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   BAG, 18.03.2009 - 10 AZR 338/08   

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BAG, 18.03.2009 - 10 AZR 338/08 (https://dejure.org/2009,812)
BAG, Entscheidung vom 18.03.2009 - 10 AZR 338/08 (https://dejure.org/2009,812)
BAG, Entscheidung vom 18. März 2009 - 10 AZR 338/08 (https://dejure.org/2009,812)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Funktionszulage bei Teilzeitbeschäftigung im Einzelhandel

  • RA Kotz

    Funktionszulage (tarifliche) auch bei Teilzeitarbeit

  • hensche.de

    Tarifvertrag, Teilzeit, Teilzeit: Benachteiligungsverbot, Gleichbehandlung

  • Betriebs-Berater

    Funktionszulage bei Teilzeitbeschäftigung

  • Judicialis

    TzBfG § 4 Abs. 1 S. 2; ; ETV § 2 Abschn. A lit. e; ; ZPO § 91 Abs. 1; ; ZPO § 269 Abs. 3 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für eine Funktionszulage bei Teilzeitbeschäftigung im Einzelhandel

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tarifliche Funktionszulage bei Teilzeitarbeit

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Tarifliche Funktionszulage bei Teilzeitarbeit

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf tarifliche Funktionszulagen für Teilzeitbeschäftigte

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Benachteiligung von Teilzeitkräften bei tariflicher Regelung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Tarifliche Funktionszulage bei Teilzeitarbeit

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Tarifliche Funktionszulage bei Teilzeitarbeit

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG
    Lohn für Teilzeitkräfte

  • anwalt-kiel.com (Kurzinformation)

    Keine Diskriminierung bei tariflicher Funktionszulage in der Teilzeitarbeit

  • hensche.de (Zusammenfassung)

    Tarifliche Funktionszulagen stehen auch Teilzeitkräften zu.

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Funktionszulage für Teilzeitbeschäftigte

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Tarifliche Funktionszulage bei Teilzeitarbeit auch für Teilzeitkräfte

  • 123recht.net (Pressemeldung, 18.3.2009)

    Funktionszulagen auch für Teilzeitbeschäftigte // Kassiererin im Recht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2010, 56 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 17.04.1996 - 10 AZR 617/95

    Funktionszulage für teilzeitbeschäftigte Schreibkräfte

    Auszug aus BAG, 18.03.2009 - 10 AZR 338/08
    Für diese Auslegung des § 2 Abschn. A Buchst. e Ziff. 3 ETV spricht, dass eine tarifliche Funktionszulage eine zusätzliche Vergütung für eine bestimmte Tätigkeit darstellt und keine Erschwerniszulage ist (BAG 17. April 1996 - 10 AZR 617/95 - AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 18 = EzBAT BAT N §§ 22, 23 Funktionszulage Nr. 6).

    Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und auch nach dem der Tarifvertragsparteien wird eine Zulage, die eine besondere Erschwernis abgelten soll, regelmäßig nicht als Funktionszulage bezeichnet (BAG 17. April 1996 - 10 AZR 617/95 - AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 18 = EzBAT BAT N §§ 22, 23 Funktionszulage Nr. 6).

    Zwar kann eine bestimmte Funktion auch beinhalten, dass die dabei zu verrichtende Arbeit "schwerer" im Sinne von schwieriger ist; das stellt jedoch keine Erschwernis der Arbeit dar, für die eine Erschwerniszulage in Betracht käme (BAG 17. April 1996 - 10 AZR 617/95 - aaO.; vgl. 11. Juni 1997 - 10 AZR 784/96 - AP BMT-G II § 24 Nr. 2).

  • LAG Sachsen-Anhalt, 30.01.2008 - 5 Sa 185/07

    Voraussetzungen eines tarifvertraglich gestützten Anspruchs auf Zahlung einer

    Auszug aus BAG, 18.03.2009 - 10 AZR 338/08
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 30. Januar 2008 - 5 Sa 185/07 - aufgehoben.
  • BAG, 11.06.1997 - 10 AZR 784/96

    Schichtlohnzuschlag für Teilzeitarbeit

    Auszug aus BAG, 18.03.2009 - 10 AZR 338/08
    Zwar kann eine bestimmte Funktion auch beinhalten, dass die dabei zu verrichtende Arbeit "schwerer" im Sinne von schwieriger ist; das stellt jedoch keine Erschwernis der Arbeit dar, für die eine Erschwerniszulage in Betracht käme (BAG 17. April 1996 - 10 AZR 617/95 - aaO.; vgl. 11. Juni 1997 - 10 AZR 784/96 - AP BMT-G II § 24 Nr. 2).
  • BAG, 11.12.1996 - 10 AZR 359/96

    Sicherheitszulage für Teilzeitkräfte

    Auszug aus BAG, 18.03.2009 - 10 AZR 338/08
    Die mit einer mehr als 24-stündigen Tätigkeit an einer Ausgangskasse verbundenen Belastungen sind für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte unabhängig von den zurückgelegten Berufsjahren gleich groß, wenn sie zB im Wochendurchschnitt auf Anweisung der Geschäftsleitung 25 Stunden an einer Ausgangskasse tätig sind, so dass eine Abhängigkeit der Höhe der Zulage von dem jeweiligen Tarifgehalt nicht gerechtfertigt wäre (vgl. BAG 11. Dezember 1996 - 10 AZR 359/96 - AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 19 = EzA BGB § 611 Teilzeitarbeit Nr. 10).
  • BAG, 24.09.2008 - 10 AZR 634/07

    Höhe von Schichtzulagen bei Teilzeitarbeit

    Auszug aus BAG, 18.03.2009 - 10 AZR 338/08
    Eine Gleichbehandlung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer beim Arbeitsentgelt oder bei anderen teilbaren geldwerten Leistungen nach dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG gesetzlich normierten sog. Pro-rata-temporis-Grundsatz schließt von vornherein eine Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit aus (BAG 24. September 2008 - 10 AZR 634/07 - AP TVöD § 24 Nr. 1 = EzA TzBfG § 4 Nr. 15).
  • BAG, 18.03.2009 - 10 AZR 293/08

    Ausgangskasse, Einzelhandel, Kassenzulage, Sammelkasse, Verkäufer

    Auszug aus BAG, 18.03.2009 - 10 AZR 338/08
    Hinweise des Senats: Teilweise Parallelsachen 18. März 2009 - 10 AZR 293/08 - und - 10 AZR 338/08 - (vorliegend, führend).
  • BAG, 14.12.2011 - 5 AZR 457/10

    Vergütung einer Teilzeitkraft - Diskriminierungsverbot

    aa) Eine Gleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter bei der Vergütung entsprechend dem pro-rata-temporis-Grundsatz des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG schließt eine sonstige Benachteiligung nicht aus (insoweit missverständlich BAG 24. September 2008 - 10 AZR 634/07 - Rn. 22, BAGE 128, 21; 18. März 2009 - 10 AZR 338/08 - Rn. 13, AP TzBfG § 4 Nr. 20 = EzA TzBfG § 4 Nr. 20; wie hier Henssler/Höpfner FS Bauer S. 433, 439) .
  • BAG, 21.01.2014 - 3 AZR 362/11

    Berechnung einer Betriebsrente - Auslegung einer Versorgungsordnung -

    Eine Funktionszulage ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch Arbeitsentgelt für die Verrichtung einer Arbeit in einer bestimmten Funktion (BAG 17. April 1996 - 10 AZR 617/95 - zu II 1 der Gründe; 18. März 2009 - 10 AZR 338/08 - Rn. 15 für die tarifliche Funktionszulage) .
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.02.2012 - 5 Sa 28/11

    Anspruch auf Zahlung einer Kassenzulage nach § 2.8 ETV Einzelhandel

    Teilzeitbeschäftigte Kassiererinnen erhalten die Kassenzulage schon dann, wenn sie eine ihrer Teilzeitquote entsprechend geringere Anzahl von Stunden im Wochendurchschnitt an Ausgangskassen verbringen (wie BAG 18. März 2009 - 10 AZR 338/08 - AP Nr. 20 zu § 4 TzBfG = ZTR 2009, 491 und BAG 18. März 2009 - 10 AZR 293/08 - AP Nr. 19 zu § 4 TzBfG jeweils zum Tarifgebeit Sachsen-Anhalt).

    Dennoch gelten die Überlegungen des Bundesarbeitsgerichts zur Einordnung der Kassenzulage als Funktionszulage, die es anlässlich zweier Fälle aus dem Tarifgebiet Sachsen-Anhalt angestellt hatte (BAG 18. März 2009 - 10 AZR 338/08 - AP Nr. 20 zu § 4 TzBfG = ZTR 2009, 491; BAG 18. März 2009 - 10 AZR 293/08 - AP Nr. 19 zu § 4 TzBfG), auch für das hiesige Tarifgebiet.

    Das muss als ein Indiz dafür gewertet werden, dass die Zulage nicht als Ausgleich für eine besondere Erschwernis bei der Arbeit gezahlt wird, sondern - wie zutreffend vom Bundesarbeitsgericht betont - als eine allein funktionsgebundene Zulage, die gezahlt wird, weil die Tarifvertragsparteien die Tätigkeit an der Ausgangskasse als höherwertig im Verhältnis zur tariflichen Grundvergütung angesehen haben (BAG 18. März 2009 aaO).

