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   VGH Bayern, 18.04.2013 - 10 B 11.1530   

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https://dejure.org/2013,15434
VGH Bayern, 18.04.2013 - 10 B 11.1530 (https://dejure.org/2013,15434)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.04.2013 - 10 B 11.1530 (https://dejure.org/2013,15434)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. April 2013 - 10 B 11.1530 (https://dejure.org/2013,15434)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Verbot einer Halloween-Party an Allerheiligen; öffentliche Vergnügungsveranstaltung; Verfassungsmäßigkeit des Feiertagsgesetzes

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 7 Abs. 2 Nr. 1, Art. 19 Abs. 4 und 5 LStVG, Art. 3 Abs. 1 und 2 FTG, Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 GG
    Feiertagsrecht: Halloween-Partys an Allerheiligen bleiben verboten | Verbot einer Halloween-Party an Allerheiligen; Öffentliche Vergnügungsveranstaltung; Verfassungsmäßigkeit des Feiertagsgesetzes

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 7 Abs. 2 Nr. 1, Art. 19 Abs. 4 und 5 LStVG, Art. 3 Abs. 1 und 2 FTG, Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 GG
    Feiertagsrecht: Halloween-Partys an Allerheiligen bleiben verboten | Verbot einer Halloween-Party an Allerheiligen; Öffentliche Vergnügungsveranstaltung; Verfassungsmäßigkeit des Feiertagsgesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Halloweenparty an Allerheiligen - Verwaltungsgerichtshof München vermieste einem Pseudo-Verein die Feten

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Bayern, 07.04.2009 - 10 BV 08.1494

    Verbot der "Heidenspaß-Party" am Karfreitag rechtmäßig

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2013 - 10 B 11.1530
    Zudem können gemäß Art. 5 FTG Befreiungen im Einzelfall erteilt werden (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit des FTG auch BayVGH, U.v. 7.4.2009 - 10 BV 08.1494 - juris Rn. 41 ff.).
  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 394/58

    (Großer) Erftverband

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2013 - 10 B 11.1530
    Allerdings garantiert Art. 9 GG lediglich die Freiheit, privatrechtliche Vereinigungen zu gründen, ihnen beizutreten oder fernzubleiben (BVerfG, B.v. 29.7.1959 - 1 BvR 394/58 - juris Rn. 48).
  • BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01

    OVG Berlin bestätigt - einstweilige Anordnungen zu "Paraden" abgelehnt

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2013 - 10 B 11.1530
    Der Begriff der Versammlung ist verfassungsrechtlich begrenzt auf die Zusammenkunft von mehreren Personen zum Zweck der gemeinschaftlichen Meinungskundgabe, die das Ziel verfolgt, auf die Meinungsbildung in der Öffentlichkeit einzuwirken (vgl. BVerfG, B.v. 12.7.2001 - 1 BvR 28/01 - NJW 2001, 2459).
  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2013 - 10 B 11.1530
    Geschützt sind nicht allein Veranstaltungen, bei denen Meinungen in verbaler Form kundgegeben oder ausgetauscht werden, sondern auch solche, bei denen die Teilnehmer ihre Meinungen zusätzlich oder ausschließlich auf andere Art und Weise zum Ausdruck bringen (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 -juris Rn. 39).
  • BVerwG, 16.10.1989 - 7 B 108.89

    Rechtsschutzgarantie - Verpflichtung zur Sachentscheidung -

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2013 - 10 B 11.1530
    Dies ist unabhängig von der jeweils statthaften Klageart jedenfalls bei Bestehen einer Wiederholungsgefahr (vgl. BVerwG, B.v. 16.10.1989 -7 B 108.89 - juris Rn. 5) oder einer fortwirkenden Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff der Fall.
  • BVerwG, 16.05.2007 - 6 C 23.06

    Fuckparade 2001"; Versammlungseigenschaft; Gesamtgepräge einer "gemischten"

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2013 - 10 B 11.1530
    Die Erörterung und Kundgebung muss in Angelegenheiten erfolgen, die zur öffentlichen Meinungsbildung bestimmt und geeignet sind (BVerwG, U.v. 16.5.2007 - 6 C 23/06 - juris Rn. 15).
  • VerfGH Bayern, 12.03.2007 - 8-VII-06

    Vereinbarkeit des Art. 3 Abs. 2 S. 3 Feiertagsgesetz (FTG) mit der Bayerischen

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2013 - 10 B 11.1530
    Dabei muss er einerseits die durch das Grundgesetz festgelegte besondere Zweckbestimmung des Feiertags hinreichend gewährleisten, andererseits dürfen die zum Feiertagschutz getroffenen Regelungen nicht unverhältnismäßig sein, wobei dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. BayVerfGH, E.v. 12.3.2007 - Vf. 8-VII-06 - BayVBl 2007, 462).
  • VGH Bayern, 24.01.2011 - 10 CS 10.2992

    Striktes Rauchverbot in Spielhallen; Spielhallen als Freizeiteinrichtungen;

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2013 - 10 B 11.1530
    Der Kreis der Mitglieder muss deshalb von vornherein auf eine Zahl fester Mitglieder begrenzt sein und die Mitglieder müssen jederzeit individualisiert feststehen (BayVGH, B.v. 24.1.2011 -10 CS 10.2992 - juris, Rn. 16).
  • VGH Bayern, 05.04.2011 - 9 CS 11.765

    Nichtraucherschutz; Rauchverbot in Spielhallen (wie Beschluss vom 10.2.2011 Az. 9

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2013 - 10 B 11.1530
    Eine solche geschlossene Gesellschaft liegt dann vor, wenn aus einem bestimmten Anlass ganz bestimmte Einzelpersonen, wie z.B. bei Familienfeiern, oder individuell geladene Gäste zusammenkommen (vgl. BayVGH, B.v. 5.4.2011 - 9 CS 11.765 - juris Rn. 27).
  • VGH Bayern, 09.05.2011 - 19 B 10.2384

    Wohnsitzauflage zur Aufenthaltserlaubnis eines Sozialhilfe beziehenden Ausländers

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2013 - 10 B 11.1530
    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 9.5.2011 - 19 B 10.2384 - juris Rn. 19) ist es grundsätzlich auch nicht zu beanstanden, wenn sich eine Behörde auf generelle Weisungen bezieht.
  • VerfGH Bayern, 25.02.1982 - 2-VII-81

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • VGH Bayern, 28.07.2020 - 20 NE 20.1609

    Corona - Beherbergungsverbot für Gäste aus inländischem Risikogebiet vorläufig

    Diese Beschränkung von "geschlossenen Veranstaltungen" bzw. "geschlossenen Gesellschaften" (zu diesen ursprünglich aus dem Gaststättenrecht stammenden Begriffen etwa BayVGH, U.v. 18.4.2013 - 10 B 11.1530 - juris Rn. 40; B.v. 5.4.2011 - 9 CS 11.765 - juris Rn. 27; BayObLG, B.v. 28.12.1995 - 3 ObOWi 117/95 - juris Rn. 23, 26) ist aller Voraussicht nach rechtmäßig (vgl. zum generellen Verbot von Veranstaltungen unter Geltung der 5. BayIfSMV: BayVGH, B.v. 8.6.2020 - 20 NE 20.1316 - juris).
  • VGH Bayern, 16.07.2020 - 20 NE 20.1500

    Beschränkung der Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen nach dem

    Diese Beschränkung von "geschlossenen Veranstaltungen" bzw. "geschlossenen Gesellschaften" (zu diesen ursprünglich aus dem Gaststättenrecht stammenden Begriffen etwa BayVGH, U.v. 18.4.2013 - 10 B 11.1530 - juris Rn. 40; B.v. 5.4.2011 - 9 CS 11.765 - juris Rn. 27; BayObLG, B.v. 28.12.1995 - 3 ObOWi 117/95 - juris Rn. 23, 26) ist aller Voraussicht nach rechtmäßig (vgl. zum generellen Verbot von Veranstaltungen unter Geltung der 5. BayIfSMV: BayVGH, B.v. 8.6.2020 - 20 NE 20.1316 - juris).

    Eine "geschlossene Veranstaltung" oder "geschlossene Gesellschaft", die § 5 Abs. 2 Satz 1 der 6. BayIfSMV ins Auge fasst, zeichnet sich dadurch aus, dass aus einem bestimmten Anlass ganz bestimmte Einzelpersonen zusammenkommen (BayVGH, U.v. 18.4.2013 - 10 B 11.1530 - juris Rn. 40) und deshalb eine innere Verbundenheit zwischen den Teilnehmern besteht.

  • VG Regensburg, 01.08.2013 - RN 5 K 12.1881

    Widerruf einer Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe wegen Beteiligung an einer

    Diese Freiheit der Selbstorganisation beinhaltet keine allgemeine Handlungs- und Zweckverfolgungsfreiheit (so auch BayVGH vom 18.4.2013 - 10 B 11.1530).
  • VG Augsburg, 11.09.2020 - Au 8 K 19.1456

    Untersagung einer öffentlichen Vergnügung

    Sie kann auch nicht dadurch unterlaufen werden, dass bei der Veranstaltung eines Jugendclubs "nur für Mitglieder" nach Zahlung eines "Beitrags" jedermann als ein solches Mitglied teilnehmen kann (vgl. BayVGH, U.v. 18.4.2013 - 10 B 11.1530 - juris Rn. 39 ff.; BayVGH, B.v. 8.2.2003 - 24 CS 03.376 - BeckRS 2003, 31543).
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