Weitere Entscheidung unten: VGH Bayern, 12.01.2012

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   VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2271   

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VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2271 (https://dejure.org/2012,31)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.01.2012 - 10 BV 10.2271 (https://dejure.org/2012,31)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12. Januar 2012 - 10 BV 10.2271 (https://dejure.org/2012,31)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Anfechtungsklage bei Erledigung einer glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung (Verbot der Vermittlung von Sportwetten sowie Betriebseinstellung) für zurückliegende Zeiträume durch Zeitablauf; Gerichtliche Überprüfung von erledigten ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 1, § 4, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV, Art. 2 AGGlüStV, §§ 33c ff. GewO, Art. 49, 56 AEUV (früher: Art. 43, 49 EG)
    Glücksspielrecht: Staatliches Sportwettenmonopol verstößt gegen EU-Recht - nachträglicher Verweis auf fehlende Erlaubnis unzulässig | Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit; Dauerverwaltungsakt; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer Anfechtungsklage bei Erledigung einer glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung (Verbot der Vermittlung von Sportwetten sowie Betriebseinstellung) für zurückliegende Zeiträume durch Zeitablauf; Gerichtliche Überprüfung von erledigten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliches Sportwettenmonopol genügt derzeit nicht den unionsrechtlichen Anforderungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vermittlung von privaten Sportwetten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Vermittlung privater Sportwetten darf nicht untersagt werden

  • ra-dr-graf.de (Kurzmitteilung)

    Vermittlung von Sportwetten zulässig - Untersagungsverfügungen aufgehoben

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Untersagung der Vermittlung privater Sportwetten aufgehoben

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vermittlung privater Sportwetten kann nicht unter Berufung auf staatliches Sportwettenmonopol untersagt werden - Bayerischer VGH hebt Untersagung von Vermittlung privater Sportwetten auf

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2012, 324
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 11.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2271
    Einer derartigen Ergänzung der Ermessenserwägungen durch die Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren steht insbesondere die prozessrechtliche Nachbesserungsgrenze des § 114 Satz 2 VwGO entgegen (Anschluss an BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 ).

    16 1. Da sich die streitbefangene Untersagungsverfügung (mit der damit verbundenen Einstellungsverfügung, der insoweit aber kein weitergehender oder eigenständiger Regelungsgehalt zukommt) als Unterlassungsgebot durch Zeitablauf für die jeweils zurückliegenden Zeiträume erledigt hat (s. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG), ist der Anfechtungsantrag der Klägerin, soweit er die Betriebsuntersagung (und -einstellung) für die Vergangenheit betrifft, unzulässig; insoweit ist der Klägerin eine effektive gerichtliche Prüfung (Art. 19 Abs. 4 GG) nur über ein Feststellungsbegehren möglich (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 15 m.w.N.; BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNrn. 22 f.).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der als Dauerverwaltungsakt zu qualifizierenden Untersagungsverfügung ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (st. Rspr. d. Senats; vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNrn. 21 und 38; vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 22; vgl. auch BVerfG vom 20.3.2009 NVwZ 2009, 1221/1223 RdNr. 22; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13.09 RdNr. 21 sowie zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 17).

    Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit derartiger Dauerverwaltungsakte ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Gerichts dann zu berücksichtigen, wenn wie hier das materielle Recht - vorliegend die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags und die dazu ergangenen bayerischen Ausführungsbestimmungen - nicht die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts bestimmt (vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNr. 21; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNr. 21 sowie zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 17 jeweils m.w.N.).

    Die vom Bundesverwaltungsgericht in seinen die Rechtssachen an den erkennenden Senat zurückverweisenden Revisionsentscheidungen vom 24. November 2010 (Az. 8 C 14.09 und 8 C 15.09 jeweils ) aufgeworfene und noch nicht abschließend entschiedene Frage, ob nicht infolge einer in Bayern noch bestehenden unzulässigen Werbepraxis der staatlichen Monopolträger ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) besteht (vgl. dazu zuletzt auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNrn. 21 und 24 ff.), sieht der Senat nach wie vor (vgl. BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 24) wegen des hier greifenden unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs als nicht entscheidungserheblich an.

    Zutreffend ist zwar, dass für den Fall, dass in einem erheblichen Maß und Umfang unzulässige Werbung durch den Monopolträger im Sportwettenbereich tatsächlich betrieben und von den Überwachungsbehörden nicht konsequent verfolgt und unterbunden wird, sich für das zur Entscheidung berufene Gericht mit Blick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit die Frage der Verhältnismäßigkeit und damit Verfassungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Regelungen (des staatlichen Sportwettenmonopols) stellt und dann eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG in Betracht kommt (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 51 und Anm. von Deiseroth, jurisPR-BVerwG 18/2011 Anm. 2, D. S. 6).

    Der durch die angeführten Bestimmungen des GlüStV normierte Ausschluss einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an private Wettanbieter - auch - in anderen Mitgliedstaaten stellt eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung dieser Grundfreiheit dar (st. Rspr.; vgl. zuletzt BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 38; EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 - J. Dickinger und F. Ömer - RdNr. 41).

    Weiter steht fest, dass die in § 1 GlüStV aufgeführten Ziele (insbesondere der Suchtbekämpfung und des Jugendschutzes) zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die solche Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. -RdNr. 74 sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 44; BVerwG zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 40).

    Angesichts der sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und der mit Glücksspielen und Wetten einhergehenden sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft steht den staatlichen Stellen dabei ein ausreichendes Ermessen zu, um im Einklang mit ihren eigenen Wertordnungen festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz dieser Ziele ergeben; den Mitgliedstaaten steht es somit grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 316/07 u.a. RdNr. 76 sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 46 f.; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 41).

    Danach ist es im Grundsatz unionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sich der Gesetzgeber für den Bereich der Sportwetten für ein staatliches Monopol entschieden hat (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 41 unter Hinweis auf Rspr. des EuGH).

    Es verlangt auch keine Optimierung der Zielverwirklichung in dem Sinne, dass sie die von ihr angestrebten Ziele vollständig erreicht oder zu erreichen anstrebt (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 mit Verweisen auf entsprechende Rspr. d. EuGH).

    Daraus ergibt sich zum einen, dass das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren oder mit den Einnahmen aus Glücksspielen gemeinnützige Tätigkeiten zu finanzieren, nicht das eigentliche Ziel einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs, sondern allenfalls eine nützliche Nebenfolge sein darf (vgl. EuGH zuletzt vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNrn. 55 und 61 m.w. Rspr.-nachweisen; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 - sog. "Scheinheiligkeitsgrenze").

    Zum anderen darf die in Rede stehende Regelung nicht durch die Politik in anderen Glücksspielsektoren in der Weise konterkariert werden, dass dort eher darauf abgezielt wird, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Spielgelegenheiten zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 46/08 -Carmen media - RdNr. 68; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen jüngsten glücksspielrechtlichen Entscheidungen vom 1. Juni 2011 (Az. 8 C 2.10, 8 C.4.10 und 8 C 5.10) sowie vom 11. Juli 2011 (Az. 8 C 11.10) die zuletzt genannte Anforderung des unionsrechtlichen Kohärenzgebots hinsichtlich der Zielrichtung des gerichtlichen Prüfprogramms konkretisiert und präzisiert (Deiseroth, jurisPR-BVerwG 18/2011 Anm. 2, II.2. S. 5).

    Danach dürfen in anderen Glücksspielsektoren - auch wenn für sie andere Hoheitsträger desselben Mitgliedstaats zuständig sind - nicht Umstände durch entsprechende Vorschriften herbeigeführt oder, wenn sie vorschriftswidrig bestehen, strukturell geduldet werden, die - sektorübergreifend - zur Folge haben, dass die in Rede stehende Regelung zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele tatsächlich nicht beitragen kann, so dass ihre Eignung zur Zielerreichung aufgehoben wird (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 m.w. Rspr.-nachweisen).

    Eine solche Werbung darf nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem das Spiel verharmlost, ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen wird oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen (vgl. EuGH zuletzt vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNrn. 68 f. m.w.N.; in diesem Sinn auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 Ls. 1 und RdNrn. 30 ff.).

    Für diesen Bereich des in der Spielverordnung geregelten Automatenspiels hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der zu beachtenden Kohärenzanforderungen zuletzt (BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49) Folgendes ausgeführt:.

    Weiter feststellen lässt sich aber auch, dass im Segment der gewerblichen Glücksspielautomaten die mit der Fünften Änderungsverordnung verbundene (teilweise) Liberalisierung nicht durch ausreichende Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz ausgeglichen worden ist und dass dies zur Folge hat, dass das Ziel des Monopols, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, damit konterkariert wird (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49).

    Der fortbestehende glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt rechtfertigt eine vollständige Untersagung der Vermittlung von Sportwetten somit nur bei Fehlen der Erlaubnisfähigkeit (vgl. BVerwG zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53).

    Angesichts der in den §§ 4, 9 Abs. 4, 21 GlüStV und Art. 2 AGGlüStV normierten komplexen Erlaubnisvoraussetzungen und des der Behörde eingeräumten Ermessens ist es zunächst Sache der zuständigen Behörde (gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 AGGlüStV die Regierung der Oberpfalz) und nicht des streitentscheidenden Gerichts, die Erlaubnisfähigkeit zu prüfen, im Rahmen des Art. 25 BayVwVfG auf eine ordnungsgemäße und erfolgversprechende Antragstellung hinzuwirken (vgl. OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 189) und bei Zweifeln oder Unklarheiten über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit die Sicherstellung der materiellen Erlaubnisanforderungen durch (vollstreckbare) Nebenbestimmungen zu gewährleisten (vgl. auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53).

    Dieser sieht dann, wenn eine Untersagungsverfügung nicht mehr auf die fehlende Erlaubnisfähigkeit aufgrund des staatlichen Sportwettenmonopols, sondern auf nunmehr geltend gemachte Verstöße gegen formelle und materielle Erlaubnisvorschriften des GlüStV gestützt wird, offensichtlich die Identität des Verwaltungsaktes oder dessen Wesensgehalt nicht mehr als gewahrt (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53 unter Hinweis auf die Kommentierung von Rennert in Eyermann, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. 2010, § 114 RdNr. 89).

    Geht man weiter zutreffend davon aus, dass sich die Wesensbestimmung eines Verwaltungsaktes nicht allein am Entscheidungssatz (d.h. seinem Tenor) festmachen lässt, sondern bei Ermessensverwaltungsakten auch der Ermessensbetätigung der Behörde entscheidender Anteil an der Wesensbestimmung zukommt (vgl. Schenke, a.a.O., S. 252 und 256 ff. m.w.N.), sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die angefochtene Untersagungsverfügung bei einem nunmehrigen Abstellen der Behörde auf das Fehlen individueller Erlaubnisvoraussetzungen, die - bezogen auf Bayern - eigentlich von einer anderen Behörde in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren zu prüfen wären, in seinem Wesen verändert und die Identität des angefochtenen Verwaltungsaktes dadurch entscheidend in Frage gestellt wird (so im Ergebnis auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53; OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 195 sowie vom 27.10.2011 Az. 4 B 1139/11 RdNr. 14).

    Demgemäß kann auch nicht mehr von einer Ergänzung von Ermessenserwägungen, sondern nur mehr von einem völligen Austausch gesprochen werden (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53; OVG NRW zuletzt vom 27.10.2011 Az. 4 B 1139/11 RdNr. 14).

    Da die Aufhebung dieses Unterlassungsgebots wie oben ausgeführt nur mit Wirkung ex nunc erfolgen kann, weil sich das Unterlassungsgebot für jeweils zurückliegende Zeiträume erledigt hat, verbleibt der Klägerin im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur dieses Feststellungsbegehren (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 15 m.w.N.).

  • EuGH, 15.09.2011 - C-347/09

    Ein Monopol für Internet-Glücksspiele kann nur gerechtfertigt werden, wenn mit

    Auszug aus VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2271
    Der durch die angeführten Bestimmungen des GlüStV normierte Ausschluss einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an private Wettanbieter - auch - in anderen Mitgliedstaaten stellt eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung dieser Grundfreiheit dar (st. Rspr.; vgl. zuletzt BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 38; EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 - J. Dickinger und F. Ömer - RdNr. 41).

    Eine solche Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs kann jedoch im Rahmen der Ausnahmeregelungen, die in den nach Art. 62 AEUV auf diesem Gebiet anwendbaren Art. 51 und 52 AEUV ausdrücklich vorgesehen sind, zulässig oder gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein (st. Rspr.; vgl. zuletzt EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 42).

    Weiter steht fest, dass die in § 1 GlüStV aufgeführten Ziele (insbesondere der Suchtbekämpfung und des Jugendschutzes) zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die solche Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. -RdNr. 74 sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 44; BVerwG zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 40).

    Angesichts der sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und der mit Glücksspielen und Wetten einhergehenden sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft steht den staatlichen Stellen dabei ein ausreichendes Ermessen zu, um im Einklang mit ihren eigenen Wertordnungen festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz dieser Ziele ergeben; den Mitgliedstaaten steht es somit grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 316/07 u.a. RdNr. 76 sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 46 f.; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 41).

    Gleichwohl müssen die Beschränkungen durch die Mitgliedstaaten den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen, was die nationalen Gerichte zu prüfen haben (EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 50).

    In diesem Zusammenhang obliegt es dem Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darzulegen, anhand derer dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt (vgl. EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 54 unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 8.9.2010 Rs.

    Es ist Sache des nationalen Gerichts, sich im Lichte insbesondere der konkreten Anwendungsmodalitäten der betreffenden restriktiven Regelung zu vergewissern, dass sie tatsächlich dem Anliegen entspricht, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 56 m.w.N. seiner Rspr.).

    Daraus ergibt sich zum einen, dass das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren oder mit den Einnahmen aus Glücksspielen gemeinnützige Tätigkeiten zu finanzieren, nicht das eigentliche Ziel einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs, sondern allenfalls eine nützliche Nebenfolge sein darf (vgl. EuGH zuletzt vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNrn. 55 und 61 m.w. Rspr.-nachweisen; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 - sog. "Scheinheiligkeitsgrenze").

    Eine solche Werbung darf nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem das Spiel verharmlost, ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen wird oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen (vgl. EuGH zuletzt vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNrn. 68 f. m.w.N.; in diesem Sinn auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 Ls. 1 und RdNrn. 30 ff.).

    Denn aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass ein Mitgliedstaat keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen darf, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht (jetzt: Unionsrecht) abgelehnt oder vereitelt hat (vgl. EuGH vom 6.3.2007 Rs. C-338/04 u.a. - M. Placanica u.a. - RdNrn. 69 f. sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 32).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2011 - 4 A 17/08

    Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten europarechtswidrig

    Auszug aus VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2271
    Die auf § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV gestützte Verfügung der Beklagten ist rechtswidrig und ermessensfehlerhaft, soweit sie (allein) auf die unionsrechtswidrigen Staatsmonopolbestimmungen des § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV und die danach generell fehlende Erlaubnisfähigkeit der Vermittlung von Sportwetten privater Wettveranstalter gestützt ist (vgl. BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 33; vgl. auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 Ls. 2. und RdNr. 182).

    Ungeachtet dessen, dass der Senat insbesondere im Hinblick auf die allgegenwärtigen "Jackpot- und Image-Werbekampagnen" ("Lotto-Hilft") auch insoweit erhebliche Zweifel an der Einhaltung der vom Gerichtshof formulierten Kohärenzanforderungen hat (vgl. dazu eingehend und mit überzeugender Begründung OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNrn. 46 ff.), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, ob sich die fehlende Eignung der Monopolregelung nicht schon aus der Werbepraxis des Monopolträgers ergibt.

    Der auf das Segment der Geldspielautomaten entfallende Umsatzanteil ist dabei von 20, 3% im Jahr 2002 über 24, 9% im Jahr 2006 kontinuierlich auf 34, 9% im Jahr 2009 gestiegen (vgl. dazu Daten/Fakten/Glücksspiel der deutschen Hauptstelle für Suchtfragen e.V., http://www.dhs.de - Auszug aus dem dhs Jahrbuch Sucht 2011; von vergleichbaren Zahlen geht im Übrigen auch das OVG NRW in seiner Entscheidung vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNrn. 81 ff. unter Bezugnahme auf weitere Quellen aus).

    Diese Änderungen betrafen im Wesentlichen Veränderungen der Mindestspieldauer, des maximalen durchschnittlichen Verlusts sowie der absoluten Obergrenzen für den maximalen Verlust und Gewinn pro Stunde, die Einführung einer automatischen fünfminütigen Spielpause nach einer Stunde, das Verbot von zusätzlichen Gewinnangeboten [Jackpot-Systemen], das Verbot von Fun-Games, Regelungen über zusätzliche Informationsmaterialien, Warnhinweise, technische Sicherungsmaßnahmen und eine ständige Aufsicht zur Einhaltung des Jugendschutzgesetzes und zum Spielerschutz (vgl. dazu eine detaillierte Auflistung im Abschlussbericht "Evaluierung der Novelle der SpielV" des IFT vom 9.9.2010, S. 22 f.; vgl. auch Dhom, a.a.O., S. 397;OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 87).

    Dazu gehören insbesondere die Erhöhung der Anzahl der Geldspielgeräte in gastronomischen Betrieben von zwei auf drei Geräte (§ 3 Abs. 1 SpielV), die Erhöhung der Gesamtzahl von Geld- oder Warenspielgeräten in Spielhallen auf maximal zwölf statt bisher zehn Geräte (bei entsprechend großer Grundfläche, § 3 Abs. 2 SpielV), die Reduzierung der Mindestlaufzeit eines Spiels von bisher zwölf Sekunden auf fünf Sekunden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 SpielV) und die Erhöhung der maximalen Verlustmöglichkeiten im Verlauf einer Stunde von 60 Euro auf 80 Euro (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 SpielV; vgl. dazu Dhom, a.a.O., S.398; Hayer, a.a.O., S. 48; zu den Lockerungen durch die 5. Novelle der SpielV vgl. auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 88).

    Diese Bestandsaufnahme wird auch durch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 29.9.2011 (Az. 4 A 17/08 ) in überzeugender Weise bestätigt.

    Die Geeignetheit und damit die Rechtfertigung der Monopolregelung als Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) im Bereich der Sportwetten wird aber, wie oben dargelegt, nicht erst dann in Frage gestellt, wenn diese Beschränkung auch bezogen auf dieses Teilsegment und den dortigen Konsumentenkreis tatsächlich nichts mehr beitragen kann (in diesem Sinne auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 161 ff.).

    Dies würde letztlich auch eine "verschleierte Rückkehr" zu einer rein sektoralen Kohärenzprüfung bedeuten (so auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 165).

    Angesichts der in den §§ 4, 9 Abs. 4, 21 GlüStV und Art. 2 AGGlüStV normierten komplexen Erlaubnisvoraussetzungen und des der Behörde eingeräumten Ermessens ist es zunächst Sache der zuständigen Behörde (gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 AGGlüStV die Regierung der Oberpfalz) und nicht des streitentscheidenden Gerichts, die Erlaubnisfähigkeit zu prüfen, im Rahmen des Art. 25 BayVwVfG auf eine ordnungsgemäße und erfolgversprechende Antragstellung hinzuwirken (vgl. OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 189) und bei Zweifeln oder Unklarheiten über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit die Sicherstellung der materiellen Erlaubnisanforderungen durch (vollstreckbare) Nebenbestimmungen zu gewährleisten (vgl. auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53).

    Geht man weiter zutreffend davon aus, dass sich die Wesensbestimmung eines Verwaltungsaktes nicht allein am Entscheidungssatz (d.h. seinem Tenor) festmachen lässt, sondern bei Ermessensverwaltungsakten auch der Ermessensbetätigung der Behörde entscheidender Anteil an der Wesensbestimmung zukommt (vgl. Schenke, a.a.O., S. 252 und 256 ff. m.w.N.), sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die angefochtene Untersagungsverfügung bei einem nunmehrigen Abstellen der Behörde auf das Fehlen individueller Erlaubnisvoraussetzungen, die - bezogen auf Bayern - eigentlich von einer anderen Behörde in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren zu prüfen wären, in seinem Wesen verändert und die Identität des angefochtenen Verwaltungsaktes dadurch entscheidend in Frage gestellt wird (so im Ergebnis auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53; OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 195 sowie vom 27.10.2011 Az. 4 B 1139/11 RdNr. 14).

  • VGH Bayern, 21.03.2011 - 10 AS 10.2499

    Staatliches Sportwettenmonopol genügt derzeit nicht den unionsrechtlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2271
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der als Dauerverwaltungsakt zu qualifizierenden Untersagungsverfügung ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (st. Rspr. d. Senats; vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNrn. 21 und 38; vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 22; vgl. auch BVerfG vom 20.3.2009 NVwZ 2009, 1221/1223 RdNr. 22; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13.09 RdNr. 21 sowie zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 17).

    Die auf § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV gestützte Verfügung der Beklagten ist rechtswidrig und ermessensfehlerhaft, soweit sie (allein) auf die unionsrechtswidrigen Staatsmonopolbestimmungen des § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV und die danach generell fehlende Erlaubnisfähigkeit der Vermittlung von Sportwetten privater Wettveranstalter gestützt ist (vgl. BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 33; vgl. auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 Ls. 2. und RdNr. 182).

    Die ihrem bisherigen Sportwettenveranstalter, der Firma International Betting Association Ltd. mit Sitz in Gibraltar für die Veranstaltung von Sportwetten von den dortigen staatlichen Stellen erteilte (ausländische) Konzession ersetzt die für die Tätigkeit der Klägerin notwendige Erlaubnis durch die bayerischen Behörden nicht (vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNrn. 30 ff. sowie vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 23; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNr. 21; EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - RdNrn. 110 ff.).

    Die vom Bundesverwaltungsgericht in seinen die Rechtssachen an den erkennenden Senat zurückverweisenden Revisionsentscheidungen vom 24. November 2010 (Az. 8 C 14.09 und 8 C 15.09 jeweils ) aufgeworfene und noch nicht abschließend entschiedene Frage, ob nicht infolge einer in Bayern noch bestehenden unzulässigen Werbepraxis der staatlichen Monopolträger ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) besteht (vgl. dazu zuletzt auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNrn. 21 und 24 ff.), sieht der Senat nach wie vor (vgl. BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 24) wegen des hier greifenden unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs als nicht entscheidungserheblich an.

    Wie schon in seinen glücksspielrechtliche Eilverfahren betreffenden Entscheidungen (vgl. z.B. BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 ) geht der Senat unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts weiter davon aus, dass die das staatliche Sportwettenmonopol normierenden Bestimmungen (§ 10 Abs. 2 und 5 GlüStV) nicht den Anforderungen der Geeignetheit und Kohärenz einer (zulässigen) Beschränkung der unionsrechtlichen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit (Art. 56 und 49 AEUV) genügen und daher mit der Folge des Anwendungsvorrangs gegen diese Grundfreiheiten verstoßen.

    Der Senat geht - wie bereits bei seinen glücksspielrechtlichen Eilentscheidungen (vgl. z.B. BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 ) - ungeachtet eines mittlerweile beschlossenen und von 15 Bundesländern unterzeichneten, aber noch nicht in Kraft getretenen neuen Glücksspielstaatsvertrags (vgl. z.B. Bericht der Frankfurter Allgemeinen vom 16.12.2011) und geplanter landesgesetzlicher Neuregelungen bezüglich Spielhallen (vgl. Berichte d. Münchner Merkurs vom 14.4.2011 und 10.11.2011 sowie der Süddeutschen Zeitung vom 10.11.2011) zum hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt von einer Inkohärenz im unionsrechtlichen Sinn jedenfalls mit Blick auf die derzeitige Praxis auf dem Sektor der sog. gewerblichen Geldspielautomaten aus.

    Der Senat geht dabei weiter davon aus, dass für den Befund einer derartigen Politik der Angebotsausweitung im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht die Feststellung erforderlich ist, dass durch die in diesem Bereich vorhandene gesetzliche Regelungskonzeption bewusst und zielgerichtet eine der Suchtprävention zuwider laufende "Expansionsstrategie" verfolgt wird (vgl. BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 28).

    Dass der unionsrechtliche Anwendungsvorrang nur das in § 10 Abs. 2 und Abs. 5 GlüStV normierte staatliche Sportwettenmonopol und nicht gleichzeitig auch die Rechtsgrundlage für die streitbefangene Untersagungsverfügung in § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV sowie den in § 4 Abs. 1 GlüStV geregelten Erlaubnisvorbehalt erfasst, entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 30 ff. sowie zuletzt vom 20.9.2011 Az. 10 BV 10.2449 RdNr. 18 jeweils m.w.N.).

    Dass eine (umfassende) glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung bei Unanwendbarkeit der Bestimmungen des staatlichen Sportwettenmonopols nicht mit Blick auf das rein formale Fehlen der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV weiter erforderlichen Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an einen privaten Veranstalter aufrechterhalten werden kann, hat der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts bereits entschieden (vgl. BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 34 unter Hinweis auf EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - RdNr. 115 und BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13.09 RdNr. 72; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz vom 13.4.2011 Az. 6 A 11131/10 RdNr. 50).

  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.558

    Staatliches Sportwettenmonopol in Bayern rechtmäßig

    Auszug aus VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2271
    16 1. Da sich die streitbefangene Untersagungsverfügung (mit der damit verbundenen Einstellungsverfügung, der insoweit aber kein weitergehender oder eigenständiger Regelungsgehalt zukommt) als Unterlassungsgebot durch Zeitablauf für die jeweils zurückliegenden Zeiträume erledigt hat (s. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG), ist der Anfechtungsantrag der Klägerin, soweit er die Betriebsuntersagung (und -einstellung) für die Vergangenheit betrifft, unzulässig; insoweit ist der Klägerin eine effektive gerichtliche Prüfung (Art. 19 Abs. 4 GG) nur über ein Feststellungsbegehren möglich (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 15 m.w.N.; BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNrn. 22 f.).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der als Dauerverwaltungsakt zu qualifizierenden Untersagungsverfügung ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (st. Rspr. d. Senats; vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNrn. 21 und 38; vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 22; vgl. auch BVerfG vom 20.3.2009 NVwZ 2009, 1221/1223 RdNr. 22; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13.09 RdNr. 21 sowie zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 17).

    Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit derartiger Dauerverwaltungsakte ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Gerichts dann zu berücksichtigen, wenn wie hier das materielle Recht - vorliegend die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags und die dazu ergangenen bayerischen Ausführungsbestimmungen - nicht die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts bestimmt (vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNr. 21; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNr. 21 sowie zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 17 jeweils m.w.N.).

    Die ihrem bisherigen Sportwettenveranstalter, der Firma International Betting Association Ltd. mit Sitz in Gibraltar für die Veranstaltung von Sportwetten von den dortigen staatlichen Stellen erteilte (ausländische) Konzession ersetzt die für die Tätigkeit der Klägerin notwendige Erlaubnis durch die bayerischen Behörden nicht (vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNrn. 30 ff. sowie vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 23; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNr. 21; EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - RdNrn. 110 ff.).

    Schon aus diesem Grund hat die Klägerin jedenfalls ein Rehabilitierungsinteresse (vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNr. 23).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

    Auszug aus VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2271
    Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse steht für den Senat fest, dass mit den gewerblichen Geldspielautomaten ein Glücksspielsegment besteht, das von privaten Veranstaltern, die über eine entsprechende gewerberechtliche Erlaubnis verfügen (vgl. §§ 33c ff. GewO i.V.m. der hierzu erlassenen Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten (Spielverordnung) -SpielV- i.d.F. vom 27.1.2006, BGBl I S. 280), betrieben werden darf, und dass dieses Glücksspielsegment ein signifikant höheres Suchtpotential als die dem staatlichen Monopol unterliegenden Sportwetten aufweist (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 -Carmen Media- Ls. 2.1. und 2. Spiegelstrich).

    Weiter lässt sich nach Auffassung des Senats trotz beabsichtigter künftiger Änderungen der Spielverordnung und geplanter landesgesetzlicher Neuregelungen bezüglich Spielhallen auch derzeit (noch) die Feststellung treffen, dass die zuständigen Behörden hinsichtlich des Segments der gewerblichen Geldspielautomaten eine Politik verfolgen, die eher darauf abzielt, zur Teilnahme an diesen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Spielgelegenheiten zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNr. 68).

    Damit ist aber im Ergebnis festzustellen, dass die zuständigen Behörden in Bezug auf Automatenspiele, obwohl diese ein höheres Suchtpotential aufweisen als Sportwetten, eine Politik der Angebotsausweitung betrieben haben und (noch) betreiben, die eher darauf abzielt, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Spielgelegenheiten zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNrn. 67 und 68).

    Dementsprechend hat der Gerichtshof bei einer Ausgangssituation wie vorstehend dargelegt auch festgestellt, dass dann die Rechtfertigung im Hinblick auf Art. 49 EG (jetzt: Art. 56 AEUV) nicht mehr angenommen werden kann (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 -Carmen Media - RdNr. 68).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2271
    Die ihrem bisherigen Sportwettenveranstalter, der Firma International Betting Association Ltd. mit Sitz in Gibraltar für die Veranstaltung von Sportwetten von den dortigen staatlichen Stellen erteilte (ausländische) Konzession ersetzt die für die Tätigkeit der Klägerin notwendige Erlaubnis durch die bayerischen Behörden nicht (vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNrn. 30 ff. sowie vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 23; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNr. 21; EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - RdNrn. 110 ff.).

    Vielmehr bleibt jeder Mitgliedstaat berechtigt, die Möglichkeit, dem Verbraucher in seinem Hoheitsgebiet Glücksspiele anzubieten, für alle daran interessierten Veranstalter vom Besitz einer von seinen zuständigen Behörden erteilten Erlaubnis abhängig zu machen, ohne dass der Umstand, dass ein bestimmter Veranstalter bereits über eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Erlaubnis verfügt, dem entgegenstehen kann (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-316/07 u.a. -Markus Stoß u.a. - RdNrn. 111 f.; vgl. auch BayVGH zuletzt vom 20.9.2011 Az. 10 BV 10.2449 RdNr. 16 m.w. Rspr.-nachweisen).

    C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a.).

    Dass eine (umfassende) glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung bei Unanwendbarkeit der Bestimmungen des staatlichen Sportwettenmonopols nicht mit Blick auf das rein formale Fehlen der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV weiter erforderlichen Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an einen privaten Veranstalter aufrechterhalten werden kann, hat der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts bereits entschieden (vgl. BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 34 unter Hinweis auf EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - RdNr. 115 und BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13.09 RdNr. 72; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz vom 13.4.2011 Az. 6 A 11131/10 RdNr. 50).

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 15.09

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2271
    Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit derartiger Dauerverwaltungsakte ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Gerichts dann zu berücksichtigen, wenn wie hier das materielle Recht - vorliegend die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags und die dazu ergangenen bayerischen Ausführungsbestimmungen - nicht die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts bestimmt (vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNr. 21; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNr. 21 sowie zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 17 jeweils m.w.N.).

    Die ihrem bisherigen Sportwettenveranstalter, der Firma International Betting Association Ltd. mit Sitz in Gibraltar für die Veranstaltung von Sportwetten von den dortigen staatlichen Stellen erteilte (ausländische) Konzession ersetzt die für die Tätigkeit der Klägerin notwendige Erlaubnis durch die bayerischen Behörden nicht (vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNrn. 30 ff. sowie vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 23; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNr. 21; EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - RdNrn. 110 ff.).

    Die vom Bundesverwaltungsgericht in seinen die Rechtssachen an den erkennenden Senat zurückverweisenden Revisionsentscheidungen vom 24. November 2010 (Az. 8 C 14.09 und 8 C 15.09 jeweils ) aufgeworfene und noch nicht abschließend entschiedene Frage, ob nicht infolge einer in Bayern noch bestehenden unzulässigen Werbepraxis der staatlichen Monopolträger ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) besteht (vgl. dazu zuletzt auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNrn. 21 und 24 ff.), sieht der Senat nach wie vor (vgl. BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 24) wegen des hier greifenden unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs als nicht entscheidungserheblich an.

  • BVerwG, 05.05.1998 - 1 C 17.97

    Abschiebung, Abschiebung in den Heimatstaat, Ausweisungszwecke, Ausweisung,

    Auszug aus VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2271
    Das Nachschieben von Gründen war auch bereits vor Inkrafttreten des § 114 Satz 2 VwGO nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in weitem Umfang, jedoch nur bis zur Grenze der "Wesensveränderung" des Verwaltungsaktes zulässig (vgl. BVerwG vom 5.5.1998 Az. 1 C 17.97 RdNr. 37 ff. m.w. Rspr.-nachweisen).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Grenzen der Zulässigkeit eines Nachschiebens von Gründen dahingehend beschrieben, dass dies nur dann zulässig sei, wenn die nachträglich vorgebrachten Gründe schon bei Erlass des streitigen Verwaltungsakts vorlagen, dieser durch sie nicht in seinem Wesen geändert und der Kläger nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG vom 14.10.1965 BVerwGE 22, 215/218; vom 27.1.1982 BVerwGE 64, 356/358; vom 5.5.1998 BVerwGE 106, 351/363).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2011 - 4 B 1139/11

    Einstweiliger Rechtschutz im Zusammenhang mit der Untersagung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2271
    Geht man weiter zutreffend davon aus, dass sich die Wesensbestimmung eines Verwaltungsaktes nicht allein am Entscheidungssatz (d.h. seinem Tenor) festmachen lässt, sondern bei Ermessensverwaltungsakten auch der Ermessensbetätigung der Behörde entscheidender Anteil an der Wesensbestimmung zukommt (vgl. Schenke, a.a.O., S. 252 und 256 ff. m.w.N.), sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die angefochtene Untersagungsverfügung bei einem nunmehrigen Abstellen der Behörde auf das Fehlen individueller Erlaubnisvoraussetzungen, die - bezogen auf Bayern - eigentlich von einer anderen Behörde in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren zu prüfen wären, in seinem Wesen verändert und die Identität des angefochtenen Verwaltungsaktes dadurch entscheidend in Frage gestellt wird (so im Ergebnis auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53; OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 195 sowie vom 27.10.2011 Az. 4 B 1139/11 RdNr. 14).

    Demgemäß kann auch nicht mehr von einer Ergänzung von Ermessenserwägungen, sondern nur mehr von einem völligen Austausch gesprochen werden (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53; OVG NRW zuletzt vom 27.10.2011 Az. 4 B 1139/11 RdNr. 14).

  • VGH Bayern, 20.09.2011 - 10 BV 10.2449

    Fehlt die erforderliche Erlaubnis der für Bayern zuständigen Behörde für den

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 2.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 13.09

    Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit; Einnahmen;

  • BVerfG, 11.07.2006 - 1 BvL 4/00

    Verlangen nach Abgabe einer Tariftreueerklärung bei der Vergabe öffentlicher

  • BVerwG, 13.12.2011 - 1 C 14.10

    Zwingende Ausweisung; Ermessensausweisung; gerichtliche Aufklärungspflicht;

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.04.2011 - 6 A 11131/10

    Private Sportwetten durften im Jahr 2008 nicht verboten werden

  • OVG Niedersachsen, 21.06.2011 - 11 LC 348/10

    Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit Unions- und

  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 30.02

    Aufenthaltserlaubnis; Ausweisung; freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger;

  • BVerwG, 27.01.1982 - 8 C 12.81

    Prüfungsumfang bei fehlerhaft begründetem Erschließungsbeitragsbescheid und

  • BVerwG, 14.10.1965 - II C 3.63

    Rechtsmittel

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2011 - 1 B 31.08

    Vermittlung von Sportwetten an Internet-Anbieter illegal

  • BVerwG, 15.11.2007 - 1 C 45.06

    Ausweisung; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage; Verhältnismäßigkeit;

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 5.10

    Berufsausübungsfreiheit; Berufswahlfreiheit; DDR-Gewerbeerlaubnis;

  • BVerfG, 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Vermittlers gewerblicher Sportwetten gegen

  • BVerwG, 31.05.2011 - 8 C 4.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 14.09

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

  • VGH Bayern, 24.01.2012 - 10 BV 10.2665

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; maßgeblicher Zeitpunkt für

    Da sich aber die streitbefangene Einstellungsverfügung als Unterlassungsgebot durch Zeitablauf für die jeweils zurückliegenden Zeiträume erledigt hat (s. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG), wäre der Anfechtungsantrag der Klägerin, soweit er die (im Übrigen nicht vollstreckte) Betriebseinstellung für die Vergangenheit beträfe, unzulässig; insoweit ist der Klägerin ein effektiver gerichtlicher Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nur noch über ein Feststellungsbegehren möglich (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 15 m.w.N.; BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNrn. 22 f. sowie zuletzt jeweils vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 23 und 10 BV 10.2505 RdNr. 16).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der als Dauerverwaltungsakt zu qualifizierenden Untersagungsverfügung ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (st. Rspr. d. Senats; vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNrn. 21 und 38; vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 22 sowie zuletzt vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 26; vgl. auch BVerfG vom 20.3.2009 NVwZ 2009, 1221/1223 RdNr. 22; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13.09 RdNr. 21 sowie zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 17).

    Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit derartiger Dauerverwaltungsakte ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Gerichts dann zu berücksichtigen, wenn wie hier das materielle Recht - vorliegend die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags und die dazu ergangenen bayerischen Ausführungsbestimmungen - nicht die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts bestimmt (vgl. BayVGH zuletzt vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 27; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNr. 21 sowie zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 17 jeweils m.w.N.).

    Denn sie kann die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis der bayerischen Behörden nicht ersetzen (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 und Az. 10 BV 10.2505; BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNrn. 30 ff. sowie vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 23; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNr. 21; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - RdNrn. 110 ff.).

    Denn diese Regelungen genügen nicht den Anforderungen an eine zulässige Beschränkung dieser Grundfreiheiten, weil sie die Ziele, denen das Monopol dient, insbesondere die Verhinderung und Bekämpfung von Spiel- und Wettsucht (§ 1 GlüStV), nicht in kohärenter und systematischer Weise verfolgen und sich deshalb als unverhältnismäßig erweisen (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNrn. 25 ff. und 10 BV 10.2505 RdNrn. 33 ff.; vom 21.03.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNrn. 25 ff.; vom 23.03.2011 Az. 10 AS 10.2448 RdNrn. 24 ff.; vom 01.04.2011 Az. 10 AS 10.2500 RdNr. 25; vom 19.07.2011 Az. 10 CS 10.1923 RdNr. 39).

    Dieser besteht vielmehr unabhängig von der Wirksamkeit des Monopols (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13.09 RdNrn. 73 ff.; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 54 und 10 BV 10.2505 RdNr. 62; vom 20.09.2011 Az. 10 BV 10.2449 RdNr. 18; vom 21.03.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNrn. 30 ff.).

    Das Unterlassungsgebot der Beklagten kann wegen des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs der betroffenen Grundfreiheiten ermessensfehlerfrei jedenfalls nicht mehr darauf gestützt werden, dass durch das staatliche Sportwettenmonopol (s. § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV) die Veranstaltung und Vermittlung privater Sportwetten von vornherein nicht erlaubnisfähig sind (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 56; vom 23.1.2012 Az. 10 CS 11.923 RdNr. 31).

    Diese Auffassung wird zwar entgegen den früheren Einlassungen der Beklagten im Verfahren (vgl. ins besondere deren Schriftsatz vom 30.12.2010, S. 15 ff., in dem zur weiteren Anwendbarkeit der Regelungen über das staatliche Sportwettenmonopol "nach Maßgabe der bindenden Weisung der Regierung von Oberbayern" vorgetragen wird) nunmehr im Änderungsbescheid vom 23. Januar 2012 angeführt und auf die diesbezügliche Rechtsprechung bzw. Rechtsauffassung des Senats in seinen Entscheidungen vom 12. Januar 2012 (Az. 10 BV 10.2505 sowie 10 BV 10.2271) verwiesen.

    Eine umfassende glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung kann bei Unanwendbarkeit der Bestimmungen des staatlichen Sportwettenmonopols im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dessen Beachtung als gesetzliche Grenze des Ermessens nach § 114 Satz 1 VwGO der gerichtlichen Überprüfung auch bei Ermessensentscheidungen unterliegt, nicht auf das rein formale Fehlen der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderlichen Erlaubnis zur Veranstaltung privater Sportwetten sowie zur Vermittlung von Sportwetten an einen privaten Veranstalter gestützt werden (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 58 und 10 BV 10.2505 RdNr. 66; vom 23.1.2012 Az. 10 CS 11.923 RdNr. 33 m.w. Rspr.-nachweisen).

    Angesichts der in den §§ 4, 9 Abs. 4, 21 GlüStV und Art. 2 AGGlüStV normierten komplexen Erlaubnisvoraussetzungen und des der Behörde eingeräumten Ermessens ist es Sache der zuständigen Behörde (gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 AGGlüStV die Regierung der Oberpfalz), die Erlaubnisfähigkeit zu prüfen, im Rahmen des Art. 25 BayVwVfG auf eine ordnungsgemäße und erfolgversprechende Antragstellung hinzuwirken und bei Zweifeln oder Unklarheiten über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit die Sicherstellung der materiellen Erlaubnisanforderungen durch (vollstreckbare) Nebenbestimmungen zu gewährleisten (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 58; vom 23.1.2012 Az. 10 CS 11.923 RdNr. 33; BVerwG vom 1.6.2011 Az. 8 C 2.10 RdNr. 55 sowie vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53).

    Denn gemäß dieser prozessualen Nachbesserungsgrenze können auch in Bezug auf glücksspielrechtliche Untersagungsverfügungen Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren nur ergänzt, aber nicht völlig ausgewechselt werden (vgl. BVerwG vom 1.6.2011 Az. 8 C 2.10 RdNr. 55; vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNrn. 60 ff. und 10 BV 10.2505 RdNrn. 68 ff. sowie zuletzt vom 23.1.2012 Az. 10 CS 11.923 RdNr. 37).

    Ein nachträgliches Abstellen der Beklagten auf das Fehlen der materiellen Erlaubnisvoraussetzungen im Hinblick auf die anderweitige Prüfung und Verbescheidung entsprechender Anträge der Klägerin durch die dafür zuständige Regierung der Oberpfalz würde die Untersagungsverfügung vom 3. September 2007 in ihrem Wesen verändern und ihre Identität in Frage stellen (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 66 und 10 BV 10.2505 RdNr. 74).

    Zur Klarstellung wird im Übrigen nochmals darauf hingewiesen, dass der Klägerin das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis solange nicht entgegengehalten werden kann, wie ihr die Erfüllung dieser Verpflichtung unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vereitelt worden ist (vgl. EuGH vom 6.3.2007 Rs. C-338/04 u.a. - M. Placanica u.a. - RdNrn. 69 f. sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 32; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 58).

    Aufgrund der in Bayern fehlenden Identität von Erlaubnisbehörde und Untersagungsbehörde lässt sich aber die Erlaubnisfähigkeit der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten nur dann hinreichend beurteilen und gegebenenfalls verneinen, wenn das Erlaubnisverfahren mit Blick auf den unionsrechtlichen Anwendungsvorrang ergebnisoffen durchgeführt wird, die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde im Rahmen des Art. 25 BayVwVfG auf eine ordnungsgemäße und erfolgversprechende Antragstellung hinwirkt und bei Zweifeln oder Unklarheiten über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit die Sicherstellung der materiellen Erlaubnisanforderungen gegebenenfalls durch Nebenbestimmungen gewährleistet (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 und 10 BV 10.2505 sowie vom 23.1.2012 Az. 10 CS 11.923 RdNr. 38).

    Da die Aufhebung des Unterlassungsgebots wie oben dargelegt nur mit Wirkung ex nunc erfolgen kann, weil sich das Unterlassungsgebot für jeweils zurückliegende Zeiträume erledigt hat, verbleibt der Klägerin im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur ein Feststellungsbegehren (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 15 m.w.N.; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 70).

    Ein berechtigtes Feststellungsinteresse besteht im Übrigen aber auch mit Blick auf den durch das Unterlassungsgebot der Beklagten bewirkten tiefgreifenden Grundrechtseingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG; vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 71).

    Damit ist auch insoweit der rechtliche Rahmen nicht in entscheidungserheblicher Weise anders zu beurteilen und auch für diesen Zeitraum auf die Feststellungen des Senats in seinen den Beteiligten bekannten Entscheidungen vom 12. Januar 2012 (Az. 10 BV 10.2271 und 10 BV 10.2505) zu verweisen.

    Auch gilt hier die weitere Feststellung des Senats, dass im Segment der gewerblichen Glücksspielautomaten die mit der fünften Änderungsverordnung verbundene (teilweise) Liberalisierung nicht durch ausreichende Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz ausgeglichen worden ist und dass dies zur Folge hat, dass das Ziel des Monopols, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, damit konterkariert wird (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 50).

  • VGH Bayern, 24.04.2012 - 10 BV 11.2770

    Feststellungsinteresse wegen Beschränkung unionsrechtlicher Grundfreiheiten

    Die dazu getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs in den Verfahren 10 BV 10.2505 und 10 BV 10.2271 entsprächen nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

    Das in der Untersagungsverfügung enthaltene Unterlassungsgebot weist insofern Dauerwirkung auf, als es wirkt, wie wenn es fortwährend neu erlassen würde und das die Unterlassungspflicht begründende Verwaltungsrechtsverhältnis für den jeweils aktuellen Zeitpunkt konkretisierte (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 27; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 19).

    Ein Rehabilitationsinteresse in diesem Sinne liegt jedenfalls dann vor, wenn die Untersagung des Betriebs eines Sportwettbüros, wie sie hier vorliegt, mit dem Vorwurf objektiv strafbaren Verhaltens verbunden gewesen ist (vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNr. 23; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 70; BayVGH vom 24.01.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 53; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 35; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 86).

    Danach ist aber auch im Hinblick auf den durch die Untersagungsverfügung und das darin enthaltene Unterlassungsgebot bewirkten tiefgreifenden Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG von einem berechtigten Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 5. Juni 2008 auszugehen (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 71; BayVGH vom 24.01.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 52; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 86; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 86).

    Diese sind nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV Glücksspiele (vgl. etwa BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 21; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 29).

    Denn sie konnte die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis der bayerischen Behörden nicht ersetzen (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 21; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 29; BayVGH vom 27.01.2012 Az. 10 CS 11.2158 RdNr. 22; BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNrn.

    Denn diese Regelungen genügen nicht den Anforderungen an eine zulässige Beschränkung dieser Grundfreiheiten, weil sie die Ziele, denen das Monopol dient, insbesondere die Verhinderung und Bekämpfung von Spiel- und Wettsucht (§ 1 GlüStV), nicht in kohärenter und systematischer Weise verfolgen und sich deshalb als unverhältnismäßig erweisen (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNrn.

    Dieser besteht vielmehr unabhängig von der Wirksamkeit des Monopols (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13/09 RdNrn. 73 ff.; BayVGH vom 24.01.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 35; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 54; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 62; BayVGH vom 20.09.2011 Az. 10 BV 10.2449 RdNr. 18; BayVGH vom 21.03.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNrn. 30 ff.).

    Wie er in mehreren Berufungsurteilen ausführlich dargelegt hat, können die mit dem in § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV enthaltenen staatlichen Sportwettenmonopol verbundenen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV im Hinblick auf die Regelungen des Glücksspiels im Bereich der gewerblichen Geldspielautomaten und deren konkrete Anwendungsmodalitäten nicht mehr als gerechtfertigt angesehen werden (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNrn. 25 ff.; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNrn. 33 ff.; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNrn. 35 ff.; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNrn. 34 ff.).

    Er hat vielmehr unter Berücksichtigung entsprechender empirischer Befunde einschlägiger Fachstudien und Untersuchungen (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNrn. 40 ff.; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNrn. 48 ff.) die tatsächlichen Auswirkungen der Liberalisierung und deren Folgewirkungen für den unionsrechtlich legitimen Zweck im gesamten Glücksspielbereich berücksichtigt und gewürdigt (vgl. BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 68; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 67).

    77 und 79; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNr. 46; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 51; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 59).

    Dementsprechend hat der Gerichtshof der Europäischen Union auch festgestellt, dass bei einer solchen Konstellation berechtigter Anlass für die Schlussfolgerung bestehen kann, dass das Monopol im Hinblick auf die beschränkte Grundfreiheit nicht mehr gerechtfertigt werden kann (vgl. EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNr. 68; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 51; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 59).

    Aufgrund der Erkenntnisse aus den glücksspielrechtlichen Berufungsverfahren 10 BV 10.2271, 10 BV 10.2505 sowie 10 BV 10.2665 und den dort zitierten Quellen, hat der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus die notwendige Sachkunde für die Beurteilung und Würdigung der dort festgestellten Tatsachen und Ergebnisse (vgl. BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 69; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 68).

    Der Senat hegt auch bereits aufgrund der Werbepraxis der Monopolträger erhebliche Zweifel an der Unionsrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 35; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 43; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 66; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 65).

  • VGH Bayern, 15.05.2012 - 10 BV 10.2258

    Vermittlung von Sportwetten - Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen

    Das in der Untersagungsverfügung enthaltene Unterlassungsgebot weist insofern Dauerwirkung auf, als es wirkt, wie wenn es fortwährend neu erlassen würde und das die Unterlassungspflicht begründende Verwaltungsrechtsverhältnis für den jeweils aktuellen Zeitpunkt konkretisierte (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 27; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 19).

    Ein Rehabilitationsinteresse in diesem Sinne liegt jedenfalls dann vor, wenn die Untersagung des Betriebs eines Sportwettbüros, wie sie hier vorliegt, mit dem Vorwurf objektiv strafbaren Verhaltens verbunden gewesen ist (vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNr. 23; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 70; BayVGH vom 24.01.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 53; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 35; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 86).

    Danach ist aber auch im Hinblick auf den durch die Untersagungsverfügung und das darin enthaltene Unterlassungsgebot bewirkten tiefgreifenden Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG von einem berechtigten Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 3. Juni 2008 auszugehen (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 71; BayVGH vom 24.01.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 52; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 86; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 86).

    Diese sind nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV Glücksspiele (vgl. etwa BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 21; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 29).

    Denn sie konnte die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis der bayerischen Behörden nicht ersetzen (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 21; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 29; BayVGH vom 27.01.2012 Az. 10 CS 11.2158 RdNr. 22; BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNrn.

    Denn diese Regelungen genügen nicht den Anforderungen an eine zulässige Beschränkung dieser Grundfreiheiten, weil sie die Ziele, denen das Monopol dient, insbesondere die Verhinderung und Bekämpfung von Spiel- und Wettsucht (§ 1 GlüStV), nicht in kohärenter und systematischer Weise verfolgen und sich deshalb als unverhältnismäßig erweisen (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNrn.

    Dieser besteht vielmehr unabhängig von der Wirksamkeit des Monopols (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13/09 RdNrn. 73 ff.; BayVGH vom 24.01.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 35; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 54; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 62; BayVGH vom 20.09.2011 Az. 10 BV 10.2449 RdNr. 18; BayVGH vom 21.03.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNrn. 30 ff.).

    Wie er in mehreren Berufungsurteilen ausführlich dargelegt hat, können die mit dem in § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV enthaltenen staatlichen Sportwettenmonopol verbundenen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV im Hinblick auf die Regelungen des Glücksspiels im Bereich der gewerblichen Geldspielautomaten und deren konkrete Anwendungsmodalitäten nicht mehr als gerechtfertigt angesehen werden (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNrn. 25 ff.; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNrn. 33 ff.; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNrn. 35 ff.; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNrn. 34 ff.).

    Er hat vielmehr unter Berücksichtigung entsprechender empirischer Befunde einschlägiger Fachstudien und Untersuchungen (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNrn. 40 ff.; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNrn. 48 ff.) die tatsächlichen Auswirkungen der Liberalisierung und deren Folgewirkungen für den unionsrechtlich legitimen Zweck im gesamten Glücksspielbereich berücksichtigt und gewürdigt (vgl. BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 68; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 67).

    77 und 79; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNr. 46; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 51; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 59).

    Dementsprechend hat der Gerichtshof der Europäischen Union auch festgestellt, dass bei einer solchen Konstellation berechtigter Anlass für die Schlussfolgerung bestehen kann, dass das Monopol im Hinblick auf die beschränkte Grundfreiheit nicht mehr gerechtfertigt werden kann (vgl. EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNr. 68; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 51; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 59).

    Aufgrund der Erkenntnisse aus den glücksspielrechtlichen Berufungsverfahren 10 BV 10.2271, 10 BV 10.2505 sowie 10 BV 10.2665 und den dort zitierten Quellen, hat der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus die notwendige Sachkunde für die Beurteilung und Würdigung der dort festgestellten Tatsachen und Ergebnisse (vgl. BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 69; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 68).

    Der Senat hegt auch bereits aufgrund der Werbepraxis der Monopolträger erhebliche Zweifel an der Unionsrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 35; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 43; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 66; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 65).

  • VGH Bayern, 15.05.2012 - 10 BV 10.2257

    Vermittlung von Sportwetten; glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung;

    Das in der Untersagungsverfügung enthaltene Unterlassungsgebot weist insofern Dauerwirkung auf, als es wirkt, wie wenn es fortwährend neu erlassen würde und das die Unterlassungspflicht begründende Verwaltungsrechtsverhältnis für den jeweils aktuellen Zeitpunkt konkretisierte (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 27; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 19).

    Ein Rehabilitationsinteresse in diesem Sinne liegt jedenfalls dann vor, wenn die Untersagung des Betriebs eines Sportwettbüros, wie sie hier vorliegt, mit dem Vorwurf objektiv strafbaren Verhaltens verbunden gewesen ist (vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNr. 23; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 70; BayVGH vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 53; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 35; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 86).

    Danach ist aber auch im Hinblick auf den durch die Untersagungsverfügung und das darin enthaltene Unterlassungsgebot bewirkten tiefgreifenden Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG von einem berechtigten Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 14. Oktober 2008 auszugehen (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 71; BayVGH vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 52; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 86; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 86).

    Diese sind nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV Glücksspiele (vgl. etwa BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 21; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 29).

    Denn sie konnte die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis der bayerischen Behörden nicht ersetzen (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 21; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 29; BayVGH vom 27.1.2012 Az. 10 CS 11.2158 RdNr. 22; BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNrn.

    Denn diese Regelungen genügen nicht den Anforderungen an eine zulässige Beschränkung dieser Grundfreiheiten, weil sie die Ziele, denen das Monopol dient, insbesondere die Verhinderung und Bekämpfung von Spiel- und Wettsucht (§ 1 GlüStV), nicht in kohärenter und systematischer Weise verfolgen und sich deshalb als unverhältnismäßig erweisen (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNrn.

    Dieser besteht vielmehr unabhängig von der Wirksamkeit des Monopols (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13/09 RdNrn. 73 ff.; BayVGH vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 35; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 54; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 62; BayVGH vom 20.9.2011 Az. 10 BV 10.2449 RdNr. 18; BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNrn. 30 ff.).

    Er hat in mehreren Berufungsurteilen ausführlich dargelegt, dass die mit dem in § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV enthaltenen staatlichen Sportwettenmonopol verbundenen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV im Hinblick auf die Regelungen des Glücksspiels im Bereich der gewerblichen Geldspielautomaten und deren konkrete Anwendungsmodalitäten nicht mehr als gerechtfertigt angesehen werden können (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNrn. 25 ff.; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNrn. 33 ff.; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNrn. 35 ff.; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNrn. 34 ff.).

    77 und 79; EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNr. 46; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 51; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 59).

    Dementsprechend hat der Gerichtshof der Europäischen Union auch festgestellt, dass bei einer solchen Konstellation berechtigter Anlass für die Schlussfolgerung bestehen kann, dass das Monopol im Hinblick auf die beschränkte Grundfreiheit nicht mehr gerechtfertigt werden kann (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNr. 68; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 51; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 59).

    Aufgrund der Erkenntnisse aus den glücksspielrechtlichen Berufungsverfahren 10 BV 10.2271, 10 BV 10.2505 sowie 10 BV 10.2665 und den dort zitierten Quellen, hat der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus die notwendige Sachkunde für die Beurteilung und Würdigung der dort festgestellten Tatsachen und Ergebnisse (vgl. BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 69; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 68).

  • VGH Bayern, 17.02.2012 - 10 BV 11.482

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; maßgeblicher Zeitpunkt für

    Zu der vom Bundesverwaltungsgericht in seiner an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisenden Entscheidung vom 24. November 2010 (Az. 8 C 14.09 RdNr. 86) aufgeworfenen Frage, ob die im Glücksspielstaatsvertrag getroffenen Regelungen über das staatliche Glücksspielmonopol im Bereich der Sportwetten und ihre Anwendungspraxis tatsächlich den Zielen, die sie (unionsrechtlich) rechtfertigen könnten, entsprechen, und ob die darin vorgesehenen Beschränkungen der Wetttätigkeiten nicht im Hinblick auf diese Ziele unverhältnismäßig sind, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren Berufungsurteilen eingehend Stellung genommen (vgl. Urteile vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 und 10 BV 10.2271 sowie vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2656) und dazu Folgendes ausgeführt (Az. 10 BV 10.2505 RdNrn. 34 bis 61):.

    Ungeachtet dessen hat der Verwaltungsgerichtshof seine auch diesbezüglich bestehenden erheblichen Zweifel an der Einhaltung der vom Gerichtshof formulierten Kohärenzanforderungen in seinen Berufungsurteilen vom 12. Januar 2012 (Az. 10 BV 10.2271 und 10 BV 10.2505) bereits deutlich zum Ausdruck gebracht.

    Aufgrund der zitierten Quellen und der Erkenntnisse aus glücksspielrechtlichen Parallelverfahren, insbesondere den Berufungsverfahren 10 BV 10.2271, 10 BV 10.2505 sowie 10 BV 10.2665, hat der Verwaltungsgerichtshof die notwendige Sachkunde für die Beurteilung und Würdigung der genannten Tatsachen und Ergebnisse.

    Eine umfassende glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung kann bei Unanwendbarkeit der Bestimmungen des staatlichen Sportwettenmonopols im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dessen Beachtung als gesetzliche Grenze des Ermessens nach § 114 Satz 1 VwGO der gerichtlichen Überprüfung auch bei Ermessensentscheidungen unterliegt, nicht auf das rein formale Fehlen der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderlichen Erlaubnis zur Veranstaltung privater Sportwetten sowie zur Vermittlung von Sportwetten an einen privaten Veranstalter gestützt werden (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 58 und 10 BV 10.2505 RdNr. 66; vom 23.1.2012 Az. 10 CS 11.923 RdNr. 33 m.w. Rspr.-nachweisen).

    Angesichts der in den §§ 4, 9 Abs. 4, 21 GlüStV und Art. 2 AGGlüStV normierten komplexen Erlaubnisvoraussetzungen und des der Behörde eingeräumten Ermessens ist es Sache der zuständigen Behörde (gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 AGGlüStV die Regierung der Oberpfalz), die Erlaubnisfähigkeit zu prüfen, im Rahmen des Art. 25 BayVwVfG auf eine ordnungsgemäße und erfolgversprechende Antragstellung hinzuwirken und bei Zweifeln oder Unklarheiten über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit die Sicherstellung der materiellen Erlaubnisanforderungen durch (vollstreckbare) Nebenbestimmungen zu gewährleisten (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 58; vom 23.1.2012 Az. 10 CS 11.923 RdNr. 33; BVerwG vom 1.6.2011 Az. 8 C 2.10 RdNr. 55 sowie vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53).

    Der Gesetzgeber wollte, wie der Senat in den bereits mehrfach zitierten Entscheidungen vom 12. Januar 2012 (Az. 10 BV 10.2271 und 10 BV 10.2505 dort RdNrn. 71 ff.) dargelegt hat, nach dem Sechsten VwGO-Änderungsgesetz mit § 114 Satz 2 VwGO lediglich entsprechend und im Umfang der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts klarstellen, dass die Verwaltung auch noch während des gerichtlichen Verfahrens materiell-rechtlich relevante Ermessenserwägungen in den Prozess einführen kann.

    Da die Aufhebung des Unterlassungsgebots wie oben dargelegt nur mit Wirkung ex nunc erfolgen kann, weil sich das Unterlassungsgebot für jeweils zurückliegende Zeiträume erledigt hat, verbleibt der Klägerin im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur ein Feststellungsbegehren (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 15 m.w.N.; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 70).

    Ein berechtigtes Feststellungsinteresse besteht im Übrigen aber auch mit Blick auf den durch das Unterlassungsgebot der Beklagten bewirkten tiefgreifenden Grundrechtseingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG; vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 71).

    Dass der Vertreter des öffentlichen Interesses die den unionsrechtlichen Anwendungsvorrang und die Reichweite des unionsrechtlichen Kohärenzgebots betreffenden Fragen mit seinen Nichtzulassungsbeschwerden in den Verfahren 10 BV 10.2505 und 10 BV 10.2271 durch das Bundesverwaltungsgericht klären lassen will, rechtfertigt nicht die von ihm in der mündlichen Verhandlung noch beantragte Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 94 VwGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieser Verfahren (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. 2010, § 94 RdNrn. 5 f.).

  • VGH Bayern, 17.02.2012 - 10 BV 11.483

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; maßgeblicher Zeitpunkt für

    Zu der vom Bundesverwaltungsgericht in seiner an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisenden Entscheidung vom 24. November 2010 (Az. 8 C 15.09 RdNr. 85) aufgeworfenen Frage, ob die im Glücksspielstaatsvertrag getroffenen Regelungen über das staatliche Glücksspielmonopol im Bereich der Sportwetten und ihre Anwendungspraxis tatsächlich den Zielen, die sie (unionsrechtlich) rechtfertigen könnten, entsprechen, und ob die darin vorgesehenen Beschränkungen der Wetttätigkeiten nicht im Hinblick auf diese Ziele unverhältnismäßig sind, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren Berufungsurteilen eingehend Stellung genommen (vgl. Urteile vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 und 10 BV 10.2271 sowie vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2656) und dazu Folgendes ausgeführt (Az. 10 BV 10.2505 RdNrn. 34 bis 61):.

    Ungeachtet dessen hat der Verwaltungsgerichtshof seine auch diesbezüglich bestehenden erheblichen Zweifel an der Einhaltung der vom Gerichtshof formulierten Kohärenzanforderungen in seinen Berufungsurteilen vom 12. Januar 2012 (Az. 10 BV 10.2271 und 10 BV 10.2505) bereits deutlich zum Ausdruck gebracht.

    Aufgrund der zitierten Quellen und der Erkenntnisse aus glücksspielrechtlichen Parallelverfahren, insbesondere den Berufungsverfahren 10 BV 10.2271, 10 BV 10.2505 sowie 10 BV 10.2665, hat der Verwaltungsgerichtshof die notwendige Sachkunde für die Beurteilung und Würdigung der genannten Tatsachen und Ergebnisse.

    Eine umfassende glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung kann bei Unanwendbarkeit der Bestimmungen des staatlichen Sportwettenmonopols im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dessen Beachtung als gesetzliche Grenze des Ermessens nach § 114 Satz 1 VwGO der gerichtlichen Überprüfung auch bei Ermessensentscheidungen unterliegt, nicht auf das rein formale Fehlen der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderlichen Erlaubnis zur Veranstaltung privater Sportwetten sowie zur Vermittlung von Sportwetten an einen privaten Veranstalter gestützt werden (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 58 und 10 BV 10.2505 RdNr. 66; vom 23.1.2012 Az. 10 CS 11.923 RdNr. 33 m.w. Rspr.-nachweisen).

    Angesichts der in den §§ 4, 9 Abs. 4, 21 GlüStV und Art. 2 AGGlüStV normierten komplexen Erlaubnisvoraussetzungen und des der Behörde eingeräumten Ermessens ist es Sache der zuständigen Behörde (gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 AGGlüStV die Regierung der Oberpfalz), die Erlaubnisfähigkeit zu prüfen, im Rahmen des Art. 25 BayVwVfG auf eine ordnungsgemäße und erfolgversprechende Antragstellung hinzuwirken und bei Zweifeln oder Unklarheiten über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit die Sicherstellung der materiellen Erlaubnisanforderungen durch (vollstreckbare) Nebenbestimmungen zu gewährleisten (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 58; vom 23.1.2012 Az. 10 CS 11.923 RdNr. 33; BVerwG vom 1.6.2011 Az. 8 C 2.10 RdNr. 55 sowie vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53).

    Der Gesetzgeber wollte, wie der Senat in den bereits mehrfach zitierten Entscheidungen vom 12. Januar 2012 (Az. 10 BV 10.2271 und 10 BV 10.2505 dort RdNrn. 71 ff.) dargelegt hat, nach dem Sechsten VwGO-Änderungsgesetz mit § 114 Satz 2 VwGO lediglich entsprechend und im Umfang der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts klarstellen, dass die Verwaltung auch noch während des gerichtlichen Verfahrens materiell-rechtlich relevante Ermessenserwägungen in den Prozess einführen kann.

    Da die Aufhebung des Unterlassungsgebots wie oben dargelegt nur mit Wirkung ex nunc erfolgen kann, weil sich das Unterlassungsgebot für jeweils zurückliegende Zeiträume erledigt hat, verbleibt der Klägerin im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur ein Feststellungsbegehren (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 15 m.w.N.; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 70).

    Ein berechtigtes Feststellungsinteresse besteht im Übrigen aber auch mit Blick auf den durch das Unterlassungsgebot der Beklagten bewirkten tiefgreifenden Grundrechtseingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG; vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 71).

    Dass der Vertreter des öffentlichen Interesses die den unionsrechtlichen Anwendungsvorrang und die Reichweite des unionsrechtlichen Kohärenzgebots betreffenden Fragen mit seinen Nichtzulassungsbeschwerden in den Verfahren 10 BV 10.2505 und 10 BV 10.2271 durch das Bundesverwaltungsgericht klären lassen will, rechtfertigt nicht die von ihm in der mündlichen Verhandlung noch beantragte Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 94 VwGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieser Verfahren (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. 2010, § 94 RdNrn. 5 f.).

  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 B 10.2596

    Ein berechtigtes ideelles Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit

    Das in der Untersagungsverfügung enthaltene Unterlassungsgebot weist insofern Dauerwirkung auf, als es wirkt, wie wenn es fortwährend neu erlassen würde und das die Unterlassungspflicht begründende Verwaltungsrechtsverhältnis für den jeweils aktuellen Zeitpunkt konkretisierte (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 27; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 19).

    Ein Rehabilitationsinteresse in diesem Sinne liegt jedenfalls dann vor, wenn die Untersagung des Betriebs eines Sportwettbüros, wie sie hier vorliegt, mit dem Vorwurf objektiv strafbaren Verhaltens verbunden gewesen ist (vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNr. 23; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 70; BayVGH vom 24.01.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 53; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 35; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 86).

    Danach ist aber auch im Hinblick auf den durch die Untersagungsverfügung und das darin enthaltene Schließungsgebot bewirkten tiefgreifenden Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG von einem berechtigten Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 10. August 2006 auszugehen (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 71; BayVGH vom 24.01.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 52; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 86; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 86).

    Er hat vielmehr unter Berücksichtigung entsprechender empirischer Befunde einschlägiger Fachstudien und Untersuchungen (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNrn. 40 ff.; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNrn. 48 ff.) die tatsächlichen Auswirkungen der Liberalisierung und deren Folgewirkungen für den unionsrechtlich legitimen Zweck im gesamten Glücksspielbereich berücksichtigt und gewürdigt (vgl. BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 68; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 67).

    77 und 79; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNr. 46; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 51; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 59).

    Dementsprechend hat der Gerichtshof der Europäischen Union auch festgestellt, dass bei einer solchen Konstellation berechtigter Anlass für die Schlussfolgerung bestehen kann, dass das Monopol im Hinblick auf die beschränkte Grundfreiheit nicht mehr gerechtfertigt werden kann (vgl. EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNr. 68; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 51; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 59).

    Aufgrund der Erkenntnisse aus den glücksspielrechtlichen Berufungsverfahren 10 BV 10.2271, 10 BV 10.2505 sowie 10 BV 10.2665 und den dort zitierten Quellen, hat der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus die notwendige Sachkunde für die Beurteilung und Würdigung der dort festgestellten Tatsachen und Ergebnisse (vgl. BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 69; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 68).

    Der Senat hegt auch bereits aufgrund der Werbepraxis der Monopolträger erhebliche Zweifel an der Unionsrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 35; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 43; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 66; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 65).

  • VG Würzburg, 29.03.2012 - W 5 K 11.716

    Sportwetten; Untersagungsverfügung; Klagefrist; Empfängerfaxgerät ohne

    Mit Schriftsatz vom 27. März 2012 ließ der Kläger seinen Klageantrag entsprechend der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 12.01.2012 Nr. 10 BV 10.2271) umstellen und beantragen,.

    Da sich die streitbefangene Untersagungsverfügung als Unterlassungsgebot durch Zeitablauf für die jeweils zurückliegenden Zeiträume erledigt hat (s. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG), ist der Anfechtungsantrag des Klägers, soweit er die Betriebsuntersagung für die Vergangenheit betrifft, unzulässig; insoweit ist dem Kläger eine effektive gerichtliche Prüfung nur über ein Feststellungsbegehren möglich (vgl. BayVGH, U.v. 12.01.2012 Nr. 10 BV 10.2271).

    Abgesehen davon, dass sich der Beklagte mit der Frage, ob dem Kläger nach den Bestimmungen des Art. 2 AGGlüStV eine Erlaubnis erteilt werden könnte, im Bescheid nicht und in seinen ergänzenden Ermessenserwägungen im Klageverfahren nicht wirklich auseinandersetzt - denn die Wiedergabe des Prüfprogramms aus Art. 2 Abs. 1 GlüStV ersetzt ein Eingehen auf das konkrete Glücksspielangebot des Klägers und dessen Erlaubnisfähigkeit nicht (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 26.01.2012 Nr. 10 CS 11.1889) -, steht dem auch entgegen, dass in Bayern die behördlichen Zuständigkeiten für die Erteilung einer Vermittlungserlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV und für eine glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung nach § 9 GlüStV auseinander fallen und die für die Untersagung zuständige Beklagte nicht die Entscheidungskompetenz hat, über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der materiellen Voraussetzungen letztlich zu entscheiden (BayVGH, U.v. 12.01.2012 Nr. 10 BV 10.2271).

    Wenn eine Untersagungsverfügung nicht mehr auf die fehlende Erlaubnisfähigkeit aufgrund des staatlichen Sportwettenmonopols, sondern auf nunmehr geltend gemachte Verstöße gegen formelle und materielle Erlaubnisvorschriften des GlüStV gestützt wird, ist die Identität des Verwaltungsaktes oder dessen Wesensgehalt nicht mehr als gewahrt anzusehen (BayVGH, U.v. 12.01.2012 Nr. 10 BV 10.2271, unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 11.07.2011 Nr. 8 C 11.10 und auf die Kommentierung von Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 114 RdNr. 89).

    Denn der Austausch einer Begründung bzw. das Nachschieben von Ermessenserwägungen soll nicht dazu führen, dass dem Kläger im Rahmen seiner Anfechtungsklage ein völlig anderer Verfahrensgegenstand aufgedrängt wird (BayVGH, U.v. 12.01.2012 Nr. 10 BV 10.2271).

    Geht man weiter zutreffend davon aus, dass sich die Wesensbestimmung eines Verwaltungsaktes nicht allein am Entscheidungssatz (d.h. seinem Tenor) festmachen lässt, sondern bei Ermessensverwaltungsakten auch der Ermessensbetätigung der Behörde entscheidender Anteil an der Wesensbestimmung zukommt, sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die angefochtene Untersagungsverfügung bei einem nunmehrigen Abstellen der Behörde auf das Fehlen individueller Erlaubnisvoraussetzungen, die -bezogen auf Bayern - eigentlich von einer anderen Behörde in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren zu prüfen wären, in seinem Wesen verändert und die Identität des angefochtenen Verwaltungsaktes dadurch entscheidend in Frage gestellt wird (BayVGH, U.v. 12.01.2012 Nr. 10 BV 10.2271, m.w.N.).

    Demgemäß kann auch nicht mehr von einer Ergänzung von Ermessenserwägungen, sondern nur mehr von einem völligen Austausch gesprochen werden (BayVGH, U.v. 12.01.2012 Nr. 10 BV 10.2271, unter Hinweis auf BVerwG vom 11.07.2011 Nr. 8 C 11.10 und OVG NRW vom 27.10.2011 Nr. 4 B 1139/11).

    Da die Aufhebung des Unterlassungsgebots wie oben dargelegt nur mit Wirkung ex nunc erfolgen kann, weil sich das Unterlassungsgebot für jeweils zurückliegende Zeiträume erledigt hat, verbleibt dem Kläger im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur ein Feststellungsbegehren (vgl. BVerwG, U.v. 11.07.2011 Nr. 8 C 11.10, m.w.N.; BayVGH, U.v. 12.01.2012 Nr. 10 BV 10.2271).

    Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig, weil der Kläger mit Blick auf den durch das Unterlassungsgebot der Beklagten bewirkten tiefgreifenden Grundrechtseingriff in die Berufsfreiheit ( Art. 12 GG) an der Klärung dieser Frage ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BayVGH, U.v. 12.01.2012 Nr. 10 BV 10.2271).

    Weder der rechtliche Rahmen noch die tatsächlichen Umstände sind für den vergangenen Zeitraum in entscheidungserheblicher Weise anders zu beurteilen, so dass daher in vollem Umfang auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 12.01.2012 Nr. 10 BV 10.2271).

  • VGH Bayern, 26.06.2012 - 10 BV 11.1936

    Vermittlung von Sportwetten; Bereitstellen von Einrichtungen hierzu;

    Das in der Untersagungsverfügung enthaltene Unterlassungsgebot weist insofern Dauerwirkung auf, als es wirkt, wie wenn es fortwährend neu erlassen würde und das die Unterlassungspflicht begründende Verwaltungsrechtsverhältnis für den jeweils aktuellen Zeitpunkt konkretisierte (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 27; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 19).

    Diese sind nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV Glücksspiele (vgl. etwa BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 21; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 29).

    Denn diese Regelungen genügen nicht den Anforderungen an eine zulässige Beschränkung dieser Grundfreiheiten, weil sie die Ziele, denen das Monopol dient, insbesondere die Verhinderung und Bekämpfung von Spiel- und Wettsucht (§ 1 GlüStV), nicht in kohärenter und systematischer Weise verfolgen und sich deshalb als unverhältnismäßig erweisen (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNrn.

    Dieser besteht vielmehr unabhängig von der Wirksamkeit des Monopols (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13/09 RdNrn. 73 ff.; BayVGH vom 24.01.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 35; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 54; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 62; BayVGH vom 20.09.2011 Az. 10 BV 10.2449 RdNr. 18; BayVGH vom 21.03.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNrn. 30 ff.).

    Der Gesetzgeber wollte, wie der Senat in den Entscheidungen vom 12. Januar 2012 (Az. 10 BV 10.2271 und 10 BV 10.2505 dort RdNrn. 71 ff.) dargelegt hat, nach dem Sechsten VwGO-Änderungsgesetz mit § 114 Satz 2 VwGO lediglich entsprechend und im Umfang der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts klarstellen, dass die Verwaltung auch noch während des gerichtlichen Verfahrens materiell-rechtlich relevante Ermessenserwägungen in den Prozess einführen kann.

    Damit ist auch insoweit der rechtliche Rahmen nicht in entscheidungserheblicher Weise anders zu beurteilen und auch für diesen Zeitraum auf die Feststellungen des Senats in seinen Entscheidungen vom 12. Januar 2012 (Az. 10 BV 10.2271 und 10 BV 10.2505 jeweils ) zu verweisen.

    Auch gilt hier die weitere Feststellung des Senats, dass im Segment der gewerblichen Glücksspielautomaten die mit der Fünften Änderungsverordnung der Spielverordnung verbundene (teilweise) Liberalisierung nicht durch ausreichende Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz ausgeglichen worden ist und dass dies zur Folge hat, dass das Ziel des Monopols, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, damit konterkariert wird (vgl. BVerwG vom 11.07.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 50).

    Da die Aufhebung des Unterlassungsgebots wie oben dargelegt nur mit Wirkung ex nunc erfolgen kann, weil sich das Unterlassungsgebot für jeweils zurückliegende Zeiträume erledigt hat, verbleibt der Klägerin im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur ein Feststellungsbegehren (vgl. BVerwG vom 11.07.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 15 m.w.N.; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 70).

    Ein berechtigtes Feststellungsinteresse besteht im Übrigen aber auch mit Blick auf den durch das Unterlassungsgebot der Beklagten bewirkten tiefgreifenden Grundrechtseingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG; vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 70; BayVGH vom 18.04.2012 Az. 10 B 10.2595 RdNrn. 45 ff.) sowie hinsichtlich der damit einhergehenden gewichtigen Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (vgl. BayVGH vom 24.04.2012 Az. 10 BV 11.2770 RdNr. 46).

  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 B 10.2595

    (Teilweise) Abhilfeentscheidung bei Nichtzulassungsbeschwerde

    Das in der Untersagungsverfügung enthaltene Unterlassungsgebot weist insofern Dauerwirkung auf, als es wirkt, wie wenn es fortwährend neu erlassen würde und das die Unterlassungspflicht begründende Verwaltungsrechtsverhältnis für den jeweils aktuellen Zeitpunkt konkretisierte (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 27; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 19).

    Ein Rehabilitationsinteresse in diesem Sinne liegt jedenfalls dann vor, wenn die Untersagung des Betriebs eines Sportwettbüros, wie sie hier vorliegt, mit dem Vorwurf objektiv strafbaren Verhaltens verbunden gewesen ist (vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNr. 23; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 70; BayVGH vom 24.01.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 53; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 35; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 86).

    Danach ist aber auch im Hinblick auf den durch die Untersagungsverfügung und das darin enthaltene Schließungsgebot bewirkten tiefgreifenden Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG von einem berechtigten Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 18. Mai 2006 auszugehen (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 71; BayVGH vom 24.01.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 52; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 86; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 86).

    Er hat vielmehr unter Berücksichtigung entsprechender empirischer Befunde einschlägiger Fachstudien und Untersuchungen (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNrn. 40 ff.; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNrn. 48 ff.) die tatsächlichen Auswirkungen der Liberalisierung und deren Folgewirkungen für den unionsrechtlich legitimen Zweck im gesamten Glücksspielbereich berücksichtigt und gewürdigt (vgl. BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 68; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 67).

    77 und 79; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNr. 46; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 51; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 59).

    Dementsprechend hat der Gerichtshof der Europäischen Union auch festgestellt, dass bei einer solchen Konstellation berechtigter Anlass für die Schlussfolgerung bestehen kann, dass das Monopol im Hinblick auf die beschränkte Grundfreiheit nicht mehr gerechtfertigt werden kann (vgl. EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNr. 68; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 51; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 59).

    Aufgrund der Erkenntnisse aus den glücksspielrechtlichen Berufungsverfahren 10 BV 10.2271, 10 BV 10.2505 sowie 10 BV 10.2665 und den dort zitierten Quellen, hat der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus die notwendige Sachkunde für die Beurteilung und Würdigung der dort festgestellten Tatsachen und Ergebnisse (vgl. BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 69; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 68).

    Der Senat hegt auch bereits aufgrund der Werbepraxis der Monopolträger erhebliche Zweifel an der Unionsrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 35; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 43; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 66; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 65).

  • VGH Bayern, 23.01.2012 - 10 CS 11.923

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; unionsrechtlicher

  • VGH Bayern, 25.01.2012 - 10 CS 11.2619

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; unionsrechtlicher

  • VGH Bayern, 12.06.2012 - 10 BV 11.2152

    Vermittlung von Sportwetten; glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung;

  • OLG Naumburg, 27.09.2012 - 9 U 73/11

    Wettbewerb im Bereich des Glücksspiels: Zulässigkeit von Online-Sportwetten ohne

  • VGH Bayern, 12.06.2012 - 10 B 10.2959

    Ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Wettanbieter kann bezüglich einer

  • VGH Bayern, 27.03.2012 - 10 CS 11.2406

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; unionsrechtlicher

  • VGH Bayern, 27.03.2012 - 10 CS 11.2828

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; Fortgeltung des

  • VGH Bayern, 26.06.2012 - 10 BV 11.2285

    Vermittlung von Sportwetten; glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung;

  • VGH Bayern, 27.01.2012 - 10 CS 11.2158

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; unionsrechtlicher

  • VGH Bayern, 26.06.2012 - 10 CS 12.522

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; Fortgeltung des

  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 BV 10.2273

    Vermittlung von Sportwetten - Untersagungsverfügung

  • VGH Bayern, 26.06.2012 - 10 BV 11.2118

    Vermittlung von Sportwetten; glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung;

  • VGH Bayern, 26.06.2012 - 10 BV 09.2259

    Untersagung von Glücksspielwerbung im Internet; Klageänderung

  • VG Augsburg, 10.05.2012 - Au 5 K 11.291

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten; Staatsmonopol;

  • VGH Bayern, 27.01.2012 - 10 CS 11.2313

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; Fortgeltung des

  • VG Würzburg, 10.05.2012 - W 5 K 12.90

    Glücksspiele, unerlaubte; Sportwetten; Untersagungsverfügung; Erlaubnispflicht

  • VGH Bayern, 07.02.2012 - 10 CS 11.1212

    Untersagung einer Hausverlosung; Veranstaltung eines Glücksspiels im Internet

  • VG Augsburg, 21.05.2012 - Au 5 K 10.1401

    Untersagungsverfügung der Sportwettenvermittlung; maßgeblicher Zeitpunkt der

  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 BV 10.2506

    Sportwettenvermittlung als unselbständiger Teil des Dienstleistungsverhältnisses

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2012 - 4 A 2847/08

    Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung zur internationalen Vermittlung von

  • VG Magdeburg, 12.07.2012 - 3 A 137/11

    Sportwetten

  • VGH Bayern, 08.02.2012 - 10 CS 11.975

    Hausverlosung; Untersagungsverfügung; Fortgelten und Verhältnismäßigkeit des

  • VGH Bayern, 25.06.2013 - 10 CS 13.145

    Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Verbots, Sportwetten in Gebäuden oder

  • VG Augsburg, 21.06.2012 - Au 5 K 10.1400

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Erledigung; Untersagung Sportwettenvermittlung;

  • VG Augsburg, 21.06.2012 - Au 5 K 10.1398

    Fortsetzungsfeststellungsklagen; Erledigung; Untersagung Sportwettenvermittlung;

  • VG Augsburg, 21.06.2012 - Au 5 K 12.577

    Fortsetzungsfeststellungsklagen; Erledigung; Untersagung Sportwettenvermittlung;

  • VGH Bayern, 26.01.2012 - 10 CS 11.1889

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; Fortgeltung des

  • VGH Bayern, 02.12.2016 - 10 BV 16.962

    Glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung: Erfolglose Anhörungsrüge gegen

  • VG Würzburg, 10.05.2012 - W 5 K 11.466

    Sportwetten; Untersagungsverfügung

  • VG Bayreuth, 16.10.2013 - B 1 S 13.567

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

  • VG Augsburg, 10.05.2012 - Au 5 K 11.705

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Erledigung durch Rücknahme; Staatsmonopol;

  • VG Regensburg, 22.01.2015 - RO 5 K 14.1129

    Spielhalle; Sportwetten in einem Gebäude oder Gebäudekomplex

  • VG Mainz, 10.01.2019 - 1 K 211/18

    (Bei der Anordnung der Schließung einer Spielhalle ist § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3

  • VG Regensburg, 03.02.2014 - RO 5 S 14.30

    Sportwettenvermittlung; Erlaubniswiderruf; Spielhalle und

  • VG Regensburg, 28.01.2014 - RO 5 S 13.2190

    Sportwetten; Erlaubniswiderruf für Vermittler von staatlichen Wettanbietern;

  • VGH Bayern, 24.01.2012 - 10 CS 11.1290

    Fortgeltung des Internetverbots; Verhältnismäßigkeit einer Untersagungsanordnung;

  • VG Ansbach, 21.11.2012 - AN 4 S 12.00264

    Abänderungsantrag hinsichtlich einer Untersagungsverfügung für die Veranstaltung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2012 - 4 A 701/12

    Rechtmäßigkeit einer Untersagung von Sportwetten im Rahmen eines

  • VGH Bayern, 14.11.2017 - 9 B 17.271

    Bauaufsichtliche Untersagung der Nutzung eines Wettbüros/Wettannahmestelle auf

  • VG Regensburg, 28.02.2013 - RO 5 K 12.1196

    Lotterievermittlung im Internet, Kohärenz des § 4 Abs. 4 GlüStV und § 5 Ab. 3

  • VG Schwerin, 10.05.2012 - 7 A 519/07

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten im Internet gegenüber dem Inhaber

  • VGH Bayern, 07.03.2012 - 10 CS 10.1347

    Werbung für Glücksspiele im Fernsehen; Glücksspielangebot über das Internet;

  • VGH Bayern, 18.09.2014 - 10 ZB 12.1484

    Glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung; übereinstimmende

  • VG Neustadt, 13.02.2012 - 5 K 446/11

    Glücksspiel; Fortsetzungsfeststellungsklage; Ermessensfehler; Ergänzung von

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.02.2012 - 1 S 161.11

    Sportwetten; Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten

  • VGH Bayern, 17.11.2017 - 9 B 17.271

    Bauaufsichtliche Nutzungsuntersagung für Wettbüro/Wettannahmestelle

  • VGH Bayern, 25.04.2016 - 10 BV 16.799

    Kostenverteilung bei Erledigung einer glücksspielrechtlichen

  • VG Augsburg, 21.05.2012 - Au 5 K 10.1418

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Erledigung; Untersagung Sportwettenvermittlung;

  • VGH Bayern, 23.02.2012 - 10 CS 10.1682

    Glücksspielangebot über das Internet; Bezahl-modus über

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2012 - 1 S 164.11

    Sportwetten; Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten

  • VG Regensburg, 02.08.2012 - RO 5 K 12.237

    Begründungspflicht von Auswahlentscheidungen im Kaminkehrerrecht

  • VG Augsburg, 21.12.2012 - Au 5 S 12.1460

    Einstweiliger Rechtsschutz; Untersagung der Vermittlung von Sportwetten;

  • VG Magdeburg, 09.03.2015 - 3 B 545/14

    Untersagungsverfügung von Sportwetten

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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2505   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,128
VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2505 (https://dejure.org/2012,128)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.01.2012 - 10 BV 10.2505 (https://dejure.org/2012,128)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12. Januar 2012 - 10 BV 10.2505 (https://dejure.org/2012,128)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer auf die unionsrechtswidrigen Staatsmonopolbestimmungen des § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV gestützten Untersagungsverfügung; Aufrechterhaltung einer EU-rechtswidrigen Untersagungsverfügung mit einer im Berufungsverfahren nachgeschobenen Begründung; ...

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit einer auf die unionsrechtswidrigen Staatsmonopolbestimmungen des § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV gestützten Untersagungsverfügung; Aufrechterhaltung einer EU-rechtswidrigen Untersagungsverfügung mit einer im Berufungsverfahren nachgeschobenen Begründung; ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliches Sportwettenmonopol genügt derzeit nicht den unionsrechtlichen Anforderungen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Untersagung der Vermittlung privater Sportwetten aufgehoben

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 11.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2505
    Einer derartigen Ergänzung der Ermessenserwägungen durch die Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren steht insbesondere die prozessrechtliche Nachbesserungsgrenze des § 114 Satz 2 VwGO entgegen (Anschluss an BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 ).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der als Dauerverwaltungsakt zu qualifizierenden Untersagungsverfügung ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (st. Rspr. d. Senats; vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNrn. 21 und 38; vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 22; vgl. auch BVerfG vom 20.3.2009 NVwZ 2009, 1221/1223 RdNr. 22; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13.09 RdNr. 21 sowie zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 17).

    Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit derartiger Dauerverwaltungsakte ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Gerichts dann zu berücksichtigen, wenn wie hier das materielle Recht - vorliegend die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags und die dazu ergangenen bayerischen Ausführungsbestimmungen - nicht die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts bestimmt (vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNr. 21; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNr. 21 sowie zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 17 jeweils m.w.N.).

    Die vom Bundesverwaltungsgericht in seinen die Rechtssachen an den erkennenden Senat zurückverweisenden Revisionsentscheidungen vom 24. November 2010 (Az. 8 C 14.09 und 8 C 15.09 jeweils ) aufgeworfene und noch nicht abschließend entschiedene Frage, ob nicht infolge einer in Bayern noch bestehenden unzulässigen Werbepraxis der staatlichen Monopolträger ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) besteht (vgl. dazu zuletzt auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNrn. 21 und 24 ff.), sieht der Senat nach wie vor (vgl. BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 24) wegen des hier greifenden unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs als nicht entscheidungserheblich an.

    Zutreffend ist zwar, dass für den Fall, dass in einem erheblichen Maß und Umfang unzulässige Werbung durch den Monopolträger im Sportwettenbereich tatsächlich betrieben und von den Überwachungsbehörden nicht konsequent verfolgt und unterbunden wird, sich für das zur Entscheidung berufene Gericht mit Blick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit die Frage der Verhältnismäßigkeit und damit Verfassungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Regelungen (des staatlichen Sportwettenmonopols) stellt und dann eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG in Betracht kommt (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 51 und Anm. von Deiseroth, jurisPR-BVerwG 18/2011 Anm. 2, D. S. 6).

    Der durch die angeführten Bestimmungen des GlüStV normierte Ausschluss einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an private Wettanbieter -auch - in anderen Mitgliedstaaten stellt eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung dieser Grundfreiheit dar (st. Rspr.; vgl. zuletzt BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 38; EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 - J. Dickinger und F. Ömer -RdNr. 41).

    Weiter steht fest, dass die in § 1 GlüStV aufgeführten Ziele (insbesondere der Suchtbekämpfung und des Jugendschutzes) zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die solche Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. -RdNr. 74 sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 44; BVerwG zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 40).

    Angesichts der sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und der mit Glücksspielen und Wetten einhergehenden sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft steht den staatlichen Stellen dabei ein ausreichendes Ermessen zu, um im Einklang mit ihren eigenen Wertordnungen festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz dieser Ziele ergeben; den Mitgliedstaaten steht es somit grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 316/07 u.a. RdNr. 76 sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 46 f.; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 41).

    Danach ist es im Grundsatz unionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sich der Gesetzgeber für den Bereich der Sportwetten für ein staatliches Monopol entschieden hat (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 41 unter Hinweis auf Rspr. des EuGH).

    Es verlangt auch keine Optimierung der Zielverwirklichung in dem Sinne, dass sie die von ihr angestrebten Ziele vollständig erreicht oder zu erreichen anstrebt (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 mit Verweisen auf entsprechende Rspr. d. EuGH).

    Daraus ergibt sich zum einen, dass das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren oder mit den Einnahmen aus Glücksspielen gemeinnützige Tätigkeiten zu finanzieren, nicht das eigentliche Ziel einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs, sondern allenfalls eine nützliche Nebenfolge sein darf (vgl. EuGH zuletzt vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNrn. 55 und 61 m.w. Rspr.-nachweisen; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 - sog. "Scheinheiligkeitsgrenze").

    Zum anderen darf die in Rede stehende Regelung nicht durch die Politik in anderen Glücksspielsektoren in der Weise konterkariert werden, dass dort eher darauf abgezielt wird, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Spielgelegenheiten zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 46/08 -Carmen media - RdNr. 68; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen jüngsten glücksspielrechtlichen Entscheidungen vom 1. Juni 2011 (Az. 8 C 2.10, 8 C.4.10 und 8 C 5.10) sowie vom 11. Juli 2011 (Az. 8 C 11.10) die zuletzt genannte Anforderung des unionsrechtlichen Kohärenzgebots hinsichtlich der Zielrichtung des gerichtlichen Prüfprogramms konkretisiert und präzisiert (Deiseroth, jurisPR-BVerwG 18/2011 Anm. 2, II.2. S. 5).

    Danach dürfen in anderen Glücksspielsektoren - auch wenn für sie andere Hoheitsträger desselben Mitgliedstaats zuständig sind - nicht Umstände durch entsprechende Vorschriften herbeigeführt oder, wenn sie vorschriftswidrig bestehen, strukturell geduldet werden, die - sektorübergreifend - zur Folge haben, dass die in Rede stehende Regelung zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele tatsächlich nicht beitragen kann, so dass ihre Eignung zur Zielerreichung aufgehoben wird (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 m.w. Rspr.-nachweisen).

    Eine solche Werbung darf nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem das Spiel verharmlost, ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen wird oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen (vgl. EuGH zuletzt vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNrn. 68 f. m.w.N.; in diesem Sinn auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 Ls. 1 und RdNrn. 30 ff.).

    Für diesen Bereich des in der Spielverordnung geregelten Automatenspiels hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der zu beachtenden Kohärenzanforderungen zuletzt (BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49) Folgendes ausgeführt:.

    Weiter feststellen lässt sich aber auch, dass im Segment der gewerblichen Glücksspielautomaten die mit der Fünften Änderungsverordnung verbundene (teilweise) Liberalisierung nicht durch ausreichende Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz ausgeglichen worden ist und dass dies zur Folge hat, dass das Ziel des Monopols, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, damit konterkariert wird (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49).

    Der fortbestehende glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt rechtfertigt eine vollständige Untersagung der Vermittlung von Sportwetten somit nur bei Fehlen der Erlaubnisfähigkeit (vgl. BVerwG zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53).

    Angesichts der in den §§ 4, 9 Abs. 4, 21 GlüStV und Art. 2 AGGlüStV normierten komplexen Erlaubnisvoraussetzungen und des der Behörde eingeräumten Ermessens ist es zunächst Sache der zuständigen Behörde (gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 AGGlüStV die Regierung der Oberpfalz) und nicht des streitentscheidenden Gerichts, die Erlaubnisfähigkeit zu prüfen, im Rahmen des Art. 25 BayVwVfG auf eine ordnungsgemäße und erfolgversprechende Antragstellung hinzuwirken (vgl. OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 189) und bei Zweifeln oder Unklarheiten über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit die Sicherstellung der materiellen Erlaubnisanforderungen durch (vollstreckbare) Nebenbestimmungen zu gewährleisten (vgl. auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53).

    Dieser sieht dann, wenn eine Untersagungsverfügung nicht mehr auf die fehlende Erlaubnisfähigkeit aufgrund des staatlichen Sportwettenmonopols, sondern auf nunmehr geltend gemachte Verstöße gegen formelle und materielle Erlaubnisvorschriften des GlüStV gestützt wird, offensichtlich die Identität des Verwaltungsaktes oder dessen Wesensgehalt nicht mehr als gewahrt (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53 unter Hinweis auf die Kommentierung von Rennert in Eyermann, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. 2010, § 114 RdNr. 89).

    Geht man weiter zutreffend davon aus, dass sich die Wesensbestimmung eines Verwaltungsaktes nicht allein am Entscheidungssatz (d.h. seinem Tenor) festmachen lässt, sondern bei Ermessensverwaltungsakten auch der Ermessensbetätigung der Behörde entscheidender Anteil an der Wesensbestimmung zukommt (vgl. Schenke, a.a.O., S. 252 und 256 ff. m.w.N.), sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die angefochtene Untersagungsverfügung bei einem nunmehrigen Abstellen der Behörde auf das Fehlen individueller Erlaubnisvoraussetzungen, die - bezogen auf Bayern - eigentlich von einer anderen Behörde in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren zu prüfen wären, in seinem Wesen verändert und die Identität des angefochtenen Verwaltungsaktes dadurch entscheidend in Frage gestellt wird (so im Ergebnis auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53; OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 195 sowie vom 27.10.2011 Az. 4 B 1139/11 RdNr. 14).

    Demgemäß kann auch nicht mehr von einer Ergänzung von Ermessenserwägungen, sondern nur mehr von einem völligen Austausch gesprochen werden (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53; OVG NRW zuletzt vom 27.10.2011 Az. 4 B 1139/11 RdNr. 14).

  • VGH Bayern, 21.03.2011 - 10 AS 10.2499

    Staatliches Sportwettenmonopol genügt derzeit nicht den unionsrechtlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2505
    Einen unter Hinweis auf die nunmehr zum deutschen Glücksspielrecht vorliegenden EuGH-Entscheidungen vom 8. September 2010 gestellten Antrag des Klägers nach § 80 Abs. 7 VwGO hat der Senat mit Beschluss vom 21. März 2011 (Az. 10 AS 10.2499) abgelehnt.

    Mit dem nachfolgenden Bescheid vom 20. April 2006 hat die Beklagte diese frühere Untersagungsverfügung lediglich inhaltlich bestätigt und (nach der Erfüllung der Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 28. März 2006 BVerfGE 115, 276) an dieser festgehalten (vgl. BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 21; BVerfG vom 22.11.2007 NVwZ 2008, 301/303).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der als Dauerverwaltungsakt zu qualifizierenden Untersagungsverfügung ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (st. Rspr. d. Senats; vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNrn. 21 und 38; vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 22; vgl. auch BVerfG vom 20.3.2009 NVwZ 2009, 1221/1223 RdNr. 22; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13.09 RdNr. 21 sowie zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 17).

    Die seinem Sportwettenveranstalter, (zunächst) der Firma International Betting Association Ltd. mit Sitz in Gibraltar und später der Firma IBA Entertainment Ltd. in Malta für die Veranstaltung von Sportwetten von den dortigen staatlichen Stellen erteilte (ausländische) Konzession ersetzt die für die Tätigkeit des Klägers notwendige Erlaubnis durch die bayerischen Behörden nicht (vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNrn. 30 ff. sowie vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 23; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNr. 21; EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - RdNrn. 110 ff.).

    Die vom Bundesverwaltungsgericht in seinen die Rechtssachen an den erkennenden Senat zurückverweisenden Revisionsentscheidungen vom 24. November 2010 (Az. 8 C 14.09 und 8 C 15.09 jeweils ) aufgeworfene und noch nicht abschließend entschiedene Frage, ob nicht infolge einer in Bayern noch bestehenden unzulässigen Werbepraxis der staatlichen Monopolträger ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) besteht (vgl. dazu zuletzt auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNrn. 21 und 24 ff.), sieht der Senat nach wie vor (vgl. BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 24) wegen des hier greifenden unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs als nicht entscheidungserheblich an.

    Wie schon in seiner das Eilverfahren des Klägers nach § 80 Abs. 7 VwGO betreffenden Entscheidung (vgl. BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 ) geht der Senat unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts weiter davon aus, dass die das staatliche Sportwettenmonopol normierenden Bestimmungen (§ 10 Abs. 2 und 5 GlüStV) nicht den Anforderungen der Geeignetheit und Kohärenz einer (zulässigen) Beschränkung der unionsrechtlichen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit (Art. 56 und 49 AEUV) genügen und daher mit der Folge des Anwendungsvorrangs gegen diese Grundfreiheiten verstoßen.

    Der Senat geht - wie bereits in seiner Eilentscheidung in dieser Streitsache (vgl. BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 ) - ungeachtet eines mittlerweile beschlossenen und von 15 Bundesländern unterzeichneten, aber noch nicht in Kraft getretenen neuen Glücksspielstaatsvertrags (vgl. z.B. Bericht der Frankfurter Allgemeinen vom 16.12.2011) und geplanter landesgesetzlicher Neuregelungen bezüglich Spielhallen (vgl. Berichte d. Münchner Merkurs vom 14.4.2011 und 10.11.2011 sowie der Süddeutschen Zeitung vom 10.11.2011) zum hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt von einer Inkohärenz im unionsrechtlichen Sinn jedenfalls mit Blick auf die derzeitige Praxis auf dem Sektor der sog. gewerblichen Geldspielautomaten aus.

    Der Senat geht dabei weiter davon aus, dass für den Befund einer derartigen Politik der Angebotsausweitung im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht die Feststellung erforderlich ist, dass durch die in diesem Bereich vorhandene gesetzliche Regelungskonzeption bewusst und zielgerichtet eine der Suchtprävention zuwider laufende "Expansionsstrategie" verfolgt wird (vgl. BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 28).

    Dass der unionsrechtliche Anwendungsvorrang nur das in § 10 Abs. 2 und Abs. 5 GlüStV normierte staatliche Sportwettenmonopol und nicht gleichzeitig auch die Rechtsgrundlage für die streitbefangene Untersagungsverfügung in § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV sowie den in § 4 Abs. 1 GlüStV geregelten Erlaubnisvorbehalt erfasst, entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 30 ff. sowie zuletzt vom 20.9.2011 Az. 10 BV 10.2449 RdNr. 18 jeweils m.w.N.).

    Die Frage, ob die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis voraussichtlich erteilt werden müsste, hat der Senat (auch) in seiner den Kläger betreffenden Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO (BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 ) als entscheidungserheblich angesehen und ein Nachschieben derartiger behördlicher Ermessenserwägungen auch noch im Berufungsverfahren entsprechend der Rechtsprechung des 1. Senats des Bundesverwaltungsgerichts in ausländerrechtlichen Verfahren für grundsätzlich möglich erachtet.

    Dass eine (umfassende) glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung bei Unanwendbarkeit der Bestimmungen des staatlichen Sportwettenmonopols nicht mit Blick auf das rein formale Fehlen der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV weiter erforderlichen Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an einen privaten Veranstalter aufrechterhalten werden kann, hat der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts bereits entschieden (vgl. BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 34 unter Hinweis auf EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - RdNr. 115 und BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13.09 RdNr. 72; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz vom 13.4.2011 Az. 6 A 11131/10 RdNr. 50).

  • EuGH, 15.09.2011 - C-347/09

    Ein Monopol für Internet-Glücksspiele kann nur gerechtfertigt werden, wenn mit

    Auszug aus VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2505
    Der durch die angeführten Bestimmungen des GlüStV normierte Ausschluss einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an private Wettanbieter -auch - in anderen Mitgliedstaaten stellt eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung dieser Grundfreiheit dar (st. Rspr.; vgl. zuletzt BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 38; EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 - J. Dickinger und F. Ömer -RdNr. 41).

    Eine solche Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs kann jedoch im Rahmen der Ausnahmeregelungen, die in den nach Art. 62 AEUV auf diesem Gebiet anwendbaren Art. 51 und 52 AEUV ausdrücklich vorgesehen sind, zulässig oder gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein (st. Rspr.; vgl. zuletzt EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 42).

    Weiter steht fest, dass die in § 1 GlüStV aufgeführten Ziele (insbesondere der Suchtbekämpfung und des Jugendschutzes) zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die solche Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. -RdNr. 74 sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 44; BVerwG zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 40).

    Angesichts der sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und der mit Glücksspielen und Wetten einhergehenden sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft steht den staatlichen Stellen dabei ein ausreichendes Ermessen zu, um im Einklang mit ihren eigenen Wertordnungen festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz dieser Ziele ergeben; den Mitgliedstaaten steht es somit grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 316/07 u.a. RdNr. 76 sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 46 f.; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 41).

    Gleichwohl müssen die Beschränkungen durch die Mitgliedstaaten den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen, was die nationalen Gerichte zu prüfen haben (EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 50).

    In diesem Zusammenhang obliegt es dem Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darzulegen, anhand derer dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt (vgl. EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 54 unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 8.9.2010 Rs.

    Es ist Sache des nationalen Gerichts, sich im Lichte insbesondere der konkreten Anwendungsmodalitäten der betreffenden restriktiven Regelung zu vergewissern, dass sie tatsächlich dem Anliegen entspricht, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 56 m.w.N. seiner Rspr.).

    Daraus ergibt sich zum einen, dass das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren oder mit den Einnahmen aus Glücksspielen gemeinnützige Tätigkeiten zu finanzieren, nicht das eigentliche Ziel einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs, sondern allenfalls eine nützliche Nebenfolge sein darf (vgl. EuGH zuletzt vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNrn. 55 und 61 m.w. Rspr.-nachweisen; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 - sog. "Scheinheiligkeitsgrenze").

    Eine solche Werbung darf nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem das Spiel verharmlost, ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen wird oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen (vgl. EuGH zuletzt vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNrn. 68 f. m.w.N.; in diesem Sinn auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 Ls. 1 und RdNrn. 30 ff.).

    Denn aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass ein Mitgliedstaat keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen darf, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht (jetzt: Unionsrecht) abgelehnt oder vereitelt hat (vgl. EuGH vom 6.3.2007 Rs. C-338/04 u.a. - M. Placanica u.a. - RdNrn. 69 f. sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 32).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2011 - 4 A 17/08

    Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten europarechtswidrig

    Auszug aus VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2505
    Ungeachtet dessen, dass der Senat insbesondere im Hinblick auf die allgegenwärtigen "Jackpot- und Image-Werbekampagnen" ("Lotto-Hilft") auch insoweit erhebliche Zweifel an der Einhaltung der vom Gerichtshof formulierten Kohärenzanforderungen hat (vgl. dazu eingehend und mit überzeugender Begründung OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNrn. 46 ff.), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, ob sich die fehlende Eignung der Monopolregelung nicht schon aus der Werbepraxis des Monopolträgers ergibt.

    Der auf das Segment der Geldspielautomaten entfallende Umsatzanteil ist dabei von 20, 3% im Jahr 2002 über 24, 9% im Jahr 2006 kontinuierlich auf 34, 9% im Jahr 2009 gestiegen (vgl. dazu Daten/Fakten/Glücksspiel der deutschen Hauptstelle für Suchtfragen e.V., http://www.dhs.de - Auszug aus dem dhs Jahrbuch Sucht 2011; von vergleichbaren Zahlen geht im Übrigen auch das OVG NRW in seiner Entscheidung vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNrn. 81 ff. unter Bezugnahme auf weitere Quellen aus).

    Diese Änderungen betrafen im Wesentlichen Veränderungen der Mindestspieldauer, des maximalen durchschnittlichen Verlusts sowie der absoluten Obergrenzen für den maximalen Verlust und Gewinn pro Stunde, die Einführung einer automatischen fünfminütigen Spielpause nach einer Stunde, das Verbot von zusätzlichen Gewinnangeboten [Jackpot-Systemen], das Verbot von Fun-Games, Regelungen über zusätzliche Informationsmaterialien, Warnhinweise, technische Sicherungsmaßnahmen und eine ständige Aufsicht zur Einhaltung des Jugendschutzgesetzes und zum Spielerschutz (vgl. dazu eine detaillierte Auflistung im Abschlussbericht "Evaluierung der Novelle der SpielV" des IFT vom 9.9.2010, S. 22 f.; vgl. auch Dhom, a.a.O., S. 397;OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 87).

    Dazu gehören insbesondere die Erhöhung der Anzahl der Geldspielgeräte in gastronomischen Betrieben von zwei auf drei Geräte (§ 3 Abs. 1 SpielV), die Erhöhung der Gesamtzahl von Geld- oder Warenspielgeräten in Spielhallen auf maximal zwölf statt bisher zehn Geräte (bei entsprechend großer Grundfläche, § 3 Abs. 2 SpielV), die Reduzierung der Mindestlaufzeit eines Spiels von bisher zwölf Sekunden auf fünf Sekunden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 SpielV) und die Erhöhung der maximalen Verlustmöglichkeiten im Verlauf einer Stunde von 60 Euro auf 80 Euro (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 SpielV; vgl. dazu Dhom, a.a.O., S.398; Hayer, a.a.O., S. 48; zu den Lockerungen durch die 5. Novelle der SpielV vgl. auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 88).

    Diese Bestandsaufnahme wird auch durch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 29.9.2011 (Az. 4 A 17/08 ) in überzeugender Weise bestätigt.

    Die Geeignetheit und damit die Rechtfertigung der Monopolregelung als Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) im Bereich der Sportwetten wird aber, wie oben dargelegt, nicht erst dann in Frage gestellt, wenn diese Beschränkung auch bezogen auf dieses Teilsegment und den dortigen Konsumentenkreis tatsächlich nichts mehr beitragen kann (in diesem Sinne auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 161 ff.).

    Dies würde letztlich auch eine "verschleierte Rückkehr" zu einer rein sektoralen Kohärenzprüfung bedeuten (so auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 165).

    Angesichts der in den §§ 4, 9 Abs. 4, 21 GlüStV und Art. 2 AGGlüStV normierten komplexen Erlaubnisvoraussetzungen und des der Behörde eingeräumten Ermessens ist es zunächst Sache der zuständigen Behörde (gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 AGGlüStV die Regierung der Oberpfalz) und nicht des streitentscheidenden Gerichts, die Erlaubnisfähigkeit zu prüfen, im Rahmen des Art. 25 BayVwVfG auf eine ordnungsgemäße und erfolgversprechende Antragstellung hinzuwirken (vgl. OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 189) und bei Zweifeln oder Unklarheiten über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit die Sicherstellung der materiellen Erlaubnisanforderungen durch (vollstreckbare) Nebenbestimmungen zu gewährleisten (vgl. auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53).

    Geht man weiter zutreffend davon aus, dass sich die Wesensbestimmung eines Verwaltungsaktes nicht allein am Entscheidungssatz (d.h. seinem Tenor) festmachen lässt, sondern bei Ermessensverwaltungsakten auch der Ermessensbetätigung der Behörde entscheidender Anteil an der Wesensbestimmung zukommt (vgl. Schenke, a.a.O., S. 252 und 256 ff. m.w.N.), sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die angefochtene Untersagungsverfügung bei einem nunmehrigen Abstellen der Behörde auf das Fehlen individueller Erlaubnisvoraussetzungen, die - bezogen auf Bayern - eigentlich von einer anderen Behörde in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren zu prüfen wären, in seinem Wesen verändert und die Identität des angefochtenen Verwaltungsaktes dadurch entscheidend in Frage gestellt wird (so im Ergebnis auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53; OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 195 sowie vom 27.10.2011 Az. 4 B 1139/11 RdNr. 14).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

    Auszug aus VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2505
    Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse steht für den Senat fest, dass mit den gewerblichen Geldspielautomaten ein Glücksspielsegment besteht, das von privaten Veranstaltern, die über eine entsprechende gewerberechtliche Erlaubnis verfügen (vgl. §§ 33c ff. GewO i.V.m. der hierzu erlassenen Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten (Spielverordnung) -SpielV- i.d.F. vom 27.1.2006, BGBl I S. 280), betrieben werden darf, und dass dieses Glücksspielsegment ein signifikant höheres Suchtpotential als die dem staatlichen Monopol unterliegenden Sportwetten aufweist (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 -Carmen Media- Ls. 2.1. und 2. Spiegelstrich).

    Weiter lässt sich nach Auffassung des Senats trotz beabsichtigter künftiger Änderungen der Spielverordnung und geplanter landesgesetzlicher Neuregelungen bezüglich Spielhallen auch derzeit (noch) die Feststellung treffen, dass die zuständigen Behörden hinsichtlich des Segments der gewerblichen Geldspielautomaten eine Politik verfolgen, die eher darauf abzielt, zur Teilnahme an diesen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Spielgelegenheiten zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNr. 68).

    Damit ist aber im Ergebnis festzustellen, dass die zuständigen Behörden in Bezug auf Automatenspiele, obwohl diese ein höheres Suchtpotential aufweisen als Sportwetten, eine Politik der Angebotsausweitung betrieben haben und (noch) betreiben, die eher darauf abzielt, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Spielgelegenheiten zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNrn. 67 und 68).

    Dementsprechend hat der Gerichtshof bei einer Ausgangssituation wie vorstehend dargelegt auch festgestellt, dass dann die Rechtfertigung im Hinblick auf Art. 49 EG (jetzt: Art. 56 AEUV) nicht mehr angenommen werden kann (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 -Carmen Media - RdNr. 68).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2505
    Die seinem Sportwettenveranstalter, (zunächst) der Firma International Betting Association Ltd. mit Sitz in Gibraltar und später der Firma IBA Entertainment Ltd. in Malta für die Veranstaltung von Sportwetten von den dortigen staatlichen Stellen erteilte (ausländische) Konzession ersetzt die für die Tätigkeit des Klägers notwendige Erlaubnis durch die bayerischen Behörden nicht (vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNrn. 30 ff. sowie vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 23; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNr. 21; EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - RdNrn. 110 ff.).

    Vielmehr bleibt jeder Mitgliedstaat berechtigt, die Möglichkeit, dem Verbraucher in seinem Hoheitsgebiet Glücksspiele anzubieten, für alle daran interessierten Veranstalter vom Besitz einer von seinen zuständigen Behörden erteilten Erlaubnis abhängig zu machen, ohne dass der Umstand, dass ein bestimmter Veranstalter bereits über eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Erlaubnis verfügt, dem entgegenstehen kann (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-316/07 u.a. -Markus Stoß u.a. - RdNrn. 111 f.; vgl. auch BayVGH zuletzt vom 20.9.2011 Az. 10 BV 10.2449 RdNr. 16 m.w. Rspr.-nachweisen).

    C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a.).

    Dass eine (umfassende) glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung bei Unanwendbarkeit der Bestimmungen des staatlichen Sportwettenmonopols nicht mit Blick auf das rein formale Fehlen der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV weiter erforderlichen Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an einen privaten Veranstalter aufrechterhalten werden kann, hat der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts bereits entschieden (vgl. BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 34 unter Hinweis auf EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - RdNr. 115 und BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13.09 RdNr. 72; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz vom 13.4.2011 Az. 6 A 11131/10 RdNr. 50).

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 15.09

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2505
    Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit derartiger Dauerverwaltungsakte ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Gerichts dann zu berücksichtigen, wenn wie hier das materielle Recht - vorliegend die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags und die dazu ergangenen bayerischen Ausführungsbestimmungen - nicht die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts bestimmt (vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNr. 21; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNr. 21 sowie zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 17 jeweils m.w.N.).

    Die seinem Sportwettenveranstalter, (zunächst) der Firma International Betting Association Ltd. mit Sitz in Gibraltar und später der Firma IBA Entertainment Ltd. in Malta für die Veranstaltung von Sportwetten von den dortigen staatlichen Stellen erteilte (ausländische) Konzession ersetzt die für die Tätigkeit des Klägers notwendige Erlaubnis durch die bayerischen Behörden nicht (vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNrn. 30 ff. sowie vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 23; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNr. 21; EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - RdNrn. 110 ff.).

    Die vom Bundesverwaltungsgericht in seinen die Rechtssachen an den erkennenden Senat zurückverweisenden Revisionsentscheidungen vom 24. November 2010 (Az. 8 C 14.09 und 8 C 15.09 jeweils ) aufgeworfene und noch nicht abschließend entschiedene Frage, ob nicht infolge einer in Bayern noch bestehenden unzulässigen Werbepraxis der staatlichen Monopolträger ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) besteht (vgl. dazu zuletzt auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNrn. 21 und 24 ff.), sieht der Senat nach wie vor (vgl. BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 24) wegen des hier greifenden unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs als nicht entscheidungserheblich an.

  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.558

    Staatliches Sportwettenmonopol in Bayern rechtmäßig

    Auszug aus VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2505
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der als Dauerverwaltungsakt zu qualifizierenden Untersagungsverfügung ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (st. Rspr. d. Senats; vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNrn. 21 und 38; vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 22; vgl. auch BVerfG vom 20.3.2009 NVwZ 2009, 1221/1223 RdNr. 22; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13.09 RdNr. 21 sowie zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 17).

    Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit derartiger Dauerverwaltungsakte ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Gerichts dann zu berücksichtigen, wenn wie hier das materielle Recht - vorliegend die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags und die dazu ergangenen bayerischen Ausführungsbestimmungen - nicht die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts bestimmt (vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNr. 21; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNr. 21 sowie zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 17 jeweils m.w.N.).

    Die seinem Sportwettenveranstalter, (zunächst) der Firma International Betting Association Ltd. mit Sitz in Gibraltar und später der Firma IBA Entertainment Ltd. in Malta für die Veranstaltung von Sportwetten von den dortigen staatlichen Stellen erteilte (ausländische) Konzession ersetzt die für die Tätigkeit des Klägers notwendige Erlaubnis durch die bayerischen Behörden nicht (vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNrn. 30 ff. sowie vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 23; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNr. 21; EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - RdNrn. 110 ff.).

  • BVerwG, 05.05.1998 - 1 C 17.97

    Abschiebung, Abschiebung in den Heimatstaat, Ausweisungszwecke, Ausweisung,

    Auszug aus VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2505
    Das Nachschieben von Gründen war auch bereits vor Inkrafttreten des § 114 Satz 2 VwGO nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in weitem Umfang, jedoch nur bis zur Grenze der "Wesensveränderung" des Verwaltungsaktes zulässig (vgl. BVerwG vom 5.5.1998 Az. 1 C 17.97 RdNr. 37 ff. m.w. Rspr.-nachweisen).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Grenzen der Zulässigkeit eines Nachschiebens von Gründen dahingehend beschrieben, dass dies nur dann zulässig sei, wenn die nachträglich vorgebrachten Gründe schon bei Erlass des streitigen Verwaltungsakts vorlagen, dieser durch sie nicht in seinem Wesen geändert und der Kläger nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG vom 14.10.1965 BVerwGE 22, 215/218; vom 27.1.1982 BVerwGE 64, 356/358; vom 5.5.1998 BVerwGE 106, 351/363).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2011 - 4 B 1139/11

    Einstweiliger Rechtschutz im Zusammenhang mit der Untersagung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2505
    Geht man weiter zutreffend davon aus, dass sich die Wesensbestimmung eines Verwaltungsaktes nicht allein am Entscheidungssatz (d.h. seinem Tenor) festmachen lässt, sondern bei Ermessensverwaltungsakten auch der Ermessensbetätigung der Behörde entscheidender Anteil an der Wesensbestimmung zukommt (vgl. Schenke, a.a.O., S. 252 und 256 ff. m.w.N.), sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die angefochtene Untersagungsverfügung bei einem nunmehrigen Abstellen der Behörde auf das Fehlen individueller Erlaubnisvoraussetzungen, die - bezogen auf Bayern - eigentlich von einer anderen Behörde in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren zu prüfen wären, in seinem Wesen verändert und die Identität des angefochtenen Verwaltungsaktes dadurch entscheidend in Frage gestellt wird (so im Ergebnis auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53; OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 195 sowie vom 27.10.2011 Az. 4 B 1139/11 RdNr. 14).

    Demgemäß kann auch nicht mehr von einer Ergänzung von Ermessenserwägungen, sondern nur mehr von einem völligen Austausch gesprochen werden (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53; OVG NRW zuletzt vom 27.10.2011 Az. 4 B 1139/11 RdNr. 14).

  • VGH Bayern, 20.09.2011 - 10 BV 10.2449

    Fehlt die erforderliche Erlaubnis der für Bayern zuständigen Behörde für den

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 13.09

    Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit; Einnahmen;

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

  • BVerfG, 11.07.2006 - 1 BvL 4/00

    Verlangen nach Abgabe einer Tariftreueerklärung bei der Vergabe öffentlicher

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

  • BVerwG, 14.10.1965 - II C 3.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 27.01.1982 - 8 C 12.81

    Prüfungsumfang bei fehlerhaft begründetem Erschließungsbeitragsbescheid und

  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 30.02

    Aufenthaltserlaubnis; Ausweisung; freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger;

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 2.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

  • BVerwG, 13.12.2011 - 1 C 14.10

    Zwingende Ausweisung; Ermessensausweisung; gerichtliche Aufklärungspflicht;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2011 - 1 B 31.08

    Vermittlung von Sportwetten an Internet-Anbieter illegal

  • OVG Niedersachsen, 21.06.2011 - 11 LC 348/10

    Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit Unions- und

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.04.2011 - 6 A 11131/10

    Private Sportwetten durften im Jahr 2008 nicht verboten werden

  • BVerwG, 15.11.2007 - 1 C 45.06

    Ausweisung; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage; Verhältnismäßigkeit;

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 5.10

    Berufsausübungsfreiheit; Berufswahlfreiheit; DDR-Gewerbeerlaubnis;

  • BVerfG, 22.11.2007 - 1 BvR 2218/06

    Räumliche Reichweite von DDR-Sportwetten-Lizenzen

  • BVerfG, 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Vermittlers gewerblicher Sportwetten gegen

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 14.09

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

  • VGH Bayern, 06.12.2006 - 24 CS 06.2460
  • VGH Bayern, 17.02.2012 - 10 BV 11.483

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; maßgeblicher Zeitpunkt für

    Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass eine glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung wie die hier streitbefangene als Unterlassungsgebot einen fortwährenden Regelungsgehalt dergestalt aufweist, dass sie so wirkt, wie wenn sie immer zu jedem Zeitpunkt neu erlassen werden würde und somit laufend das Verwaltungsrechtsverhältnis (neu) konkretisiert (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 27; Wolff in Posser/Wolff, VwGO, Kommentar, § 113 RdNr. 116).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der als Dauerverwaltungsakt zu qualifizierenden Untersagungsverfügung ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (st. Rspr. d. Senats; vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNrn. 21 und 38; vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 26; vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 29; vgl. auch BVerfG vom 20.3.2009 NVwZ 2009, 1221/1223 RdNr. 22; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13.09 RdNr. 21 sowie vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 17).

    Denn sie kann die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis der bayerischen Behörden nicht ersetzen (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 29; vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.774 RdNrn. 32 ff. sowie vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 23; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNr. 21; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - RdNrn. 110 ff.).

    Auch aus Art. 100 GG ergibt sich insoweit kein Vorrang der Prüfung der Vereinbarkeit der betreffenden Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags mit Verfassungsrecht (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNrn. 31 f.).

    Ist die gemeinschaftsrechtliche (jetzt: unionsrechtliche) und verfassungsrechtliche Rechtslage strittig, gibt es aus der Sicht des deutschen Verfassungsrechts keine feste Rangfolge unter den vom Fachgericht gegebenenfalls einzuleitenden Zwischenverfahren nach Art. 234 Abs. 2, 3 EG (jetzt: Art. 267 Abs. 2, 3 AEUV) und Art. 100 Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerfG vom 11.7.2006 Az. 1 BvL 4/00 RdNr. 52; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 32).

    Zu der vom Bundesverwaltungsgericht in seiner an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisenden Entscheidung vom 24. November 2010 (Az. 8 C 15.09 RdNr. 85) aufgeworfenen Frage, ob die im Glücksspielstaatsvertrag getroffenen Regelungen über das staatliche Glücksspielmonopol im Bereich der Sportwetten und ihre Anwendungspraxis tatsächlich den Zielen, die sie (unionsrechtlich) rechtfertigen könnten, entsprechen, und ob die darin vorgesehenen Beschränkungen der Wetttätigkeiten nicht im Hinblick auf diese Ziele unverhältnismäßig sind, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren Berufungsurteilen eingehend Stellung genommen (vgl. Urteile vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 und 10 BV 10.2271 sowie vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2656) und dazu Folgendes ausgeführt (Az. 10 BV 10.2505 RdNrn. 34 bis 61):.

    Ungeachtet dessen hat der Verwaltungsgerichtshof seine auch diesbezüglich bestehenden erheblichen Zweifel an der Einhaltung der vom Gerichtshof formulierten Kohärenzanforderungen in seinen Berufungsurteilen vom 12. Januar 2012 (Az. 10 BV 10.2271 und 10 BV 10.2505) bereits deutlich zum Ausdruck gebracht.

    Insbesondere kommt es für die unionsrechtliche Kohärenzprüfung nicht auf eventuelle Wanderungsbewegungen von Spielern zwischen den einzelnen Glücksspielsektoren und eine "Feststellung von Interdependenzen" - was auch immer darunter zu verstehen sein mag - an (so aber Hecker, DVBl 2011, 1130/1132 ff. sowie der Vertreter des öffentlichen Interesses im Berufungsverfahren 10 BV 10.2505).

    Aufgrund der zitierten Quellen und der Erkenntnisse aus glücksspielrechtlichen Parallelverfahren, insbesondere den Berufungsverfahren 10 BV 10.2271, 10 BV 10.2505 sowie 10 BV 10.2665, hat der Verwaltungsgerichtshof die notwendige Sachkunde für die Beurteilung und Würdigung der genannten Tatsachen und Ergebnisse.

    Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch ebenfalls bereits entschieden hat, erfasst der unionsrechtliche Anwendungsvorrang nur das staatliche Sportwettenmonopol und nicht auch die (nunmehrige) Rechtsgrundlage für die streitbefangene Untersagungsverfügung in § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV sowie den in § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV geregelten Erlaubnisvorbehalt; dieser besteht vielmehr unabhängig von der Wirksamkeit des Monopols (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13.09 RdNr. 73 ff. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 62 und 10 BV 10.2171 RdNr. 54; vom 20.9.2011 Az. 10 BV 10.2449 sowie zuletzt vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNrn. 35 ff.).

    Eine umfassende glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung kann bei Unanwendbarkeit der Bestimmungen des staatlichen Sportwettenmonopols im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dessen Beachtung als gesetzliche Grenze des Ermessens nach § 114 Satz 1 VwGO der gerichtlichen Überprüfung auch bei Ermessensentscheidungen unterliegt, nicht auf das rein formale Fehlen der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderlichen Erlaubnis zur Veranstaltung privater Sportwetten sowie zur Vermittlung von Sportwetten an einen privaten Veranstalter gestützt werden (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 58 und 10 BV 10.2505 RdNr. 66; vom 23.1.2012 Az. 10 CS 11.923 RdNr. 33 m.w. Rspr.-nachweisen).

    Der Gesetzgeber wollte, wie der Senat in den bereits mehrfach zitierten Entscheidungen vom 12. Januar 2012 (Az. 10 BV 10.2271 und 10 BV 10.2505 dort RdNrn. 71 ff.) dargelegt hat, nach dem Sechsten VwGO-Änderungsgesetz mit § 114 Satz 2 VwGO lediglich entsprechend und im Umfang der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts klarstellen, dass die Verwaltung auch noch während des gerichtlichen Verfahrens materiell-rechtlich relevante Ermessenserwägungen in den Prozess einführen kann.

    Dass der Vertreter des öffentlichen Interesses die den unionsrechtlichen Anwendungsvorrang und die Reichweite des unionsrechtlichen Kohärenzgebots betreffenden Fragen mit seinen Nichtzulassungsbeschwerden in den Verfahren 10 BV 10.2505 und 10 BV 10.2271 durch das Bundesverwaltungsgericht klären lassen will, rechtfertigt nicht die von ihm in der mündlichen Verhandlung noch beantragte Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 94 VwGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieser Verfahren (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. 2010, § 94 RdNrn. 5 f.).

  • VGH Bayern, 17.02.2012 - 10 BV 11.482

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; maßgeblicher Zeitpunkt für

    Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass eine glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung wie die hier streitbefangene als Unterlassungsgebot einen fortwährenden Regelungsgehalt dergestalt aufweist, dass sie so wirkt, wie wenn sie immer zu jedem Zeitpunkt neu erlassen werden würde und somit laufend das Verwaltungsrechtsverhältnis (neu) konkretisiert (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 27; Wolff in Posser/Wolff, VwGO, Kommentar, § 113 RdNr. 116).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der als Dauerverwaltungsakt zu qualifizierenden Untersagungsverfügung ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (st. Rspr. d. Senats; vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNrn. 21 und 38; vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 26; vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 29; vgl. auch BVerfG vom 20.3.2009 NVwZ 2009, 1221/1223 RdNr. 22; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13.09 RdNr. 21 sowie vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 17).

    Denn sie kann die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis der bayerischen Behörden nicht ersetzen (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 29; vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.774 RdNrn. 32 ff. sowie vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 23; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNr. 21; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - RdNrn. 110 ff.).

    Auch aus Art. 100 GG ergibt sich insoweit kein Vorrang der Prüfung der Vereinbarkeit der betreffenden Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags mit Verfassungsrecht (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNrn. 31 f.).

    Ist die gemeinschaftsrechtliche (jetzt: unionsrechtliche) und verfassungsrechtliche Rechtslage strittig, gibt es aus der Sicht des deutschen Verfassungsrechts keine feste Rangfolge unter den vom Fachgericht gegebenenfalls einzuleitenden Zwischenverfahren nach Art. 234 Abs. 2, 3 EG (jetzt: Art. 267 Abs. 2, 3 AEUV) und Art. 100 Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerfG vom 11.7.2006 Az. 1 BvL 4/00 RdNr. 52; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 32).

    Zu der vom Bundesverwaltungsgericht in seiner an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisenden Entscheidung vom 24. November 2010 (Az. 8 C 14.09 RdNr. 86) aufgeworfenen Frage, ob die im Glücksspielstaatsvertrag getroffenen Regelungen über das staatliche Glücksspielmonopol im Bereich der Sportwetten und ihre Anwendungspraxis tatsächlich den Zielen, die sie (unionsrechtlich) rechtfertigen könnten, entsprechen, und ob die darin vorgesehenen Beschränkungen der Wetttätigkeiten nicht im Hinblick auf diese Ziele unverhältnismäßig sind, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren Berufungsurteilen eingehend Stellung genommen (vgl. Urteile vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 und 10 BV 10.2271 sowie vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2656) und dazu Folgendes ausgeführt (Az. 10 BV 10.2505 RdNrn. 34 bis 61):.

    Ungeachtet dessen hat der Verwaltungsgerichtshof seine auch diesbezüglich bestehenden erheblichen Zweifel an der Einhaltung der vom Gerichtshof formulierten Kohärenzanforderungen in seinen Berufungsurteilen vom 12. Januar 2012 (Az. 10 BV 10.2271 und 10 BV 10.2505) bereits deutlich zum Ausdruck gebracht.

    Insbesondere kommt es für die unionsrechtliche Kohärenzprüfung nicht auf eventuelle Wanderungsbewegungen von Spielern zwischen den einzelnen Glücksspielsektoren und eine "Feststellung von Interdependenzen" - was auch immer darunter zu verstehen sein mag - an (so aber Hecker, DVBl 2011, 1130/1132 ff. sowie der Vertreter des öffentlichen Interesses im Berufungsverfahren 10 BV 10.2505).

    Aufgrund der zitierten Quellen und der Erkenntnisse aus glücksspielrechtlichen Parallelverfahren, insbesondere den Berufungsverfahren 10 BV 10.2271, 10 BV 10.2505 sowie 10 BV 10.2665, hat der Verwaltungsgerichtshof die notwendige Sachkunde für die Beurteilung und Würdigung der genannten Tatsachen und Ergebnisse.

    Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch ebenfalls bereits entschieden hat, erfasst der unionsrechtliche Anwendungsvorrang nur das staatliche Sportwettenmonopol und nicht auch die (nunmehrige) Rechtsgrundlage für die streitbefangene Untersagungsverfügung in § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV sowie den in § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV geregelten Erlaubnisvorbehalt; dieser besteht vielmehr unabhängig von der Wirksamkeit des Monopols (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13.09 RdNr. 73 ff. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 62 und 10 BV 10.2171 RdNr. 54; vom 20.9.2011 Az. 10 BV 10.2449 sowie zuletzt vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNrn. 35 ff.).

    Eine umfassende glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung kann bei Unanwendbarkeit der Bestimmungen des staatlichen Sportwettenmonopols im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dessen Beachtung als gesetzliche Grenze des Ermessens nach § 114 Satz 1 VwGO der gerichtlichen Überprüfung auch bei Ermessensentscheidungen unterliegt, nicht auf das rein formale Fehlen der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderlichen Erlaubnis zur Veranstaltung privater Sportwetten sowie zur Vermittlung von Sportwetten an einen privaten Veranstalter gestützt werden (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 58 und 10 BV 10.2505 RdNr. 66; vom 23.1.2012 Az. 10 CS 11.923 RdNr. 33 m.w. Rspr.-nachweisen).

    Der Gesetzgeber wollte, wie der Senat in den bereits mehrfach zitierten Entscheidungen vom 12. Januar 2012 (Az. 10 BV 10.2271 und 10 BV 10.2505 dort RdNrn. 71 ff.) dargelegt hat, nach dem Sechsten VwGO-Änderungsgesetz mit § 114 Satz 2 VwGO lediglich entsprechend und im Umfang der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts klarstellen, dass die Verwaltung auch noch während des gerichtlichen Verfahrens materiell-rechtlich relevante Ermessenserwägungen in den Prozess einführen kann.

    Dass der Vertreter des öffentlichen Interesses die den unionsrechtlichen Anwendungsvorrang und die Reichweite des unionsrechtlichen Kohärenzgebots betreffenden Fragen mit seinen Nichtzulassungsbeschwerden in den Verfahren 10 BV 10.2505 und 10 BV 10.2271 durch das Bundesverwaltungsgericht klären lassen will, rechtfertigt nicht die von ihm in der mündlichen Verhandlung noch beantragte Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 94 VwGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieser Verfahren (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. 2010, § 94 RdNrn. 5 f.).

  • VGH Bayern, 24.04.2012 - 10 BV 11.2770

    Feststellungsinteresse wegen Beschränkung unionsrechtlicher Grundfreiheiten

    Die dazu getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs in den Verfahren 10 BV 10.2505 und 10 BV 10.2271 entsprächen nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

    Das in der Untersagungsverfügung enthaltene Unterlassungsgebot weist insofern Dauerwirkung auf, als es wirkt, wie wenn es fortwährend neu erlassen würde und das die Unterlassungspflicht begründende Verwaltungsrechtsverhältnis für den jeweils aktuellen Zeitpunkt konkretisierte (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 27; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 19).

    Diese sind nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV Glücksspiele (vgl. etwa BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 21; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 29).

    Denn sie konnte die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis der bayerischen Behörden nicht ersetzen (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 21; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 29; BayVGH vom 27.01.2012 Az. 10 CS 11.2158 RdNr. 22; BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNrn.

    25 ff.; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNrn.

    Dieser besteht vielmehr unabhängig von der Wirksamkeit des Monopols (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13/09 RdNrn. 73 ff.; BayVGH vom 24.01.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 35; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 54; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 62; BayVGH vom 20.09.2011 Az. 10 BV 10.2449 RdNr. 18; BayVGH vom 21.03.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNrn. 30 ff.).

    Wie er in mehreren Berufungsurteilen ausführlich dargelegt hat, können die mit dem in § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV enthaltenen staatlichen Sportwettenmonopol verbundenen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV im Hinblick auf die Regelungen des Glücksspiels im Bereich der gewerblichen Geldspielautomaten und deren konkrete Anwendungsmodalitäten nicht mehr als gerechtfertigt angesehen werden (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNrn. 25 ff.; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNrn. 33 ff.; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNrn. 35 ff.; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNrn. 34 ff.).

    Er hat vielmehr unter Berücksichtigung entsprechender empirischer Befunde einschlägiger Fachstudien und Untersuchungen (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNrn. 40 ff.; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNrn. 48 ff.) die tatsächlichen Auswirkungen der Liberalisierung und deren Folgewirkungen für den unionsrechtlich legitimen Zweck im gesamten Glücksspielbereich berücksichtigt und gewürdigt (vgl. BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 68; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 67).

    77 und 79; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNr. 46; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 51; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 59).

    Dementsprechend hat der Gerichtshof der Europäischen Union auch festgestellt, dass bei einer solchen Konstellation berechtigter Anlass für die Schlussfolgerung bestehen kann, dass das Monopol im Hinblick auf die beschränkte Grundfreiheit nicht mehr gerechtfertigt werden kann (vgl. EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNr. 68; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 51; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 59).

    Aufgrund der Erkenntnisse aus den glücksspielrechtlichen Berufungsverfahren 10 BV 10.2271, 10 BV 10.2505 sowie 10 BV 10.2665 und den dort zitierten Quellen, hat der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus die notwendige Sachkunde für die Beurteilung und Würdigung der dort festgestellten Tatsachen und Ergebnisse (vgl. BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 69; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 68).

    Der Senat hegt auch bereits aufgrund der Werbepraxis der Monopolträger erhebliche Zweifel an der Unionsrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 35; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 43; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 66; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 65).

  • VGH Bayern, 24.01.2012 - 10 BV 10.2665

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; maßgeblicher Zeitpunkt für

    Da sich aber die streitbefangene Einstellungsverfügung als Unterlassungsgebot durch Zeitablauf für die jeweils zurückliegenden Zeiträume erledigt hat (s. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG), wäre der Anfechtungsantrag der Klägerin, soweit er die (im Übrigen nicht vollstreckte) Betriebseinstellung für die Vergangenheit beträfe, unzulässig; insoweit ist der Klägerin ein effektiver gerichtlicher Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nur noch über ein Feststellungsbegehren möglich (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 15 m.w.N.; BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNrn. 22 f. sowie zuletzt jeweils vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 23 und 10 BV 10.2505 RdNr. 16).

    Denn sie kann die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis der bayerischen Behörden nicht ersetzen (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 und Az. 10 BV 10.2505; BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNrn. 30 ff. sowie vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 23; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNr. 21; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - RdNrn. 110 ff.).

