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   OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2015 - 10 B 1.14   

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OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2015 - 10 B 1.14 (https://dejure.org/2015,28268)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06.10.2015 - 10 B 1.14 (https://dejure.org/2015,28268)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06. Oktober 2015 - 10 B 1.14 (https://dejure.org/2015,28268)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 4 BauNVO, § 15 Abs 1 BauNVO, § 43 Abs 1 VwGO, § 63 Abs 1 BauO BE, § 63 Abs 2 Nr 1 BauO BE
    Vergnügungsstätten; Wettbüro; kommerzielle Unterhaltung; Nutzungsänderung; übergeleiteter Baunutzungsplan für Berlin 1958/60; allgemeines Wohngebiet; Funktionslosigkeit bauplanerischer Festsetzungen; gewerbliche Kleinbetriebe; Rücksichtnahmegebot; Zumutbarkeit; ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 4 BauNVO, § 15 Abs 1 BauNVO, § 43 Abs 1 VwGO, § 63 Abs 1 BauO BE, § 63 Abs 2 Nr 1 BauO BE, § 7 Nr 4 BauO BE 1958, § 7 Nr 5 BauO BE 1958, § 7 Nr 8 BauO BE 1958
    Vergnügungsstätten; Wettbüro; kommerzielle Unterhaltung; Nutzungsänderung; übergeleiteter Baunutzungsplan für Berlin 1958/60; allgemeines Wohngebiet; Funktionslosigkeit bauplanerischer Festsetzungen; gewerbliche Kleinbetriebe; Rücksichtnahmegebot; Zumutbarkeit; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (32)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2015 - 10 B 7.13

    Vergnügungsstätte; Spielhalle; Nutzungsuntersagung; materielle Illegalität;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2015 - 10 B 1.14
    Fortführung von OVG Bln-Bbg, Urteil vom 23. Juni 2015 - OVG 10 B 7.13 -, juris.

    Selbst wenn man der - zweifelhaften - rechtlichen Argumentation des erkennenden Senats im Urteil vom 23. Juni 2015 - OVG 10 B 7.13 - folgen würde, wonach die Regelungen der BauNVO als sachverständige Konkretisierung allgemeiner städtebaulicher Grundsätze bei der Prüfung des Rücksichtnahmegebots in § 7 Nr. 5 BauO BIn 1958 herangezogen werden dürfen, bleibe es immer bei einer Einzelfallprüfung, die nicht durch ein pauschales Heranziehen der BauNVO ersetzt werden könne.

    a) Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der vom Kläger angezeigten Nutzungsänderung der baulichen Anlage richtet sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung gemäß §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 BauGB nach den fortgeltenden städtebaulichen Vorschriften der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 21. November 1958 in Verbindung mit den Festsetzungen des Baunutzungsplans in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (ABl. 1961, S. 742) als gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG i.d.F. vom 18. August 1976 übergeleiteten Bebauungsplan (vgl. dazu näher OVG Bln-Bbg, Urteil vom 23. Juni 2015 - OVG 10 B 7.13 -, juris Rn. 28; Urteil vom 29. Januar 2015 - OVG 2 B 1.14 -, juris Rn. 52; Beschluss vom 30. März 2007 - OVG 2 N 249.05 -, LKV 2007, 471, juris Rn. 8).

    Die Spielhalle überschreitet mit einer Nutzfläche von 93, 29 m² - von der nur 67, 77 m² auf den Aufenthaltsraum des Wettbüros entfallen - nicht den für Vergnügungsstätten herangezogenen "Schwellenwert" für die Kerngebietstypik von 100 m² Grundfläche (vgl. dazu näher OVG Bln-Bbg, Urteil vom 23. Juni 2015 - OVG 10 B 7.13 -, juris Rn. 34 m.w.N. für Spielhallen; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl., § 4a Rn. 23.69 für Wettbüros).

    Sie konkretisiert das Gebot der Rücksichtnahme und entspricht weitgehend den Regelungen des § 15 Abs. 1 BauNVO (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 23. Juni 2015 - OVG 10 B 7.13 -, juris Rn. 30; Beschluss vom 30. März 2007 - OVG 2 N 249.05 -, LKV 2007, 471, juris Rn. 8).

    Welche Anforderungen sich hieraus ergeben, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, namentlich davon, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (stRsp. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - BVerwG 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290, juris Rn. 32 m.w.N.; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 23. Juni 2015 - OVG 10 B 7.13 -, juris Rn. 30 m.w.N.).

    Nichts anderes gilt für die Festsetzungen des Baunutzungsplans von Berlin zur Zulässigkeit von gewerblichen Kleinbetrieben in allgemeinen Wohngebieten (vgl. Fortführung von OVG Bln-Bbg, Urteil vom 23. Juni 2015 - OVG 10 B 7.13 -, juris Rn. 31 zu Vergnügungsstätten in gemischten Gebieten).

    Entgegen der von dem Kläger vertretenen Rechtsauffassung schließt aber die vorgenannte Rechtslage nach der Rechtsprechung des Senats (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 23. Juni 2015 - OVG 10 B 7.13 -, juris Ls. 2 u. Rn. 32) nicht aus, im Rahmen des in § 7 Nr. 5 BauO Bln 1958 enthaltenen landesrechtlichen Rücksichtnahmegebots im allgemeinen Wohngebiet die Regelung des § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO 1990, wonach in einem allgemeinen Wohngebiet Vergnügungsstätten unzulässig sind, als sachverständige Konkretisierung allgemeiner (moderner) städtebaulicher Grundsätze (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 25.82 -, BVerwGE 68, 360, juris Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 4 C 13.93, NVwZ 1995, 698, juris Rn. 18; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 23. Juni 2015 - OVG 10 B 7.13 -, juris Rn. 32; OVG Berlin, Beschluss vom 26. Februar 1993 - OVG 2 S 1.93 -, NVwZ-RR 1993, 458, juris Rn. 28) als Auslegungs- und Anwendungshilfe in Form eines gedanklichen Ausgangspunktes und normative Bewertungshilfe für die gebotene Gesamtschau der von dem Vorhaben und seiner Nutzung ausgehenden Beeinträchtigungen sowie die Würdigung und Bewertung, ob diese im Einzelfall für die nähere Umgebung zumutbar sind, mit zu berücksichtigen.

