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   BAG, 28.10.1992 - 10 AZR 489/91   

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BAG, 28.10.1992 - 10 AZR 489/91 (https://dejure.org/1992,7425)
BAG, Entscheidung vom 28.10.1992 - 10 AZR 489/91 (https://dejure.org/1992,7425)
BAG, Entscheidung vom 28. Oktober 1992 - 10 AZR 489/91 (https://dejure.org/1992,7425)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Außendienstmitarbeiters auf Abfindung aus einem Sozialplan - Sonderregelung für Arbeitnehmer ab vollendetem 58. Lebensjahr im Rahmen einer Sozialplanabfindung - Differenzierung anhand des Alters wegen dessen nachteiligen Auswirkungen auf dem Arbeitsmarkt - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 14.02.1984 - 1 AZR 574/82

    Billigkeitskontrolle eines Sozialplans

    Auszug aus BAG, 28.10.1992 - 10 AZR 489/91
    Wie das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 14. Februar 1984 (- 1 AZR 574/82 - AP Nr. 21 zu § 112 BetrVG 1972, zu 1 a der Gründe) ausgeführt hat, bedeutet dies nicht, daß damit in einer betrieblichen Regelung jede unterschiedliche Behandlung zwischen älteren und jüngeren Arbeitnehmern unzulässig wäre.

    Dabei ist mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon auszugehen, daß Betriebsvereinbarungen und insbesondere Sozialpläne der gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegen (BAG Urteil vom 14. Februar 1984 - 1 AZR 574/82 - AP, aaO, zu 2 der Gründe).

    So hat auch das Bundesarbeitsgericht in dem Urteil vom 14. Februar 1984 (- 1 AZR 574/82 - AP, aaO, zu 3 d der Gründe) ausgeführt, es sei nicht willkürlich und sachwidrig, wenn die Betriebspartner die Sozialplanleistungen nicht durchgängig an den mit einiger Sicherheit tatsächlich zu erwartenden Nachteilen ausrichten, sondern für die Gruppe der jüngeren Arbeitnehmer die Nachteile für den Verlust des Arbeitsplatzes pauschal abgelten.

  • BAG, 26.06.1990 - 1 AZR 263/88

    Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern in Sozialplan

    Auszug aus BAG, 28.10.1992 - 10 AZR 489/91
    Eine Differenzierung aufgrund bestehender tatsächlicher und für die jeweilige Regelung erheblicher Gesichtspunkte ist zulässig (BAGE 65, 199, 204 f. = AP Nr. 56 zu § 112 BetrVG 1972 = EzA § 112 BetrVG 1972 Nr. 55, zu III 1 der Gründe; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 75 Rz 20).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß eine Abfindung aus einem Sozialplan nicht Belohnung für in der Vergangenheit geleistete Dienste ist, sondern eine Überbrückungshilfe für die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer bis zu einem neuen Arbeitsverhältnis oder bis zum Bezug des gesetzlichen Altersruhegelds darstellen soll (BAGE 65, 199, 206 = AP, aaO, zu III 3 der Gründe).

    Insbesondere berücksichtigt die Regelung im Interessenausgleich und Sozialplan die Tatsache, daß die über 58- jährigen Arbeitnehmer auf Arbeitgeberleistungen weniger angewiesen sind, weil die mit Hilfe der Abfindung zu überbrückende Zeit bis zum Eintritt der gesetzlichen Rentenversicherung kürzer und der Bedarf an Überbrückungsleistungen im Verhältnis zu jüngeren Arbeitnehmern geringer ist (BAGE 65, 199, 205 = AP, aaO, zu III 2 der Gründe).

  • BAG, 26.07.1988 - 1 AZR 156/87

    Sozialplan - Altersruhegeld

    Auszug aus BAG, 28.10.1992 - 10 AZR 489/91
    Sie können daher auch berücksichtigen, daß zu entlassende Arbeitnehmer schon oder bald das vorgezogene Altersruhegeld in Anspruch nehmen können (BAG Urteil vom 26. Juli 1988 - 1 AZR 156/87 - AP Nr. 45 zu § 112 BetrVG 1972 = EzA § 112 BetrVG 1972 Nr. 43).

    Ebenso hat das Bundesarbeitsgericht in dem Urteil vom 26. Juli 1988 (- 1 AZR 156/87 - AP, aaO, zu II 3 der Gründe) entschieden, daß die Differenzierung zwischen Arbeitnehmern, die vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch nehmen können, und den anderen Arbeitnehmern, die mit längerer Arbeitslosigkeit rechnen müssen, nicht willkürlich ist.

  • LAG Hamm, 03.06.1991 - 19 Sa 1579/90

    Sozialplan; Benachteiligungsverbot; Arbeitnehmer; Alter; Abfindung;

    Auszug aus BAG, 28.10.1992 - 10 AZR 489/91
    Die Revison des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 3. Juni 1991 - 19 Sa 1579/90 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 23.08.1988 - 1 AZR 284/87

    Bemessung der Höhe einer Sozialplanabfindung - Ausgleich und Milderung der

    Auszug aus BAG, 28.10.1992 - 10 AZR 489/91
    Dabei könne auch berücksichtigt werden, daß die jüngeren Arbeitnehmer sich vielfach noch im Aufbau ihrer wirtschaftlichen und familiären Existenz befänden und daher häufig andere, aber in vielen Fällen nicht geringere wirtschaftliche Probleme beim Verlust des Arbeitsplatzes hätten (BAGE 59, 255, 263 = AP Nr. 46 zu § 112 BetrVG 1972, zu III 3 a der Gründe).
  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 17/58

    Diplomatische Klausel

    Auszug aus BAG, 28.10.1992 - 10 AZR 489/91
    Solche mit jeder Gruppenbildung und Stichtagsregelung unvermeidbar verbundenen Härten müssen aber dann hingenommen werden, wenn die Gruppenbildung und Grenzziehung zwischen den Gruppen am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (BVerfGE 13, 31, 38).
  • BAG, 31.07.1996 - 10 AZR 45/96

    Sozialplanabfindung - Ausschluß älterer Arbeitnehmer

    Die Betriebspartner sind danach verpflichtet, darauf zu achten, daß die Arbeitnehmer nicht wegen Überschreitung bestimmter Altersstufen benachteiligt werden (BAG Urteile vom 28. Oktober 1992 - 10 AZR 489/91 - n.v.; vom 26. Juli 1988 - 1 AZR 156/87 - AP Nr. 45 zu § 112 BetrVG 1972).

    Mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist davon auszugehen, daß Betriebsvereinbarungen und insbesondere Sozialpläne der gerichtlichen Kontrolle dahin unterliegen, ob die getroffene Regelung diesen in § 75 BetrVG normierten Grundsätzen genügt (BAG Urteile vom 14. Februar 1984 - 1 AZR 574/82 -, aaO; vom 26. Juli 1988 - 1 AZR 156/87 -, aaO; vom 28. Oktober 1992 - 10 AZR 489/91 -, n.v.).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.11.2007 - 19 Sa 1416/07

    Sozialplan; Diskriminierung rentennaher Arbeitnehmer durch Abfindungsregelung

    Ausgleich in Form von Abfindungszahlungen vorsehen, deren Höhe sich an der Dauer der bisherigen Betriebszugehörigkeit bemisst" (BAG vom 14.02.1984 - 1 AZR 574/82, AP Nr. 21 zu § 112 BetrVG 1972; bestätigt u. a. durch BAG vom 28.10.1992 - 10 AZR 489/91, a.a.O.).

    Die Betriebspartner können daher berücksichtigen, dass zu entlassende Arbeitnehmer schon oder bald das vorgezogene Altersruhegeld in Anspruch nehmen können (BAG vom 28.10.1992 - 10 AZR 489/91, a.a.O.).

  • BAG, 11.07.1995 - 3 AZR 8/95

    Öffnungsklausel in einem Rationalisierungsschutzabkommen

    Die Abfindung aus einem Sozialplan ist keine Belohnung für die in der Vergangenheit geleisteten Dienste, sondern soll eine Überbrückungshilfe für die ausgeschiedenen Arbeitnehmer bis zu einem neuen Arbeitsverhältnis oder bis zum Bezug des gesetzlichen Altersruhegeldes darstellen (BAG Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 AZR 263/88 - BAGE 65, 199, 205 f. = AP Nr. 56 zu § 112 BetrVG 1972, zu III 3 der Gründe; BAG Urteil vom 28. Oktober 1992 - 10 AZR 489/91 - EzA § 112 BetrVG 1972 Nr. 66, zu II 1 der Gründe).

    Danach dürfen Abfindungsregelungen eines Sozialplanes nicht nur Ansprüche auf vorgezogenes Altersruhegeld berücksichtigen (vgl. hierzu BAG Urteil vom 26. Juli 1988 - 1 AZR 156/87 - AP Nr. 45 zu § 112 BetrVG 1972, zu II der Gründe; BAG Urteil vom 28. Oktober 1992, aaO.), sondern auch Ansprüche auf Altersübergangsgeld nach § 249 e AFG .

  • BAG, 11.07.1995 - 3 AZR 371/95
    Die Abfindung aus einem Sozialplan ist keine Belohnung für die in der Vergangenheit geleisteten Dienste, sondern soll eine Überbrückungshilfe für die ausgeschiedenen Arbeitnehmer bis zu einem neuen Arbeitsverhältnis oder bis zum Bezug des gesetzlichen Altersruhegeldes darstellen (BAG Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 AZR 263/88 - BAGE 65, 199, 205 f. = AP Nr. 56 ZU § 112 BetrVG 1972, zu III 3 der Gründe; BAG Urteil vom 28. Oktober 1992 - 10 AZR 489/91 - EzA § 112 BetrVG 1972 Nr. 66, zu II 1 der Grün de) .

