Rechtsprechung
   VGH Hessen, 06.10.2009 - 10 A 1990/08.Z   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,41234
VGH Hessen, 06.10.2009 - 10 A 1990/08.Z (https://dejure.org/2009,41234)
VGH Hessen, Entscheidung vom 06.10.2009 - 10 A 1990/08.Z (https://dejure.org/2009,41234)
VGH Hessen, Entscheidung vom 06. Oktober 2009 - 10 A 1990/08.Z (https://dejure.org/2009,41234)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,41234) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)

  • VGH Bayern, 05.11.2019 - 12 ZB 19.1222

    Zulässigerklärung einer Kündigung während der Elternzeit

    § 18 BEEG verfolgt den Zweck, mit einem grundsätzlich absoluten Kündigungsschutz einen größtmöglichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers während der Dauer der Elternzeit zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 7.10.2015 - 12 ZB 15.239 - BeckRS 2015, 53812; B.v. 8.10.2014 - 12 ZB 13.1087 - BeckRS 2014, 57419; VGH Kassel, B.v. 6.10.2009 - 10 A 1990/08.Z - BeckRS 2012, 55457 Rn. 4; VG Augsburg, U.v. 19.6.2012 - Au 3 K 12.266 - BeckRS 2012, 54890 Rn. 35 f.).

    Die Annahme eines "besonderen Falls" stellt mithin höhere Anforderungen als die eines "wichtigen Grundes", der eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigt; beide Begriffe sind nicht deckungsgleich (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.2015 - 12 ZB 15.239 - BeckRS 2015, 52812; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 13.6.2013 - 12 A 1659/12 - BeckRS 2013, 53084 Rn. 3; VGH Kassel, B.v. 6.10.2009 - 10 A 1990/08.Z - BeckRS 2012, 55457 Rn. 4).

    Hinzukommen muss vielmehr, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die vom Gesetz grundsätzlich als vorrangig eingestuften Belange des Arbeitnehmers ausnahmsweise hinter noch gewichtigere Interessen des Arbeitgebers zurücktreten lassen (Gallner in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 19. Aufl. 2019, § 18 BEEG Rn. 11; BayVGH, B.v. 7.10.2015 - 12 ZB 15.239 - BeckRS 2015, 53812; B.v. 8.10.2014 - 12 ZB 13.1087 - BeckRS 2014, 57149; VGH Kassel, B.v. 6.10.2009 - 10 A 1990/08.Z - BeckRS 2012, 55457 Rn. 4).

  • VGH Bayern, 07.10.2015 - 12 ZB 15.239

    Genehmigung einer Kündigung während laufender Elternzeit

    § 18 BEEG verfolgt den Zweck, mit einem grundsätzlich absoluten Kündigungsschutz einen größtmöglichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers während der Dauer der Elternzeit zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 8.10.2014 - 12 ZB 13.1087 - BayVBl. 2015, 195 ff.; Hessischer VGH, B.v. 6.10.2009 - 10 A 1990/08.Z - juris Rn. 4; VG Augsburg, U.v. 19.6.2012 - Au 3 K 12.266 - juris Rn. 35 f.).

    Die Annahme eines "besonderen Falls" stellt mithin höhere Anforderungen als die eines "wichtigen Grundes", der eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigt; beide Begriffe sind nicht deckungsgleich (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v.13.6.2013 - 12 A 1659/12 - juris Rn. 3; Hessischer VGH, B.v. 6.10.2009 - 10 A 1990/08.Z - juris Rn. 4).

    Hinzukommen muss vielmehr, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die vom Gesetz grundsätzlich als vorrangig eingestuften Belange des Arbeitnehmers ausnahmsweise hinter noch gewichtigere Interessen des Arbeitgebers zurücktreten lassen (Gallner in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Aufl. 2014, § 18 BEEG Rn. 11; BayVGH, B.v. 8.10.2014 - 12 ZB 13.1087 - BayVBl 2015, 195ff.; Hessischer VGH, B.v. 6.10.2009 - 10 A 1990/08.Z - juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 30.11.2004 - 9 B 03.2878 - juris Rn. 33).

    Insoweit geht es zunächst davon aus, dass die Klägerin einen schwerwiegenden Verstoß der Beigeladenen gegen arbeitsvertragliche Pflichten zwar dargelegt habe, jedoch bei der erforderlichen Abwägung die Interessen der Klägerin an einer Kündigung während der Elternzeit hinter den durch das Kündigungsverbot geschützten Interessen zurückzustehen habe, sodass im Ergebnis das Vorliegen eines besonderen Falls nicht angenommen werden kann (vgl. zum Fall einer privaten PC-Nutzung auch Hessischer VGH, B.v. 6.10.2009 - 10 A 1990/08.Z - juris Rn. 6 ff.).

  • VGH Bayern, 08.10.2014 - 12 ZB 13.1087

    Elternzeit, Kündigungsschutz, Ausnahme, Abwägung, Pflichtverstoß,

    § 18 BEEG verfolgt den Zweck, mit einem grundsätzlich absoluten Kündigungsschutz einen größtmöglichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers während der Dauer der Elternzeit zu gewährleisten (Hessischer VGH, B.v. 6.10.2009 - 10 A 1990/08.Z - juris Rn. 4; VG Augsburg, U.v. 19.6.2012 - Au 3 K 12.266 - juris Rn. 35 f.).

    Insoweit geht der "besondere Fall" über den "wichtigen Grund", der eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigt, hinaus; beide Begriffe sind nicht identisch (vgl OVG Nordrhein-Westfalen, B.v.13.6.2013 - 12 A 1659/12 - juris Rn. 3; Hessischer VGH, B.v. 6.10.2009 - 10 A 1990/08.Z - juris Rn. 4).

    Hinzu kommen muss, dass im jeweiligen Fall außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die vom Gesetz grundsätzlich als vorrangig eingestuften Belange des Arbeitnehmers ausnahmsweise hinter noch gewichtigeren Interessen des Arbeitgebers zurücktreten lassen (Gallner in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Aufl. 2014, § 18 BEEG Rn. 11; Hessischer VGH, B.v. 6.10.2009 - 10 A 1990/08.Z - juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 30.11.2004 - 9 B 03.2878 - juris Rn. 33).

  • VG Darmstadt, 26.03.2012 - 5 K 1830/11

    Kündigungsschutz nach § 9 MuschG und § 18 BEEG

    Dabei sind auch im Rahmen des § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG strengere Maßstäbe anzulegen, als dies regelmäßig im Arbeitsrecht der Fall ist (HessVGH, B. v. 06.10.2009 - 10 A 1990/08.Z - juris).
  • VG Augsburg, 28.10.2014 - Au 3 K 14.682

    Kündigung während der Elternzeit; besonderer Fall der ausnahmsweisen Zulässigkeit

    bb) Die Vorschrift des § 18 BEEG verfolgt den Zweck, mit einem grundsätzlich absoluten Kündigungsschutz einen größtmöglichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers während der Dauer der Elternzeit zu gewährleisten (vgl. BayVGH, B.v. 8.10.2014 - 12. ZB 13.1087; HessVGH, B.v. 6.10.2009 - 10 A 1990/08.Z - beide juris).

    cc) Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG liegt ein besonderer Fall im dargelegten Sinn u.a. bei besonders schweren Verstößen des Arbeitnehmers gegen arbeitsvertragliche Pflichten vor, wenn dies dazu führt, dass dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses - auch unter Berücksichtigung der damit verbundenen Folgen für den erziehenden Arbeitnehmer - unzumutbar wird (vgl. BayVGH, B.v. 8.10.2014 - 12. ZB 13.1087; OVG NRW, B.v. 13.6.2013 - 12 A 1659/12; HessVGH, B.v. 6.10.2009 - 10 A 1990/08.Z - zur Kündigung wegen der privaten Nutzung eines dienstlich zur Verfügung gestellten Computers - alle juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2013 - 12 A 1659/12

    Gewährleistung des Bestands des Arbeitsverhältnisses während der Dauer der

    - 10 A 1990/08.Z -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 12 A 1975/09 -, juris; VG München, Urteil vom 7. Juli 2011 - M 15 K 10.5543 -, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 26. März 2012 - 5 K 1830/11.DA -, juris.
  • VG Köln, 08.06.2021 - 7 K 2221/19

    Elternzeit - Zustimmung zur Kündigung

    Er ist nicht gleichzusetzen mit dem wichtigen Grund in § 626 Abs. 1 BGB, vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.2009 - 5 C 32/08 - juris, Rn. 14; HessVGH, Beschluss vom 06.10.2009 - 10 A 1990/08.Z, juris, Rn. 4; VG Augsburg, Urteil vom 25.09.2012 - Au 3 K 12.677 - juris, Rn. 22.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht