung des Gesetzgebers; zur Zulässigkeit der Ausweisung allein aus generalpräventiven Gründen auch bei nachhaltig "verwurzelten" Ausländern vgl. BVerwG, U.v. 14.2.2012 - 1 C 7.11 - juris), beim Kläger zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs auch in spezialpräventiver Hinsicht noch gegeben.
  • BVerwG, 04.10.2012 - 1 C 13.11

    Ausweisung; türkischer Staatsangehöriger; Assoziationsrecht;

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2016 - 10 ZB 14.844
    An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, U.v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 34; BVerwG, U.v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - Rn. 18).
  • BVerfG, 18.06.2019 - 1 BvR 587/17

    Zum Zitiergebot bei subdelegierten Verordnungen und der Handhabung der

    aa) Der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genannte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils wurde verfassungsrechtlich dahingehend konkretisiert, dass die Berufung zuzulassen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 125, 104 ; 134, 106 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, Rn. 15; vgl. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Mai 2011 - 10 S 354/11 -, juris, Rn. 2; Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. März 2016 - 10 ZB 14.844 -, juris, Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Mai 2017 - 4 A 1504/15 -, juris, Rn. 2 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Mai 2019 - 2 A 10610/19 -, juris, Rn. 2; Sächsisches OVG, Beschluss vom 12. April 2019 - 2 A 1155/18 -, juris, Rn. 3).
  • VG Dresden, 24.05.2016 - 3 K 3796/14

    Ausweisung eines Ausländers aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen

    Das Gericht hat daher die streitbefangene Ausweisungsverfügung mangels einer entgegenstehenden Übergangsregelung anhand der §§ 53 ff. AufenthG in der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl I S. 1386) zu überprüfen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. März 2016, Az. 10 ZB 14.844 , , Rdnr. 9).

    Die Ausweisungsentscheidung ist durch das Gericht in vollem Umfang nachprüfbar (siehe Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. März 2016, a. a. O., mit weiteren Nachweisen).

    Eine nach altem Recht verfügte Ausweisung wird nach Inkrafttreten der §§ 53 bis 55 AufenthG in ihrer Neufassung am 1. Januar 2016 nicht rechtsfehlerhaft, wenn sie den ab diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Anforderungen entspricht, also gemäß der zentralen Ausweisungsnorm des § 53 Abs. 1 AufenthG der weitere Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet und die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (siehe Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. März 2016, a. a. O.).

    Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30 Oktober 2012, Az. 10 B 11.2744, , Rdnr. 33, m. w. N. sowie Beschluss vom 3. März 2016, a. a. O., Rdnr. 11).

    An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. März 2016, a. a. O., Rdnr. 11, m. w. N.).

  • VG Berlin, 14.01.2020 - 21 K 189.19

    Bescheinigung über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

    Die erstmalige Verbüßung einer Haftstrafe insbesondere bei jungen Menschen kann zwar unter Umständen seine Reifung fördern und die Gefahr eines neuen Straffälligwerdens mindern, dies lässt die Wiederholungsgefahr aber nicht entfallen, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Verbüßung der Freiheitsstrafe den Kläger nachhaltig beeindruckt hat, er sich mit seiner kriminellen Vergangenheit auseinandergesetzt hat und es zu einem nachhaltigen Einstellungswandel gekommen ist, insbesondere wenn die Haftanstalt dem Kläger einen positiven Einfluss der Strafhaft auf die Persönlichkeitsentwicklung nicht attestiert, oder wenn der Kläger sich tatsächlich nicht erstmals in Haft befindet, sondern bereits in Untersuchungshaft gesessen hat oder Arreststrafen vollzogen wurden (vgl. VGH München, Beschlüsse vom 3. März 2016 - 10 ZB 14.844 - juris Rn. 15 und 24. Februar 2016 - 10 ZB 15.2080 - juris Rn. 12).

    Zum anderen hat eine Ehe kein so großes Gewicht, wenn sie, wie hier, erst nach der von der Ausländerbehörde bereits verfügten Ausweisung und angekündigten Abschiebung, also einer unsicheren Aufenthaltsperspektive geschlossen wurde, vielmehr ist die Führung einer "Fernbeziehung" beschränkt auf Kontakte mithilfe elektronischer Medien sowie auf gelegentliche Besuche zumutbar (vgl. VGH München, Beschluss vom 3. März 2016 - 10 ZB 14.844 - juris Rn. 18).

    Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, warum ein junger arbeitsfähiger Mann wie der Kläger - selbst wenn er "keine Bindungen in der Türkei" haben sollte, wie er behauptet - nicht in der Lage sein sollte, sich in der Türkei eine neue Existenz aufzubauen, insbesondere einen Beruf zu ergreifen und seinen Lebensunterhalt zu verdienen (vgl. zur Reintegration VGH München, Beschluss vom 3. März 2016 - 10 ZB 14.844 - juris Rn. 21; VGH Mannheim, Beschluss vom 11. April 2016 - 11 S 393/16 - juris Rn. 37), zumal der Kläger Türkisch spricht und Verwandte in Berlin hat, die ihn von Deutschland aus unterstützen könnten, wie etwa seinen Vater, der bereits vor kurzem in der Lage gewesen ist, ihm so viel Geld zukommen zu lassen, dass er sich davon einen Transporter kaufen konnte, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung [vom 23. Mai 2016] angegeben hat.

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