    Dem Berliner Normgeber des Baunutzungsplans 1958/60 war das heutige Phänomen der zunehmenden Zahl von Vergnügungsstätten in Gestalt von Wettbüros auch in allgemeinen Wohngebieten noch nicht bekannt (vgl. dazu OVG Bln-Bbg, Urteil vom 23. Juni 2015 - OVG 10 B 7.13 -, juris Rn. 32).

    Zudem hat das Abstandsgebot, nach dem für jeden Spielhallenstandort nur ein Unternehmen zugelassen werden darf und der Abstand zu weiteren Unternehmen 500 Meter nicht unterschreiten soll, keine der Sicherung der städtebaulichen Entwicklung des allgemeinen Wohngebietes dienende Funktion, sondern eine andere ausschließlich ordnungsrechtliche Zielsetzung im Hinblick auf die Gefahren der Glücksspielsucht und damit nicht die Funktion, städtebaulich konkurrierende Bodennutzungen zum Ausgleich zu bringen (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 23. Juni 2015 - OVG 10 B 7.13 -, juris Rn. 36; vgl. Urteil vom 11. Juni 2015 - OVG 1 B 5.13 -, juris Rn. 134).

    Leerstände sind ein Indikator für einen derartigen trading-down-Effekt (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 23. Juni 2015 - OVG 10 B 7.13 -, juris Rn. 36).

  • BVerwG, 12.09.2013 - 4 C 8.12

    Versagungsgegenklage; Fortsetzungsfeststellungsklage; Nutzungsänderung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2015 - 10 B 1.14
    Zu Recht führt der Kläger aber die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach die Festsetzungen des Baunutzungsplans durch § 15 BauNVO nur ergänzt, nicht aber korrigiert werden können (BVerwG, Beschluss vom 6. März 1989 - BVerwG 4 NB 8.89 -, NVwZ 1989, 960, juris Ls.; vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - BVerwG 4 C 8.12 -, BVerwGE 147, 379, juris Rn. 20).

    Eine Konfliktbewältigung im Einzelfall auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots ist mithin möglich, weil die planerischen Festsetzungen des Baunutzungsplans von Berlin 1958/60 für Vergnügungsstätten nicht so weit konkretisiert sind, dass ein Ausgleich der durch die Planung aufgeworfenen Nutzungskonflikte zwischen gewerblichen Kleinbetrieben und Wohnnutzungen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls im Baugenehmigungsverfahren auf eine Korrektur der planerischen Festsetzungen hinausliefe (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - BVerwG 4 C 8.12 -, BVerwGE 147, 379, juris Rn. 20).

  • VGH Bayern, 21.05.2015 - 15 CS 15.9

    Bauaufsichtliche Untersagung der Nutzung einer Wettannahmestelle als

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2015 - 10 B 1.14
    Dies ist dann der Fall, wenn sie nicht bloß darauf abzielen, dass sie den Kunden die Möglichkeit zum Ausfüllen eines Tippzettels bieten, sondern aufgrund ihrer Ausstattung dem Kunden die Möglichkeit geben, sich während der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten und die Sportereignisse, auf die sie gewettet haben, insbesondere die Live-Übertragungen zu verfolgen und im geselligen Zusammensein ggf. weitere Wetten abzuschließen (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 20. August 2015 - OVG 2 N 75.12 - BayVGH, Beschluss vom 21. Mai 2015 - 15 CS 15.9 -, juris Rn. 14 m.w.N.; Beschluss vom 8. Juni 2015 - ZB 15.61 -, juris Rn. 4).

    Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mitzuverfolgen (BayVGH, Beschluss vom 21. Mai 2015 - 15 CS 15.9 -, juris Rn. 14; OVG NW, Beschluss vom 14. Februar 2014 - 2 A 1181/13 - juris Rn. 14 m.w.N).

  • BVerwG, 20.12.2012 - 4 C 11.11

    Vorhabenzulassung; Gartencenter; Neuansiedlung; Nachbarschaft eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2015 - 10 B 1.14
    Welche Anforderungen sich hieraus ergeben, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, namentlich davon, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (stRsp. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - BVerwG 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290, juris Rn. 32 m.w.N.; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 23. Juni 2015 - OVG 10 B 7.13 -, juris Rn. 30 m.w.N.).

    Das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme erweist sich insoweit als wertungsoffenes Korrektiv, das auch für rechtlich vorgegebene Wertungen offensteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - BVerwG 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290, juris Rn. 33 zu § 34 Abs. 1 BauGB für störfallrechtlich vorgegebene Wertungen).

  • BVerwG, 18.05.1990 - 4 C 49.89

    Genehmigung von Spielhallen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2015 - 10 B 1.14
    Insoweit gilt für die städtebaulichen Vorschriften der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 21. November 1958 der Sache nach im Wesentlichen dasselbe, wie sich die Rechtslage nach der früheren Fassung der Baunutzungsverordnung 1962 darstellte, die ebenfalls die Begriffe Vergnügungsstätte (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1962) und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe nebeneinander verwendete (vgl. z.B. § 4 Abs. 3 Nr. 2, § 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1962) und nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 4 C 49.89 -, NVwZ 1991, 264, juris Rn. 24) Vergnügungsstätten nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1962 in allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise als "nicht störende Gewerbebetriebe" zugelassen werden konnten.

    Eine Spielhalle als "sonstiger Gewerbebetrieb" konnte hingegen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1962 in einem allgemeinen Wohngebiet (ausnahmsweise) zulässig sein, wenn sie wegen ihrer geringen Nutzfläche und ihrem kleinen Einzugsbereich nicht kerngebietstypisch war (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 4 C 49.89 -, NVwZ 1991, 264, juris Ls. 1 und Rn. 24 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2007 - 2 N 249.05

    Islamisches Kulturhaus mit Gebetsraum im allgemeinen Wohngebiet zulässig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2015 - 10 B 1.14
    a) Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der vom Kläger angezeigten Nutzungsänderung der baulichen Anlage richtet sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung gemäß §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 BauGB nach den fortgeltenden städtebaulichen Vorschriften der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 21. November 1958 in Verbindung mit den Festsetzungen des Baunutzungsplans in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (ABl. 1961, S. 742) als gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG i.d.F. vom 18. August 1976 übergeleiteten Bebauungsplan (vgl. dazu näher OVG Bln-Bbg, Urteil vom 23. Juni 2015 - OVG 10 B 7.13 -, juris Rn. 28; Urteil vom 29. Januar 2015 - OVG 2 B 1.14 -, juris Rn. 52; Beschluss vom 30. März 2007 - OVG 2 N 249.05 -, LKV 2007, 471, juris Rn. 8).

    Sie konkretisiert das Gebot der Rücksichtnahme und entspricht weitgehend den Regelungen des § 15 Abs. 1 BauNVO (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 23. Juni 2015 - OVG 10 B 7.13 -, juris Rn. 30; Beschluss vom 30. März 2007 - OVG 2 N 249.05 -, LKV 2007, 471, juris Rn. 8).

  • BVerwG, 09.10.1990 - 4 B 120.90

    Einordnung von Spielhallen nach Änderung der BauNVO

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2015 - 10 B 1.14
    Das hat zur Folge, dass in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO 1990, in dem Vergnügungsstätten weder regelmäßig noch ausnahmsweise zulässig sind, solche Betriebe auch nicht als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb über § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 120.90 -, NVwZ 1991, 266, juris Rn. 2).

    Sie können auch nicht als sonstige nicht störende Gewerbebetriebe über § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 120.90 -, NVwZ 1991, 266, juris Rn. 2; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Mai 2015, § 4 BauNVO Rn. 126).

  • BVerwG, 27.01.2010 - 8 C 38.09

    Zwischenurteil; Feststellungsklage; streitiges Rechtsverhältnis;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2015 - 10 B 1.14
    Sie ist statthaft, weil der Kläger die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses (vgl. dazu näher BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 - BVerwG 8 C 38.09 -, BVerwGE 136, 75, juris Rn. 32) begehrt, nämlich, dass die Nutzung des Ladengeschäfts im Erdgeschoss des Gebäudes Steglitzer Damm 18 bis 22 als Wettbüro gemäß der Anzeige zur Genehmigungsfreistellung nebst Bauvorlagen vom 17. Juli 2012 aufgrund öffentlich-rechtlicher Normen des Bauplanungsrechtes zulässig ist.

    Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist es, unnötige Feststellungsklagen zu verhindern, wenn für die Rechtsverfolgung unmittelbarere, sachnähere und wirksamere Rechtsschutzverfahren zur Verfügung stehen (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 - BVerwG 8 C 38.09 -, BVerwGE 136, 75, juris Rn. 56).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 - 1 B 5.13

    Keine Unanwendbarkeit der Regelungen des Spielhallengesetzes Berlin für

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2015 - 10 B 1.14
    Zudem hat das Abstandsgebot, nach dem für jeden Spielhallenstandort nur ein Unternehmen zugelassen werden darf und der Abstand zu weiteren Unternehmen 500 Meter nicht unterschreiten soll, keine der Sicherung der städtebaulichen Entwicklung des allgemeinen Wohngebietes dienende Funktion, sondern eine andere ausschließlich ordnungsrechtliche Zielsetzung im Hinblick auf die Gefahren der Glücksspielsucht und damit nicht die Funktion, städtebaulich konkurrierende Bodennutzungen zum Ausgleich zu bringen (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 23. Juni 2015 - OVG 10 B 7.13 -, juris Rn. 36; vgl. Urteil vom 11. Juni 2015 - OVG 1 B 5.13 -, juris Rn. 134).
  • VGH Hessen, 19.09.2006 - 3 TG 2161/06

    Sportwettenbüro; Vergnügungsstätte; Nutzungsuntersagung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2015 - 10 B 1.14
    Der Begriff trading-down-Effekt beschreibt einen typischen Entwicklungstrend eines Stadtgebiets von einem eher vollständigen Ladenangebot hin zu einer Senkung der Qualität des Warenangebots (vgl. HessVGH, Beschluss vom 19. September 2006 - 3 TG 2161/06 -, NVwZ-RR 2007, 81 juris Rn. 3), zu zunehmenden Leerständen und einem Ausbleiben der Kundschaft.
  • VGH Bayern, 23.04.2015 - 15 ZB 13.2377

    Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt); Bauantrag für ein Wettbüro;

  • BVerwG, 17.03.2015 - 4 BN 29.14

    Umfang der Geltung des Zitiergebots für eine Landesgesetzgebung

  • BVerwG, 13.05.2014 - 4 B 38.13

    Eigenart der näheren Umgebung; Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2014 - 2 A 1181/13

    Nutzungsuntersagung bei formeller und materieller Illegalität der Nutzung eines

  • VGH Bayern, 12.12.2013 - 15 N 12.1020

    Veränderungssperre; Negativplanung (verneint); Ausschluss von Bordellen und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2011 - 7 B 1263/10

    Behördenprinzip des § 5 Abs. 2 AG VwGO NRW ist mit Außerkrafttreten dieses

  • BVerwG, 03.02.1984 - 4 C 25.82

    Bebauungsrecht - Großhandel - Einzelhandel - Wechsel - Nutzungsänderung -

  • BVerwG, 04.09.2008 - 4 BN 9.08

    Anforderungen an eine Grundsatzrevision bei Inbezugnahme von Landesrecht;

  • VGH Hessen, 25.08.2008 - 3 UZ 2566/07

    Wettbüro im Kerngebiet

  • OVG Berlin, 26.02.1993 - 2 S 1.93

    Konferenzhotel im allgemeinen Wohngebiet?

