Rechtsprechung
   BAG, 30.04.2014 - 10 AZB 13/14   

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https://dejure.org/2014,12241
BAG, 30.04.2014 - 10 AZB 13/14 (https://dejure.org/2014,12241)
BAG, Entscheidung vom 30.04.2014 - 10 AZB 13/14 (https://dejure.org/2014,12241)
BAG, Entscheidung vom 30. April 2014 - 10 AZB 13/14 (https://dejure.org/2014,12241)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Prozesskostenhilfe - konkludenter Antrag - Mehrvergleich

  • openjur.de

    Prozesskostenhilfe; konkludenter Antrag; Mehrvergleich

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Prozesskostenhilfe - konkludenter Antrag - Mehrvergleich

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Konkludente PKH-Beantragung

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Konkludente PKH-Antragstellung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prozesskostenhilfe - und der konkludente Antrag beim Mehrvergleich

  • Jurion (Kurzinformation)

    Antrag auf Prozesskostenhilfe für Mehrvergleich ist innerhalb von 2 Wochen nach grundsätzlichem Bewilligungsbeschluss zu stellen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Prozesskostenhilfe - konkludenter Antrag - Mehrvergleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2014, 382
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 16.02.2012 - 3 AZB 34/11

    Prozesskostenhilfe für Vergleichsmehrwert

    Auszug aus BAG, 30.04.2014 - 10 AZB 13/14
    Das ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe (st. Rspr., zuletzt BAG 16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11 - Rn. 13 f. mwN) .

    Vielmehr steht nach Auslegung des Antrags durch das Gericht zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungs- und Bewilligungsreife fest, für welche Gegenstände das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu prüfen ist (vgl. zum Mehrvergleich BAG 16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11 - Rn. 20 ff.) .

  • LAG Thüringen, 17.11.2002 - 8 Ta 119/02

    Stillschweigende Gewährung von PKH für den Mehrwert eines Vergleiches

    Auszug aus BAG, 30.04.2014 - 10 AZB 13/14
    In einem solchen Fall ist die Beantragung von Prozesskostenhilfe für die Instanz deshalb mangels anderweitiger Anhaltspunkte regelmäßig so zu verstehen, dass sie auch einen Mehrvergleich erfassen soll (LAG Köln 23. Juli 2012 - 1 Ta 153/12 -; LAG Baden-Württemberg 1. Oktober 2010 - 18 Ta 3/10 -; GMP/Germelmann § 11a Rn. 58; Zwanziger in Kittner/Zwanziger/Deinert Arbeitsrecht 7. Aufl. § 145 Rn. 14b; Tiedemann ArbRB 2012, 193; nur bei Vorliegen besonderer Umstände: LAG Düsseldorf 10. August 2010 - 3 Ta 445/10 -; LAG Schleswig-Holstein 4. August 2009 - 1 Ta 138e/09 -; Thüringer LAG 17. November 2002 - 8 Ta 119/02 -; aA LAG Rheinland-Pfalz 28. Dezember 2011 - 6 Ta 275/11 -; Hessisches LAG 25. November 2003 - 13 Ta 356/03 -; GK-ArbGG/Bader Stand April 2014 § 11a Rn. 40 ff.; Stein/Jonas/Bork § 119 Rn. 7) .

    Entweder muss sich die Erstreckung daher direkt aus dem Tenor ergeben oder - soweit vorhanden - aus den Gründen des Beschlusses (aA Thüringer LAG 17. November 2002 - 8 Ta 119/02 - zu II 3 der Gründe: "stillschweigende Ausdehnung im Einzelfall möglich") .

  • BAG, 29.06.2011 - 7 AZR 774/09

    Sachgrundlose Befristung bei Angabe eines Sachgrundes im Arbeitsvertrag -

    Auszug aus BAG, 30.04.2014 - 10 AZB 13/14
    Wird ein Antrag auf Urteilsergänzung nicht fristgerecht gestellt, entfällt die Rechtshängigkeit des übergangenen Anspruchs (BAG 29. Juni 2011 - 7 AZR 774/09 - Rn. 38 mwN) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.12.2011 - 6 Ta 275/11

    Notwendigkeit eines erneuten Prozesskostenhilfeantrags für andere Gegenstände als

    Auszug aus BAG, 30.04.2014 - 10 AZB 13/14
    In einem solchen Fall ist die Beantragung von Prozesskostenhilfe für die Instanz deshalb mangels anderweitiger Anhaltspunkte regelmäßig so zu verstehen, dass sie auch einen Mehrvergleich erfassen soll (LAG Köln 23. Juli 2012 - 1 Ta 153/12 -; LAG Baden-Württemberg 1. Oktober 2010 - 18 Ta 3/10 -; GMP/Germelmann § 11a Rn. 58; Zwanziger in Kittner/Zwanziger/Deinert Arbeitsrecht 7. Aufl. § 145 Rn. 14b; Tiedemann ArbRB 2012, 193; nur bei Vorliegen besonderer Umstände: LAG Düsseldorf 10. August 2010 - 3 Ta 445/10 -; LAG Schleswig-Holstein 4. August 2009 - 1 Ta 138e/09 -; Thüringer LAG 17. November 2002 - 8 Ta 119/02 -; aA LAG Rheinland-Pfalz 28. Dezember 2011 - 6 Ta 275/11 -; Hessisches LAG 25. November 2003 - 13 Ta 356/03 -; GK-ArbGG/Bader Stand April 2014 § 11a Rn. 40 ff.; Stein/Jonas/Bork § 119 Rn. 7) .
  • LAG Hessen, 25.11.2003 - 13 Ta 356/03

    Vergleichsgebühr; Vergleich nicht rechtshängiger Ansprüche, Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BAG, 30.04.2014 - 10 AZB 13/14
    In einem solchen Fall ist die Beantragung von Prozesskostenhilfe für die Instanz deshalb mangels anderweitiger Anhaltspunkte regelmäßig so zu verstehen, dass sie auch einen Mehrvergleich erfassen soll (LAG Köln 23. Juli 2012 - 1 Ta 153/12 -; LAG Baden-Württemberg 1. Oktober 2010 - 18 Ta 3/10 -; GMP/Germelmann § 11a Rn. 58; Zwanziger in Kittner/Zwanziger/Deinert Arbeitsrecht 7. Aufl. § 145 Rn. 14b; Tiedemann ArbRB 2012, 193; nur bei Vorliegen besonderer Umstände: LAG Düsseldorf 10. August 2010 - 3 Ta 445/10 -; LAG Schleswig-Holstein 4. August 2009 - 1 Ta 138e/09 -; Thüringer LAG 17. November 2002 - 8 Ta 119/02 -; aA LAG Rheinland-Pfalz 28. Dezember 2011 - 6 Ta 275/11 -; Hessisches LAG 25. November 2003 - 13 Ta 356/03 -; GK-ArbGG/Bader Stand April 2014 § 11a Rn. 40 ff.; Stein/Jonas/Bork § 119 Rn. 7) .
  • BVerfG, 02.07.2012 - 2 BvR 2377/10

    Versagung von PKH für ein durch Vergleich im Erörterungstermin (§ 118 Abs 1 S 3

    Auszug aus BAG, 30.04.2014 - 10 AZB 13/14
    Er muss einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt (st. Rspr., vgl. zB BVerfG 2. Juli 2012 - 2 BvR 2377/10 - zu II 2 a der Gründe) .
  • LAG Düsseldorf, 10.08.2010 - 3 Ta 445/10

    Versagung der Prozesskostenhilfe für Mehrvergleich bei verspäteter Antragstellung

