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   BAG, 22.06.2005 - 10 AZR 459/04   

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https://dejure.org/2005,3129
BAG, 22.06.2005 - 10 AZR 459/04 (https://dejure.org/2005,3129)
BAG, Entscheidung vom 22.06.2005 - 10 AZR 459/04 (https://dejure.org/2005,3129)
BAG, Entscheidung vom 22. Juni 2005 - 10 AZR 459/04 (https://dejure.org/2005,3129)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    HGB §§ 74 ff.; ; BGB § ... 242; ; MTV für die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie Meister der Steine- und Erden-Industrie und des Betonsteinhandwerks in Bayern vom 22. April 1993 Ziff. 115; ; MTV für die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie Meister der Steine- und Erden-Industrie und des Betonsteinhandwerks in Bayern vom 1. Juli 1998 Ziff. 116

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltendmachung sämtlicher Teilansprüche auch bei einheitlichem Anspruchsgrund - unbeachtliche Treuwidrigkeit des Arbeitgebers nach Verfall des Anspruchs aufgrund tariflicher Ausschlussfrist

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2005, 1319 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (17)

  • LAG München, 30.03.2004 - 6 Sa 580/03
    Auszug aus BAG, 22.06.2005 - 10 AZR 459/04
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 30. März 2004 - 6 Sa 580/03 - aufgehoben.
  • BAG, 30.03.1989 - 6 AZR 769/85

    Ausschlussfrist: gerichtliche Geltendmachung einer Forderung

    Auszug aus BAG, 22.06.2005 - 10 AZR 459/04
    Von einer Bezeichnung der Höhe des geforderten Betrages kann nur dann abgesehen werden, wenn dem anderen Vertragspartner die Höhe eindeutig bekannt oder für ihn ohne weiteres errechenbar ist (BAG 5. Dezember 2001 - 10 AZR 197/01 - EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 18; 30. März 1989 - 6 AZR 769/85 - EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 79) und die schriftliche Geltendmachung erkennbar davon ausgeht (BAG 26. Februar 2003 - 5 AZR 223/02 - BAGE 105, 181).
  • BAG, 07.12.1977 - 4 AZR 474/76

    Einzelvertragliche Bezugnahme auf tarifrechtlich unwirksame Bestimmungen

    Auszug aus BAG, 22.06.2005 - 10 AZR 459/04
    Sie ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch dann wirksam, wenn der Tarifvertrag bei beiderseitiger Tarifbindung nicht auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden wäre, etwa weil das Arbeitsverhältnis nicht unter den betrieblichen oder persönlichen Anwendungsbereich fällt, weil der in Bezug genommene Tarifvertrag bereits im Nachwirkungszeitraum ist (27. Juni 1978 - 6 AZR 59/77 - AP BUrlG § 13 Nr. 12 = EzA BUrlG § 13 Nr. 13) oder weil er unwirksam ist (7. Dezember 1977 - 4 AZR 474/76 - AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 9).
  • BAG, 17.04.2002 - 5 AZR 89/01

    Nachweis tarifvertraglicher Ausschlußfristen

    Auszug aus BAG, 22.06.2005 - 10 AZR 459/04
    Das gilt auch dann, wenn der nachzuweisende Tarifvertrag nicht normativ, sondern nur auf Grund einzelvertraglicher Inbezugnahme gilt (BAG 23. Januar 2002 - 4 AZR 56/01 - BAGE 100, 225, 230 ff.; 17. April 2002 - 5 AZR 89/01 - BAGE 101, 75, 79).
  • BAG, 20.11.2001 - 1 AZR 12/01

    Einzelvertragliche Bezugnahme auf Gehaltstarifvertrag - Änderung durch

    Auszug aus BAG, 22.06.2005 - 10 AZR 459/04
    Es kann damit im Ergebnis dahinstehen, ob es sich bei der Inbezugnahme um eine dynamische Klausel in dem Sinne handelt, dass der jeweilige MTV der Steine- und Erden-Industrie anwendbar ist (wofür allerdings viel spricht, vgl. dazu BAG 20. November 2001 - 1 AZR 12/01 - EzA BetrVG 1972 § 77 Nr. 70, zu I 2 der Gründe; 20. März 1991 - 4 AZR 455/90 - BAGE 67, 330, 335), oder ob die Klausel sich statisch auf den zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden MTV 1993 bezog.
  • BAG, 27.06.1978 - 6 AZR 59/77

    Erfüllung der Wartezeit - Anspruch auf Teilurlaub - Einzelvertragliche

    Auszug aus BAG, 22.06.2005 - 10 AZR 459/04
    Sie ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch dann wirksam, wenn der Tarifvertrag bei beiderseitiger Tarifbindung nicht auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden wäre, etwa weil das Arbeitsverhältnis nicht unter den betrieblichen oder persönlichen Anwendungsbereich fällt, weil der in Bezug genommene Tarifvertrag bereits im Nachwirkungszeitraum ist (27. Juni 1978 - 6 AZR 59/77 - AP BUrlG § 13 Nr. 12 = EzA BUrlG § 13 Nr. 13) oder weil er unwirksam ist (7. Dezember 1977 - 4 AZR 474/76 - AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 9).
  • BAG, 23.01.2002 - 4 AZR 56/01

