Rechtsprechung
   VGH Bayern, 19.03.2020 - 10 ZB 19.459   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,7926
VGH Bayern, 19.03.2020 - 10 ZB 19.459 (https://dejure.org/2020,7926)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.03.2020 - 10 ZB 19.459 (https://dejure.org/2020,7926)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. März 2020 - 10 ZB 19.459 (https://dejure.org/2020,7926)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,7926) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayVwVfG Art. 48 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4; LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 1, Art. 37 Abs. 1, Abs. 2; VwGO Art. 80 Abs. 5
    Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 7 Abs. 2 Nr. 1, Art. 37 LStVG, KampfhundeVO des Freistaats Bayern, Art. 38, Art. 48 BayVwVfG, Art. 141 Abs. 1 Satz 2 BV

  • rewis.io

    Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes der Kategorie 1 (verneint); Untersagung der Haltung des Hundes; Verpflichtung zur Abgabe des Hundes; Ermessensausübung; Ermessensreduzierung auf Null (verneint); Vertrauen in eine Zusicherung; Rücknahme der ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 7 Abs. 2 Nr. 1, Art. 37 LStVG, KampfhundeVO des Freistaats Bayern, Art. 38, Art. 48 BayVwVfG, Art. 141 Abs. 1 Satz 2 BV

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (29)

  • VGH Bayern, 19.10.2018 - 10 CS 18.280

    Einstweiliger Rechtsschutz - Untersagung der Haltung eines Kampfhundes der

    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2020 - 10 ZB 19.459
    Auch gegen diesen Beschluss hat die Klägerin Beschwerde (10 CS 18.280) erhoben und eine im Wesentlichen mit der Begründung im Beschwerdeverfahren 10 CS 18.102 identische Begründung vorgetragen.

    Mit Beschluss vom 19. Oktober 2018 stellte der Senat im Verfahren 10 CS 18.280 (Haltungsuntersagung mit Abgabeverpflichtung) unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. Januar 2018 (RO 4 S 18.42) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nummern 2 bis 5 und 7 des Bescheids der Beklagten vom 16. August 2017 wieder her bzw. ordnete sie an.

    a) Soweit die Klägerin mit dem Zulassungsantrag einen Anspruch auf Erteilung einer Haltungserlaubnis weiterverfolgt, hält der Senat zunächst an seiner im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (10 CS 18.280) mit Beschluss vom 19. Oktober 2018 dargelegten Auffassung fest, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis nach Art. 37 Abs. 1, 2 LStVG hat, weil ihr das berechtigte Interesse an der Haltung eines Kampfhundes fehlt und die Zusicherung vom 6. März 2017 sofort vollziehbar (und mit dem Beschluss des Senats vom heutigen Tage im Verfahren 10 ZB 19.460 auch bestandskräftig) zurückgenommen wurde.

  • VGH Bayern, 15.10.2018 - 10 CS 18.102

    Rücknahme der Zusicherung einer Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes

    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2020 - 10 ZB 19.459
    Hiergegen erhob die Klägerin Beschwerde (10 CS 18.102).

    Auch gegen diesen Beschluss hat die Klägerin Beschwerde (10 CS 18.280) erhoben und eine im Wesentlichen mit der Begründung im Beschwerdeverfahren 10 CS 18.102 identische Begründung vorgetragen.

    Mit Beschluss vom 15. Oktober 2019 wies der Senat die Beschwerde im Verfahren 10 CS 18.102 (Rücknahme der Zusicherung) zurück.

  • BVerwG, 12.06.1981 - 3 B 100.80
    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2020 - 10 ZB 19.459
    Eine Ermessensreduzierung dahingehend, dass allein die Hinnahme einer formell rechtswidrigen Haltung eines Kampfhundes rechtmäßig wäre, kommt insofern nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht (zu den schon allgemein hohen Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung auf null etwa BVerwG, B.v. 12.6.1981 - 3 B 100.80 - juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 9.8.2007 - 25 B 05.1339 - juris Rn. 44; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 129 ff.).

