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   OVG Rheinland-Pfalz, 16.12.2015 - 10 A 10746/15.OVG   

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https://dejure.org/2015,43064
OVG Rheinland-Pfalz, 16.12.2015 - 10 A 10746/15.OVG (https://dejure.org/2015,43064)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16.12.2015 - 10 A 10746/15.OVG (https://dejure.org/2015,43064)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16. Dezember 2015 - 10 A 10746/15.OVG (https://dejure.org/2015,43064)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 1 S 3 BStatG, § 1 S 5 BStatG, § 12 BStatG, § 13 Abs 1 Nr 1c BStatG, § 13 Abs 2 BStatG
    Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einbeziehung einer Baugenossenschaft in die Dienstleistungsstatistik; Erforderlichkeit eines systematischen Austauschs der Auskunftspflichtigen in den jeweiligen Schichten bei der Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik; Bildung von Totalschichten ohne eine ...

  • doev.de PDF

    Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik; Auskunftsplicht

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einbeziehung einer Baugenossenschaft in die Dienstleistungsstatistik; Erforderlichkeit eines systematischen Austauschs der Auskunftspflichtigen in den jeweiligen Schichten bei der Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik; Bildung von Totalschichten ohne eine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2016, 438
  • DÖV 2016, 399
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 29.06.2011 - 8 C 7.10

    Auskunft; Auskunftserteilung; Auskunftspflicht; Auswahlplan; Befragung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 16.12.2015 - 10 A 10746/15
    Diese Höchstgrenze bezieht sich auf die bundesweit zu berücksichtigenden Erhebungseinheiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011 - 8 C 7/10 -, juris).

    Im Gegenteil gebietet das Gesetz in § 1 Abs. 2 Satz 2 HdlStatG die Auswahl der Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren und verlangt die Entwicklung eines Auswahlverfahrens und von Auswahlgrundsätzen durch die Behörde (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.).

    Innerhalb dieses Rahmens und des durch Auslegung zu ermittelnden Zwecks der Ermächtigung überlässt das Gesetz in zulässiger Weise die weitere Konkretisierung des Erhebungsverfahrens den zuständigen Statistikämtern (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O, sowie Beschluss vom 15. November 1989 - 1 B 136/89 -, juris).

    Sie wird daher in der zitierten Gesetzesbegründung als selbstverständlich vorausgesetzt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.).

    Mit Blick darauf nämlich, dass die Stichproben nicht jährlich neu zu ziehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.) und der Auswahlsatz sehr hoch sein kann, ist es durchaus denkbar, dass der Auskunftspflichtige auch bei einer partiellen Rotation über einen sehr langen Zeitraum herangezogen wird.

    Nach alledem lässt sich der Begründung zum Entwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes (wie auch der Begründung zum Entwurf des Handelsstatistikgesetzes) entnehmen, dass Totalschichten gebildet werden dürfen, sofern dies zur Erreichung aussagekräftiger Ergebnisse zwingend erforderlich ist (das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage der Zulässigkeit von Totalschichten bei der Heranziehung zu Dienstleistungsstatistik bislang offengelassen, vgl. das Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.; obergerichtliche Hauptsacheentscheidungen zu dieser Frage sind bislang nicht ergangen; zu den erstinstanzlichen Entscheidungen vgl. die Nachweise des Verwaltungsgerichts).

    Die Ermächtigung regelt aber nur, unter welchen Voraussetzungen das Führen von Adressdateien zulässig ist, und verlangt nicht, dass bei allen Bundesstatistiken Rotationspläne aufgestellt werden müssen und zwingend zu rotieren ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.).

    Weiterhin trifft § 16 BStatG umfangreiche Vorkehrungen zur Geheimhaltung der Daten; die Reidentifizierung ist nach §§ 21, 22 BStatG bei Strafe verboten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2015 - 10 A 11044/14

    Heranziehung von Einzelhandelsunternehmen zur Handelsstatistik

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 16.12.2015 - 10 A 10746/15
    Substantiierte Einwände hat der Kläger insoweit nicht erhoben; außerdem decken sich die Darlegungen des Beklagten mit den Erkenntnissen, die der Senat in dem die Heranziehung zur Handelsstatistik betreffenden Verfahren (vgl. das Urteil des Senats vom 12. März 2015 - 10 A 11044/14.OVG -, juris) gewonnen hat.

    Für die Heranziehung zur Handelsstatistik hat der Senat in seinem Urteil vom 12. März 2015 (Az.: 10 A 11044/14.OVG, a.a.O.) ausgeführt, dass der von der Begründung zum Entwurf des Handelsstatistikgesetzes - § 5 HdlStatG - (BT-Drucks 14/5813, S. 11) geforderte grundsätzliche systematische Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen in größeren Zeitabständen die Möglichkeit der Bildung von Totalschichten bei der Ausübung des Auswahlermessens zwar begrenze.

  • BVerwG, 15.11.1989 - 1 B 136.89

    Statistik im Produzierenden Gewerbe - Statistische Erhebung mit so genannter

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 16.12.2015 - 10 A 10746/15
    Innerhalb dieses Rahmens und des durch Auslegung zu ermittelnden Zwecks der Ermächtigung überlässt das Gesetz in zulässiger Weise die weitere Konkretisierung des Erhebungsverfahrens den zuständigen Statistikämtern (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O, sowie Beschluss vom 15. November 1989 - 1 B 136/89 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.04.2016 - 1 S 665/14

    Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik; Erforderlichkeit des systematischen

    Andernfalls ist die zuständige Behörde im Rahmen ihres Auswahlermessens nicht gehindert, Totalschichten ohne entsprechende Rotationsmöglichkeit zu bilden (wie OVG RP, Urt. v. 16.12.2015 - 10 A 10746/15 -, DVBl 2016, 438).

    Diesem ist weder zu entnehmen, dass die Höchstgrenze darüber hinaus gesondert für jedes Land, und noch weniger, dass sie für jeden Wirtschaftszweig sowie jede Umsatzgrößenklasse innerhalb eines Wirtschaftszweigs eines Landes eingehalten werden muss (ebenso OVG RP, Urt. v. 16.12.2015 - 10 A 10746/15 -, DVBl 2016, 438).

    Sie wird damit den gesetzlichen Vorgaben gerecht (vgl. OVG RP, Urt. v. 16.12.2015, a.a.O.).

    Innerhalb dieses Rahmens und des durch Auslegung zu ermittelnden Zwecks der Ermächtigung überlässt das Gesetz in zulässiger Weise die weitere Konkretisierung des Erhebungsverfahrens den zuständigen Statistikämtern (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2011, a.a.O.; OVG RP, Urt. v. 16.12.2015, a.a.O.).

    Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 16.12.2015 (a.a.O.) Folgendes ausgeführt:.

    Da die Heranziehung zudem erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem sich die Fragen in der Regel aus bereits vorliegenden, insbesondere für steuerliche Mitteilungspflichten erarbeiteten Unterlagen beantworten lassen, ist nicht ersichtlich, dass die Kläger trotz der nur geringen Anzahl der bei der Rechtsanwaltskanzlei Beschäftigten durch die Auskunftspflicht - welcher sie nur einmal jährlich nachkommen müssen - in unzumutbarer Weise belastet werden (vgl. auch OVG RP, Urt. v. 16.12.2015, a.a.O.).

    Hier beruht etwa die Angabe des Umsatzes im Unternehmensregister auf dem - ohne Umsetzungsakt - unmittelbar geltenden Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 in Verbindung mit dem Anhang zu dieser Verordnung (vgl. Senat, Beschl. v. 17.12.2014, a.a.O.; ebenso OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 12.04.2013 - 12 S 19.13 - OVG RP, Urt. v. 16.12.2015, a.a.O.).

    Die Rechtmäßigkeit der Auskunftspflicht zur Dienstleistungsstatistik bliebe davon unberührt (vgl. Senat, Beschl. v. 17.12.2014, a.a.O.; OVG RP, Urt. v. 16.12.2015, a.a.O.).

  • VG Mainz, 19.04.2016 - 1 L 144/16

    Heranziehung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Dienstleistungsstatistik

    Diesem ist weder zu entnehmen, dass die Höchstgrenze gesondert für jedes Land und noch weniger, dass sie für jeden Wirtschaftszweig sowie jede Umsatzgrößenklasse innerhalb des Wirtschaftszweiges eines Landes eingehalten werden muss (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 10 A 10746/15.OVG -, juris, Rn. 24 ff.).

    Dass in der Ziehungsschicht der zweithöchsten Größenklasse 6 (Jahresumsatz von 500.000,00 EUR bis 2.000.000,00 EUR) sämtliche 242 vorhandenen Unternehmen gezogen wurden, ändert aber nichts daran, dass die Erhebung schicht- und länderübergreifend auf Bundesebene entsprechend der gesetzlichen Festlegung als Stichprobenerhebung durchgeführt wurde (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 25).

    Dass innerhalb dieses nur durch die Regelung von Eckpunkten bestimmten Rahmens die Ausgestaltung und weitere Konkretisierung des Erhebungsverfahrens im Einzelnen durch die Entwicklung allgemeiner Auswahlgrundsätze in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Statistikämter gestellt ist, wird in der Rechtsprechung grundsätzlich als zulässig erachtet (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O., Rn. 22 und Beschluss vom 15. November 1989 - 1 B 136.89 -, juris, Rn. 2; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 26; VG Schleswig, Urteil vom 25. Januar 2013, a.a.O., Rn. 30).