    Tarifliche Ausschlußfrist - Nachweisgesetz - Auslage im Betrieb

    Auszug aus BAG, 22.06.2005 - 10 AZR 459/04
    Das gilt auch dann, wenn der nachzuweisende Tarifvertrag nicht normativ, sondern nur auf Grund einzelvertraglicher Inbezugnahme gilt (BAG 23. Januar 2002 - 4 AZR 56/01 - BAGE 100, 225, 230 ff.; 17. April 2002 - 5 AZR 89/01 - BAGE 101, 75, 79).
  • BAG, 05.12.2001 - 10 AZR 197/01

    Sonderzuwendung - konstitutive Verweisung auf Tarifvertrag

    Auszug aus BAG, 22.06.2005 - 10 AZR 459/04
    Von einer Bezeichnung der Höhe des geforderten Betrages kann nur dann abgesehen werden, wenn dem anderen Vertragspartner die Höhe eindeutig bekannt oder für ihn ohne weiteres errechenbar ist (BAG 5. Dezember 2001 - 10 AZR 197/01 - EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 18; 30. März 1989 - 6 AZR 769/85 - EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 79) und die schriftliche Geltendmachung erkennbar davon ausgeht (BAG 26. Februar 2003 - 5 AZR 223/02 - BAGE 105, 181).
  • BAG, 17.04.2002 - 5 AZR 644/00

    Mehrarbeitsvergütung - tarifliche Ausschlußfrist

    Auszug aus BAG, 22.06.2005 - 10 AZR 459/04
    Geht es - wie vorliegend - um einen Zahlungsanspruch, muss der Anspruch grundsätzlich nach Grund und Höhe angegeben werden (BAG 17. April 2002 - 5 AZR 644/00 -AP BGB § 611 Mehrarbeitsvergütung Nr. 40 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 148).
  • BAG, 05.11.2003 - 5 AZR 676/02

    Ausschlussfristen - Nachweisgesetz - Mitverschulden

    Auszug aus BAG, 22.06.2005 - 10 AZR 459/04
    Dazu ist es nicht erforderlich, die einzelnen Ausschlussfristen konkret nachzuweisen (BAG 5. November 2003 - 5 AZR 676/02 - AP NachwG § 2 Nr. 7 = EzA NachwG § 2 Nr. 6, für die nahezu wortgleichen Vorschriften des § 16 BRTV-Bau).
  • BAG, 26.02.2003 - 5 AZR 223/02

    Nettolohnklage, Ausschlußfrist

  • BAG, 17.06.1997 - 9 AZR 801/95

    Ausschlußfrist - Karenzentschädigung

  • BAG, 27.03.1996 - 10 AZR 668/95

    Sozialplananspruch - tarifliche Ausschlußfrist

  • BAG, 30.05.1972 - 1 AZR 427/71

    Arbeitsvertragsbruch - Anspruchshäufung - Gesamtschuldnerische Haftung

  • BAG, 20.03.1991 - 4 AZR 455/90

    Tarifkonkurrenz - Tarifpluralität bei Haustarifvertrag

  • BAG, 25.10.2000 - 4 AZR 506/99

    Bezugnahme auf branchenfremde Tarifwerke

  • BAG, 10.02.1987 - 8 AZR 529/84

    Urlaubsanspruch - Jahresurlaub

  • BAG, 31.01.2018 - 10 AZR 392/17

    Karenzentschädigung - Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot

    Auch beruhen etwaige Ansprüche aus dem Wettbewerbsverbot auf dem Arbeitsverhältnis (BAG 24. Juni 2009 - 10 AZR 707/08 (F) - Rn. 26; 22. Juni 2005 - 10 AZR 459/04 - zu II 1 d der Gründe) .
  • BAG, 28.09.2017 - 8 AZR 67/15

    AGB-Kontrolle - Rückzahlung eines Mitarbeiterdarlehens - sofortige

    aa) Mit dem Schreiben vom 5. Juli 2013, in dem der noch offene Gesamtbetrag des dem Beklagten gewährten Darlehens geltend gemacht worden ist, hat die Klägerin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie Inhaberin einer Forderung ist, die sie nach Grund und Höhe spezifiziert hat und auf deren Erfüllung sie besteht (vgl. zu den Anforderungen etwa BAG 15. Dezember 2016 - 6 AZR 578/15 - Rn. 26 mwN; 22. Juni 2005 - 10 AZR 459/04 - zu II 2 b aa der Gründe mwN) .

    Von einer Bezeichnung der Höhe der einzelnen Raten konnte abgesehen werden, da deren Höhe (jeweils 354, 17 Euro monatlich laut Vereinbarung vom 8. Februar 2012) dem Beklagten bekannt war (zu den Anforderungen etwa BAG 22. Juni 2005 - 10 AZR 459/04 - aaO) .

  • BAG, 15.07.2009 - 5 AZR 867/08

    Freizeitausgleich für nächtlichen Bereitschaftsdienst

    Erklärungen der Beklagten nach Eintritt des Verfalls waren für die Nichtgeltendmachung der Forderung binnen der Ausschlussfrist nicht kausal (vgl. BAG 22. Juni 2005 - 10 AZR 459/04 - zu II 3 der Gründe, AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 183 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 179).
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