    Dass eine Ermessensreduzierung auf Null überhaupt stattfinden kann, ist ebenso allgemein anerkannt wie die Annahme, dass sie nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht kommt und letztlich von den Umständen des konkreten Falles abhängt (BVerwG, B.v. 12.6.1981 - 3 B 100.80 - juris Rn. 9 f. m.w.N.).

  • VG Regensburg, 11.01.2018 - RO 4 S 18.42
    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2020 - 10 ZB 19.459
    Mit weiterem Beschluss vom 11. Januar 2018 (RO 4 S 18.42) lehnte das Verwaltungsgericht unter Abänderung seines Beschlusses vom 27. September 2017 gemäß.

    Mit Beschluss vom 19. Oktober 2018 stellte der Senat im Verfahren 10 CS 18.280 (Haltungsuntersagung mit Abgabeverpflichtung) unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. Januar 2018 (RO 4 S 18.42) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nummern 2 bis 5 und 7 des Bescheids der Beklagten vom 16. August 2017 wieder her bzw. ordnete sie an.

  • VG Regensburg, 14.12.2017 - RO 4 S 17.1906

    Rücknahme der Zusicherung einer Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes

    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2020 - 10 ZB 19.459
    Das Verwaltungsgericht lehnte mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 (RO 4 S 17.1906) den Antrag nach Art. 80 Abs. 5 VwGO ab.

    Hinsichtlich dieser Einschätzung werde in vollem Umfang auf den Inhalt des Beschlusses vom 14. Dezember 2017 (RO 4 S 17.1906) Bezug genommen.

  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 10 ZB 19.460

    Rücknahme einer Zusicherung zur Haltung eines Kampfhundes

    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2020 - 10 ZB 19.459
    a) Soweit die Klägerin mit dem Zulassungsantrag einen Anspruch auf Erteilung einer Haltungserlaubnis weiterverfolgt, hält der Senat zunächst an seiner im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (10 CS 18.280) mit Beschluss vom 19. Oktober 2018 dargelegten Auffassung fest, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis nach Art. 37 Abs. 1, 2 LStVG hat, weil ihr das berechtigte Interesse an der Haltung eines Kampfhundes fehlt und die Zusicherung vom 6. März 2017 sofort vollziehbar (und mit dem Beschluss des Senats vom heutigen Tage im Verfahren 10 ZB 19.460 auch bestandskräftig) zurückgenommen wurde.
  • BVerfG, 28.04.2011 - 1 BvR 3007/07

    Verletzung des Justizgewährungsanspruchs im Zivilprozess durch unterlassene

    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2020 - 10 ZB 19.459
    Klärungsbedürftig sind solche Rechts- oder Tatsachenfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend ober- oder höchstgerichtlich geklärt sind (vgl. BVerfG, B.v. 28.4.2011 - 1 BvR 3007/07 - juris Rn. 21; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 38).
  • VGH Bayern, 20.02.2019 - 10 ZB 18.2343

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein die Ausweisung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2020 - 10 ZB 19.459
    Es ist eine Begründung dafür zu geben, weshalb die Rechtssache an den entscheidenden Richter (wesentlich) höhere Anforderungen stellt als im Normalfall (BayVGH, B.v. 17.10.2019 - 10 ZB 18.1883 - juris Rn. 10; B.v. 9.5.2019 - 10 ZB 19.317 - juris Rn. 9; B.v. 20.2.2019 - 10 ZB 18.2343 - juris Rn. 18).
  • VGH Bayern, 25.09.2003 - 22 ZB 03.2110

    Rechtfertigung einer Stilllegungsverfügung und Beseitigungsverfügung nach der

    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2020 - 10 ZB 19.459
    Zudem hatte die Klägerin zu keinem Zeitpunkt die nach Art. 37 Abs. 1 StVG erforderliche Erlaubnis inne, die Haltung des Hundes war damit zu keinem Zeitpunkt formell rechtmäßig (zur Bedeutung der formellen Rechtmäßigkeit für den Vertrauensschutz im Bereich des Baurechts etwa BVerwG, B.v. 18.7.1997 - 4 B 116/97 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 25.9.2003 - 22 ZB 03.2110 u.a. - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 27.02.2019 - 10 CS 19.180

    Untersagung der Kampfhundehaltung ohne erforderliche Erlaubnis

    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2020 - 10 ZB 19.459
    Für die Beseitigung der Gefahr, die von Kampfhunden ausgeht, besteht im Hinblick auf die gesetzliche Wertung der Gefahrenlage in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG jedenfalls grundsätzlich kein Ermessensspielraum (BayVGH, B.v. 27.2.2019 - 10 CS 19.180 - juris Rn. 19; noch strenger BayVGH, B..v. 18.12.2000 - 24 ZS 00.3326 - juris Rn. 10; vgl. zum ganzen Schwabenbauer in Möstl/Schwabenbauer, BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Stand 1.2.2020, Art. 37 LStVG Rn. 118 ff.).
  • BVerwG, 22.08.2007 - 8 C 6.06

    Ermessensbetätigung; Rücknahme Verwaltungsakt; Ablösebetrag; staatliche

  • BVerfG, 29.07.2010 - 1 BvR 1634/04

    Versagung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen einen Kostenbescheid für

  • BVerwG, 28.05.2015 - 3 C 13.14

    Fahrtenbuch; Fahrtenbuchauflage; Fahrtenbuchanordnung; Anordnung, dass ein

  • VGH Bayern, 19.03.2019 - 10 BV 18.1917

    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung einer American Staffordshire

  • VGH Bayern, 09.05.2019 - 10 ZB 19.317

    Ausweisung wegen Betäubungsmitteldelikten

  • VGH Bayern, 17.10.2019 - 10 ZB 18.1883

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag wegen versagter Beschäftigungserlaubnis für

  • VGH Bayern, 15.01.2004 - 24 ZB 03.2116
  • VGH Bayern, 18.12.2000 - 24 ZS 00.3326
  • VGH Bayern, 14.02.2019 - 10 ZB 18.1967

    Vorliegen des Ausweisungsinteresses wegen eines nicht geringfügigen Verstoßes

  • VGH Bayern, 23.01.2020 - 10 ZB 19.2235

    Abgelehnte Berufungszulassung - Ausweisung eines assoziationsberechtigten

  • BVerfG, 08.05.2019 - 2 BvR 657/19

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gerichtet gegen eine Ausweisung wegen

  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

  • BVerwG, 17.07.2009 - 5 C 25.08

    Eigenleistung, angemessene; Festbetragsfinanzierung, zweckkonforme Verwendung;

  • BVerwG, 09.04.2014 - 2 B 107.13

    Divergenz; Gesetzesfassung; Neufassung; Gesetzesänderung; Übergangsgebührnisse;

  • VGH Bayern, 12.01.2016 - 10 CS 15.2239

    Erlaubnispflicht für die Haltung eines Kampfhundes

  • VGH Bayern, 09.08.2007 - 25 B 05.1339

    Erweiterung einer Mobilfunk-Sendeanlage (UMTS) auf Altenheim

  • BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12

    Der Zugang zu mehreren Instanzen darf nicht unzumutbar erschwert werden

  • BVerwG, 18.07.1997 - 4 B 116.97

    Bauplanungsrecht - Bestandsschutz bei Veränderungen oder Erweiterungen baulicher

  • VG Regensburg, 27.09.2017 - RO 4 S 17.1545

    Kampfhundehaltung

  • VG Augsburg, 24.10.2022 - Au 8 S 22.1562

    Erfolgreicher Eilantrag gegen Haltungsuntersagung und Abgabepflicht für einen

    Hält er folglich einen Kampfhund ohne die erforderliche Erlaubnis (formelle Illegalität), begeht er (fortwährend) eine, auch die Prognose einer konkreten Gefahr gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG stützende, Ordnungswidrigkeit gemäß Art. 37 Abs. 4 Nr. 1 LStVG (vgl. auch BayVGH, B.v. 6.7.2012 - 10 CS 12.1367 - juris Rn. 26), ohne dass es (insoweit) darauf ankommt, ob der Halter zwischenzeitlich die erforderliche Erlaubnis beantragt hat oder aber ob die Voraussetzungen für deren Erteilung vorliegen (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2020 - 10 ZB 19.459 - juris Rn. 28; B.v. 12.1.2016 - 10 CS 15.2239 - juris Rn. 17).

    Zu beachten ist insoweit jedoch, dass hinsichtlich der gesetzlichen Wertung der Gefahrenlage in Art. 37 Abs. 1 LStVG grundsätzlich kein Ermessensspielraum verbleibt (intendiertes Ermessen), die Haltung eines Kampfhundes ohne die erforderliche Erlaubnis also regelmäßig zu unterbinden und die Abgabe anzuordnen ist (vgl. hierzu etwa BayVGH, B.v. 27.2.2019 - 10 CS 19.180 - juris Rn. 19; B.v. 19.3.2020 - 10 ZB 19.459 - juris Rn. 28; VG Regensburg, U.v. 15.10.2019 - RO 4 K 18.1997 - juris Rn. 37).

    Der Abbruch der Halter-Tier-Beziehung ist, auch wenn dies für den Antragsteller und seinen Hund "R." belastend sein mögen, typische Folge einer nach o.g. Maßgaben (vgl. oben Rn. 43 f.) Haltungs- bzw. Betreuungsuntersagung mit Abgabeverpflichtung und kann als solches keinen hiervon, gegebenenfalls abweichend zu beurteilenden, extremen Ausnahmefall begründen (vgl. auch BayVGH, B.v. 19.3.2020 - 10 ZB 19.459 - juris Rn. 28 f.).

    Insbesondere kann allein die Tatsache, dass bereits mit der Haltung begonnen wurde, für sich genommen nicht dazu führen, dass ein berechtigtes Interesse an der Hundehaltung entsteht, weil andernfalls das präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in Art. 37 Abs. 1 LStVG vielfach leerliefe (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2020 - 10 ZB 19.459 - juris Rn. 23).

    (c) Es sind schließlich keine außergewöhnlichen Umstände dargetan oder ersichtlich, die das Art. 37 LStVG zugrunde liegende Besorgnispotenzial - zum Beispiel alters- oder gesundheitsbedingt - für jedermann offensichtlich in Zweifel ziehen könnten (vgl. dazu BayVGH, B.v. 19.3.2020 - 10 ZB 19.459 - juris Rn. 28; vgl. auch BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Art. 18 LStVG Rn. 206).

  • VGH Bayern, 15.01.2024 - 10 CS 23.1873

    Untersagung der Haltung eines Hundes, vorläufige Haltungserlaubnis, Kampfhund der

    b) Das Verwaltungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Haltungsuntersagung der Antragsgegnerin zu Recht auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 4 Nr. 1 LStVG gestützt werden durfte, weil die Antragstellerin bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage durch die Haltung ihrer Hündin ohne die hierfür nach Art. 37 Abs. 1 LStVG erforderliche Erlaubnis (fortwährend) eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 37 Abs. 4 Nr. 1 LStVG begeht, zu deren Unterbindung die Befugnisnorm des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG ermächtigt (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 12.5.2020 - 10 B 20.439 - juris Rn. 32; B.v. 19.3.2020 - 10 ZB 19.459 - juris Rn. 24; vgl. auch Schwabenbauer in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Möstl/Schwabenbauer, Stand 1.10.2023, LStVG Art. 18 Rn. 180 ff.).

    Die Duldung einer Kampfhundehaltung ist vom Gesetzgeber - anders etwa als im Ausländerrecht (vgl. §§ 60a ff. AufenthG) - nicht vorgesehen (BayVGH, B.v. 19.3.2020 - 10 ZB 19.459 - juris Rn. 30).

  • VG Augsburg, 28.02.2023 - Au 8 S 23.133

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Kampfhund Kategorie I (American,

    Der Abbruch der Halter-Tier-Beziehung ist, auch wenn dies für den Antragsteller und seinen Hund "N." belastend sein mögen, typische Folge einer nach o.g. Maßgaben (vgl. oben Rn. 54 ff.) Haltungsuntersagung mit Abgabeverpflichtung und kann als solches keinen hiervon, ggf. abweichend zu beurteilenden, extremen Ausnahmefall begründen (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 19.3.2020 - 10 ZB 19.459 - juris Rn. 28 f.).

