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   BAG, 17.04.1996 - 10 AZR 560/95   

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BAG, 17.04.1996 - 10 AZR 560/95 (https://dejure.org/1996,3875)
BAG, Entscheidung vom 17.04.1996 - 10 AZR 560/95 (https://dejure.org/1996,3875)
BAG, Entscheidung vom 17. April 1996 - 10 AZR 560/95 (https://dejure.org/1996,3875)
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 20.04.1994 - 10 AZR 323/93

    Sozialplanabfindung - betrieblich veranlaßter Aufhebungsvertrag

    Auszug aus BAG, 17.04.1996 - 10 AZR 560/95
    Damit ist nach den vom Senat in seiner Entscheidung vom 20. April 1994 (10 AZR 323/93 - AP Nr. 77 zu § 112 BetrVG 1972) aufgestellten Grundsätzen die vom Kläger zum 31. März 1993 ausgesprochene Eigenkündigung als von der Beklagten veranlaßt anzusehen, so daß ein Ausschluß des Klägers von Sozialplanansprüchen grundsätzlich unzulässig wäre.

    Für die Beurteilung, ob eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber veranlaßt ist, kann es nur auf den Zeitpunkt des Ausspruches dieser Kündigung ankommen, d.h. es ist entscheidend, ob beim Kündigungsausspruch der Arbeitnehmer auf Grund der Erklärungen des Arbeitgebers davon ausgehen mußte, er werde möglicherweise durch die ihm in Umrissen dargelegte Betriebsänderung und den damit auch in seinem Tätigkeitsbereich zu erwartenden Personalabbau betroffen (vgl. BAG Urteil vom 20. April 1994, a.a.O.).

  • BAG, 19.07.1995 - 10 AZR 885/94

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Abfindung - Sozialplan -

    Auszug aus BAG, 17.04.1996 - 10 AZR 560/95
    Ein bloßer Hinweis des Arbeitgebers auf eine unsichere Lage des Unternehmens, auf notwendig werdende Betriebsänderungen oder der Rat, sich eine neue Steile zu suchen, genügt nicht, um eine Veranlassung in diesem Sinne anzunehmen (BAG Urteil vom 19. Juli 1995 - 10 AZR 885/94 - AP Nr. 96 zu § 112 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BGH, 27.11.1989 - II ZR 310/88

    Abtretung einer Eigentümergrundschuld als eigenkapitalersetzende Leistung

    Auszug aus BAG, 17.04.1996 - 10 AZR 560/95
    Wäre nämlich die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet, Schadensersatz wegen des Nichtzustandekommens eines Aufhebungsvertrages zu leisten, so hätte sie dem Kläger lediglich den sogenannten Vertrauensschaden zu ersetzen, d.h. der Kläger müßte so gestellt werden, wie er gestanden hätte, wenn er nicht auf das Zustandekommen des Aufhebungsvertrages vertraut hätte (BGH, NJW-RR 1990, 230 [BGH 27.11.1989 - II ZR 310/88]).
  • BAG, 28.10.1992 - 10 AZR 405/91

    Sozialplanabfindung bei Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 17.04.1996 - 10 AZR 560/95
    Wenn diese vom Kläger bestrittene Mitteilung erfolgt wäre, so wäre seine Eigenkündigung zum 31. März 1993 nicht von der Beklagten veranlaßt gewesen, da er zum Zeitpunkt seines Kündigungsausspruches keinen Grund mehr zu der Annahme hatte, er werde wegen eines beabsichtigten Personalabbaues seinen Arbeitsplatz verlieren (vgl. BAG Urteil vom 28. Oktober 1992 - 10 AZR 405/91 - AP Nr. 64 zu § 112 BetrVG 1972).
  • LAG Baden-Württemberg, 05.05.1995 - 19 Sa 8/95

    Sozialplanabfindung: Anspruch - Eigenkündigung des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 17.04.1996 - 10 AZR 560/95
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 5. Mai 1995 - 19 Sa 8/95 - aufgehoben.
  • BAG, 22.04.2004 - 2 AZR 281/03

    Aufhebungsvertrag - Anfechtung - Inhaltskontrolle - Widerruf

    Es ist mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn die Betriebspartner bei der Zuerkennung von Ansprüchen auf eine Abfindung zwischen Arbeitnehmern, denen infolge der Betriebsänderung gekündigt worden ist und solchen, die ihr Arbeitsverhältnis durch eine Eigenkündigung oder einen Aufhebungsvertrag beendet haben, unterscheiden (st. Rspr., vgl. BAG 17. April 1996 - 10 AZR 560/95 -).
  • LAG Hamm, 01.04.2003 - 19 Sa 1901/02

    Widerruf eines Aufhebungsvertrages; Wiedereinstellungsanspruch nach

    Insoweit hat es die Rechtsprechung stets als mit dem Gebot der Gleichbehandlung nach § 75 BetrVG für vereinbar angesehen, wenn die Betriebspartner bei der Zuerkennung von Ansprüchen auf eine Abfindung zwischen Arbeitnehmern, denen infolge der Betriebsänderung gekündigt worden ist und solchen, die ihr Arbeitsverhältnis durch eine Eigenkündigung oder einen Aufhebungsvertrag beendet haben, unterschieden haben (vgl. BAG, Urt. v. 17.04.1996 - 10 AZR 560/95 -, n. v.; BAG, Urt. v. 13.11.1996 - 10 AZR 340/96 -, NZA 1997, 390 ff.).

    Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer bei Kündigungsausspruch oder Abschluss des Aufhebungsvertrages auf Grund der Erklärungen des Arbeitgebers davon ausgehen musste, er werde möglicherweise durch die ihn in Umrissen dargelegte Betriebsänderung und den damit auch in seinem Tätigkeitsbereich zu erwartenden Personalabbau betroffen (vgl. BAG, Urt. v. 17.04.1996 - 10 AZR 560/95 -, n. v.).

  • BAG, 25.03.2003 - 1 AZR 169/02

    Arbeitgeberseitig veranlaßter Aufhebungsvertrag - Auslegung eines Sozialplans

    Entscheidend ist vielmehr, ob die Erwartung des Arbeitnehmers, sein Arbeitsplatz werde nach der Betriebsänderung entfallen, auf Grund des betreffenden Verhaltens des Arbeitgebers bei Abschluß des Aufhebungsvertrags objektiv berechtigt war (BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 80/02 - ZIP 2003, 1414, zu II 1 b cc der Gründe; 17. April 1996 - 10 AZR 560/95 - zu II 3 b der Gründe); dies ist im Streitfall zu bejahen.

    Sollte bei Vertragsschluß wider Erwarten eine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestanden haben, wäre es Sache der Beklagten gewesen, den Kläger darauf hinzuweisen und seinen Beendigungswunsch abzulehnen (vgl. dazu BAG 17. April 1996 - 10 AZR 560/95 -, zu II 3 d der Gründe).

  • LAG Nürnberg, 05.09.2006 - 6 Sa 177/06

    Gleichbehandlungsgrundsatz - Sozialplan - Eigenkündigung - Stichtagsprüfung

    Die Rechtsprechung hat es "stets als mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar angesehen, wenn die Betriebspartner bei der Zuerkennung von Ansprüchen auf eine Abfindung zwischen Arbeitnehmern, denen infolge einer Betriebsänderung gekündigt worden ist, und solchen, die ihr Arbeitsverhältnis durch eine Eigenkündigung oder einen Aufhebungsvertrag beendet haben, unterschieden haben" (so ausdrücklich BAG vom 17.04.1996, 10 AZR 560/95, zitiert nach juris, unter Rn. 38 der Gründe).

    Eine Veranlassung in diesem Sinn liegt aber nur vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Hinblick auf eine konkret geplante Betriebsänderung bestimmt, selbst zu kündigen, um so eine sonst notwendig werdende Kündigung zu vermeiden (BAG vom 17.04.1996, a.a.O.).

    Auch im der Entscheidung vom 17.04.1996 (10 AZR 560/95, a.a.O.) zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um einen nach Abschluss des Sozialplans geschlossenen Aufhebungsvertrag und damit um die Gleichbehandlung zwischen Aufhebungsvertrag und - hypothetischer - im selben Zeitraum möglicher Arbeitgeberkündigung, nicht um die Zulässigkeit eines Stichtagsprinzips.

  • LAG München, 13.09.2005 - 6 Sa 141/05

    Sozialplanabfindung

    Entscheidend ist vielmehr, ob die Erwartung der Arbeitnehmerin, ihr Arbeitsplatz werde nach der Betriebsänderung entfallen, auf Grund des betreffenden Verhaltens des Arbeitgebers bei Abschluss des Aufhebungsvertrags objektiv berechtigt gewesen war (BAG 25. März 2003 - 1 AZR 169/02 - EzA § 112 BetrVG 2001 Nr. 6; 29. Oktober 2002 - 1 AZR 80/02 - ZIP 2003, 1414, zu II 1 b cc der Gründe; 17. April 1996 - 10 AZR 560/95 - zu II 3 b der Gründe).
  • BAG, 25.03.2003 - 1 AZR 170/02

    Sozialplanabfindung - Interessenausgleich und Sozialplan wegen Betriebsänderungen

    Entscheidend ist vielmehr, ob die Erwartung des Arbeitnehmers, sein Arbeitsplatz werde nach der Betriebsänderung entfallen, auf Grund des betreffenden Verhaltens des Arbeitgebers bei Abschluss des Aufhebungsvertrags objektiv berechtigt war (BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 80/02 - ZIP 2003, 1414, zu I11 b cc der Gründe; 17. April 1996 - 10 AZR 560/95 -, zu II3 b der Gründe); dies ist im Streitfall zu bejahen.

