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   VGH Bayern, 20.02.2017 - 10 ZB 16.1662   

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VGH Bayern, 20.02.2017 - 10 ZB 16.1662 (https://dejure.org/2017,6201)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.02.2017 - 10 ZB 16.1662 (https://dejure.org/2017,6201)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. Februar 2017 - 10 ZB 16.1662 (https://dejure.org/2017,6201)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 86 Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 1 - 3, § 124a Abs. 4 S. 4; StPO § 81b Alt. 2, § 153a Abs. 2, § 154 Abs. 1, § 170 Abs. 2; StGB § 77b, § 183a, § 185
    Aufhebung der erkennungsdienstlichen Behandlung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verhältnismäßigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen eines Beschuldigten i.R.e. Strafverfahrens wegen (versuchter) sexueller Nötigung bzw. Vergewaltigung; Anfertigung von Lichtbildern zur Identifizierung hinsichtlich Gefährdungsprognose wegen Wiederholungsgefahr

  • rewis.io

    Aufhebung der erkennungsdienstlichen Behandlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erkennungsdienstlichen Behandlung; Beleidigung auf sexueller Grundlage; Einstellung des Strafverfahrens; rechtliche Neubewertung der Anlasstaten; Wiederholungsgefahr; Gefährdungsprognose; verbleibender hinreichender Tatverdacht; Ermessenserwägungen; Verhältnismäßigkeit

  • rechtsportal.de

    Verhältnismäßigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen eines Beschuldigten i.R.e. Strafverfahrens wegen (versuchter) sexueller Nötigung bzw. Vergewaltigung; Anfertigung von Lichtbildern zur Identifizierung hinsichtlich Gefährdungsprognose wegen Wiederholungsgefahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Bayern, 12.08.2016 - 10 ZB 16.791

    Vorbeugende Unterlassungsklage nach rechtswidrigem Einsatz von Pfefferspray gegen

    Auszug aus VGH Bayern, 20.02.2017 - 10 ZB 16.1662
    Eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils käme insofern aber nur in Betracht, wenn eine entsprechende Verfahrensrüge zur Zulassung führen würde (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 12.8.2016 - 10 ZB 16.791 - juris Rn. 9 m.w.N.).

    Denn dafür hätte vom Kläger substantiiert dargelegt werden müssen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 12.8.2016 - 10 ZB 16.791 - juris Rn. 18; BVerwG, B.v. 17.2.2015 - 1 B 3.15 - juris Rn. 10).

  • VGH Bayern, 12.11.2013 - 10 B 12.2078

    Zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage, wenn im Zeitpunkt der letzten mündlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 20.02.2017 - 10 ZB 16.1662
    Zum anderen gibt die bereits vorhandene Rechtsprechung des Senats auch in dieser Hinsicht ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der anzustellenden Gefahrenprognose (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 2.4.2015 - 10 C 15.304 - juris, U.v. 12.11.2013 - 10 B 12.2078 - juris Rn. 25).
  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus VGH Bayern, 20.02.2017 - 10 ZB 16.1662
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16).
  • BVerwG, 17.02.2015 - 1 B 3.15

    Erteilung eines einheitlichen Visums bei verheirateten Antragstellern

    Auszug aus VGH Bayern, 20.02.2017 - 10 ZB 16.1662
    Denn dafür hätte vom Kläger substantiiert dargelegt werden müssen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 12.8.2016 - 10 ZB 16.791 - juris Rn. 18; BVerwG, B.v. 17.2.2015 - 1 B 3.15 - juris Rn. 10).
  • BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12

    Der Zugang zu mehreren Instanzen darf nicht unzumutbar erschwert werden

    Auszug aus VGH Bayern, 20.02.2017 - 10 ZB 16.1662
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16).
  • VGH Bayern, 21.06.2016 - 10 ZB 16.444

    Erfolgloser Zulassungsantrag mangels grundsätzlicher Bedeutung - Kein

    Auszug aus VGH Bayern, 20.02.2017 - 10 ZB 16.1662
    Hierfür ist erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert, d.h. in einer Weise auseinandersetzt, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 21.6.2016 - 10 ZB 16.444 - juris Rn. 3; zum Zulassungsgrund des § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vgl. etwa BVerwG, B.v. 1.3.2016 - 5 BN 1.15 - juris Rn. 2; Happ in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72 m.w.N.).
  • BVerwG, 01.03.2016 - 5 BN 1.15

    Grundsatzrüge; grundsätzliche Bedeutung; revisibles Recht; Rechtsfrage; abstrakte

    Auszug aus VGH Bayern, 20.02.2017 - 10 ZB 16.1662
    Hierfür ist erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert, d.h. in einer Weise auseinandersetzt, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 21.6.2016 - 10 ZB 16.444 - juris Rn. 3; zum Zulassungsgrund des § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vgl. etwa BVerwG, B.v. 1.3.2016 - 5 BN 1.15 - juris Rn. 2; Happ in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 09.05.2016 - 10 ZB 15.677

    Aufenthaltserlaubnis wegen Verlust der Existenzgrundlage und fehlender

    Auszug aus VGH Bayern, 20.02.2017 - 10 ZB 16.1662
    Dieser Zulassungsgrund wäre nur dann ordnungsgemäß dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), wenn der Kläger unter substantieller Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil deutlich gemacht hätte, in welchen konkreten rechtlichen oder tatsächlichen Punkten das Urteil zweifelhaft ist; die besondere Schwierigkeit zeigt sich nämlich gerade in der Ergebnisoffenheit, also darin, dass man die Dinge möglicherweise anders sehen könnte als das Verwaltungsgericht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72; vgl. auch BayVGH, B.v. 9.5.2016 - 10 ZB 15.677 - juris Rn. 14).
  • VGH Bayern, 02.04.2015 - 10 C 15.304

    Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung; Ermittlungsverfahren wegen

    Auszug aus VGH Bayern, 20.02.2017 - 10 ZB 16.1662
    Zum anderen gibt die bereits vorhandene Rechtsprechung des Senats auch in dieser Hinsicht ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der anzustellenden Gefahrenprognose (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 2.4.2015 - 10 C 15.304 - juris, U.v. 12.11.2013 - 10 B 12.2078 - juris Rn. 25).
  • VGH Bayern, 06.12.2016 - 10 CS 16.2069

    Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Strafverfolgungsvorsorge

    Auszug aus VGH Bayern, 20.02.2017 - 10 ZB 16.1662
    Diese Frage stellte sich jedoch in dieser allgemeinen Form weder dem Verwaltungsgericht noch wäre ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten, weil die vom Gericht in vollem Umfang nachzuvollziehende bzw. zu überprüfende Prognose einer Wiederholungsgefahr unter Heranziehung und Bewertung aller Umstände des konkreten Einzelfalls zu erfolgen hat, insbesondere aus Art, Schwere und Begehungsweise der dem Beschuldigten im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, aus seiner Persönlichkeit sowie seinem bisherigen strafrechtlichen Erscheinungsbild (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 6.12.2016 - 10 CS 16.2069 - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • VG Cottbus, 22.03.2017 - 3 K 1991/15
    Ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO gegenüber dem Beschuldigten getroffen worden, so wird ihre Rechtmäßigkeit - im Gegensatz zur Rechtmäßigkeit von Maßnahmen nach § 81b Alt. 1 StPO - nicht dadurch berührt, dass der Betroffene nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens und vor dem Vollzug des Verwaltungsakts die Beschuldigteneigenschaft verliert (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 - und vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 - und Beschluss vom 14. Juli 2014, aaO.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 10 ZB 16.1662 -, juris; OVG Bautzen, Beschluss vom 10. Oktober 2000 - 3 BS 53/00 -, beck-online).

    Jedoch muss dieser Umstand bei der Frage der Notwendigkeit der angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen (vgl. 3.) gewürdigt werden und ein bestehender Restverdacht, welcher Grundlage einer bestehenden Wiederholungsgefahr ist, spezifisch und einzelfallabhängig angenommen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2014 aaO., Urteil vom 19. Oktober 1982 aaO. und Urteil vom 23. November 2005 aaO.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2016 - aaO., m.w.N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. Februar 2017 aaO., Beschluss vom 5. Januar 2017 - 10 ZB 14.2603, juris; Beschluss vom 6. Dezember 2016 - 10 CS 16.2069, juris; Beschluss vom 16. November 2015 - 10 CS 15.1564 - und Beschluss vom 02. April 2015 - 10 C 15.304 - , jeweils zitiert nach juris; Beschluss der Kammer vom 30. August 2016 - VG 3 L 171/16 - sowie Urteil vom 31. August 2016 - VG 3 K 1882/15 - und Beschluss vom 6. Mai 2010 - VG 3 L 56/10 -).

  • VG Cottbus, 30.11.2017 - 3 L 681/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Anordnung einer erkennungsdienstlichen

    Ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO gegenüber dem Beschuldigten getroffen worden, so wird ihre Rechtmäßigkeit - im Gegensatz zur Rechtmäßigkeit von Maßnahmen nach § 81b Alt. 1 StPO - nicht dadurch berührt, dass der Betroffene nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens und vor dem Vollzug des Verwaltungsakts die Beschuldigteneigenschaft verliert (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 - und vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 - und Beschluss vom 14. Juli 2014, aaO.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 10 ZB 16.1662 -, juris; OVG Bautzen, Beschluss vom 10. Oktober 2000 - 3 BS 53/00 -, beck-online; Urteil der Kammer vom 22. März 2017 - aaO.).
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