    Die Frage nach der Zulässigkeit von Vollerhebungen im Rahmen von Totalschichten wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet (ausdrücklich offengelassen vom Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O., Rn. 19; bejaht: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 31 ff.; verneint: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. August 2008 - 8 B 959/08 -, juris, Rn. 17; VG Schleswig, Urteil vom 25. Januar 2013, a.a.O., Rn. 41; VG Potsdam, Beschluss vom 28. April 2009 - 3 L 129/09 -, juris, Rn. 9).

    Die Kammer folgt zu dieser Frage der bereits mehrfach zitierten und den Beteiligten bekannten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 16. Dezember 2015 (a.a.O., s. auch DVBl 2016, S. 438 ff)).

    Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird durch die vom Antragsgegner dargelegte Vorgehensweise, nämlich das Ziehen neuer Stichproben in mehrjährigem Abstand und die jährliche Überprüfung der Schichtenbildung, ausreichend Rechnung getragen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 44).

    Zudem findet die Heranziehung erst zu einem Zeitpunkt im Jahr statt, zu dem sich die Fragen in der Regel aus bereits vorliegenden, insbesondere für steuerliche Mitwirkungspflichten erarbeiteten Unterlagen beantworten lassen und die Berichtsfristen gegenüber dem Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern bereits abgelaufen sind (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 44).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2016 - 12 B 3.15

    Heranziehung einer Partnerschaftsgesellschaft zur Dienstleistungsstatistik -

    Ein etwaiger weitergehender Anspruch auf Löschung wäre im Übrigen gesondert zu verfolgen; die Auskunftspflicht der Klägerin zur Dienstleistungsstatistik ab dem Geschäftsjahr 2011 bliebe davon unberührt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 21. April 2016, a.a.O., Rn. 71; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 10 A 10746/15 - DVBl 2016, 438, juris Rn. 46).
  • OVG Sachsen, 03.03.2016 - 3 A 547/13

    Dienstleistungsstatistik; Fortsetzungsfeststellungsklage; Rotation; Totalschicht

    Dies zeigt sich insbesondere im Fall der Klägerin, die in den letzten drei Ziehungen jeweils - für dann mehrere Erhebungsjahre - unter Bildung einer Totalschicht herangezogen wurde und auch für die Zukunft mit einer Zuordnung zu einer Totalschicht rechnen muss.23 Der Senat ist nicht der Auffassung, dass sich unter Heranziehung der Begründung zum Handelsstatistikgesetz ein anderes Ergebnis rechtfertigen lässt (so aber OVG Rh.-Pf., Urt. v. 16. Dezember 2015 - 10 A 10746/15 -, juris 31ff.) In der dortigen Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/5813, S. 11) findet sich abweichend von der Begründung zum Dienstleistungsstatistikgesetz im Hinblick auf den auch dort verfolgten systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen in größeren Zeitabständen der einschränkende Zusatz: "soweit dies stichprobenmethodisch vertretbar ist".
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2016 - 12 B 4.15

    Dauer der Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik - Bildung einer Totalschicht

    Dieses Anliegen des Gesetzgebers schließt die Bildung einer Totalschicht, in der stichprobenmethodisch alle zugeordneten Unternehmen auskunftspflichtig sind, jedoch nicht bereits aus Rechtsgründen aus (im Ergebnis ebenso: VGH Mannheim, Urteil vom 21. April 2016, a.a.O., Rn. 32 ff.; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 10 A 10746/15 - juris Rn. 31 ff.; VG Mainz, Beschluss vom 19. April 2016 - 1 L 144/16.MZ - juris Rn. 24; a.A. OVG Bautzen, Urteil vom 3. März 2016 - 3 A 547/13 - nicht veröffentlicht, abrufbar über die Entscheidungsdatenbank des OVG).
  • VG Schleswig, 09.05.2016 - 12 B 8/16

    Verfahren nach dem Gesetz über den registergestützten Zensus - Antrag auf

    Die Vorgehensweise des Antragsgegners durch Bildung von Totalschichten innerhalb einzelner Größenklassen, die unter Umständen sogar zu einer zeitlich unbegrenzten, permanenten Inanspruchnahme einzelner Unternehmen führen kann, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung als zulässig angesehen (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2015, Az. 10 A 10746/15 - juris; OVG Schleswig, Urt. v. 21.01.2016, Az. 3 LB 2/13).
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