  • BVerwG, 17.12.1998 - 4 C 16.97

    Hamburgischer Baustufenplan; übergeleiteter Bebauungsplan; Auslegung eines

  • BVerwG, 06.03.1989 - 4 NB 8.89

    Funktion des Rücksichtnahmegebots in § 15 BauNVO für die Beurteilung der

  • BVerwG, 29.07.1991 - 4 B 40.91

    Bauplanungsrecht: Nutzfläche einer Spielhalle im Kerngebiet, Grenzen des § 15

  • BVerwG, 15.12.1994 - 4 C 13.93

    Wann fügt sich ein Bauvorhaben in die Umgebung ein?

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2013 - 10 B 4.12

    Nachbarklage vor dem Oberverwaltungsgericht gegen ein Bauvorhaben in der Nähe des

  • BVerwG, 25.03.2004 - 4 B 15.04

    Begriff des "Wohnens" im Sinne von § 4 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2015 - 2 B 1.14

    Baugenehmigung; Nutzungsänderung; Bordell; bordellähnlicher Betrieb; Mischgebiet;

  • VG Berlin, 25.04.1990 - 19 A 156.89
  • VG Berlin, 05.12.2013 - 13 K 2.13

    Wettbüros im allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich rücksichtslos

  • BVerwG, 22.07.2013 - 7 BN 1.13

    Prinzipale/inzidente Normenkontrolle; Antragsfrist; Rechtswidrigwerden einer

  • BVerwG, 03.12.1998 - 4 CN 3.97

    Verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle; Bebauungsplan; Nichtigkeit; Wirksamkeit,

  • BVerwG, 29.06.1995 - 2 C 32.94

    Nebentätigkeitsgenehmigung - § 43 VwGO, Erfordernis einer Klagebefugnis für die

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.10.2019 - 10 B 9.18

    OVG bestätigt Vorkaufsrecht im Bereich von Erhaltungssatzungen in Berlin

    In der vorliegenden Fallkonstellation, in der die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB beim Kauf eines Grundstückserfolgt ist, das im Geltungsbereich eines (übergeleiteten) Bebauungsplans - nämlich den fortgeltenden städtebaulichen Vorschriften der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 21. November 1958 (GVBl. Bln S. 1087) in Verbindung mit den Festsetzungen des Baunutzungsplans in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (ABl. 1961, S. 742) als gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG i.d.F. vom 18. August 1976 übergeleiteter Bebauungsplan (vgl. dazu näher OVG Bln-Bbg, Urteil vom 6. Oktober 2015 - OVG 10 B 1.14 -, Rn. 28 m.w.N.) - und gleichzeitig im Geltungsbereich einer gesonderten Erhaltungssatzung als sonstige Satzung im Sinne von § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegt und die erfolgte Ausübung des Vorkaufsrechts dem Zweck der Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung dient, ist nach Auffassung des Senats § 26 Nr. 4 BauGB entgegen der Ansicht des Beklagten anwendbar (1).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2017 - 10 B 10.15

    Nachbarklage; Errichtung eines Wohnhauses mit Gewerbeanteil; Sondergebiet

    Diesen Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart und des Gebietscharakters will der Kläger auf einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets ausweiten, den er aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bzw. hier der damit weitgehend vergleichbaren (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 6. Oktober 2015 - OVG 10 B 1.14 -, juris Rn. 36 m.w.N.) Regelung des § 7 Nr. 5 Halbs. 1 BO 1958 herleitet und auch auf Maßfestsetzungen erstrecken will.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.07.2023 - 10 N 51.19
    Erforderlich ist eine Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juni 2015 - OVG 10 B 7.13 -, juris Rn. 30; Urteil vom 6. Oktober 2015 - OVG 10 B 1.14 -, juris Rn. 36, jeweils m.w.N.).

    Im Verfahren OVG 10 B 1.14 betreffend eine Vergnügungsstätte in Form eines Wettbüros in einem allgemeinen Wohngebiet i.S.d. § 7 Nr. 8 BO 58 hat der Senat weiter ausgeführt (Urteil vom 6. Oktober 2015, a.a.O., Rn. 38):.

    Sie führt insoweit aus, das Verwaltungsgericht ziehe lediglich ohne eine erforderliche Einzelfallprüfung die Entscheidung des Senats vom 6. Oktober 2015 (OVG 10 B 1.14) heran, die jedoch keine Schlüsse auf den vorliegenden Fall zuließe.

    Er hat aber ebenfalls eine Beeinträchtigung der Wohnnutzungen in den benachbarten Gebäuden des Straßenzugs zugrunde gelegt (a.a.O., Rn. 44; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Oktober 2015, a.a.O.).

    Zum anderen entspricht es der Rechtsprechung des Senats - die das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat -, dass Einzelhandelsbetriebe, anders als ein Wettbüro, der Versorgung des Gebietes mit Lebensmitteln sowie Gegenständen des täglichen Bedarfes dienen und die von ihnen ausgehenden Nachteile regelmäßig nicht mit denen, die von dem Wettbüro als Vergnügungsstätte einhergehen, im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Wohnruhe vergleichbar sind, zumal eine wohnortnahe Befriedigung der Bedürfnisse der Bewohner mit kommerziellen Freizeitgestaltungen durch Sportwetten im Hinblick auf die Gefahren der Glücksspielsucht städtebaulich nicht notwendig ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Oktober 2015, a.a.O., Rn. 44).

