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VGH Bayern, 06.04.2009 - 10 B 09.334 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Abschleppkosten; Verhältnismäßigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- VGH Bayern, 04.01.2010 - 10 ZB 09.2212
Abschleppmaßnahme; Haltestelle für Linienbusse; gegenwärtige Gefahr; konkrete …
Denn unabhängig von der Frage, ob das Abschleppen eines Pkw von einer Bushaltestelle auch ohne konkrete Verkehrsbehinderung gerechtfertigt sein kann (bejahend: OVG NW vom 24.9.1998 NJW 1999, 1275; vgl. auch BVerwG vom 18.2.2002 NJW 2002, 2122), muss nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Freihaltung der Buszu- und -abfahrt sowie der Haltestelle jederzeit - und zwar in vollem räumlichen Umfang - gewährleistet sein, um einen ungehinderten Linienbusverkehr jederzeit zu ermöglichen; nur so kann die Bushaltestelle ihrer Funktion entsprechend, der Sicherheit und Leichtigkeit des gesamten Verkehrs zu dienen, uneingeschränkt genutzt werden (vgl. BayVGH vom 6.4.2009 10 B 09.334 RdNr. 17).Darüber hinaus kommt es für die Bejahung einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne des Art. 25 Nr. 1 PAG nicht zusätzlich auch noch darauf an, ob in der fraglichen Zeit des Parkverstoßes eine Behinderung von Linienbussen tatsächlich stattgefunden hat (vgl. BayVGH vom 6.4.2009 a.a.O. RdNr. 17).