  • LAG Schleswig-Holstein, 22.09.2010 - 3 Sa 489/09

    Funktionszulage, Höhe, Betriebsvereinbarung, Auslegung, Treu und Glauben,

    Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei einer Funktionszulage um eine Vergütung für eine herausgehobene Tätigkeit, die nach dem Willen der die Regelung abschließenden Parteien jedoch noch nicht angemessen bezahlt ist (vgl. BAG vom 18.03.2009 ­ 10 AZR 338/08 ­ zitiert nach Juris, Rz. 16).

    Insoweit wird auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.03.2009 ­ 10 AZR 338/08 verwiesen.

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.02.2012 - 5 Sa 32/11

    Anspruch auf Zahlung einer Kassenzulage nach § 2.8 ETV Einzelhandel

    Dennoch gelten die Überlegungen des Bundesarbeitsgerichts zur Einordnung der Kassenzulage als Funktionszulage, die es anlässlich zweier Fälle aus dem Tarifgebiet Sachsen-Anhalt angestellt hatte (BAG 18. März 2009 - 10 AZR 338/08 - AP Nr. 20 zu § 4 TzBfG = ZTR 2009, 491; BAG 18. März 2009 - 10 AZR 293/08 - AP Nr. 19 zu § 4 TzBfG), auch für das hiesige Tarifgebiet.

    Das muss als ein Indiz dafür gewertet werden, dass die Zulage nicht als Ausgleich für eine besondere Erschwernis bei der Arbeit gezahlt wird, sondern - wie zutreffend vom Bundesarbeitsgericht betont - als eine allein funktionsgebundene Zulage, die gezahlt wird, weil die Tarifvertragsparteien die Tätigkeit an der Ausgangskasse als höherwertig im Verhältnis zur tariflichen Grundvergütung angesehen haben (BAG Urteile vom 18. März 2009 aaO).

  • BAG, 18.03.2009 - 10 AZR 293/08

    Funktionszulage bei Teilzeitbeschäftigung

    Hinweise des Senats: Teilweise Parallelsachen 18. März 2009 - 10 AZR 293/08 - (vorliegend) und - 10 AZR 338/08 - (führend).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 02.07.2014 - 2 Sa 18/14

    Anspruch Funktionszulage - Überstunden

    Der Anspruch auf die Kassierzulage entsteht, wenn der Arbeitnehmer zu mehr als 24/39 seiner Arbeitszeit im Wochendurchschnitt auf Anweisung der Geschäftsleitung an einer Ausgangskasse tätig war (vgl. BAG vom 18.03.2009, 10 AZR 338/08).

    Es handelt sich regelmäßig um eine Vergütung für eine herausgehobene Tätigkeit, die den Tätigkeitsmerkmalen der nächst höheren Vergütungsgruppe noch nicht entspricht, mit der Grundvergütung der innegehabten Vergütungsgruppe nach dem Willen der Tarifvertragsparteien jedoch nicht angemessen bezahlt ist (siehe BAG 10 AZR 338/08).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.02.2012 - 5 Sa 30/11

    Anspruch auf Zahlung einer Kassenzulage nach § 2.8 ETV Einzelhandel

    Dennoch gelten die Überlegungen des Bundesarbeitsgerichts zur Einordnung der Kassenzulage als Funktionszulage, die es anlässlich zweier Fälle aus dem Tarifgebiet Sachsen-Anhalt angestellt hatte (BAG 18. März 2009 - 10 AZR 338/08 - AP Nr. 20 zu § 4 TzBfG = ZTR 2009, 491; BAG 18. März 2009 - 10 AZR 293/08 - AP Nr. 19 zu § 4 TzBfG), auch für das hiesige Tarifgebiet.

    Das muss als ein Indiz dafür gewertet werden, dass die Zulage nicht als Ausgleich für eine besondere Erschwernis bei der Arbeit gezahlt wird, sondern - wie zutreffend vom Bundesarbeitsgericht betont - als eine allein funktionsgebundene Zulage, die gezahlt wird, weil die Tarifvertragsparteien die Tätigkeit an der Ausgangskasse als höherwertig im Verhältnis zur tariflichen Grundvergütung angesehen haben (BAG Urteile vom 18. März 2009 aaO).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.03.2009 - 5 Sa 128/08
    Das Bundesarbeitsgericht hat sich außerdem jüngst in der Entscheidung vom 18. März 2009 (10 AZR 338/08) mit der Kassenzulage aus dem Gehaltstarifvertrag Einzelhandel Sachsen-Anhalt befasst, die mit der Kassenzulage im hiesigen Tarifvertrag wortgleich ausgestaltet ist.
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