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot des § 7 Nr. 5 BO 58 nicht nur in unzumutbaren Nachteilen und Belästigungen für die Wohnnutzung in der näheren Umgebung, sondern auch in nachteiligen städtebaulichen Auswirkungen wie einem trading-down-Effekt liegen kann (Urteil vom 6. Oktober 2015, a.a.O., juris Rn. 35, 46 ff.).

    Den dortigen Ausführungen sowie der Bezugnahme auf die Entscheidung des erkennenden Senats ist zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die Erwägung zugrunde gelegt hat, die Geräusche der Kunden in und vor dem der kommerziellen Unterhaltung dienenden Wettbüro sowie die erhöhte Verkehrsbelastung durch Zunahme des An- und Abfahrtsverkehrs (vgl. zu allem Urteil vom 6. Oktober 2015, a.a.O., Rn. 44) würden zu Spannungen und Störungen der Wohnnutzung in der näheren Umgebung und somit zu Belästigungen und Störungen führen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.07.2023 - 10 N 31.19
    Erforderlich ist eine Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juni 2015 - OVG 10 B 7.13 -, juris Rn. 30; Urteil vom 6. Oktober 2015 - OVG 10 B 1.14 -, juris Rn. 36, jeweils m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats können im Rahmen der gemäß § 7 Nr. 5 BO 58 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung die Regelungen der Baunutzungsverordnung - im vorliegenden Fall § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO - als sachverständige Konkretisierung allgemeiner städtebaulicher Grundsätze in Form eines gedanklichen Ausgangspunktes und einer normativen Bewertungshilfe für die gebotene Gesamtschau der von dem Vorhaben und seiner Nutzung ausgehenden Beeinträchtigungen sowie die Würdigung und Bewertung, ob diese im Einzelfall für die nähere Umgebung zumutbar sind, berücksichtigt werden (Urteil vom 23. Juni 2015, a.a.O., Rn. 32; Urteil vom 6. Oktober 2015, a.a.O., Rn. 38, jeweils m.w.N.).

    In diesem Zusammenhang bezieht sich das Verwaltungsgericht offensichtlich auf die Störung der Wohnruhe durch die Geräusche der Kunden in und vor dem der kommerziellen Unterhaltung dienenden Wettbüro (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Oktober 2015, a.a.O., Rn. 44).

    Eine klägerseits angeführte Vergleichbarkeit zu einem gewöhnlichen Einzelhandelsbetrieb und einem Bäckereibetrieb liegt aber deswegen nicht vor, weil derartige Geschäfte, anders als das Wettbüro, der Versorgung des Gebietes mit Lebensmitteln sowie Gegenständen des täglichen Bedarfs dienen und die von ihnen ausgehenden Nachteile regelmäßig nicht mit denen, die mit dem Wettbüro als Vergnügungsstätte einhergehen, im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Wohnruhe vergleichbar sind, zumal eine wohnortnahe Befriedigung der Bedürfnisse der Bewohner des Wohngebiets mit kommerziellen Freizeitgestaltungen durch Sportwetten im Hinblick auf die Gefahren der Glücksspielsucht städtebaulich nicht notwendig ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Oktober 2015, a.a.O., Rn. 44).

    Parkvorgänge sind nicht nur mit dem Lärm des Zu- und Abfahrtsverkehrs verbunden, sondern gehen mit Immissionen der Rangiervorgänge, dem Anlassen der Fahrzeuge, dem Zuschlagen der Fahrzeugtüren und der Unterhaltung der künftigen Kunden des Wettbüros einher (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juni 2015, a.a.O., Rn. 35; Urteil vom 6. Oktober 2015, a.a.O., Rn. 44; Beschluss vom 10. März 2021 - OVG 2 N 14.18 -, EA S. 5 f.).

    Dieser Schwellenwert ist aber - auch nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2015, a.a.O., Rn. 34) - allenfalls ein (erster) Anhaltspunkt, der andere Kriterien nicht ausschließt.

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot des § 7 Nr. 5 BO 58 nicht nur in unzumutbaren Nachteilen und Belästigungen für die Wohnnutzung in der näheren Umgebung sondern auch in nachteiligen städtebaulichen Auswirkungen liegen kann (zum trading-down-Effekt: Urteil vom 6. Oktober 2015, a.a.O., juris Rn. 35, 46 ff.).

  • VGH Bayern, 19.05.2016 - 15 CS 16.300

    Nutzungsuntersagung einer Wettvermittlungsstelle

    Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung dienen (BayVGH, B. v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 15; B. v. 7.5.2015 - 15 ZB 14.2673 - juris Rn. 5 f.; B. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14; B. v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 7; OVG Berlin-Bbg, U. v. 6.10.2015 - OVG 10 B 1.14 - juris Rn. 42; OVG Rh-Pf., B. v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 - NVwZ-RR 2011, 635 = juris Rn. 11; OVG Saarl, B. v. 24.4.2009 - 2 B 265/09 - BauR 2010, 449 = juris Rn. 13; HessVGH, B. v. 25.8.2008 - 3 UZ 2566/07 - NVwZ-RR 2009, 143 = juris Rn. 5; vgl. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand November 2015, § 6 BauNVO Rn. 43; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 4a Rn. 23.69; Mitschang, ZfBR 2012, 419 ff. - jeweils m. w. N.).

    Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mit zu verfolgen (vgl. BayVGH, B. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14; ebenso: BayVGH, B. v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 7; vgl. auch OVG Berlin-Bbg, U. v. 6.10.2015 - 10 B 1.14 - juris Rn. 42; OVG NW, B. v. 14.2.2014 - 2 A 1181/13 - juris Rn. 14 m. w. N.).

    Die Ausstattung eines Wettbüros mit Sitzgruppen oder TV-Bildschirmen, das Bereitstellen von Getränken und Speisen oder das Vorhalten von Unterhaltungsspielen sind lediglich (weitere) Indizien für das Vorliegen einer Vergnügungsstätte (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 15, 20; B. v. 7.5.2015 - 15 ZB 14.2673 - juris Rn. 5; B. v. 8.6.2015 - 2 ZB 15.61 - juris Rn. 3; OVG Berlin-Bbg, U. v. 6.10.2015 - 10 B 1.14 - juris Rn. 42; VGH BW, B. v. 1.2.2007 - 8 S 2606/06 - BauR 2007, 1217 = juris Rn. 4; VG München, U. v. 17.2.2014 - M 8 K 13.1878 - juris Rn. 31 f.; VG Minden, B. v. 10.2.2006 - 1 L 69/06 - juris Rn. 17), aber keine unabdingbare Voraussetzung hierfür.

  • VG Berlin, 26.10.2023 - 19 K 386.19
    Davon gehen das VG Berlin und das OVG Berlin-Brandenburg in gefestigter, ständiger Rechtsprechung seit jeher aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2023 - OVG 10 B 15.18 -, juris Rn. 43; Urteile vom 6. Oktober 2015 - OVG 10 B 1.14 -, juris Rn. 38; vom 20. Mai 2003 - OVG 2 B 21.98 -, juris Rn. 19; vom 31. März 1992 - 2 A 9.88 -, juris Rn. 30; vom 13. Juni 1991 - OVG 2 B 29.88 -, juris Rn. 17; vom 6. März 1991 - OVG 2 S 29.20 -, juris Rn. 5; vom 10. März 1989 - OVG 2 B 4.87 -, juris Rn. 24; VG Berlin, Urteile vom 5. November 2019 - VG 19 K 156.18 -, juris Rn. 30; vom 2. Juni 2016 - VG 13 K 185.15 -, juris Rn. 16).

    Allerdings war der Baunutzungsplan über diesen Charakter hinaus auch seinerzeit bereits nach Maßgabe des § 7 Nr. 2 und 3 BO 58 für einzelne Bauvorhaben als Zulässigkeitstatbestand verbindlich geworden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Oktober 2015, a.a.O., Rn. 38; vgl. Jaeckel/Förster, Bauordnung für Berlin, 1959, S. 39).

    An den nebeneinander anzuwendenden Überleitungsvorschriften des BBauG wird vielmehr der mehrdimensionale Charakter des Baunutzungsplans sichtbar, wie ihn das OVG Berlin-Brandenburg beschrieben hat: Neben dem Planinstrument des vorbereitenden Bauleitplans war der Baunutzungsplan darüber hinaus nach Maßgabe des § 7 Nr. 2 und 3 BO 58 verbindlicher Plan für einzelne Bauvorhaben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Oktober 2015, a.a.O., Rn. 38).

    Anders verhält es sich jedoch, soweit - wie hier - in den früheren westlichen Bezirken übergeleitete förmlich festgesetzte Straßen- und Baufluchtlinien vorliegen, da mit den Straßenfluchtlinien Festsetzungen über öffentliche Verkehrsflächen im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 6 des Planungsgesetzes und nunmehr § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB getroffen wurden (st. Rspr., vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Oktober 2015, a.a.O., Rn. 24; OVG Berlin, Urteil vom 20. Mai 2003, a.a.O., Rn. 19).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.02.2020 - 2 L 52/19

    Baugenehmigung für die Nutzung von Räumen als Wettannahmestelle

    Es ist zweifelhaft, ob glückspielrechtliche Abstandsregelungen (hier: § 2 Abs. 4 Nr. 5 SpielhG LSA (juris: SpielhG ST)) im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Beurteilung überhaupt Berücksichtigung finden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Oktober 2015 - 10 B 1.14 - juris Rn. 45, m.w.N.).(Rn.20).

    (OVG BB, Urteil vom 6. Oktober 2015 - OVG 10 B 1.14 - juris Rn. 47, m.w.N.).

    Es ist bereits zweifelhaft, ob derartige glückspielrechtliche Abstandsregelungen im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Beurteilung überhaupt Berücksichtigung finden können, da sie keine der Sicherung der städtebaulichen Entwicklung dienende Funktion, sondern vielmehr eine ausschließlich ordnungsrechtliche Zielsetzung mit Blick auf die Gefahren der Spielsucht und damit nicht die Aufgabe haben, städtebaulich konkurrierende Bodennutzungen zum Ausgleich zu bringen (vgl. OVG BB, Urteil vom 6. Oktober 2015 - 10 B 1.14 - juris Rn. 45, m.w.N.; OVG NW, Urteil vom 11. Juli 2017, a.a.O., Rn. 72).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2019 - 10 S 57.19

    Nutzungsuntersagung; Genehmigungsfiktion; Verzichtserklärung

    Das Verwaltungsgericht hat, ohne dass dies der Antragsteller substantiiert mit der Beschwerde in Zweifel zieht, die untersagte Nutzung der Sportsbar mit Wettspielbetrieb als eine Vergnügungsstätte in der Form eines Wettbüros angesehen (vgl. dazu näher OVG Bln-Bbg, Urteil vom 6. Oktober 2015 - OVG 10 B 1.14 -, juris Rn. 42 m.w.N.) und angenommen, dass die derzeitige Nutzung ohne die erforderliche Baugenehmigung erfolge und damit formell illegal sei.

    Das hat zur Folge, dass in einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet - wie hier - gemäß § 4 BauNVO Vergnügungsstätten weder regelmäßig noch ausnahmsweise zulässig sind (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1990 -BVerwG 4 B 120.90 -, juris Rn. 2) mit der Folge, dass ein Wettbüro als Vergnügungsstätte, auch nicht als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb über § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden kann (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 6. Oktober 2015 - OVG 10 B 1.14 -, juris Rn. 40 zum Wettbüro nach der Baunutzungsverordnung für Berlin 1958/60).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.2020 - 8 S 1784/18

    Kein Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche

    Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich der gewöhnlich herangezogene Flächenmaßstab an den Vorgaben der Spieleverordnung (SpielV) zur nutzflächenabhängigen Obergrenze für die Aufstellung von Geldspielgeräten und damit den Besonderheiten bei Spielhallen orientiert (vgl. näher VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.10.2013 - 5 S 29/12 -, BauR 2014, 527 = juris Rn. 53) und daher nicht ohne Weiteres auf Wettbüros übertragbar ist (a.A. offenbar OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.01.2018 - 2 S 37.17 -, juris Rn. 12; Urteil vom 06.10.2015 - 10 B 1.14 -, juris Rn. 34).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2018 - 10 S 75.17

    Maßgebliche Sach- und Rechtslage bei Beurteilung einer Nutzungsuntersagung;

    Dies wird etwa bejaht für Betriebe, die den Kunden nicht nur Raum für das Ausfüllen und die Abgabe von Tippzetteln bieten, sondern durch ihre Ausstattung auch auf ein darüber hinausgehendes Verweilen der Kunden zu Unterhaltungszwecken abzielen, etwa durch das gemeinsame Verfolgen von Sportereignissen mit Liveberichterstattung und/oder der Möglichkeit von Livewetten, wobei gegebenenfalls auch gastronomische Angebote hinzukommen können (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Urteil vom 6. Oktober 2015 - OVG 10 B 1.14 -, juris Rn. 42; VGH BW, Urteil vom 23. August 2017 - 3 S 1102/17 -, juris Rn. 27; BayVGH, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 15 ZB 17.1092 - juris Rn. 15, jeweils m.w.N.).

    Gegenüber dem vormaligen Betrieb eines "Wettbüros", das vom Senat rechtskräftig als planungsrechtlich unzulässige Vergnügungsstätte eingestuft worden ist (Urteil vom 6. Oktober 2015 - OVG 10 B 1.14 -, juris), ist insofern eine Änderung eingetreten, als der für den Publikumsverkehr vorgesehene Gastraum durch Einzug einer Zwischenwand deutlich verkleinert worden ist.

    Der Hinweis auf eine angebliche Einschätzung des Berichterstatters im Verfahren OVG 10 B 1.14 führt in diesem Zusammenhang nicht weiter, weil die behauptete rechtliche Einschätzung des damaligen Berichterstatters zur Zulässigkeit einer Wettannahmestelle in dem von der Antragstellerin angesprochenen Protokoll der Ortsbesichtigung vom 27. August 2015 schon nicht dokumentiert ist und eine solche im Übrigen auch keine Bindungswirkung für das hiesige Verfahren hätte.

  • VG Berlin, 30.10.2018 - 19 K 355.16

    Neue Baugenehmigung bei einer Nutzungsänderung einer Spielhalle in ein Wettbüro

  • VGH Bayern, 18.03.2019 - 15 ZB 18.690

    Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung für Nutzungsänderung in

  • VG Hamburg, 30.12.2022 - 14 E 3672/21

    Zum Verbot des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle in einer Spielhalle oder

  • VG Düsseldorf, 22.08.2016 - 28 K 3867/15

    Baugenehmigung; Nutzungsänderung; Wettbüro; Schwellenwert; Nutzfläche;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2017 - 2 D 77/15

    Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans hinsichtlich Innenstadtentwicklung;

  • VG Berlin, 24.03.2017 - 19 L 348.17

    Nachbarstreit um Pkw-Stellplatzanlage mit 22 Stellplätzen im allgemeinen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2015 - 2 N 29.15

    Bordell; allgemeines Wohngebiet; Gebietsverträglichkeit; Nutzungsuntersagung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2023 - 10 B 9.19

    Nutzungsuntersagung eines betrieblich genutzten KFZ-Stellplatzes - keine formelle

  • VG München, 18.07.2017 - M 8 S 17.1962

    Nutzungsuntersagung für ein Wettbüro

  • VGH Bayern, 23.07.2018 - 15 ZB 17.1092

    Wettvermittlungsstelle als Vergnügungsstätte

  • VGH Bayern, 15.01.2016 - 9 ZB 14.1146

    Keine offensichtliche Genemigungsfähigkeit eines Vorhabens

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2023 - 10 N 67.19

    Keine Baugenehmigung für Sportwettenlokal

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.07.2017 - 2 A 470/15

    Erteilung einer Baugenehmigung für den Betrieb eines Wettbüros; Vorhaben als

  • VG Berlin, 26.07.2016 - 19 K 192.14

    Umspannwerk kann im allgemeinen Wohngebiet zulässig sein

  • VG München, 03.11.2017 - M 8 S 17.4461

    Erfolgloser Eilantrag gegen Nutzungsuntersagung als Wettbüro

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.07.2017 - 2 A 471/15

    Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Wettannahmestelle in

  • VG Ansbach, 21.12.2016 - AN 9 K 15.02594

    Wettbüro mit Café als im Mischgebiet unzulässige kerntypische Vergnügungsstätte

  • VG Berlin, 15.07.2016 - 19 K 192.14

    Baugenehmigung zur Errichtung eines Umspannwerkes

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.11.2015 - 10 S 24.14

    Vorläufiger Rechtsschutz eines Dritten gegen eine Baugenehmigung; Tiefgarage;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.06.2017 - 10 S 34.17