    Insbesondere kann allein die Tatsache, dass bereits mit der Haltung begonnen wurde, für sich genommen nicht dazu führen, dass ein berechtigtes Interesse an der Hundehaltung entsteht, weil andernfalls das präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in Art. 37 Abs. 1 LStVG vielfach leerliefe (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2020 - 10 ZB 19.459 - juris Rn. 23).

    cc) Es sind letztlich keine außergewöhnlichen Umstände substantiiert dargetan oder ersichtlich, die das Art. 37 LStVG zugrundeliegende Besorgnispotenzial, zum Beispiel alters- oder gesundheitsbedingt, für jedermann offensichtlich in Zweifel ziehen könnten (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 19.3.2020 - 10 ZB 19.459 - juris Rn. 28; vgl. auch BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Art. 18 LStVG Rn. 206).

  • VGH Bayern, 12.05.2020 - 10 B 20.439

    Rechtmäßiger Widerruf eines Negativzeugnisses betreffend Aggressivität und

    Auch insoweit hält der Senat an seiner in den Beschlüssen vom 27. Februar 2019 (10 CS 19.180) und 19. März 2020 (10 AS 20.477) dargestellten Auffassung fest, dass die Beklagte diese Anordnungen tatbestandlich auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG stützen konnte, weil dadurch die Ordnungswidrigkeit der ungenehmigten Haltung eines Kampfhundes (Art. 37 Abs. 4 StVG) unterbunden wird (vgl. auch BayVGH, B.v. 19.3.2020 - 10 ZB 19.459 - juris Rn. 24; B.v. 30.1.2018 - 10 CS 17.2335 - juris Rn. 13) und dass dies unabhängig davon gilt, ob hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten oder den Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat abzustellen wäre.
  • VGH Bayern, 20.08.2021 - 10 CS 21.2097

    Untersagung der Hundehaltung

    Denn derartige Belastungen sind typische Folgen einer Haltungsuntersagung mit Abgabeverpflichtung und damit regelmäßig hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2020 - 10 ZB 19.459 - juris Rn. 29).
  • VGH Bayern, 25.04.2023 - 10 CS 23.506

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Untersagung der Haltung eines Hundes

    a) Das Verwaltungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Haltungsuntersagung der Antragsgegnerin zu Recht auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 4 Nr. 1 LStVG gestützt werden durfte, weil der Antragsteller bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage durch die Haltung seines Hundes ohne die hierfür nach Art. 37 Abs. 1 LStVG erforderliche Erlaubnis (fortwährend) eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 37 Abs. 4 Nr. 1 LStVG begeht, zu deren Unterbindung die Befugnisnorm des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG ermächtigt (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 12.5.2020 - 10 B 20.439 - juris Rn. 32; B.v. 19.3.2020 - 10 ZB 19.459 - juris Rn. 24; vgl. auch Schwabenbauer in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Möstl/Schwabenbauer, Stand 15.1.2023, LStVG Art. 18 Rn. 180 ff.).
  • VGH Bayern, 08.03.2023 - 10 CS 22.2549

    Untersagung der Haltung eines Kampfhundes

    Das Verwaltungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Haltungsuntersagung der Antragsgegnerin zu Recht auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 4 Nr. 1 LStVG gestützt werden durfte, weil die Antragstellerin bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage durch die Haltung ihres Hundes "Ty." ohne die hierfür nach Art. 37 Abs. 1 LStVG erforderliche Erlaubnis (fortwährend) eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 37 Abs. 4 Nr. 1 LStVG begeht, zu deren Unterbindung die Befugnisnorm des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG ermächtigt (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 12.5.2020 - 10 B 20.439 - juris Rn. 32; B.v. 19.3.2020 - 10 ZB 19.459 - juris Rn. 24; vgl. auch Schwabenbauer in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Möstl/Schwabenbauer, Stand 15.1.2023, LStVG Art. 18 Rn. 180 ff.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht