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   BAG, 16.10.2013 - 10 AZR 1053/12   

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BAG, 16.10.2013 - 10 AZR 1053/12 (https://dejure.org/2013,42622)
BAG, Entscheidung vom 16.10.2013 - 10 AZR 1053/12 (https://dejure.org/2013,42622)
BAG, Entscheidung vom 16. Oktober 2013 - 10 AZR 1053/12 (https://dejure.org/2013,42622)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wechselschichtarbeit für Flugzeugabfertiger

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zulage wegen Wechselschichtarbeit nur bei Erfüllung der erforderlichen Nachtschichtfolge

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2014, 361
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (20)

  • BAG, 13.06.2012 - 10 AZR 351/11

    Zulage wegen nicht ständiger Schicht-/Wechselschichtarbeit

    Auszug aus BAG, 16.10.2013 - 10 AZR 1053/12
    Dabei fordert § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD, dass der Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen wird (st. Rspr., zB zuletzt BAG 13. Juni 2012 - 10 AZR 351/11 - Rn. 13 f.; 18. Mai 2011 - 10 AZR 255/10 - Rn. 13; 24. März 2010 - 10 AZR 58/09 - Rn. 15 f. mwN, BAGE 134, 34) .

    (1) Dass ein Einsatz in der Früh- und Spätschicht erfolgt und Schichtarbeit iSv. § 7 Abs. 2 TVöD-F geleistet wird, steht zwischen den Parteien nicht im Streit und ergibt sich aus den Schichtplänen (vgl. zum Begriff der Schichtarbeit iSv. § 7 Abs. 2 TVöD: BAG 13. Juni 2012 - 10 AZR 351/11 - Rn. 15 f.) .

    Hierin liegt - anders als zB nach § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD iVm. § 48 Abs. 2 TVöD-BT-K für den Bereich der Krankenhäuser - eine Erleichterung für die Anspruchsentstehung, da die Heranziehung zur Nachtschicht nur durchschnittlich erfolgen muss (BAG 13. Juni 2012 - 10 AZR 351/11 - Rn. 25) .

    Mindestvoraussetzung ist, dass es sich um einen hinreichend repräsentativen Zeitraum handelt, um überhaupt eine Durchschnittsberechnung anstellen zu können und nicht von der Zufälligkeit der Schichteinteilung in einzelnen Monaten abhängig zu sein (vgl. auch BAG 13. Juni 2012 - 10 AZR 351/11 - Rn. 25 [zur nicht ständigen Wechselschichtarbeit]) .

  • BAG, 24.03.2010 - 10 AZR 58/09

    Zulage wegen ständiger Wechselschichtarbeit

    Auszug aus BAG, 16.10.2013 - 10 AZR 1053/12
    Dabei fordert § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD, dass der Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen wird (st. Rspr., zB zuletzt BAG 13. Juni 2012 - 10 AZR 351/11 - Rn. 13 f.; 18. Mai 2011 - 10 AZR 255/10 - Rn. 13; 24. März 2010 - 10 AZR 58/09 - Rn. 15 f. mwN, BAGE 134, 34) .

    In diesen Fällen genügt es, wenn der Beschäftigte ohne die Freistellung die erforderlichen Schichten geleistet hätte (BAG 24. März 2010 - 10 AZR 58/09 - Rn. 23 ff., BAGE 134, 34) .

    Andernfalls wäre es möglich, den tariflichen Anspruch durch die Schaffung vielfältiger, zeitlich geringfügig verschobener Schichten (hier: Verschiebung des Schichtbeginns im Viertelstundentakt) zu entziehen, obwohl der Arbeitnehmer die Erschwernis hat, die mit Wechselschichtarbeit verbunden ist (vgl. dazu BAG 24. März 2010 - 10 AZR 58/09 - Rn. 32, BAGE 134, 34) .

  • BAG, 07.09.1994 - 10 AZR 766/93

    Wechselschichtzulage im Pflegedienst - Nachtschicht

    Auszug aus BAG, 16.10.2013 - 10 AZR 1053/12
    Die Nachtarbeit muss also in der Schicht zeitlich überwiegen (BAG 7. September 1994 - 10 AZR 766/93 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 77, 346) .

    Zum anderen ist nicht mehr erforderlich, dass die Nachtarbeit innerhalb der Schicht zeitlich überwiegt, ein Anteil von zwei Stunden genügt (vgl. zur alten Rechtslage: BAG 7. September 1994 - 10 AZR 766/93 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 77, 346; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD § 7 Rn. 8 f. bezeichnen die alte Rechtsprechung zu Recht insoweit als "überholt") .

    Auf die Bezeichnung der Schicht durch den Arbeitgeber oder in einer Betriebsvereinbarung kommt es nicht an (vgl. BAG 7. September 1994 - 10 AZR 766/93 - aaO [dort: Spätschicht]) .

  • BAG, 05.06.1996 - 10 AZR 610/95

    Wechselschichtzulage im Pflegedienst - Wechselschichtarbeit

    Auszug aus BAG, 16.10.2013 - 10 AZR 1053/12
    Zur insoweit vergleichbaren Regelung in § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 BAT hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 5. Juni 1996 (- 10 AZR 610/95 - zu III 1 c der Gründe) einen Zeitraum von "April 1991 bis Januar oder Februar 1992" betrachtet, die Abstände zwischen den einzelnen Nachtschichtfolgen addiert und durch die Anzahl der Nachtschichtfolgen dividiert (vgl. dazu Steinherr in Sponer/Steinherr TVöD Stand Oktober 2013 § 7 Rn. 16: Durchschnitt über mehrere Monate vom BAG zugelassen, ohne Rahmen abzugrenzen) .

    Die Abstände zwischen den einzelnen Heranziehungen zu Nachtschichten liegen durchschnittlich unter 4, 33 Wochen (vgl. zu diesem Wert: BAG 5. Juni 1996 - 10 AZR 610/95 - zu III 1 c der Gründe) .

  • LAG Düsseldorf, 06.02.2009 - 10 Sa 1472/08

    Auslegung des § 23 Abs. 2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der

    Auszug aus BAG, 16.10.2013 - 10 AZR 1053/12
    Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 6. Februar 2009 (- 10 Sa 1472/08 -) nichts anderes .

    Ein Rückgriff auf die früheren Bestimmungen des BMT-G erfolgt insoweit nicht (ebenso LAG Düsseldorf 6. Februar 2009 - 10 Sa 1472/08 -) .

  • BAG, 07.02.1996 - 10 AZR 203/94

    Tarifliche Wechselschichtzulage im Pflegedienst

    Auszug aus BAG, 16.10.2013 - 10 AZR 1053/12
    Dies steht dem Anspruch nach der Senatsrechtsprechung zu den früheren Tarifregelungen entgegen; danach ist die tatsächliche Ableistung der Nachtschicht erforderlich (BAG 9. Dezember 1998 - 10 AZR 207/98 - zu II 1 c der Gründe; 7. Februar 1996 - 10 AZR 203/94 - zu III 1 der Gründe) .

    Die Annahme von Wechselschichtarbeit im Tarifsinn setzt hingegen die Verplanung regulärer Arbeitszeit und die tatsächliche Erbringung von Arbeitsleistung in den geplanten Nachtschichten voraus (BAG 9. Dezember 1998 - 10 AZR 207/98 - zu II 1 c der Gründe; 28. August 1996 - 10 AZR 174/96 - zu 2 b der Gründe; 7. Februar 1996 - 10 AZR 203/94 - zu III 1 der Gründe) .

  • ArbG Köln, 23.02.2012 - 10 Ca 3642/11

    Substantiierungspflichten des Arbeitgebers bei einer betriebsbedingten Kündigung

    Auszug aus BAG, 16.10.2013 - 10 AZR 1053/12
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 10. August 2012 - 10 Sa 284/12 - aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23. Februar 2012 - 10 Ca 3642/11 - hinsichtlich des Antrags zu 3. in vollem Umfang zurückgewiesen hat.

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23. Februar 2012 - 10 Ca 3642/11 - teilweise abgeändert:.

  • BAG, 09.12.1998 - 10 AZR 207/98

    Wechselschichtzulage

    Auszug aus BAG, 16.10.2013 - 10 AZR 1053/12
    Dies steht dem Anspruch nach der Senatsrechtsprechung zu den früheren Tarifregelungen entgegen; danach ist die tatsächliche Ableistung der Nachtschicht erforderlich (BAG 9. Dezember 1998 - 10 AZR 207/98 - zu II 1 c der Gründe; 7. Februar 1996 - 10 AZR 203/94 - zu III 1 der Gründe) .

    Die Annahme von Wechselschichtarbeit im Tarifsinn setzt hingegen die Verplanung regulärer Arbeitszeit und die tatsächliche Erbringung von Arbeitsleistung in den geplanten Nachtschichten voraus (BAG 9. Dezember 1998 - 10 AZR 207/98 - zu II 1 c der Gründe; 28. August 1996 - 10 AZR 174/96 - zu 2 b der Gründe; 7. Februar 1996 - 10 AZR 203/94 - zu III 1 der Gründe) .

  • BAG, 13.10.1993 - 10 AZR 294/92

    Wechselschichtzulage im Pflegedienst

    Auszug aus BAG, 16.10.2013 - 10 AZR 1053/12
    Erforderlich ist ein Einsatz in allen Schichtarten (Früh-, Spät- und Nachtschicht im tariflichen Sinn) , nicht in allen Schichten (BAG 24. September 2008 - 10 AZR 140/08 - Rn. 13 ff.; 13. Oktober 1993 - 10 AZR 294/92 - BAGE 74, 345 [zu § 15 Abs. 8 BAT]) .
  • BAG, 12.12.2012 - 10 AZR 192/11

    Zusatzurlaub für Nachtarbeit - nächtlicher Bereitschaftsdienst

    Auszug aus BAG, 16.10.2013 - 10 AZR 1053/12
    Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob ein Zusatzurlaubsanspruch aus dem Zeitraum September bis Dezember 2010 bereits verfallen wäre (vgl. dazu BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 192/11 - Rn. 28 f. [zu § 27 TVöD-K]) .
  • BAG, 12.12.2012 - 4 AZR 327/11

    Sachliche Reichweite einer Bezugnahmeklausel bei Ausgliederung - wöchentliche

  • BAG, 25.04.2013 - 6 AZR 800/11

    Überstunden bei Wechselschicht- und Schichtarbeit im TVöD

  • BAG, 16.01.2013 - 10 AZR 863/11

    Tarifliche Zeitzuschläge - tarifliche Ausschlussfrist

  • BAG, 18.05.2011 - 10 AZR 255/10

    Zulage für ständige Wechselschichtarbeit - Fachpfleger für Anästhesie -

  • BAG, 21.09.2010 - 9 AZR 486/09

    Öffentlicher Dienst - Zusatzurlaub gemäß § 46 Nr. 7 TVöD-BT-V (Bund)

  • BAG, 24.09.2008 - 10 AZR 140/08

    Wechselschichtzulage - Einsatz in allen Schichten

  • BAG, 10.11.2010 - 5 AZR 766/09

    Arbeitszeitkonto - Klage auf Zeitgutschrift

  • LAG Köln, 10.08.2012 - 10 Sa 284/12

    Arbeitsentgelt; Wechselschichtzulage im öffentlichen Dienst

  • BAG, 28.08.1996 - 10 AZR 174/96

    Fälligkeit der Wechselschichtzulage

  • BAG, 27.07.2011 - 10 AZR 484/10

    Zulage wegen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.08.2020 - 21 Sa 1792/19

    Anspruch auf Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto für Wochenfeiertage -

    Im Übrigen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch bei Arbeitszeitgutschriften auf dem Arbeitszeitkonto die Einhaltung der maßgeblichen Ausschlussfristen zu beachten (BAG (Bundesarbeitsgericht) 12. Dezember 2012 - 4 AZR 327/11 - Rn. (Randnummer) 40; BAG 16. Oktober 2014 - 10 AZR 1053/12 - Rn. 59).

    Fällig werden Ansprüche auf Arbeitszeitgutschriften auf dem Arbeitszeitkonto - sofern keine abweichende tarifliche oder betriebliche Regelung über die Handhabung eines Arbeitszeitkontos besteht - spätestens am Ende eines Monats (BAG 16. Oktober 2014 - 10 AZR 1053/12 - Rn. 60).

  • BAG, 13.01.2016 - 10 AZR 792/14

    Vergütung von Bereitschaftsdienst - ständige Wechselschichtarbeit -

    Dabei kann regelmäßig auf einen Zeitraum von zwölf Kalendermonaten abgestellt werden, solange sich nicht aus betrieblichen Regelungen Anhaltspunkte für einen anderen Zeitraum ergeben (BAG 16. Oktober 2013 - 10 AZR 1053/12 - Rn. 52) .

    Da lediglich zwischen den Einsätzen am 9. August 2012 und am 11. September 2012 sowie am 7. Mai 2013 und am 11. Juni 2013 mehr als ein Monat lag, während die Abstände zwischen allen übrigen Einsätzen zwischen einem und maximal 27 Tagen betrugen, wurde er im Streitzeitraum durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-AT; vgl. dazu BAG 16. Oktober 2013 - 10 AZR 1053/12 - Rn. 50 ff.) .

    Aufgrund ihrer besonderen Sachkenntnis war sie dazu aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen sogar besser in der Lage als der Kläger selbst (vgl. BAG 16. Oktober 2013 - 10 AZR 1053/12 - Rn. 59) .

  • LAG München, 28.01.2020 - 6 Sa 513/19

    Wechselschichtzulage und Wechselschichtzusatzurlaub

    Als Nachtschicht im Sinne sind nur Schichten anzuerkennen, bei denen der Anteil der Nachtarbeit wesentlich, d.h. in der jeweiligen Schicht zeitlich überwiegend ist (BAG v. 16.10.2013 - 10 AZR 1053/12, NZA-RR 2014, 361).

    Das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 16.10.2013, a.a.O.) hält diesen Zeitraum für eine Beurteilung der Nacht- bzw. hier einer Wechselschichtarbeit für ausreichend.

    (4) Zwar trifft es zu, dass ein Wechselschichtarbeitnehmer nicht zwingend in allen Schichten eingesetzt werden muss, sondern es reicht hin, dass er in allen Schichtarten eingesetzt wurde, da es ansonsten möglich wäre, den tariflichen Anspruch auf eine Wechselschichtvergütung durch Schaffung vielfältiger, zeitlich gering verschobener Schichten zu entziehen, obschon den Einzelnen doch Nachteile treffen, die mit einer Wechselschichtarbeit verbunden sind (BAG v. 16.10.2013, a.a.O.).

    Der Kläger zu 2 verkennt jedoch, dass in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (Urt. v. 16.10.2013, a.a.O.) der dortige Kläger in allen Schichten (Früh-, Spät- und Nachtschicht) hatte eingesetzt werden können, während vorliegend gerade kein Einsatz "rund um die Uhr" möglich war und ist.

  • BAG, 22.07.2014 - 1 ABR 9/13

    Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags - Feststellungsinteresse

    Dabei ist auch nach dem Verständnis des Betriebsrats auf § 7 Abs. 1 TvöD-F und die dortige Definition der Wechselschichtarbeit abzustellen (vgl. BAG 16. Oktober 2013 - 10 AZR 1053/12 - Rn. 42) .

    Allerdings benennt der Tarifvertrag weder in § 7 Abs. 1 TvöD-F noch an anderer Stelle einen Zeitraum, für den die Durchschnittsberechnung anzustellen ist (BAG 16. Oktober 2013 - 10 AZR 1053/12 - Rn. 51) .

    Zwar kann die betriebliche Schichtplanung insoweit einen geeigneten Anknüpfungspunkt für die Bildung eines solchen Zeitraums bilden, wenn sie für einen längeren Zeitraum erfolgt (BAG 16. Oktober 2013 - 10 AZR 1053/12 - Rn. 52) .

  • LAG Hessen, 18.09.2015 - 14 Sa 1249/14

    Die bei der Beklagten bestehende "Betriebsvereinbarung Ziff. 6.160/01

    Dabei fordert § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-F, dass der Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen wird (vergl. im Einzelnen auch BAG 16. Oktober 2013 - 10 AZR 1053/12 - NZA RR 2014, 361).

    (a) Ein Arbeitnehmer, auf dessen Arbeitsverhältnis der TV Schichtlohnzuschlag Anwendung fand, kann einen Anspruch auf einen Schichtlohnzuschlag wegen ständiger Wechselschicht nur nach dem BMT-G haben, nicht aber nach §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 5 Satz 1 des TVöD-F (BAG 16. Oktober 2013 - 10 AZR 1053/12 - NZA RR 2014, 361).

    Die Nachtarbeit muss also die Schicht zeitlich überwiegen (BAG 16. November 2013 -10 AZR 1053/12 - NZA RR 2014, 361).

  • LAG München, 29.01.2020 - 11 Sa 502/19

    Wechselschichtzulage

    Dem stehe auch nicht die Entscheidung des BAG vom 16.10.2013 (10 AZR 1053/12) entgegen, da in dem dort behandelten Fall die Schichten 24 Stunden abgedeckt hätten und auch ein entsprechender Einsatz rund um die Uhr möglich gewesen sei.

    Dabei fordert § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-F, dass der Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats neu zur Nachtschicht herangezogen wird (vgl. BAG vom 24.05.2018 - 6 AZR 191/17; vom 16.10.2013 - 10 AZR 1053/12; vom 13.06.2012 - 10 AZR 351/11).

    cc) Soweit das Bundesarbeitsgericht es für ausreichend erachtet hat, dass ein Einsatz in allen Schichtarten, nämlich Früh-, Spät- und Nachtschicht erfolgt und nicht in allen Schichten und in der Leistung von Früh-, Spät- und Nachdienst eine Tätigkeit tatsächlich rund um die Uhr bejaht hat (vgl. BAG vom 16.03.2013 - 10 AZR 1053/12) unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem dort entschiedenen Fall dadurch, dass im dortigen Fall jedenfalls eine Einsatzmöglichkeit rund um die Uhr möglich gewesen wäre.

  • LAG Hessen, 11.09.2015 - 14 Sa 1245/14

    Die bei der Beklagten bestehende "Betriebsvereinbarung Ziff. 6.160/01

    Dabei fordert § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-F, dass der Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen wird (vergl. im Einzelnen auch BAG 16. Oktober 2013 -10 AZR 1053/12 - NZA RR 2014, 361).

    (a) Ein Arbeitnehmer, auf dessen Arbeitsverhältnis der TV Schichtlohnzuschlag Anwendung fand, kann einen Anspruch auf einen Schichtlohnzuschlag wegen ständiger Wechselschicht nur nach dem BMT-G haben, nicht aber nach §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 5 Satz 1 des TVöD-F (BAG 16. Oktober 2013 - 10 AZR 1053/12 - NZA RR 2014, 361).

    Die Nachtarbeit muss also die Schicht zeitlich überwiegen (BAG 16. November 2013 - 10 AZR 1053/12 -NZA RR 2014, 361).

  • LAG Hessen, 18.09.2015 - 14 Sa 1241/14

    Die bei der Beklagten bestehende "Betriebsvereinbarung Ziff. 6.160/01

    Dabei fordert § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-F, dass der Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen wird (vergl. im Einzelnen auch BAG 16. Oktober 2013 - 10 AZR 1053/12 -NZA RR 2014, 361).

    (a) Ein Arbeitnehmer, auf dessen Arbeitsverhältnis der TV Schichtlohnzuschlag Anwendung fand, kann einen Anspruch auf einen Schichtlohnzuschlag wegen ständiger Wechselschicht nur nach dem BMT-G haben, nicht aber nach §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 5 Satz 1 des TVöD-F (BAG 16. Oktober 2013 - 10 AZR 1053/12 - NZA RR 2014, 361).

    Die Nachtarbeit muss also die Schicht zeitlich überwiegen (BAG 16. November 2013 - 10 AZR 1053/12 -NZA RR 2014, 361).

  • LAG Hessen, 18.09.2015 - 14 Sa 1248/14

    Die bei der Beklagten bestehende "Betriebsvereinbarung Ziff. 6.160/01

    Dabei fordert § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-F, dass der Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen wird (vergl. im Einzelnen auch BAG 16. Oktober 2013 - 10 AZR 1053/12 - NZA RR 2014, 361).

    (a) Ein Arbeitnehmer, auf dessen Arbeitsverhältnis der TV Schichtlohnzuschlag Anwendung fand, kann einen Anspruch auf einen Schichtlohnzuschlag wegen ständiger Wechselschicht nur nach dem BMT-G haben, nicht aber nach §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 5 Satz 1 des TVöD-F (BAG 16. Oktober 2013 - 10 AZR 1053/12 - NZA RR 2014, 361).

    Die Nachtarbeit muss also die Schicht zeitlich überwiegen (BAG 16. November 2013 -10 AZR 1053/12 - NZA RR 2014, 361).

  • ArbG München, 29.07.2019 - 8 Ca 13085/18

    Zahlung einer Zulage und Zusatzurlaub für die Leistung von Wechselschicht

    Der Beschäftigte muss schließlich zur Arbeit in allen Schichtarten eingesetzt und durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden (BAG v. 16.10.2013, 10 AZR 1053/12 Rz. 43- zitiert nach juris; BAG v. 13.01.2016, 10 AZR 792/14 Rz.16 - zitiert nach juris).

    Dabei kann regelmäßig auf einen Zeitraum von zwölf Kalendermonaten abgestellt werden, solange sich nicht aus betrieblichen Regelungen Anhaltspunkte für einen anderen Zeitraum ergeben (BAG 16.10.2013 - 10 AZR 1053/12 Rz. 52 - zitiert nach juris).

    Mit den Klägern geht die Kammer davon aus, dass es nicht auf den tatsächlichen Einsatz zu allen Zeiten ankommt, sondern allein auf einen Einsatz in allen tariflichen Schichtenarten (BAG v. 16.10.2013, 10 AZR 1053/12 Rz.43ffzitiert nach juris).

    Damit soll vermieden werden, dass durch feinziselierte Aufspaltung der Schichten - in der zitierten Entscheidung 96 - eine Zahlung unterbleibt, während die Belastung durch die wechselnde Einsetzbarkeit gegeben ist (ebenso BAG v. 16.10.2013, 10 AZR 1053/12 Rz.48 - zitiert nach juris).

  • BAG, 26.05.2020 - 9 AZR 129/19

    Zusatzurlaub gemäß § 27 TVöD-VKA für den Zeitraum des Bezugs eines Zuschusses zum

  • LAG Schleswig-Holstein, 03.03.2016 - 4 Sa 454/15

    Wechselschichtzulage, Krankenpflegerin, Tätigkeit, ununterbrochene,

  • BAG, 23.11.2017 - 6 AZR 43/16

    Zusatzurlaub nach § 27 TVöD-K

  • BAG, 16.06.2021 - 6 AZR 179/20

    TVöD - Wechselschichtarbeit

  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.11.2019 - 7 Sa 620/19

    Umkleide-, Rüst- und Wegezeiten als Arbeitszeit bei auffälliger Dienstkleidung -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.11.2019 - 7 Sa 1794/18

    Feststellungsantrag - Arbeitszeit - auffällige Dienstkleidung - Häusliche

  • LAG Berlin-Brandenburg, 02.10.2020 - 13 Sa 1593/19

    Vergütung - Umkleidezeit - Rüstzeit - Wegezeit

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