    Schutz der Nachbarn im Rahmen der Erteilung von Befreiungen zum Maß der baulichen

  • VG Berlin, 09.03.2017 - 13 L 102.17

    Flüchtlingsunterkunft in Lankwitz darf gebaut werden

  • VG Cottbus, 12.04.2018 - 3 K 1023/15

    Nutzungsuntersagung bezüglich einer Kraftfahrzeugstellplatzanlage;

  • VGH Bayern, 23.07.2018 - 15 ZB 17.1094

    Verwaltungsakt mit Dauerwirkung

  • VG Köln, 15.08.2017 - 2 K 5567/15
  • VGH Bayern, 26.06.2020 - 9 CS 16.2218

    Nutzungsänderung von einer Bankfiliale in eine Wettannahmestelle - Nutzung der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2017 - 10 N 29.16

    Außerkrafttreten des übergeleiteten Baunutzungsplans von Berlin in der Baustufe

  • VG Augsburg, 09.03.2016 - Au 4 K 15.1371

    Wettbüro als nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte in einem Industriegebiet

  • VG München, 08.05.2019 - M 9 K 18.1488

    Zulässigkeit einer Wettannahmestelle für Sportwetten im Mischgebiet

  • VG Ansbach, 09.09.2020 - AN 9 K 19.01782

    Vorbescheid für Nutzungsänderung von Geschäftsräumen einer Bank in Shop für

  • VG Berlin, 25.06.2019 - 19 K 717.17
  • VG Köln, 14.03.2019 - 8 K 10075/16
  • VG München, 16.05.2018 - M 8 E 18.1233

    Kein Anordnungsgrund bei Existenzgefährdung durch Aufwendungen in Hinblick auf

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2017 - 6 M 37.17

    Zulassungsantrag; Darlegungsanforderungen; Funktionslosigkeit eines

  • VG Hamburg, 13.02.2020 - 9 K 5145/18

    Baugenehmigung für Nutzungsänderung eines Ladengeschäfts zur Wettannahmestelle

  • VG Cottbus, 24.01.2017 - 3 L 297/16

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

  • VG Berlin, 16.08.2019 - 4 K 537.17
  • VG München, 21.11.2016 - M 8 K 15.3209

    Zulässigkeit einer Wettannahmestelle im besonderen Wohngebiet

  • VG Berlin, 12.11.2015 - 19 L 245.15

    Nutzungsuntersagung einer Gaststätte (hier: Verfahren des einstweiligen

  • VG Ansbach, 08.07.2020 - AN 9 K 19.00042

    Prüfung Rechtmäßigkeit der Nutzungsänderung in Sportwettbüro

  • VG Frankfurt/Main, 15.11.2019 - 8 K 757/16

    Trading down Effekt durch Wettbüros

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Rechtsprechung
   BVerwG, 16.01.2014 - 10 B 1.14, 10 PKH 1.14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,896
BVerwG, 16.01.2014 - 10 B 1.14, 10 PKH 1.14 (https://dejure.org/2014,896)
BVerwG, Entscheidung vom 16.01.2014 - 10 B 1.14, 10 PKH 1.14 (https://dejure.org/2014,896)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Januar 2014 - 10 B 1.14, 10 PKH 1.14 (https://dejure.org/2014,896)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 09.09.2003 - 1 C 6.03

    Staatsangehörigkeit; Einbürgerung; Rücknahme; Täuschung; erschlichene

    Auszug aus BVerwG, 16.01.2014 - 10 B 1.14
    Denn der Verwaltungsgerichtshof hat die mit Bescheid vom 22. August 2008 verfügte Rücknahme der Einbürgerung im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 3. Juni 2003 - BVerwG 1 C 19.02 - BVerwGE 118, 216 = Buchholz 11 Art. 16 GG Nr. 73 S. 2 ff. und vom 9. September 2003 - BVerwG 1 C 6.03 - BVerwGE 119, 17 = Buchholz 11 Art. 16 GG Nr. 74 S. 9) noch unmittelbar am Maßstab des Art. 48 BayVwVfG gemessen.
  • BVerwG, 03.06.2003 - 1 C 19.02

    Staatsangehörigkeit; Einbürgerung; Rücknahme; Täuschung; erschlichene

    Auszug aus BVerwG, 16.01.2014 - 10 B 1.14
    Denn der Verwaltungsgerichtshof hat die mit Bescheid vom 22. August 2008 verfügte Rücknahme der Einbürgerung im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 3. Juni 2003 - BVerwG 1 C 19.02 - BVerwGE 118, 216 = Buchholz 11 Art. 16 GG Nr. 73 S. 2 ff. und vom 9. September 2003 - BVerwG 1 C 6.03 - BVerwGE 119, 17 = Buchholz 11 Art. 16 GG Nr. 74 S. 9) noch unmittelbar am Maßstab des Art. 48 BayVwVfG gemessen.
  • VGH Bayern, 20.04.2016 - 5 B 15.2106

    Nichtanrechnung von unter Identitätstäuschung zurückgelegten Aufenthaltszeiten

    Es verbleibt daher bei der Bestandskraft der dem Kläger erteilten - auf die falsche Identität bezogenen - Aufenthaltstitel, die unter dem Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts Bindungswirkung für das Einbürgerungsverfahren entfalten (vgl. auch BayVGH, U. v. 30.1.2013 - 5 BV 12.2314 - juris Rn. 23; bestätigt durch BVerwG, B. v. 16.1.2014 - 10 B 1.14 - juris).
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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 21.12.2001 - 10 B 01.14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,57924
VGH Bayern, 21.12.2001 - 10 B 01.14 (https://dejure.org/2001,57924)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.12.2001 - 10 B 01.14 (https://dejure.org/2001,57924)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. Dezember 2001 - 10 B 01.14 (https://dejure.org/2001,57924)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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