    Danach dürfen Abfindungsregelungen eines Sozialplanes nicht nur Ansprüche auf vorgezogenes Altersruhegeld berücksichtigen (vgl. hierzu BAG Urteil vom 26. Juli 1988 - 1 AZR 156/87 - AP Nr. 45 zu § 112 BetrVG 1972, zu II der Gründe; BAG Urteil vom 28. Oktober 1992, aaO), sondern auch Ansprüche auf Altersübergangsgeld nach § 249 e AFG.

  • BAG, 11.07.1995 - 3 AZR 84/95

    Öffnungsklausel in einem Rationalisierungsschutzabkommen - Auswirkungen der

    Die Abfindung aus einem Sozialplan ist keine Belohnung für die in der Vergangenheit geleisteten Dienste, sondern soll eine Überbrückungshilfe für die ausgeschiedenen Arbeitnehmer bis zu einem neuen Arbeitsverhältnis oder bis zum Bezug des gesetzlichen Altersruhegeldes darstellen (BAG Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 AZR 263/88 - BAGE 65, 199, 205 f. = AP Nr. 56 zu § 112 BetrVG 1972, zu III 3 der Gründe; BAG Urteil vom 28. Oktober 1992 - 10 AZR 489/91 - EzA § 112 BetrVG 1972 Nr. 66, zu II 1 der Gründe).

    Danach dürfen Abfindungsregelungen eines Sozialplanes nicht nur Ansprüche auf vorgezogenes Altersruhegeld berücksichtigen (vgl. hierzu BAG Urteil vom 26. Juli 1988 - 1 AZR 156/87 - AP Nr. 45 zu § 112 BetrVG 1972, zu II der Gründe; BAG Urteil vom 28. Oktober 1992, aaO), sondern auch Ansprüche auf Altersübergangsgeld nach § 249 e AFG.

  • BAG, 11.07.1995 - 3 AZR 83/95
    Die Abfindung aus einem Sozialplan ist keine Belohnung für die in der Vergangenheit geleisteten Dienste, sondern soll eine Überbrückungshilfe für die ausgeschiedenen Arbeitnehmer bis zu einem neuen Arbeitsverhältnis oder bis zum Bezug des gesetzlichen Altersruhegeldes darstellen (BAG Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 AZR 263/88 - BAGE 65, 199, 205 f. = AP Nr. 56 ZU § 112 BetrVG 1972, zu III 3 der Gründe; BAG Urteil vom 28. Oktober 1992 - 10 AZR 489/91 - EzA § 112 BetrVG 1972 Nr. 66, zu II 1 der Grün de) .

    Danach dürfen Abfindungsregelungen eines Sozialplanes nicht nur Ansprüche auf vorgezogenes Altersruhegeld berücksichtigen (vgl. hierzu BAG Urteil vom 26. Juli 1988 - 1 AZR 156/87 - AP Nr. 45 zu § 112 BetrVG 1972, zu II der Gründe; BAG Urteil vom 28. Oktober 1992, aaO), sondern auch Ansprüche auf Altersübergangsgeld nach § 249 e AFG.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.03.2005 - 6 Sa 940/04

    Betriebsbedingte Kündigung und Namensliste

    Das Bundesarbeitsgericht hat erneut in der Entscheidung vom 28.10.1992 (AZ: 10 AZR 489/91) darauf hingewiesen, dass eine derartige Regelung nicht nach § 75 Abs. 1 Satz 2 BetrVG verstößt, sondern an Differenzierung Raum lässt.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.10.2001 - 3 Sa 916/01

    Höhe der Sozialplanabfindung; Betriebsbedingte Kündigung; Höchstbetragsklausel in

    Die Betriebspartner können deshalb im Sozialplan berücksichtigen, dass zu entlassende Arbeitnehmer sofort oder bald das vorgezogene Altersruhegeld in Anspruch nehmen können (BAG 28.10.1992 - 10 AZR 489/91 - EZA Nr. 66 zu § 112 BetrVG).
  • LAG Niedersachsen, 20.02.2007 - 9 Sa 1373/06

    Reichweite des Gestaltungsspielraumes der Betriebspartner bei der Vereinbarung

    Solche mit jeder Gruppenbildung und Stichtagsregelung unvermeidbar verbundenen Härten sind hinzunehmen, wenn die Gruppenbildung und Grenzziehung zwischen den Gruppen am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (BVerfG vom 27.06.1961 - 1 BvL 17/58, 1 BvL 20/58 - BVerfGE 13, 31; BAG vom 28.10.1992 - 10 AZR 489/91 - EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 66).
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