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   VGH Bayern, 17.12.2012 - 10 BV 09.2641   

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VGH Bayern, 17.12.2012 - 10 BV 09.2641 (https://dejure.org/2012,46550)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.12.2012 - 10 BV 09.2641 (https://dejure.org/2012,46550)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. Dezember 2012 - 10 BV 09.2641 (https://dejure.org/2012,46550)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF

    Automatisierte Kennzeichenerfassung zulässig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Automatisierte Kennzeichenerfassung und der Abgleich mit polizeilichen Dateien in Bayern als verfassungsgemäße Beschränkungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, ... Art. 8, Art. 70 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 GG, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 6 EGStPO, § 180h Abs. 1, § 111, § 163b, § 163d StPO, Art. 2 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5, Art. 36, Art. 38 Abs. 3, Art. 48 PAG, Art. 99 SDÜ
    Polizeirecht: Automatisierte Kennzeichenerfassung ist verfassungsgemäß | Automatisierte Kennzeichenerfassung; Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Nichtverfassungsrechtlicher Art; Allgemeine Unterlassungsklage; Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung; Kein ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, ... Art. 8, Art. 70 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 GG, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 6 EGStPO, § 180h Abs. 1, § 111, § 163b, § 163d StPO, Art. 2 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5, Art. 36, Art. 38 Abs. 3, Art. 48 PAG, Art. 99 SDÜ
    Polizeirecht: Automatisierte Kennzeichenerfassung ist verfassungsgemäß | Automatisierte Kennzeichenerfassung; Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Nichtverfassungsrechtlicher Art; Allgemeine Unterlassungsklage; Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung; Kein ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Automatisierte Kennzeichenerfassung und der Abgleich mit polizeilichen Dateien in Bayern als verfassungsgemäße Beschränkungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Automatisierte Kennzeichenerfassung zulässig

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Automatisierte Kennzeichenerfassung zulässig

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Automatisierte Kennzeichenerkennung verfassungsgemäß

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Automatisierte Kennzeichenerfassung zulässig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Datenabgleich mit automatisierter Kennzeichenerfassung in Bayern ist auch im Hinblick auf "Nichttreffer" nicht zu beanstanden

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Automatisierte Kfz-Kennzeichenerfassung zulässig

  • peter-kehl.de (Kurzinformation)

    Automatisierte Kennzeichenerfassung mit anschließender Löschung rechtmäßig

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Automatisierte Kennzeichenerfassung zulässig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Datenabgleich mit automatisierter Kennzeichenerfassung in Bayern ist auch im Hinblick auf "Nichttreffer" nicht zu beanstanden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bayerischer Verwaltungsgerichtshof erklärt automatisierte Kennzeichenerfassung für zulässig - Einschlägige Vorschriften des Polizeiaufgabengesetzes sind hinreichend bestimmt und die Löschung der erhobenen Daten klar geregelt

  • daten-speicherung.de (Information zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Kfz-Massenabgleich in Bayern

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG
    Automatisierte Kennzeichenerfassung verfassungsgemäß

  • lto.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Automatische Kennzeichenerfassung: Big Brother an der Autobahn 3?

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2013, 695
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05

    Automatisierte Kennzeichenerfassung

    Auszug aus VGH Bayern, 17.12.2012 - 10 BV 09.2641
    Der Beklagte trat der Klage des Klägers entgegen und bezog sich darauf, dass die Regelungen des Polizeiaufgabengesetzes, das mit Gesetz vom 8. Juli 2008 an die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 11. März 2008 (1 BvR 2074/05 u.a. - BVerfGE 120, 378) aufgestellten allgemein zu beachtenden verfassungsrechtlichen Grundsätze zu den Regelungen über den verdeckten Einsatz automatisierter Kennzeichenerkennungssysteme angepasst worden sei, verfassungsgemäß seien.

    Die automatisierte Kennzeichenerfassung greift in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (3.1.1.) ein, wenn das Kennzeichen nicht unverzüglich mit dem Fahndungsbestand abgeglichen und ohne weitere Auswertung sofort wieder gelöscht wird (BVerfG, U.v. 11.3.2008 - 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07 - BVerfGE 120, 378/399).

    Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit Rechnung, die sich für den einzelnen, insbesondere unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung, aus informationsbezogenen Maßnahmen ergeben (BVerfG, U.v. 11.3.2008 a.a.O. S. 397).

    Des Weiteren sieht das Bundesverfassungsgericht auch dann, wenn die Erfassung eines größeren Datenbestandes letztlich nur Mittel zum Zweck für eine weitere Verkleinerung der Treffermenge ist, bereits in der Informationserhebung einen möglichen Eingriff, soweit die Informationen für die Behörden verfügbar gemacht werden und die Erhebung die Basis für einen nachfolgenden Abgleich mit Suchkriterien bildet (BVerfG, U.v. 11.3.2008 a.a.O. S. 398).

    Der Senat legt seiner Beurteilung dabei die Abgrenzungsmaßstäbe zugrunde, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur automatisierten Kennzeichenerfassung in Hessen und Schleswig-Holstein (U.v. 11.3.2008 a.a.O.) entwickelt hat.

    Zu einem Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung kommt es dann nicht, wenn der Abgleich mit dem Fahndungsbestand unverzüglich vorgenommen wird und negativ ausfällt sowie rechtlich und technisch gesichert ist, dass die erfassten Kennzeichen anonym bleiben und sofort spurenlos und ohne die Möglichkeit, einen Bezug zum Fahrer, Beifahrer oder Halter des Fahrzeugs herzustellen, gelöscht werden (BVerfG, U.v. 11.3.2008 a.a.O. S. 399).

    Damit beginnt die spezifische Persönlichkeitsgefährdung für Verhaltensfreiheit und Privatheit, die den Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung auslöst (BVerfG, U.v. 11.3.2008 a.a.O. S. 400; BVerfG, U.v. 4.4.2006 - 1 BvR 518/02 - BVerfGE 115, 320/343).

    Der Kläger muss aber nur solche Beschränkungen seines Rechts hinnehmen, die auf einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage beruhen (vgl. BVerfG, U.v. 11.3.2008 a.a.O. S. 401).

    Ermächtigt eine gesetzliche Regelung zu einem Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, so hat das Gebot der Bestimmtheit und Klarheit auch die spezifische Funktion, eine Umgrenzung des Anlasses der Maßnahme und auch des möglichen Verwendungszwecks der betroffenen Informationen sicherzustellen (BVerfG, U.v. 11.3.2008 a.a.O. S. 408).

    Eine Ermächtigung zum Zugriff auf solche Mischdateien widerspricht auch nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (U.v. 11.3.2008 a.a.O. S. 422) nicht dem Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit, sofern jedenfalls - wie im vorliegenden Fall - die Zugriffszwecke hinreichend bestimmt sind.

    Eine solche dynamische Verweisung wäre aber nicht bestimmt genug (BVerfG, U.v. 11.3.2008 a.a.O. S. 414).

    Insbesondere lässt die Verfassung grundrechtseingreifende Ermittlungen "ins Blaue hinein" nicht zu (BVerfG, U.v. vom 11.3.2008 a.a.O. S. 429).

    Diese Lageerkenntnisse werden vom Beklagten entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, U.v. 11.3.2008 a.a.O. S. 431) auch schriftlich dokumentiert und einmal jährlich dem Landesbeauftragten für den Datenschutz vorgelegt.

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus VGH Bayern, 17.12.2012 - 10 BV 09.2641
    Die konkreten Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Ermächtigung richten sich nach der Art und der Schwere des Eingriffs (BVerfG, U.v. 3.3.2004 a.a.O. S. 54).

    Dieses verlangt, dass der Staat mit dem Grundrechtseingriff einen legitimen Zweck mit geeigneten, erforderlichen und angemessenen Mitteln verfolgt (BVerfG, U.v. 3.3.2004 - 1 BvR 2378/98 u.a. - BVerfGE 109, 279/335).

    Die streitgegenständlichen Vorschriften sind zur Zweckerreichung auch geeignet, weil mit ihrer Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann (BVerfG, U.v. 3.3.2004 a.a.O. S. 336).

    Denn eine Maßnahme ist auch dann geeignet, wenn sie nur teilweise Erfolg hat (BVerfG, U.v. 3.3.2004 a.a.O. S. 338).

    Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung des erstrebten Zieles steht dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Handhabung nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann (BVerfG, U.v. 3.3.2004 a.a.O. S. 340).

    Auch macht es einen Unterschied, ob die Ermittlungsmaßnahmen im privaten oder beruflichen Bereich oder in der Öffentlichkeit stattfinden und ob und in welcher Zahl unverdächtige Dritte mitbetroffen werden (BVerfG, U.v. 3.3.2004 a.a.O. S. 353).

    Zudem müssen Grundrechtseingriffe von besonderem Gewicht vorliegen (vgl. BVerfGE, U.v. 14.7.1999 - 1 BvR 2226/94 u.a. - BVerfGE 100, 313/359, 361 f.; BVerfG, U.v. 3.3.2004 - 1 BvR 2378/98 u.a. - BVerfGE 109, 279/371).

  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

    Auszug aus VGH Bayern, 17.12.2012 - 10 BV 09.2641
    Für die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten besteht keine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (BVerfG U.v. 27.7.2005 - 1 BvR 668/04 - BVerfGE 113, 348/369).

    Die Regelungen über die Kennzeichenerfassung und den Datenabgleich dienen zunächst bzw. unmittelbar weder einer strafverfolgenden, repressiven Tätigkeit der Polizei, die der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG unterliegt, noch sind sie der Strafverfolgungsvorsorge, nämlich der Sicherung von Beweismitteln für ein künftiges Strafverfahren, zuzurechnen, die ebenfalls kompetenzmäßig zum "gerichtlichen Verfahren" im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG gehört (BVerfG, U.v. 27.7.2005 a.a.O. S. 369).

    Denn der Zweck der automatisierten Kennzeichenerfassung einschließlich des Datenabgleichs, auf den hinsichtlich der Zuordnung einer Maßnahme maßgeblich abzustellen ist (BVerfG, U.v. 27.7.2005 a.a.O. S. 368; BVerfG, U.v. 14.7.1999 - 1 BvR 2226/94 u.a. - BVerfGE 100, 313/372), ist auf die präventive polizeiliche Tätigkeit der Gefahrenabwehr gerichtet.

    Sowohl das Strafrecht als auch der Strafvollzug einschließlich der Strafverfolgungsvorsorge unterliegen nämlich der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (BVerfG, U.v. 27.7.2005 a.a.O. S. 371).

    In diesem Bereich sind die Länder nach Art. 72 Abs. 1 GG von der Gesetzgebung ausgeschlossen, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit durch Gesetz Gebrauch gemacht hat oder eine Materie bewusst nicht geregelt hat (zum sog. absichtsvollen Regelungsverzicht vgl. BVerfG, U.v. 27.7.2005 a.a.O. S. 372 f.).

  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

    Auszug aus VGH Bayern, 17.12.2012 - 10 BV 09.2641
    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die aus dem Grundsatz der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BVerfG, U.v. 4.4.2006 - 1 BvR 518/02 - BVerfGE 115, 320/341).

    Eine derartige Maßnahme kann auch die beobachtende oder observierende Tätigkeit der Polizei darstellen und damit den grundrechtlichen Schutzbereich berühren und die rechtliche Qualität von Grundrechtseingriffen gewinnen (BVerfG, U.v. 4.4.2006 a.a.O. S. 342).

    Damit beginnt die spezifische Persönlichkeitsgefährdung für Verhaltensfreiheit und Privatheit, die den Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung auslöst (BVerfG, U.v. 11.3.2008 a.a.O. S. 400; BVerfG, U.v. 4.4.2006 - 1 BvR 518/02 - BVerfGE 115, 320/343).

    Der Gesetzgeber ist grundsätzlich nicht daran gehindert, im Bereich des Polizeirechts neue Ermittlungsmöglichkeiten aufgrund neuartiger oder veränderter Gefährdungs-und Bedrohungssituationen fortzuentwickeln (BVerfG, U.v. 4.4.2006 a.a.O. S. 360).

  • BVerwG, 25.01.2012 - 6 C 9.11

    Unterlassungsklage; Wiederholungsgefahr; Reeperbahn; offene Videoüberwachung;

    Auszug aus VGH Bayern, 17.12.2012 - 10 BV 09.2641
    Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.2012 - 6 C 9.11 - NVwZ 2012, 757) ist gegeben.

    Die Gefahrenvorsorge umfasst auch die Verhütung von noch nicht konkret drohenden Straftaten (BVerwG, U.v. 25.1.2012 - C 9/11 - NVwZ 2012, 757).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner die offene Videoüberwachung der Reeperbahn in Hamburg betreffenden Entscheidung vom 25. Januar 2012 (6 C 9/11 - NVwZ 2012, 757) die Frage, ob der Bund von dieser Zuständigkeit abschließend Gebrauch gemacht hat, im Hinblick auf die Strafverfolgung letztendlich offen gelassen und lediglich in Bezug auf die Strafverfolgungsvorsorge entschieden, dass die Regelungen des Bundes auf diesem Gebiet nicht abschließend seien.

    Das Bestimmtheitsgebot soll sicherstellen, dass der betroffene Bürger sich auf belastende Maßnahmen einstellen kann, dass die gesetzesausführende Verwaltung für ihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfindet und dass die Gerichte die Rechtskontrolle durchführen können (BVerwG, U.v. 25.1.2012 - 6 C 9/11 - NVwZ 2012, 757).

  • VerfGH Bayern, 07.02.2006 - 69-VI-04

    Durchsuchungsmaßnahmen im Rahmen der Schleierfahndung

    Auszug aus VGH Bayern, 17.12.2012 - 10 BV 09.2641
    Damit sind wiederum Anlass und Zweck der Maßnahme ausreichend bestimmt (zur Bestimmtheit u.a. des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG vgl. BayVerfGH, E.v. 7.2.2006 - Vf. 69-VI-04 - BayVBl 2006, 339).

    Schließlich wird mit dem Erfordernis des Vorliegens entsprechender Lageerkenntnisse als handlungsbegrenzendes Element (BayVerfGH, E.v. 7.2.2006 a.a.O.) in Art. 33 Abs. 2 Satz 2 PAG der Anwendungsbereich der automatisierten Kennzeichenerfassung nochmals eingeengt und begrenzt, indem die weitere Voraussetzung des Vorliegens von Lageerkenntnissen gesetzlich vorgeschrieben wird.

    Durch dieses vom Gesetzgeber mit der Novellierung des Art. 33 Abs. 2 Satz 2 PAG zum Zwecke der rechtlichen Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 in das Polizeiaufgabengesetz übernommene handlungsbegrenzende Tatbestandselement, das sich nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. LT-Drs. 15/10522 S. 2 Nr. 1) und dem Wortlaut des Art. 33 Abs. 2 PAG auf die durch Art. 13 Abs. 1 PAG umschriebenen besonderen Gefährdungstatbestände bezieht, wird der Normenbestimmtheit und -klarheit hinreichend Rechnung getragen (BayVerfGH, E.v. 7.2.2006 a.a.O.), denn dadurch wird ihnen die für eine gerichtliche Kontrolle erforderliche Kontur gegeben.

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus VGH Bayern, 17.12.2012 - 10 BV 09.2641
    Denn der Zweck der automatisierten Kennzeichenerfassung einschließlich des Datenabgleichs, auf den hinsichtlich der Zuordnung einer Maßnahme maßgeblich abzustellen ist (BVerfG, U.v. 27.7.2005 a.a.O. S. 368; BVerfG, U.v. 14.7.1999 - 1 BvR 2226/94 u.a. - BVerfGE 100, 313/372), ist auf die präventive polizeiliche Tätigkeit der Gefahrenabwehr gerichtet.

    Die Eignung scheitert nicht an der großen Streubreite der Kennzeichenerfassung, die nur in vergleichsweise wenigen Fällen Erkenntnisse verspricht (BVerfG, U.v. 14.7.1999 - 1 BvR 2226/94 u.a. - BVerfGE 100, 313/373).

    Zudem müssen Grundrechtseingriffe von besonderem Gewicht vorliegen (vgl. BVerfGE, U.v. 14.7.1999 - 1 BvR 2226/94 u.a. - BVerfGE 100, 313/359, 361 f.; BVerfG, U.v. 3.3.2004 - 1 BvR 2378/98 u.a. - BVerfGE 109, 279/371).

  • OVG Hamburg, 24.10.2008 - 5 Bs 196/08

    Vaterschaftsanfechtung; Abschiebungs- bzw. Zurückschiebungshindernis

    Auszug aus VGH Bayern, 17.12.2012 - 10 BV 09.2641
    Denn mit dem im Trefferfall erfolgenden Anhalten des gestohlenen Kraftfahrzeugs kann neben der Unterbindung eines strafbaren Verhaltens häufig die Begehung von Anschlussstraftaten (z.B. bei Bandenkriminalität) oder sonstigen weiteren Straftaten verhindert werden (vgl. auch Guckelberger, NVwZ 2009, 352).

    Andererseits enthält die StPO keine ausdrückliche Regelung über eine automatisierte Kennzeichenerfassung, weshalb in der Literatur z.T. insoweit keine Kompetenzsperre für die Länder gesehen wird (vgl. Bodenbrenner/Heinemann, NVwZ 2010, 679; Guckelberger, NVwZ 2009, 352).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

    Auszug aus VGH Bayern, 17.12.2012 - 10 BV 09.2641
    Der Gesetzgeber hat deshalb Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs hinreichend bereichsspezifisch, präzise und normenklar festzulegen (BVerfG, U.v. 3.3.2004 - 1 BvF 3/92 - BVerfGE 110, 33/53).

    Die Auslegungsbedürftigkeit als solche steht dem Bestimmtheitserfordernis nicht entgegen, solange die Auslegung unter Nutzung der juristischen Methodik zu bewältigen ist (BVerfG, U.v. 3.3.2004 - 1 BvF 3/92 - a.a.O. S. 56).

  • BVerfG, 23.05.1980 - 2 BvR 854/79

    Taubenfütterungsverbot

    Auszug aus VGH Bayern, 17.12.2012 - 10 BV 09.2641
    Denn im Polizeirecht ist die Verwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs deshalb unbedenklich, weil er in jahrzehntelanger Entwicklung durch Rechtsprechung und Lehre nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend präzisiert, in seiner Bedeutung geklärt und im juristischen Sprachgebrauch verfestigt ist (zur polizeirechtlichen Generalklausel vgl. BVerfG, U.v. 23.5.1980 - 2 BvR 854/79 - BVerfGE 54, 143/144 f.).
  • VerfGH Berlin, 14.11.2012 - VerfGH 8/11

    Unbegründete Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen die Neuregelung der

  • VerfGH Bayern, 28.03.2003 - 7-VII-00

    Polizeiaufgabengesetz, Schleierfahndung

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 772/90

    Republikaner

  • BVerfG, 02.12.1986 - 1 BvR 1509/83

    Subsidiarität der Gesetzesverfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

  • EuGH, 13.10.2011 - C-9/11

    Waypoint Aviation - Freier Dienstleistungsverkehr - Steuerrecht -

  • BVerfG, 29.07.2010 - 1 BvR 1634/04

    Versagung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen einen Kostenbescheid für

  • BVerfG, 20.09.1991 - 1 BvR 879/90

    Effektivität des Rechtsschutzes vor Inkrafttreten einer Rechtsverordnung -

  • BVerwG, 02.07.1976 - 7 C 71.75

    Verwaltungsrechtsweg - Zulässigkeit einer Klage - Aufnahme in Wählerverzeichnis -

  • BVerwG, 11.07.1985 - 7 C 64.83

    Verwaltungsrechtsweg bei einer Klage des Mitgliedes des Abgeordnetenhauses von

  • BVerwG, 03.11.1988 - 7 C 115.86

    Kontrolldichte

  • BVerwG, 17.01.1989 - 9 C 44.87

    Asylverfahren - Rechtsschutzinteresse - Leistungsklage - Verpflichtungsklage -

  • BVerwG, 06.06.1997 - 4 A 21.96

    Verfassungsrecht - Verhältnis Bund : Länder, Klage eines Landes gegen Weisung des

  • BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 142/15

    Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen nach dem Bayerischen

    das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Dezember 2012 - 10 BV 09.2641 -,.

    Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2014 - BVerwG 6 C 7.13 -, des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Dezember 2012 - 10 BV 09.2641 - und des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. September 2009 - M 7 K 08.3052 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.

  • VG Augsburg, 17.10.2014 - Au 4 K 13.42

    Sicherheitsrechtliche Anordnungen; Berliner Verbau; Ablauf der Nutzungsdauer von

    Maßnahmen der Bauaufsichtsbehörde in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Überwachungsaufgabe müssen verhältnismäßig sein (Dirnberger in Simon/Busse, a.a.O., Art. 54 Rn. 56), d.h. die Maßnahme muss der Verfolgung eines legitimen Zwecks mit geeigneten, erforderlichen und angemessenen Mitteln dienen (vgl. BayVGH, U.v. 17.12.2012 - 10 BV 09.2641 - DÖV 2013, 695 = juris Rn. 102; Bengl/Berner/Emmering, LStVG-Kommentar, Stand 7/2013, Art. 8 Rn. 6).

    Dies ist der Fall, wenn ein angemessener Ausgleich zwischen der Schwere der grundrechtlichen Beeinträchtigung und der Bedeutung des legitimen Zwecks besteht (Bengl/Berner/Emmering, a.a.O., Art. 8 Rn. 9; Berner/Köhler, PAG-Kommentar, 20. Auflage 2010, Art. 4 Rn. 2; BayVGH, U.v. 17.12.2012 - 10 BV 09.2641 - DÖV 2013, 695 = juris Rn. 109).

    Wie auch die Grundmaßnahme muss das Zwangsmittel geeignet, erforderlich und angemessen im engeren Sinne sein (Engelhardt/App, VwVZ/VwZG, 9. Auflage 2011, § 9 VwVG Rn. 3), d.h. es muss der Verfolgung eines legitimen Zwecks mit geeigneten, erforderlichen und angemessenen Mitteln dienen (BayVGH, U.v. 17.12.2012 - 10 BV 09.2641 - DÖV 2013, 695 = juris Rn. 102; Bengl/Berner/ Emmerig, LStVG, Stand 7/2013, Art. 8 Rn. 6).

    Die Zwangsgeldandrohung war auch angemessen; sie steht im Hinblick auf die Schutzgüter, die durch eine nicht rechtzeitige Prüfung und Sicherung der Baugrube betroffen sind, nicht außer Verhältnis (vgl. Berner/Köhler, PAG, 20. Auflage 2010, Art. 4 Rn. 2; Bengl/Berner/Emmerig, a.a.O., Art. 8 Rn. 9; BayVGH, U.v. 17.12.2012 - 10 BV 09.2641 - DÖV 2013, 695 = juris Rn. 109).

  • VG München, 17.01.2018 - M 7 E 18.68

    Unzulässigkeit des Antrags wegen Nichteröffnung des Verwaltungsrechtswegs -

    Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass nach § 90 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG - die Verfassungsbeschwerde prinzipiell erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 17.12.2012 - 10 BV 09.2641 - juris Rn. 55).

    Damit ist grundsätzlich eine enge Auslegung des in Rechtsprechung und Lehre nicht eindeutig abgegrenzten Begriffs der verfassungsrechtlichen Streitigkeit geboten (vgl. BayVGH, U.v. 17.12.2012, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 27.06.2022 - 5 ZB 20.2632

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Verfahren betreffend die

    Sie meinen lediglich, die Rechtsprechung würde das Erfordernis der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit anwenden, und nehmen insoweit u.a. auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Dezember 2012 (Az. 10 BV 09.2641 - juris) Bezug.
  • VG München, 28.09.2020 - M 7 K 20.1931

    Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (abgelehnt), Verfassungsrechtliche

    Zwar liegt eine verfassungsrechtliche Streitigkeit nicht bereits deshalb vor, weil die maßgeblichen einfachgesetzlichen Regelungen der Erfüllung von Verfassungsgeboten dienen oder die Beurteilung eines Rechtsverhältnisses nicht unerheblich von verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten abhängt, ein Rechtsverhältnis also von den Grundrechten und sonstigen Verfassungsrechtssätzen unmittelbar beeinflusst und von ihnen letztlich getragen wird (vgl. BayVGH, U.v. 17.12.2012 - 10 BV 09.2641 - juris Rn. 56; BVerwG, U.v. 11.7.1985 - 7 C 64.83 - juris Rn. 8).
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