    Auszug aus BAG, 30.04.2014 - 10 AZB 13/14
    In einem solchen Fall ist die Beantragung von Prozesskostenhilfe für die Instanz deshalb mangels anderweitiger Anhaltspunkte regelmäßig so zu verstehen, dass sie auch einen Mehrvergleich erfassen soll (LAG Köln 23. Juli 2012 - 1 Ta 153/12 -; LAG Baden-Württemberg 1. Oktober 2010 - 18 Ta 3/10 -; GMP/Germelmann § 11a Rn. 58; Zwanziger in Kittner/Zwanziger/Deinert Arbeitsrecht 7. Aufl. § 145 Rn. 14b; Tiedemann ArbRB 2012, 193; nur bei Vorliegen besonderer Umstände: LAG Düsseldorf 10. August 2010 - 3 Ta 445/10 -; LAG Schleswig-Holstein 4. August 2009 - 1 Ta 138e/09 -; Thüringer LAG 17. November 2002 - 8 Ta 119/02 -; aA LAG Rheinland-Pfalz 28. Dezember 2011 - 6 Ta 275/11 -; Hessisches LAG 25. November 2003 - 13 Ta 356/03 -; GK-ArbGG/Bader Stand April 2014 § 11a Rn. 40 ff.; Stein/Jonas/Bork § 119 Rn. 7) .
  • BGH, 08.06.2004 - VI ZB 49/03

    Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Erörterungstermin

    Auszug aus BAG, 30.04.2014 - 10 AZB 13/14
    (1) Stellt eine Partei einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung für eine bestimmte Instanz, so bezieht sich dieser regelmäßig nur auf die bereits rechtshängigen Streitgegenstände oder die Streitgegenstände, die gleichzeitig mit der Antragstellung anhängig gemacht werden (vgl. zu einer Ausnahme im Rahmen des PKH-Bewilligungsverfahrens: BGH 8. Juni 2004 - VI ZB 49/03 - BGHZ 159, 263) .
  • LAG Baden-Württemberg, 01.10.2010 - 18 Ta 3/10

    Neuer Antrag auf Prozesskostenhilfe bei Vergleichsmehrwert

    Auszug aus BAG, 30.04.2014 - 10 AZB 13/14
    In einem solchen Fall ist die Beantragung von Prozesskostenhilfe für die Instanz deshalb mangels anderweitiger Anhaltspunkte regelmäßig so zu verstehen, dass sie auch einen Mehrvergleich erfassen soll (LAG Köln 23. Juli 2012 - 1 Ta 153/12 -; LAG Baden-Württemberg 1. Oktober 2010 - 18 Ta 3/10 -; GMP/Germelmann § 11a Rn. 58; Zwanziger in Kittner/Zwanziger/Deinert Arbeitsrecht 7. Aufl. § 145 Rn. 14b; Tiedemann ArbRB 2012, 193; nur bei Vorliegen besonderer Umstände: LAG Düsseldorf 10. August 2010 - 3 Ta 445/10 -; LAG Schleswig-Holstein 4. August 2009 - 1 Ta 138e/09 -; Thüringer LAG 17. November 2002 - 8 Ta 119/02 -; aA LAG Rheinland-Pfalz 28. Dezember 2011 - 6 Ta 275/11 -; Hessisches LAG 25. November 2003 - 13 Ta 356/03 -; GK-ArbGG/Bader Stand April 2014 § 11a Rn. 40 ff.; Stein/Jonas/Bork § 119 Rn. 7) .
  • LAG Köln, 08.03.2012 - 5 Ta 129/11

    Prozesskostenhilfe; Anforderungen an einen PKH-Antrag; Konkludente Antragstellung

    Auszug aus BAG, 30.04.2014 - 10 AZB 13/14
    Gegebenenfalls ist dies vom Gericht durch Nachfrage aufzuklären (LAG Köln 8. März 2012 - 5 Ta 129/11 -; Tiedemann ArbRB 2012, 193, 195) .
  • BGH, 28.10.2008 - V ZB 109/08

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Ergänzung der Zurückweisung der

  • LAG Köln, 23.07.2012 - 1 Ta 153/12

    Prozesskostenhilfe; Erstreckung auf einen Vergleich mit Mehrwert

  • LAG Hessen, 06.02.2014 - 17 Ta 478/13

    Prozesskostenhilfe - Vergleichsmehrwert

  • LAG Hamm, 03.01.2024 - 13 Ta 350/23

    Prozesskostenhilfe für Vergleichsmehrwert bei Vergleichsabschluss gemäß § 278

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Beschluss vom 30. April 2014 - 10 AZB 13/14 - Rn. 15, NZA-RR 2014, 382), der sich die erkennende Kammer anschließt, bedarf es eines erneuten Antrags auf Prozesskostenhilfe, wenn das Arbeitsgericht über einen zuvor gestellten Antrag bereits entschieden hat und durch eine Klageerweiterung, Widerklage oder einen Mehrvergleich ein werterhöhender Streitgegenstand in den Prozess neu eingeführt wird.

    Kommt es nach der Bewilligung zu einer Klageerweiterung oder soll Prozesskostenhilfe auch für einen Mehrvergleich bewilligt werden, so bedarf es eines neuen Antrags (vgl. BAG, Beschluss vom 30. April 2014 - 10 AZB 13/14 - Rn. 15, NZA-RR 2014, 382; so auch LAG Hamm, Beschluss vom 20.12.2022 - 14 Ta 194/22 - Rn. 6, NZA-RR 2023, 307-310; Hess. LAG, Beschluss vom 16.09.2019 - 4 Ta 67/19 - Rn. 14, juris).

    b) Ein solcher Antrag kann jedoch auch konkludent gestellt oder - wie bei jeder Prozesshandlung - durch Auslegung ermittelt werden (BAG, Beschluss vom 30. April 2014 - 10 AZB 13/14 - Rn. 13, aaO).

    Für eine gegenteilige Annahme, sie wäre in der Lage, die Kosten für werterhöhende Vergleichsregelungen zu übernehmen und wolle deshalb hierfür keine Prozesskostenhilfe beantragen, fehlt - von Ausnahmefällen abgesehen - jegliche Grundlage (vgl. BAG - 10 AZB 13/14 - Rn. 16 f., aaO.; LAG Hamm, Beschlüsse vom 20. Dezember 2022 - 14 Ta 194/22 - Rn. 9, juris; vom 10. Februar 2014 - 14 Ta 310/13 - Rn. 12 ff. juris,).

    Hat das Gericht Zweifel, so hat es diese durch Nachfrage gemäß § 139 ZPO aufzuklären (vgl. BAG - 10 AZB 13/14, Rn. 15, aaO).

    Deshalb genügt es, auch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Vergleichsmehrwert erst nach der Protokollierung des Vergleichs bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen (vgl. BAG, - 3 AZB 34/11 - Rn. 15, aaO, und - 10 AZB 13/14 - Rn. 15, aaO; LAG Hamm - 14 Ta 194/22 - Rn. 10, aaO).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.06.2019 - 26 Ta 6046/19

    Gegenstandswert für Mehrvergleich nach außergerichtlicher Schadensersatzforderung

    In einem solchen Fall ist die Beantragung von Prozesskostenhilfe für die Instanz deshalb mangels anderweitiger Anhaltspunkte regelmäßig so zu verstehen, dass sie auch einen Mehrvergleich erfassen soll (vgl. BAG 30. April 2014 - 10 AZB 13/14, Rn. 17).

    Entweder muss sich die Erstreckung daher direkt aus dem Tenor ergeben oder - soweit vorhanden - aus den Gründen des Beschlusses (vgl. BAG 30. April 2014 - 10 AZB 13/14, Rn. 21).

    Das ist der Fall, wenn über den Antrag im Bewilligungsbeschluss nicht entschieden worden ist, ohne dass durch die den PKH-Antrag stellende Partei fristgemäß eine Beschlussergänzung in entsprechender Anwendung des § 321 ZPO beantragt worden wäre (vgl. BAG 30. April 2014 - 10 AZB 13/14, Rn. 20).

    In einem solchen Fall ist die Beantragung von Prozesskostenhilfe für die Instanz deshalb mangels anderweitiger Anhaltspunkte regelmäßig so zu verstehen, dass sie auch einen Mehrvergleich erfassen soll (vgl. BAG 30. April 2014 - 10 AZB 13/14, Rn. 17).

    Das ist der Fall, wenn über den Antrag im Bewilligungsbeschluss nicht entschieden worden ist, ohne dass durch die den PKH-Antrag stellende Partei fristgemäß eine Beschlussergänzung in entsprechender Anwendung des § 321 ZPO beantragt worden wäre (vgl. BAG 30. April 2014 - 10 AZB 13/14, Rn. 20).

    aa) Wollte das Gericht mit dem Bewilligungsbeschluss erkennbar über den Prozesskostenhilfeantrag vollständig entscheiden, wovon auszugehen ist, wenn sich aus dem Beschluss keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Teilbeschluss ergehen sollte, und das Arbeitsgericht den Antrag auch nicht teilweise zurückgewiesen hat, und ist Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich nicht bewilligt worden, findet § 321 ZPO entsprechend Anwendung mit der Folge, dass innerhalb der Zweiwochenfrist entsprechend § 321 Abs. 2 ZPO eine Ergänzung des Beschlusses beantragt werden muss (vgl. BAG 30. April 2014 - 10 AZB 13/14, Rn. 21 ff).

    Entweder muss sich die Erstreckung daher direkt aus dem Tenor ergeben oder - soweit vorhanden - aus den Gründen des Beschlusses (vgl. BAG 30. April 2014 - 10 AZB 13/14, Rn. 21).

  • LAG Hessen, 27.03.2017 - 2 Ta 264/15

    Hat das Arbeitsgericht über einen - auch ggf. konkludent gestellten oder im Wege

    Dies ist jedoch nicht Zweck der Prozesskosten hilfe (vgl. BAG, Beschluss vom 30. April 2014 - 10 AZB 13/14 - Rn. 9 m.w.N., zitiert nach Juris).

    Mit seinem Beschluss vom 26. Februar 2015 wollte das Arbeitsgericht auch hier (wie im Fall BAG, Beschluss vom 30. April 2014 - 10 AZB 13/14 - Rn. 21, a.a.O.) erkennbar über den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin vollständig entscheiden.

    Aber auch Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich hat das Arbeitsgericht in dem angegriffenen Beschluss nicht bewilligt, da eine solche zwingend, schon wegen der bindenden Wirkung für den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts (§ 48 Abs. 1 RVG) und der Vermeidung von Unklarheiten im Vergütungsfestsetzungsverfahren, klar aus dem Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss erkennbar sein muss (auch hierzu BAG, Beschluss vom 30. April 2014 - 10 AZB 13/14 - Rn. 21, a.a.O.).

    Dabei kann dahinstehen, ob zuvor von einem jedenfalls konkludenten - oder gar ausdrücklichen - Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich auszugehen ist (vgl. zum Meinungsstand betreffend die konkludente Antragstellung: BAG, Beschluss vom 30. April 2014 - 10 AZB 13/14 - Rn. 13 ff., a.a.O.).

    Wird nämlich - wie hier - vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zwischen den Parteien ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, der bisher nicht rechtshängige Gegenstände erfasst, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die finanziell unbemittelte Partei Prozesskostenhilfe nicht nur für die bereits rechtshängigen Streitgegenstände begehrt, die durch diesen Vergleich erledigt werden, sondern auch für die weiteren durch den Vergleich miterledigten Streitpunkte (vgl. BAG, Beschluss vom 30. April 2014 - 10 AZB 13/14 - Rn. 17, a.a.O).

    Nichts anderes gilt - wie hier - im Fall eines gestellten, aber teilweise nicht verbeschiedenen Prozesskostenhilfeantrags (auch hierzu BAG, Beschluss vom 30. April 2014 - 10 AZB 13/14 - Rn. 21, a.a.O.).

  • LAG Hessen, 16.09.2019 - 4 Ta 67/19

    1. Das BAG hat entschieden, dass in aller Regel von einem konkludenten Antrag

    Das BAG hat entschieden, dass in aller Regel von einem konkludenten Antrag auszugehen sei, die Prozesskostenhilfe auf einen Mehrwert des Vergleichs zu erstrecken, wenn ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt war und hierüber im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses noch nicht entschieden worden ist (vgl. BAG 30. April 2014 - 10 AZB 13/14 - Rn. 17, NZA-RR 2014, 382).

    Diese Begrenzung der Rückwirkung folgt aus dem Zweck der Prozesskostenhilfe (vgl. BAG 30. April 2014 - 10 AZB 13/14 - Rn. 9 NZA-RR 2014, 382) .

    Auch bei der Auslegung eines Prozesskostenhilfeantrags ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass Unbemittelten aus verfassungsrechtlichen Gründen die Rechtsverfolgung und -verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden darf (vgl. BAG 30. April 2014 - 10 AZB 13/14 - Rn. 13 NZA-RR 2014, 382) .

    Das BAG hat entschieden, dass in aller Regel von einem konkludenten Antrag auszugehen sei, die Prozesskostenhilfe auf einen Mehrwert des Vergleichs zu erstrecken, wenn ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt war und hierüber im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses noch nicht entschieden worden ist (vgl. BAG 30. April 2014 - 10 AZB 13/14 - Rn. 17, NZA-RR 2014, 382) .

    In einem solchen Fall ist die Beantragung von Prozesskostenhilfe für die Instanz deshalb mangels anderweitiger Anhaltspunkte regelmäßig so zu verstehen, dass sie auch einen Mehrvergleich erfassen soll (vgl. BAG 30. April 2014 - 10 AZB 13/14 - Rn. 17 NZA-RR 2014, 382; kritisch GMP/Germelmann/Künzl 9. Aufl. § 11a Rn. 27) .

    b) Für den - hier vorliegenden - Fall, dass über den Antrag auf Prozesskostenhilfe bereits entschieden worden ist und sodann der Vergleich geschlossen wird, hat das BAG darauf hingewiesen, dass es eines neuen Antrags bedürfe (vgl. BAG 30. April 2014 - 10 AZB 13/14 - Rn. 15, NZA-RR 2014, 382; LAG München 9. Juli 2014 - 2 Ta 148/14 - FA 2014, 378; BeckOK ZPO/Reichling Stand: 01.07.2019 § 114 Rn. 13; unklar Zöller/Geimer ZPO 32. Aufl. § 114 Rn. 14 sowie ErfK/Koch 19. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 35; für Klageerweiterung nach Vergleich Baumbach/Lauterbach 77. Aufl. § 117 Rn. 5; wohl weitgehender darauf abstellend, ob ein enger Sachzusammenhang mit den bislang im Prozess anhängig gemachten Streitgegenständen besteht LAG Köln 18. April 1996 - 4 Ta 265/95 - BeckRS 1996, 30907952) .

  • LAG Sachsen-Anhalt, 17.05.2022 - 4 Ta 41/22

    Rechtsanwaltsvergütung - Mehrvergleich - Prozesskostenhilfebewilligung

    Gegen den der Bezirksrevisorin am 23.12.2021 zugegangenen Beschluss hat diese am 27.12.2021 Beschwerde eingelegt und die Beschwerde unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 30.04.2014 (10 AZB 13/14) damit begründet, dass sich zur Vermeidung von Unklarheiten die Erstreckung der Bewilligung auf den Mehrvergleich entweder aus dem Tenor oder der Begründung des Bewilligungsbeschlusses eindeutig ergeben müsse.

    Zugunsten des Klägers kann noch mit dem Bundesarbeitsgericht (30.04.2014 - 10 AZB 13/14, Rn. 16 ff.) angenommen werden, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich jedenfalls konkludent beantragt war.

    Die erforderliche ausdrückliche Bewilligung für den Mehrvergleich (BAG 30.04.2014 - 10 AZB 13/14, Rn. 21) liegt nicht vor.

    Eine Ergänzung des Beschlusses gemäß § 321 ZPO, der auch auf Beschlüsse entsprechend anzuwenden ist (BAG 30.04.2014 - 10 AZB 13/14, Rn. 22) ist jedoch nicht mehr möglich, da die 2-Wochen-Frist ab der am 19.08.2021 erfolgten Zustellung des Bewilligungsbeschlusses (EB Bl. 24 des PHK-Hefts) verstrichen ist.

  • LAG Hamm, 12.03.2018 - 14 Ta 668/17

    Prozesskostenhilfe für Mehrvergleich bei Vergleichsabschluss und Antragstellung

    Der Kläger hielt unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (30. April 2014 - 10 AZB 13/14 - Rdnr. 21) an seinem Rechtsmittel fest, denn die Tatsache, dass das Gericht dem Kläger auch Prozesskostenhilfe für den Abschluss des Mehrvergleichs bewilligt habe, sei aus dem Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss nicht klar erkennbar.

    Dies schließt aber weder eine konkludente Antragstellung noch - wie bei jeder Prozesshandlung - eine Auslegung des Antrags aus (vgl. BAG 30. April 2014 - 10 AZB 13/14 - Rn. 13; LAG Hamm 10. Februar 2014 - 14 Ta 310/13 - Rn. 7; 10. Februar 2014 - 14 Ta 529/13 - Rn. 7).

    bb) Sie folgt nicht aus der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, dass zur Vermeidung von Unklarheiten im Vergütungsfestsetzungsverfahren der Umfang der Beiordnung aus dem Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss erkennbar sein muss und zwar entweder aus dem Tenor oder den Gründen des Bewilligungsentscheidung (vgl. BAG 30. April 2014 - 10 AZB 13/14 - Rn. 21).

  • LAG Hamm, 20.12.2022 - 14 Ta 194/22

    Anforderungen an die Beantragung der ergänzenden Prozesskostenhilfe für einen

    Komme es nach der Bewilligung zu einer Klageerweiterung oder soll Prozesskostenhilfe auch für einen Mehrvergleich bewilligt werden, bedürfe es eines neuen Antrags (vgl. BAG 30. April 2014 - 10 AZB 13/14 - juris, Rn. 15).

    a) Wird einer bedürftigen Partei Prozesskostenhilfe im laufenden Verfahren bewilligt, betrifft diese nur die zu diesem Zeitpunkt bereits in das Verfahren eingeführten Streitgegenstände (vgl. BAG 16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11 - juris, Rn. 11; 30. April 2014 - 10 AZB 13/14 - juris, Rn. 15).

    Für eine gegenteilige Annahme, sie wäre in der Lage, die Kosten für die werterhöhenden Anträge und/oder Vergleichsregelungen zu übernehmen, und wolle deshalb hierfür keine Prozesskostenhilfe beantragen, fehlt - von Ausnahmefällen abgesehen - jegliche Grundlage (vgl. BAG 30. April 2014, aaO., Rn. 16 f.; LAG Hamm 10. Februar 2014 - 14 Ta 310/13 - juris, Rn. 12 ff.).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 28.12.2023 - 12 Ta 960/23

    Prozesskostenvorschuss

    Zwar dürfte der unbeschränkt für die Instanz gestellte Antrag dahin auszulegen sein, dass ein eventueller Mehrvergleich umfasst sein soll (vgl. BAG, 30. April 2014 - 10 AZB 13/14, juris Rn 16).
  • LAG Hamm, 13.03.2023 - 14 Ta 35/23

    Konkludenter Antrag auf Prozesskostenhilfe im Rahmen des Vergleichsschlusses nach

    Trifft das Gericht in einem solchen Fall eine Entscheidung über die Prozesskostenhilfe, beschränkt sich die Bewilligung auf diese Streitgegenstände, soweit es nicht ausdrücklich etwas anderes ausspricht (vgl. BAG 30. April 2014 - 10 AZB 13/14 - juris, Rn. 15) Insoweit folgt die Beschwerdekammer der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. LAG Hamm 20. Dezember 2022 - 14 Ta 194/22 - juris, Rn. 9; noch offen gelassen in LAG Hamm 10. Februar 2014 - 14 Ta 310/13 - juris, Rn. 14).

    Zum einen fehlt es an der nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts notwendigen, sich direkt aus dem Tenor oder - soweit vorhanden - aus den Gründen des Beschlusses ergebenden Erstreckung auf einen Mehrvergleich (vgl. BAG 30. April 2014 - 10 AZB 13/14 - juris, Rn. 21).

    Für eine gegenteilige Annahme, sie wäre in der Lage, die Kosten für die werterhöhenden Anträge und/oder Vergleichsregelungen zu übernehmen, und wolle deshalb hierfür keine Prozesskostenhilfe beantragen, fehlt - von Ausnahmefällen abgesehen - jegliche Grundlage (vgl. BAG 30. April 2014 - 10 AZB 13/14 - juris, Rn. 16 f.; LAG Hamm 10. Februar 2014 - 14 Ta 310/13 - juris, Rn. 12 ff.).

  • LAG Hamburg, 06.08.2015 - 5 Ta 18/15

    PKH - konkludenter Antrag - Erstreckung auf Vergleichsmehrwert

    Dies entspricht der Rechtsprechung des BAG (30. April 2014 - 10 AZB 13/14 -, juris): Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe lediglich für eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung gewährt werden.

    Auch dies folgt aus der o.a. Rechtsprechung des BAG (30. April 2014 aaO; ausführlich auch LAG Sachsen-Anhalt aaO, jeweils m.w.N.): Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen Antrag voraus; eine Bewilligung ohne Antrag scheidet im stark formalisierten Prozesskostenhilfeverfahren aus.

    Auch dies entspricht der Rechtsprechung des BAG (30. April 2014 aaO).

  • LAG Hamm, 16.09.2015 - 6 Ta 419/15

    Anwaltsgebühren bei einem sog. Mehrvergleich

  • LAG Nürnberg, 07.04.2017 - 5 Ta 34/17

    Vergleichsgebühr - Prozesskostenhilfe

  • LAG München, 02.11.2016 - 6 Ta 287/16

    Einigungsgebühr

  • LAG Hamm, 18.08.2015 - 6 Ta 277/15

    Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei einem sog. Mehrvergleich

  • LAG Düsseldorf, 25.09.2014 - 5 Sa 273/14

    Einigungsgebühr und Mehrvergleich

  • OLG Hamm, 16.05.2023 - 4 WF 48/23

    Anforderungen an die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe bei Anhängigkeit

  • LAG Hamm, 23.03.2018 - 14 Ta 118/18

    Prozesskostenhilfe für Mehrvergleich bei konkludentem Antrag durch Anzeige eines

  • LAG Hamm, 21.11.2016 - 14 Ta 246/16

    Prozesskostenhilfe, Beiordnung, Umfang

  • KG, 04.06.2019 - 3 WF 103/19

    Ergänzung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe hinsichtlich der Kosten eines

  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.06.2015 - 6 Ta 931/15

    Prozesskostenhilfe - konkludenter Antrag - Klageerweiterung - Mehrvergleich

  • OLG Koblenz, 17.01.2018 - 9 UF 330/15

    Familiensache: Verfahrenskostenhilfe nach Abschluss der Instanz

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.07.2015 - 2 Ta 101/15

    Prozesskostenhilfe - fehlende Formularerklärung - Hinweispflicht

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.01.2016 - 6 Ta 254/15

    Prozesskostenhilfe - Mehrvergleich - konkludente Antragsstellung

  • LAG München, 15.02.2023 - 11 Ta 10/23

    Prozesskostenhilfebewilligung - Umfang - Mehrvergleich - Einigungsgebühr

  • LAG Nürnberg, 29.07.2020 - 6 Ta 88/20

    Prozesskostenhilfe - Mehrvergleich - Antrag - Beschlussergänzung

  • LAG Nürnberg, 27.03.2020 - 4 Ta 18/20

    Prozesskostenhilfe für Insolvenzschuldner

  • LAG München, 02.10.2014 - 5 Ta 279/14

    Stillschweigender Prozesskostenhilfeantrag für Mehrvergleich

  • LAG München, 09.07.2014 - 2 Ta 148/14

    Stillschweigender Prozesskostenhilfeantrag für Mehrvergleich

  • LAG Nürnberg, 05.12.2014 - 4 Ta 120/14

    Kosten - Vergütungsfestsetzung

  • LAG Nürnberg, 07.10.2014 - 2 Ta 124/14

    Prozesskostenhilfe - Bewilligungsreife - Fristsetzung

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