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   BAG, 10.07.1996 - 10 AZR 204/96   

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BAG, 10.07.1996 - 10 AZR 204/96 (https://dejure.org/1996,3813)
BAG, Entscheidung vom 10.07.1996 - 10 AZR 204/96 (https://dejure.org/1996,3813)
BAG, Entscheidung vom 10. Juli 1996 - 10 AZR 204/96 (https://dejure.org/1996,3813)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 23.02.1994 - 4 AZR 224/93

    Außenwohngruppe

    Auszug aus BAG, 10.07.1996 - 10 AZR 204/96
    Dies folgt aus der Auslegung des RTV entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung nach dem Tarifwortlaut, dem Sinn und Zweck der Tarifnormen (BAG Urteil vom 23. Februar 1994 - 4 AZR 224/93 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Kirchen) und dem tariflichen Gesamtzusammenhang (BAG Urteil vom 23. September 1992 - 4 AZR 66/92 - AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel).

    Hätten die Tarifvertragsparteien einen solchen Willen gehabt, so müßte dieser in den tariflichen Regelungen seinen Niederschlag gefunden haben; nur dann könnte er bei der Auslegung des Tarifvertrags Berücksichtigung finden (BAG Urteil vom 23. Februar 1994 - 4 AZR 224/93 -, aaO).

  • BAG, 05.08.1992 - 10 AZR 88/90

    Sonderzahlung ohne tatsächliche Arbeitsleistung

    Auszug aus BAG, 10.07.1996 - 10 AZR 204/96
    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 5. August 1992 (- 10 AZR 88/90 - BAGE 71, 78 = AP Nr. 143 zu § 611 BGB Gratifikation) ausgeführt, daß eine tarifliche Regelung über eine jährliche Sonderzahlung, deren Zweck es - auch - ist, im Bezugszeitraum für den Betrieb geleistete Arbeit zusätzlich zu vergüten, im einzelnen bestimmen kann, welche Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung anspruchsmindernd oder anspruchsausschließend für die Sonderzahlung sind.

    Es gibt auch kein allgemeines Rechtsprinzip, daß der Anspruch auf eine tarifliche Sonderzahlung entfällt, wenn der Arbeitnehmer während des Bezugszeitraumes überhaupt keine oder keine nennenswerte Arbeitsleistung erbracht hat (BAG Urteil vom 5. August 1992 - 10 AZR 88/90 -, aaO; von da an ständige Senatsrechtsprechung).

  • BAG, 08.12.1993 - 10 AZR 66/93

    Anspruch auf Zahlung eines tariflichen 13. Monatseinkommens trotz

    Auszug aus BAG, 10.07.1996 - 10 AZR 204/96
    Auf den Willen der Tarifvertragsparteien, eine tatsächliche Arbeitsleistung in einem bestimmten Umfange zur Anspruchsvoraussetzung für das 13. Monatseinkommen zu machen, könnte allenfalls dann geschlossen werden, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses des RTV in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zweifelsfrei für alle denkbaren Fälle anerkannt gewesen wäre, daß eine gewisse Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Bezugszeitraum stets Voraussetzung für einen Anspruch auf eine tarifliche Sonderzahlung - unabhängig von deren Sinn und Zweck - ist, auch wenn im einschlägigen Tarifvertrag eine entsprechende Anspruchsvoraussetzung nicht normiert ist (BAG Urteil vom 8. Dezember 1993 - 10 AZR 66/93 - AP Nr. 159 zu § 611 BGB Gratifikation); eine solche gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat aber zum Zeitpunkt des Abschlusses des RTV nicht bestanden.

    Dementsprechend hat der Senat in dem Urteil vom 8. Dezember 1993 (- 10 AZR 66/93 -, aaO) ausdrücklich festgestellt, daß dann, wenn ein Tarifvertrag über eine Jahressonderzahlung überhaupt keine Regelung für die Fälle einer fehlenden tatsächlichen Arbeitsleistung im Bezugszeitraum enthält, in der Regel nicht auf den Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen werden kann, nur für den Fall einer fehlenden tatsächlichen Arbeitsleistung im gesamten Bezugszeitraum den Anspruch auf die Sonderzahlung auszuschließen und eine ausdrückliche Regelung dieses Inhalts lediglich im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu unterlassen.

  • BAG, 16.03.1994 - 10 AZR 669/92

    Sonderzahlung ohne tatsächliche Arbeitsleistung

    Auszug aus BAG, 10.07.1996 - 10 AZR 204/96
    Aufgrund des Zweckes einer Sonderzahlung können aber nicht über die konkreten Regelungen hinaus weitere Ausschluß- oder Kürzungsgründe hergeleitet werden (BAG Urteil vom 24. März 1993 - 10 AZR 160/92 - AP Nr. 152 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG Urteil vom 16. März 1994 - 10 AZR 669/92 - AP Nr. 162 zu § 611 BGB Gratifikation).
  • BAG, 24.03.1993 - 10 AZR 160/92

    Begründung weiterer Ausschluss- und Kürzungstatbestände einer betrieblichen oder

    Auszug aus BAG, 10.07.1996 - 10 AZR 204/96
    Aufgrund des Zweckes einer Sonderzahlung können aber nicht über die konkreten Regelungen hinaus weitere Ausschluß- oder Kürzungsgründe hergeleitet werden (BAG Urteil vom 24. März 1993 - 10 AZR 160/92 - AP Nr. 152 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG Urteil vom 16. März 1994 - 10 AZR 669/92 - AP Nr. 162 zu § 611 BGB Gratifikation).
  • BAG, 23.02.1966 - 4 AZR 447/64

    Vermittlungsdienst eines Arbeitsamtes - Gründliche Fachkenntnisse -

    Auszug aus BAG, 10.07.1996 - 10 AZR 204/96
    Dies folgt aus der Auslegung des RTV entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung nach dem Tarifwortlaut, dem Sinn und Zweck der Tarifnormen (BAG Urteil vom 23. Februar 1994 - 4 AZR 224/93 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Kirchen) und dem tariflichen Gesamtzusammenhang (BAG Urteil vom 23. September 1992 - 4 AZR 66/92 - AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel).
  • BAG, 23.09.1992 - 4 AZR 66/92

    Zuschlagspflichtigkeit von Samstagsarbeit

    Auszug aus BAG, 10.07.1996 - 10 AZR 204/96
    Dies folgt aus der Auslegung des RTV entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung nach dem Tarifwortlaut, dem Sinn und Zweck der Tarifnormen (BAG Urteil vom 23. Februar 1994 - 4 AZR 224/93 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Kirchen) und dem tariflichen Gesamtzusammenhang (BAG Urteil vom 23. September 1992 - 4 AZR 66/92 - AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel).
  • BAG, 10.12.2008 - 10 AZR 35/08

    Weihnachtsgratifikation - Elternzeit

    Aufgrund des sich aus den festgelegten Anspruchsvoraussetzungen und den Ausschluss- und Kürzungstatbeständen ergebenden Zwecks einer Sonderzahlung können aber nicht über die konkreten Regelungen hinaus weitere Ausschluss- oder Kürzungsgründe hergeleitet werden (BAG 10. Juli 1996 - 10 AZR 204/96 - 24. März 1993 - 10 AZR 160/92 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 152 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 102).

    Es gibt auch kein allgemeines Rechtsprinzip, dass der Anspruch entfällt, wenn der Arbeitnehmer während des Bezugszeitraums überhaupt keine oder keine nennenswerte Arbeitsleistung erbracht hat (BAG 10. Juli 1996 - 10 AZR 204/96 - 5. August 1992 - 10 AZR 88/90 - BAGE 71, 78).

  • BAG, 18.11.1998 - 10 AZR 649/97

    Arbeitsentgelt: Anspruch auf Gratifikation während des Erziehungsurlaubs

    Der Senat hat in seinen Entscheidungen vom 5. August 1992 (- 10 AZR 88/90 - BAGE 71, 78 = AP Nr. 143 zu § 611 BGB Gratifikation) und vom 10. Juli 1996 (- 10 AZR 204/96 - n.v.) ausgeführt, daß eine tarifliche Regelung über eine jährliche Sonderzahlung, deren Zweck es - auch - ist, im Bezugszeitraum für den Betrieb geleistete Arbeit zusätzlich zu vergüten, im einzelnen bestimmen kann, welche Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung anspruchsmindernd oder anspruchsausschließend für die Sonderzahlung sind.

    Es gibt auch kein allgemeines Rechtsprinzip, daß der Anspruch auf eine tarifliche Sonderzahlung entfällt, wenn der Arbeitnehmer während des Bezugszeitraumes überhaupt keine oder keine nennenswerte Arbeitsleistung erbracht hat (BAG Urteil vom 5. August 1992 - 10 AZR 88/90 - aaO; von da an ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt Urteil vom 10. Juli 1996, aaO).

  • LAG Düsseldorf, 20.01.2011 - 11 Sa 1410/10

    Sonderzahlung bei Eintritt in den Ruhestand; rechtswidrige Kürzung des

    Aufgrund des aus den festgelegten Anspruchsvoraussetzungen und den Ausschluss- und Kürzungstatbeständen ergebenden Zwecks einer Sonderzahlung können aber nicht über die konkrete Regelung hinaus weitere Ausschluss- oder Kürzungsgründe hergeleitet werden (BAG 24.03.1993 - 10 AZR 160/92 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 102; BAG 10.07.1996 - 10 AZR 204/96 - juris; BAG 10.12.2008 - 10 AZR 35/08 - Rz. 20 EzA § 611 BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr. 24).
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