    Sollte bei Vertragsschluss wider Erwarten eine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestanden haben, wäre es Sache der Beklagten gewesen, die Klägerin darauf hinzuweisen und ihren Beendigungswunsch abzulehnen (vgl. dazu BAG 17. April 1996 -10 AZR 560/95-, zu 113 d der Gründe).

  • BAG, 25.03.2003 - 1 AZR 171/02

    Sozialplanabfindung - Vorliegen mehrerer Sozialpläne - Veranlassung der Aufhebung

    Entscheidend ist vielmehr, ob die Erwartung des Arbeitnehmers, sein Arbeitsplatz werde nach der Betriebsänderung entfallen, auf Grund des betreffenden Verhaltens des Arbeitgebers bei Abschluss des Aufhebungsvertrags objektiv berechtigt war (BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 80/02 - ZIP 2003, 1414, zu I11 b cc der Gründe; 17. April 1996 - 10 AZR 560/95 -, zu II3 b der Gründe); dies ist im Streitfall zu bejahen.

    Sollte bei Vertragsschluss wider Erwarten eine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestanden haben, wäre es Sache der Beklagten gewesen, die Klägerin darauf hinzuweisen und ihren Beendigungswunsch abzulehnen (vgl. dazu BAG 17. April 1996 -10 AZR 560/95-, zu II3 d der Gründe).

  • LAG Düsseldorf, 09.05.2001 - 1 Sa 1738/00

    Auslegung Sozialplan

    Eine Eigenkündigung ist in der Regel erst dann durch eine geplante Betriebsänderung veranlasst, wenn der Arbeitgeber diese zumindest in Umrissen dargelegt hat und den betreffenden Arbeitnehmer darauf hinweist, dass auch in dem Bereich, in dem er tätig ist, ein möglicherweise auch ihn betreffender Personalabbau zu erwarten ist (BAG, Urteil vom 25.02.1998 - 10 AZR 453/97 - n. v.; BAG, Urteil vom 17.04.1996 - 10 AZR 560/95 - n. v.; BAG, Urteil vom 19.07.1995, a. a. O.; BAG, Urteil vom 20.04.1994, a. a. O.; vgl. auch: BAG, Urteil vom 11.03.1998 - 10 AZR 505/97 -n. v.).
  • LAG Niedersachsen, 21.11.2022 - 6 Sa 24/22

    Abänderung; Rückwirkung; Gleichbehandlung; Tarifvertragsparteien;

    Der bloße Hinweis der Beklagten auf eine zukünftig notwendig werdende Betriebsänderung und damit verbundene Personalreduzierungen genügt nicht, um davon auszugehen, dass der Aufhebungsvertrag seinerzeit wegen der Betriebsänderung, auch Gegenstand des Freiwilligenprogramms im März 2021 gewesen ist, abgeschlossen worden ist (vgl. hierzu BAG 17.04.1996 - 10 AZR 560/95 - Rn. 39) .
  • LAG Köln, 19.12.2001 - 7 Sa 577/01

    Sozialplan, Abfindung, Gleichbehandlung, Treu und Glauben, Eigenkündigung

    Eine positive Definition des Kriteriums der "Veranlassung" hat das Bundesarbeitsgericht dagegen in seiner Entscheidung vom 20.04.1994 (NZA 1995, 489 ff.) gegeben, und zwar wie folgt: "Ein Aufhebungsvertrag oder eine Eigenkündigung ist in der Regel nur dann durch die geplante Betriebsänderung veranlasst, wenn der Arbeitgeber diese zumindest in den Umrissen dargelegt und den betreffenden Arbeitnehmer darauf hingewiesen hat, dass auch in dem Bereich, in dem er tätig ist, ein möglicherweise auch ihn betreffender Personalabbau zu erwarten ist" (vgl. ferner BAG v. 17.4.1996 10 AZR 560/95 unter II 3 c).
  • LAG Niedersachsen, 21.11.2022 - 6 Sa 27/22

    Abänderung; Rückwirkung; Gleichbehandlung; Tarifvertragsparteien;

  • LAG Niedersachsen, 21.11.2022 - 6 Sa 25/22

    Abänderung; Rückwirkung; Gleichbehandlung; Tarifvertragsparteien;

  • LAG Köln, 14.11.2012 - 3 Sa 565/12

    Arbeitsentgelt für sog. Breakstunden nebst Zuschlägen; Abgrenzung der als sog.

  • LAG München, 22.11.2001 - 2 Sa 547/01

    Zahlung einer Sozialplanabfindung bei Ausscheiden aufgrund Aufhebungsvertrag im

  • LAG Niedersachsen, 01.07.1997 - 13 Sa 336/97

    Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung; Unterscheidung zwischen

  • LAG Hamburg, 09.07.2020 - 1 Sa 5/20

    Sozialplanabfindung - veranlasste Eigenkündigung durch geplante Betriebsänderung

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