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   BAG, 25.11.1998 - 10 AZR 595/97   

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BAG, 25.11.1998 - 10 AZR 595/97 (https://dejure.org/1998,1755)
BAG, Entscheidung vom 25.11.1998 - 10 AZR 595/97 (https://dejure.org/1998,1755)
BAG, Entscheidung vom 25. November 1998 - 10 AZR 595/97 (https://dejure.org/1998,1755)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • archive.org
  • Judicialis

    BGB § 611 Gratifikation; ; MuSchG 1986 § 2; ; MuSchG 1986 § 6; ; MuSchG 1986 § 11; ; MuSchG 1986 § 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    13. Monatsgehalt - Beschäftigungsverbote nach §§ 3 , 6 MuSchG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 611; MuSchG 1986 §§ 2, 6, 11, 14
    13. Monatsgehalt: Anteilige Fortzahlung während der Beschäftigungsverbote der §§ 3, 6 MuSchG bei ausschließlichem Vergütungscharakter der zusätzlichen Leistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Mutterschutz - Berechnung des Arbeitsentgelts bei Zeitkonten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 3431
  • NZA 1999, 766
  • BB 1999, 1764
  • DB 1999, 1119
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.08.1997 - 4 Sa 486/97

    Jahressonderzahlung; Weihnachtsgratifikation; Vergütungsbestandteil;

    Auszug aus BAG, 25.11.1998 - 10 AZR 595/97
    Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - 4 Sa 486/97 -.

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. August 1997 - 4 Sa 486/97 - wird zurückgewiesen.

  • BAG, 12.07.1995 - 10 AZR 511/94

    Jahressonderzahlung und Mutterschutzfristen

    Auszug aus BAG, 25.11.1998 - 10 AZR 595/97
    Für die Zeit der Beschäftigungsverbote nach §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG folgt dies zwar nicht daraus, daß diese Zeiten einer tatsächlichen Arbeitsleistung gleichzustellen sind (BAG Urteil vom 12. Juli 1995 - 10 AZR 511/94 - AP Nr. 182 zu § 611 BGB Gratifikation).

    Zwar hat der Senat eine solche Vereinbarung für krankheitsbedingte Zeiten, für die der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, für zulässig gehalten (BAGE 78, 174 = AP Nr. 18 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie) und im Urteil vom 12. Juli 1995 (- 10 AZR 511/94 - AP Nr. 182 zu § 611 BGB Gratifikation) darauf hingewiesen, daß nicht erkennbar sei, warum der Entgeltsicherung der schwangeren Arbeitnehmerin während der Schutzfristen nach § 14 MuSchG eine weitergehende Schutzfunktion zukommen solle als der Entgeltsicherung im Krankheitsfalle.

  • BAG, 19.04.1995 - 10 AZR 49/94

    1. Kürzung eines 13. Monatsgehalts für Zeiten des Erziehungsurlaubs

    Auszug aus BAG, 25.11.1998 - 10 AZR 595/97
    Das Revisionsgericht kann eine solche Auslegung nur daraufhin überprüfen, ob die Rechtsvorschriften über die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt worden sind (BAG Urteil vom 19. April 1995 - 10 AZR 49/94 - AP Nr. 173 zu § 611 BGB Gratifikation), ob dabei gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen und das tatsächliche Vorbringen der Parteien vollständig verwertet worden ist oder ob eine gebotene Auslegung völlig unterblieben ist.

    Erfaßt der Wegfall der Vergütungspflicht des Arbeitgebers alle Vergütungsbestandteile, die im Austauschverhältnis zur Arbeitsleistung stehen, entsteht für solche Abrechnungszeiträume ein Anspruch auf das 13. Monatsgehalt nicht (BAG Urteil vom 19. April 1995 - 10 AZR 49/94 - AP Nr. 173 zu § 611 BGB Gratifikation).

  • BAG, 16.03.1994 - 10 AZR 669/92

    Sonderzahlung ohne tatsächliche Arbeitsleistung

    Auszug aus BAG, 25.11.1998 - 10 AZR 595/97
    Es handelt sich somit - entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats - um einen Teil der als Gegenleistung für die Arbeitsleistung geschuldeten Vergütung, der in das vertragliche Austauschverhältnis von Vergütung und Arbeitsleistung (§ 611 BGB) eingebunden ist ("arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung", vgl. BAG Urteil vom 16. März 1994 - 10 AZR 669/92 - BAGE 76, 134 = AP Nr. 162 zu § 611 BGB Gratifikation).
  • BAG, 10.05.1995 - 10 AZR 648/94

    Kürzung eines Weihnachtsgeldes für Zeiten des Erziehungsurlaubs

    Auszug aus BAG, 25.11.1998 - 10 AZR 595/97
    Nach der Rechtsprechung des Senats sind "arbeitsleistungsbezogene" Sonderzahlungen mit reinem Entgeltcharakter allerdings auch in den Fällen zu gewähren, in denen dem Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder sonstiger Regelungen das Entgelt auch ohne tatsächliche Arbeitsleistung fortzuzahlen ist, wie z.B. im Falle des Urlaubs, der unverschuldeten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit oder des Mutterschutzes (BAG Urteil vom 10. Mai 1995 - 10 AZR 648/94 - AP Nr. 174 zu § 611 BGB Gratifikation).
  • BAG, 26.10.1994 - 10 AZR 482/93

    Zulässigkeit von Anwesenheitsprämien

    Auszug aus BAG, 25.11.1998 - 10 AZR 595/97
    Zwar hat der Senat eine solche Vereinbarung für krankheitsbedingte Zeiten, für die der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, für zulässig gehalten (BAGE 78, 174 = AP Nr. 18 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie) und im Urteil vom 12. Juli 1995 (- 10 AZR 511/94 - AP Nr. 182 zu § 611 BGB Gratifikation) darauf hingewiesen, daß nicht erkennbar sei, warum der Entgeltsicherung der schwangeren Arbeitnehmerin während der Schutzfristen nach § 14 MuSchG eine weitergehende Schutzfunktion zukommen solle als der Entgeltsicherung im Krankheitsfalle.
  • BAG, 21.03.2001 - 10 AZR 28/00

    13. Monatgehalt - arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung

    Damit hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß es sich im vorliegenden Fall bei dem 13. Monatsgehalt um eine arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handelt (vgl. zuletzt BAG 25. November 1998 - 10 AZR 595/97 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 212 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 152 mwN).

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlungen ohne tatsächliche Arbeitsleistung nur dann fortzuzahlen, wenn die Entgeltfortzahlung auf Grund gesetzlicher, tariflicher oder sonstiger Regelungen zu leisten ist (vgl. BAG 25. November 1998 aaO).

  • LAG Düsseldorf, 05.06.2003 - 11 Sa 292/03

    Auslegung einer Vereinbarung über die Zahlung einer Prämie

    Dies wäre nur dann der Fall, wenn ein Freiwilligkeits- bzw. Widerrufsvorbehalt oder eine Stichtagsregelung Eingang in die Prämienregelung gefunden hätte (vgl. BAG 10.05.1995 - 10 AZR 648/94 EzA § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 125; BAG 10.05.1995 - 10 AZR 648/94, EzA § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 126; BAG 25.11.1998 - 10 AZR 595/97 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 152).

    Es ist in der Aktennotiz vielmehr eine arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung mit reinem Entgeltcharakter vereinbart worden (vgl. BAG 10.05.1995 - 10 AZR 648/94, EzA § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 126; BAG 25.11.1998 - 10 AZR 595/97 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 152).

    b) Kennzeichnend für eine arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung mit reinem Entgeltcharakter ist das Fehlen von besonderen Anspruchsvoraussetzungen, wie Wartezeit, Stichtags- und Rückzahlungsklauseln (BAG 25.11.1998 - 10 AZR 595/97 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 152; LAG Düsseldorf 26.09.2000-8 Sa 671/00-LAGE § 611 BGB, Gratifikationen Nr. 63).

    In einem derartigen Fall ist die Sonderzahlung in das im vertraglichen Synallagma stehende Vergütungsgefüge eingebaut, hat damit ausschließlich die Entlohnung erbrachter Arbeitsleistung zum Gegenstand und verfolgt keinen darüber hinaus gehenden Zweck (BAG 11.10.1995 - 10 AZR 984/94 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 132; BAG 25.11.1998 - 10 AZR 595/97 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 152; BAG 18.08.1999 - 10 AZR 424/98 - NZW 2000, 148, 150; LAG Köln 24.01.1991 - 10 Sa 904/90- LAGE § 611 BGB, Gratifikationen Nr. 5).

  • LAG Hamm, 31.10.2006 - 9 (1) Sa 1243/06

    Arbeitsentgelt während eines ärztlich angeordneten Beschäftigungsverbotes;

    Dem ist auch das Bundesarbeitsgericht gefolgt, indem es einen Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt, das als Teil der im Austauschverhältnis zur Arbeitsleistung stehenden Vergütung vereinbart ist, auch für solche Zeiten entstehen lässt, in denen die Arbeitnehmerin einem Beschäftigungsverbot unterliegt (BAG, Urteil v. 25.11.1998, 10 AZR 595/97, NZA 1999, 766).
  • BAG, 27.06.2001 - 10 AZR 488/00

    Betriebliche Übung - Trennungsentschädigung bei Ausscheiden aus dem

    Die mit diesem Ergebnis vorgenommene Auslegung des Landesarbeitsgerichts ist revisionsrechtlich nur beschränkt zu überprüfen und begegnet keinen Beanstandungen (BAG 25. November 1998 - 10 AZR 595/97 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 212 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 152).
  • BAG, 24.02.1999 - 10 AZR 258/98

    Tarifliche Jahressonderzahlung - Mutterschutz

    Bei dem Anspruch auf Zuschuß zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 Abs. 1 MuSchG handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des BAG (vgl. Urteil vom 22. Oktober 1986 - 5 AZR 550/85 - und Urteil vom 1. November 1995 - 5 AZR 273/94 - AP Nr. 4 und 13 zu § 14 MuSchG 1968 sowie Urteile vom 19. April 1995 - 10 AZR 49/94 -, vom 10. Mai 1995 - 10 AZR 648/94 - AP Nr. 173 und 174 zu § 611 BGB Gratifikation sowie Urteil vom 25. November 1998 - 10 AZR 595/97 - zur Veröffentlichung bestimmt) um einen gesetzlich begründeten arbeitsvertraglichen Anspruch auf teilweise Fortzahlung des Arbeitsentgelts.
  • LAG Düsseldorf, 31.01.2008 - 11 Sa 1521/07

    Berechnung der tariflichen Altersversorgungsbeihilfe eines

    Allein eine jährlich gezahlte Sondervergütung, die ausschließlich die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung im Bezugsjahr belohnen soll (sog. arbeitsleistungsbezogene Zuwendung), hat reinen Entgeltcharakter (vgl. BAG 25.11.1998 - 10 AZR 595/97 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 152; BAG 21.03.2001 - 10 AZR 28/00 EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 163; zum Urlaubsgeld vgl. BAG 11.04.2000 - 9 AZR 225/99 - EzA § 4 TVG Luftfahrt Nr. 4).
  • LAG Berlin, 06.03.2001 - 3 Sa 2255/00

    Voraussetzungen für das Entstehen eines Anspruches auf Zahlung eines tariflichen

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  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.06.2012 - 8 Sa 682/12

    Verfall von Urlaubsabgeltungsansprüchen

    Damit stellt die Sonderzahlung einen Vergütungsbestandteil dar, der in das vertragliche Austauschverhältnis von Vergütung und Arbeitsleistung eingebunden ist, mit dem kein weitergehender Zweck verfolgt wird und der somit als eine arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung, mithin als Entgelt im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anzusehen ist (vgl. nur BAG, Urteil vom 14.03.2012 - 10 AZR 112/11 - zitiert nach juris, vom 25.11.1998 - 10 AZR 595/97 - EzA Nr. 152 zu § 611 BGB Gratifikation, Prämie).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.03.2021 - 2 Sa 358/19

    Sonderzahlung an eine Direktversicherung - Erfüllung - Ausschlussfrist -

    Bei dem Anspruch auf die jährliche "Sonderzahlung", die in § 2 des Arbeitsvertrages unter der Überschrift "Vergütung" als ein Teil der als Gegenleistung für die Arbeitsleistung geschuldeten Vergütung festgelegt ist, handelt es sich um eine arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung, auf die sich die Zeiten der Mutterschutzfristen nach § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG nicht anspruchsmindernd auswirken ( vgl. BAG 25. November 1998 - 10 AZR 595/97 - NZA 1999, 766 ).
  • LAG Berlin, 27.10.1999 - 13 Sa 1734/99

    Arbeitsentgelt: Weihnachtsgeld während des Erziehungsurlaubs - Geburtsbeihilfe

    Wenn es sich bei dem Weihnachtsgeld ausschließlich um eine Vergütung für die vom Arbeitnehmer geleistete Arbeit im Sinne des § 611 Abs. 1 BGB handeln soll und damit um eine "arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. u.a. BAG, Urt. vom 14.08.1996 -- 10 AZR 70/96 -- AP Nr. 19 zu § 15 BErzGG ; BAG, Urt. vom 25.11.1998 -- 10 AZR 595/97 -- DB 1999, 1119 ; BAG, Urt. vom 06.09.1994 -- 9 AZR 92/93 -- NZA 1995, 232 ), dann würde der Arbeitnehmer schon mit der Erbringung seiner Arbeitsleistung als Gegenleistung einen unwiderruflichen Rechtsanspruch auf diese Sonderleistungen erwerben.
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