    Denn diese Regelungen genügen nicht den Anforderungen an eine zulässige Beschränkung dieser Grundfreiheiten, weil sie die Ziele, denen das Monopol dient, insbesondere die Verhinderung und Bekämpfung von Spiel- und Wettsucht (§ 1 GlüStV), nicht in kohärenter und systematischer Weise verfolgen und sich deshalb als unverhältnismäßig erweisen (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNrn. 25 ff. und 10 BV 10.2505 RdNrn. 33 ff.; vom 21.03.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNrn. 25 ff.; vom 23.03.2011 Az. 10 AS 10.2448 RdNrn. 24 ff.; vom 01.04.2011 Az. 10 AS 10.2500 RdNr. 25; vom 19.07.2011 Az. 10 CS 10.1923 RdNr. 39).

    Dieser besteht vielmehr unabhängig von der Wirksamkeit des Monopols (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13.09 RdNrn. 73 ff.; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 54 und 10 BV 10.2505 RdNr. 62; vom 20.09.2011 Az. 10 BV 10.2449 RdNr. 18; vom 21.03.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNrn. 30 ff.).

    Diese Auffassung wird zwar entgegen den früheren Einlassungen der Beklagten im Verfahren (vgl. ins besondere deren Schriftsatz vom 30.12.2010, S. 15 ff., in dem zur weiteren Anwendbarkeit der Regelungen über das staatliche Sportwettenmonopol "nach Maßgabe der bindenden Weisung der Regierung von Oberbayern" vorgetragen wird) nunmehr im Änderungsbescheid vom 23. Januar 2012 angeführt und auf die diesbezügliche Rechtsprechung bzw. Rechtsauffassung des Senats in seinen Entscheidungen vom 12. Januar 2012 (Az. 10 BV 10.2505 sowie 10 BV 10.2271) verwiesen.

    Eine umfassende glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung kann bei Unanwendbarkeit der Bestimmungen des staatlichen Sportwettenmonopols im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dessen Beachtung als gesetzliche Grenze des Ermessens nach § 114 Satz 1 VwGO der gerichtlichen Überprüfung auch bei Ermessensentscheidungen unterliegt, nicht auf das rein formale Fehlen der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderlichen Erlaubnis zur Veranstaltung privater Sportwetten sowie zur Vermittlung von Sportwetten an einen privaten Veranstalter gestützt werden (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 58 und 10 BV 10.2505 RdNr. 66; vom 23.1.2012 Az. 10 CS 11.923 RdNr. 33 m.w. Rspr.-nachweisen).

    Denn gemäß dieser prozessualen Nachbesserungsgrenze können auch in Bezug auf glücksspielrechtliche Untersagungsverfügungen Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren nur ergänzt, aber nicht völlig ausgewechselt werden (vgl. BVerwG vom 1.6.2011 Az. 8 C 2.10 RdNr. 55; vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNrn. 60 ff. und 10 BV 10.2505 RdNrn. 68 ff. sowie zuletzt vom 23.1.2012 Az. 10 CS 11.923 RdNr. 37).

    Ein nachträgliches Abstellen der Beklagten auf das Fehlen der materiellen Erlaubnisvoraussetzungen im Hinblick auf die anderweitige Prüfung und Verbescheidung entsprechender Anträge der Klägerin durch die dafür zuständige Regierung der Oberpfalz würde die Untersagungsverfügung vom 3. September 2007 in ihrem Wesen verändern und ihre Identität in Frage stellen (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 66 und 10 BV 10.2505 RdNr. 74).

    Aufgrund der in Bayern fehlenden Identität von Erlaubnisbehörde und Untersagungsbehörde lässt sich aber die Erlaubnisfähigkeit der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten nur dann hinreichend beurteilen und gegebenenfalls verneinen, wenn das Erlaubnisverfahren mit Blick auf den unionsrechtlichen Anwendungsvorrang ergebnisoffen durchgeführt wird, die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde im Rahmen des Art. 25 BayVwVfG auf eine ordnungsgemäße und erfolgversprechende Antragstellung hinwirkt und bei Zweifeln oder Unklarheiten über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit die Sicherstellung der materiellen Erlaubnisanforderungen gegebenenfalls durch Nebenbestimmungen gewährleistet (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 und 10 BV 10.2505 sowie vom 23.1.2012 Az. 10 CS 11.923 RdNr. 38).

    Damit ist auch insoweit der rechtliche Rahmen nicht in entscheidungserheblicher Weise anders zu beurteilen und auch für diesen Zeitraum auf die Feststellungen des Senats in seinen den Beteiligten bekannten Entscheidungen vom 12. Januar 2012 (Az. 10 BV 10.2271 und 10 BV 10.2505) zu verweisen.

  • VGH Bayern, 15.05.2012 - 10 BV 10.2258

    Vermittlung von Sportwetten - Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen

    Das in der Untersagungsverfügung enthaltene Unterlassungsgebot weist insofern Dauerwirkung auf, als es wirkt, wie wenn es fortwährend neu erlassen würde und das die Unterlassungspflicht begründende Verwaltungsrechtsverhältnis für den jeweils aktuellen Zeitpunkt konkretisierte (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 27; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 19).

    Diese sind nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV Glücksspiele (vgl. etwa BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 21; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 29).

    Denn sie konnte die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis der bayerischen Behörden nicht ersetzen (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 21; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 29; BayVGH vom 27.01.2012 Az. 10 CS 11.2158 RdNr. 22; BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNrn.

    25 ff.; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNrn.

    Dieser besteht vielmehr unabhängig von der Wirksamkeit des Monopols (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13/09 RdNrn. 73 ff.; BayVGH vom 24.01.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 35; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 54; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 62; BayVGH vom 20.09.2011 Az. 10 BV 10.2449 RdNr. 18; BayVGH vom 21.03.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNrn. 30 ff.).

    Wie er in mehreren Berufungsurteilen ausführlich dargelegt hat, können die mit dem in § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV enthaltenen staatlichen Sportwettenmonopol verbundenen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV im Hinblick auf die Regelungen des Glücksspiels im Bereich der gewerblichen Geldspielautomaten und deren konkrete Anwendungsmodalitäten nicht mehr als gerechtfertigt angesehen werden (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNrn. 25 ff.; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNrn. 33 ff.; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNrn. 35 ff.; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNrn. 34 ff.).

    Er hat vielmehr unter Berücksichtigung entsprechender empirischer Befunde einschlägiger Fachstudien und Untersuchungen (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNrn. 40 ff.; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNrn. 48 ff.) die tatsächlichen Auswirkungen der Liberalisierung und deren Folgewirkungen für den unionsrechtlich legitimen Zweck im gesamten Glücksspielbereich berücksichtigt und gewürdigt (vgl. BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 68; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 67).

    77 und 79; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNr. 46; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 51; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 59).

    Dementsprechend hat der Gerichtshof der Europäischen Union auch festgestellt, dass bei einer solchen Konstellation berechtigter Anlass für die Schlussfolgerung bestehen kann, dass das Monopol im Hinblick auf die beschränkte Grundfreiheit nicht mehr gerechtfertigt werden kann (vgl. EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNr. 68; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 51; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 59).

    Aufgrund der Erkenntnisse aus den glücksspielrechtlichen Berufungsverfahren 10 BV 10.2271, 10 BV 10.2505 sowie 10 BV 10.2665 und den dort zitierten Quellen, hat der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus die notwendige Sachkunde für die Beurteilung und Würdigung der dort festgestellten Tatsachen und Ergebnisse (vgl. BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 69; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 68).

    Der Senat hegt auch bereits aufgrund der Werbepraxis der Monopolträger erhebliche Zweifel an der Unionsrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 35; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 43; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 66; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 65).

  • VGH Bayern, 15.05.2012 - 10 BV 10.2257

    Vermittlung von Sportwetten; glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung;

    Das in der Untersagungsverfügung enthaltene Unterlassungsgebot weist insofern Dauerwirkung auf, als es wirkt, wie wenn es fortwährend neu erlassen würde und das die Unterlassungspflicht begründende Verwaltungsrechtsverhältnis für den jeweils aktuellen Zeitpunkt konkretisierte (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 27; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 19).

    Diese sind nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV Glücksspiele (vgl. etwa BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 21; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 29).

    Denn sie konnte die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis der bayerischen Behörden nicht ersetzen (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 21; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 29; BayVGH vom 27.1.2012 Az. 10 CS 11.2158 RdNr. 22; BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNrn.

    25 ff.; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNrn.

    Dieser besteht vielmehr unabhängig von der Wirksamkeit des Monopols (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13/09 RdNrn. 73 ff.; BayVGH vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 35; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 54; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 62; BayVGH vom 20.9.2011 Az. 10 BV 10.2449 RdNr. 18; BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNrn. 30 ff.).

    Er hat in mehreren Berufungsurteilen ausführlich dargelegt, dass die mit dem in § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV enthaltenen staatlichen Sportwettenmonopol verbundenen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV im Hinblick auf die Regelungen des Glücksspiels im Bereich der gewerblichen Geldspielautomaten und deren konkrete Anwendungsmodalitäten nicht mehr als gerechtfertigt angesehen werden können (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNrn. 25 ff.; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNrn. 33 ff.; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNrn. 35 ff.; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNrn. 34 ff.).

    77 und 79; EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNr. 46; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 51; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 59).

    Dementsprechend hat der Gerichtshof der Europäischen Union auch festgestellt, dass bei einer solchen Konstellation berechtigter Anlass für die Schlussfolgerung bestehen kann, dass das Monopol im Hinblick auf die beschränkte Grundfreiheit nicht mehr gerechtfertigt werden kann (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNr. 68; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 51; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 59).

    Aufgrund der Erkenntnisse aus den glücksspielrechtlichen Berufungsverfahren 10 BV 10.2271, 10 BV 10.2505 sowie 10 BV 10.2665 und den dort zitierten Quellen, hat der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus die notwendige Sachkunde für die Beurteilung und Würdigung der dort festgestellten Tatsachen und Ergebnisse (vgl. BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 69; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 68).

  • VGH Bayern, 23.01.2012 - 10 CS 11.923

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; unionsrechtlicher

    Diese sind nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV Glücksspiele (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 und Az. 10 BV 10.2505).

    Denn sie kann die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis der bayerischen Behörden nicht ersetzen (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 und Az. 10 BV 10.2505; BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNrn. 30 ff. sowie vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 23; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNr. 21; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - RdNrn. 110 ff.).

    Sie genügen nicht den Anforderungen an eine zulässige Beschränkung dieser Grundfreiheiten, weil sie die Ziele, denen das Monopol dient, insbesondere die Verhinderung und Bekämpfung von Spiel- und Wettsucht (§ 1 GlüStV), nicht in kohärenter und systematischer Weise verfolgen und sich deshalb als unverhältnismäßig erweisen (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 und 10 BV 10.2505; BayVGH vom 21.03.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNrn. 25 ff.; BayVGH vom 23.03.2011 Az. 10 AS 10.2448 RdNrn. 24 ff.; BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 AS 10.2500 RdNr. 25; BayVGH vom 19.07.2011 Az. 10 CS 10.1923 RdNr. 39).

    73 ff.; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 und 10 BV 10.2505; BayVGH vom 20.09.2011 Az. 10 BV 10.2449 RdNr. 18; BayVGH vom 21.03.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNrn.

    Sind die Bestimmungen des staatlichen Sportwettenmonopols im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts unanwendbar, so kann eine umfassende glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung, wie sie die Antragsgegnerin getroffen hat, im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dessen Beachtung als gesetzliche Grenze des Ermessens nach § 114 Satz 1 VwGO der gerichtlichen Überprüfung auch bei Ermessensentscheidungen unterliegt, nicht auf das rein formale Fehlen der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderlichen Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an einen privaten Veranstalter gestützt werden (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 und 10 BV 10.2505: BayVGH vom 21.03.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 34 unter Hinweis auf EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - RdNr. 115 und BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13.09 RdNr. 72; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz vom 13.04.2011 Az. 6 A 11131/10 RdNr. 50).

    Bei Zweifeln über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Vermittlungstätigkeit kommen zunächst Nebenbestimmungen in Betracht (vgl. BVerwG vom 01.06.2011 Az. 8 C 2/10 RdNr. 55; BVerwG vom 01.06.2011 Az. 8 C 4/10 RdNr. 55; BVerwG 11.07.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 und 10 BV 10.2505).

    Denn danach können auch in Bezug auf glücksspielrechtliche Untersagungsverfügungen Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren nur ergänzt, aber nicht völlig ausgewechselt werden (vgl. BVerwG vom 01.06.2011 Az. 8 C 2/10 RdNr. 55; BVerwG vom 01.06.2011 Az. 8 C 4/10 RdNr. 55; BVerwG 11.07.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 und 10 BV 10.2505).

    Ein nachträgliches Abstellen der Antragsgegnerin auf das Fehlen individueller Erlaubnisvoraussetzungen, die in Bayern nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 AGGlüStV zudem nicht von der Antragsgegnerin, sondern der Regierung der Oberpfalz als zuständiger Erlaubnisbehörde in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren zu prüfen wären, würde die Untersagungsverfügung vom 9. März 2011 aber in ihrem Wesen verändern und ihre Identität in Frage stellen (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 und 10 BV 10.2505).

    Selbst wenn dies, wie der Vertreter des öffentlichen Interesse unter Berufung auf die Gesetzgebungsmaterialien meint, eine Darlegungslast des Antragstellers im Erlaubnisverfahren begründen würde, änderte dies nichts daran, dass die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde im Rahmen des Art. 25 BayVwVfG auf eine ordnungsgemäße und erfolgversprechende Antragstellung hinzuwirken und bei Zweifeln oder Unklarheiten über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit die Sicherstellung der materiellen Erlaubnisanforderungen durch Nebenbestimmungen zu gewährleisten hätte (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 und 10 BV 10.2505).

    Der Verwaltungsgerichtshof geht in Fällen, in denen es wie hier um die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten in einem Wettbüro geht, regelmäßig von einem Hauptsachestreitwert von 20.000,- Euro aus (vgl. zuletzt BayVGH vom 12.01.2011 Az. 10 BV 10.2505).

  • VGH Bayern, 12.06.2012 - 10 BV 11.2152

    Vermittlung von Sportwetten; glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung;

    Das in der Untersagungsverfügung enthaltene Unterlassungsgebot weist insofern Dauerwirkung auf, als es wirkt, wie wenn es fortwährend neu erlassen würde und das die Unterlassungspflicht begründende Verwaltungsrechtsverhältnis für den jeweils aktuellen Zeitpunkt konkretisierte (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 27; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 19).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der als Dauerverwaltungsakt zu qualifizierenden Untersagungsverfügung ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (st. Rspr. d. Senats; vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNrn. 21 und 38; vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 26; vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 29; vgl. auch BVerfG vom 20.3.2009 NVwZ 2009, 1221/1223 RdNr. 22; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13.09 RdNr. 21 sowie vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 17).

    Diese sind nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV Glücksspiele (vgl. etwa BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 21; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 29).

    Denn sie konnte die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis der bayerischen Behörden nicht ersetzen (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 21; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 29; BayVGH vom 27.01.2012 Az. 10 CS 11.2158 RdNr. 22; BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNrn.

    25 ff.; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNrn.

    Dieser besteht vielmehr unabhängig von der Wirksamkeit des Monopols (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13/09 RdNrn. 73 ff.; BayVGH vom 24.01.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 35; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 54; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 62; BayVGH vom 20.09.2011 Az. 10 BV 10.2449 RdNr. 18; BayVGH vom 21.03.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNrn. 30 ff.).

    Wie er in mehreren Berufungsurteilen ausführlich dargelegt hat, können die mit dem in § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV enthaltenen staatlichen Sportwettenmonopol verbundenen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV im Hinblick auf die Regelungen des Glücksspiels im Bereich der gewerblichen Geldspielautomaten und deren konkrete Anwendungsmodalitäten nicht mehr als gerechtfertigt angesehen werden (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNrn. 25 ff.; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNrn. 33 ff.; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNrn. 35 ff.; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNrn. 34 ff.).

    Aufgrund der Erkenntnisse aus den glücksspielrechtlichen Berufungsverfahren 10 BV 10.2271, 10 BV 10.2505 sowie 10 BV 10.2665 (jeweils ) und den dort zitierten Quellen hat der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus die notwendige Sachkunde für die Beurteilung und Würdigung der dort festgestellten Tatsachen und Ergebnisse (vgl. zuletzt BayVGH vom 24.4.2012 Az. 10 BV 11.2770 RdNr. 68).

    Zudem hat der Senat bereits entschieden (vgl. z.B. Urteil vom 12.1.2012 10 BV 10.2505 RdNr. 37), dass der Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt - hier die (erhöhte) Kriminalität im Bereich des Sportwettensektors - dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darzulegen hat, anhand derer sich das Gericht vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt (vgl. auch EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 54 unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 8.9.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. ).

  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 B 10.2596

    Ein berechtigtes ideelles Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit

    Das in der Untersagungsverfügung enthaltene Unterlassungsgebot weist insofern Dauerwirkung auf, als es wirkt, wie wenn es fortwährend neu erlassen würde und das die Unterlassungspflicht begründende Verwaltungsrechtsverhältnis für den jeweils aktuellen Zeitpunkt konkretisierte (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 27; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 19).

    In seinem Urteil vom 12. Januar 2012 (Az. 10 BV 10.2505 RdNrn. 48 bis 61) hat der Senat folgende Umstände und Feststellungen aufgeführt, auf denen diese Beurteilung beruht:.

    Er hat vielmehr unter Berücksichtigung entsprechender empirischer Befunde einschlägiger Fachstudien und Untersuchungen (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNrn. 40 ff.; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNrn. 48 ff.) die tatsächlichen Auswirkungen der Liberalisierung und deren Folgewirkungen für den unionsrechtlich legitimen Zweck im gesamten Glücksspielbereich berücksichtigt und gewürdigt (vgl. BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 68; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 67).

    77 und 79; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNr. 46; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 51; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 59).

    Dementsprechend hat der Gerichtshof der Europäischen Union auch festgestellt, dass bei einer solchen Konstellation berechtigter Anlass für die Schlussfolgerung bestehen kann, dass das Monopol im Hinblick auf die beschränkte Grundfreiheit nicht mehr gerechtfertigt werden kann (vgl. EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNr. 68; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 51; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 59).

    Aufgrund der Erkenntnisse aus den glücksspielrechtlichen Berufungsverfahren 10 BV 10.2271, 10 BV 10.2505 sowie 10 BV 10.2665 und den dort zitierten Quellen, hat der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus die notwendige Sachkunde für die Beurteilung und Würdigung der dort festgestellten Tatsachen und Ergebnisse (vgl. BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 69; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 68).

    Der Senat hegt auch bereits aufgrund der Werbepraxis der Monopolträger erhebliche Zweifel an der Unionsrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 35; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 43; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 66; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 65).

  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 B 10.2595

    (Teilweise) Abhilfeentscheidung bei Nichtzulassungsbeschwerde

    Das in der Untersagungsverfügung enthaltene Unterlassungsgebot weist insofern Dauerwirkung auf, als es wirkt, wie wenn es fortwährend neu erlassen würde und das die Unterlassungspflicht begründende Verwaltungsrechtsverhältnis für den jeweils aktuellen Zeitpunkt konkretisierte (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 27; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 19).

    In seinem Urteil vom 12. Januar 2012 (Az. 10 BV 10.2505 RdNrn. 48 bis 61) hat der Senat folgende Umstände und Feststellungen aufgeführt, auf denen diese Beurteilung beruht:.

    Er hat vielmehr unter Berücksichtigung entsprechender empirischer Befunde einschlägiger Fachstudien und Untersuchungen (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNrn. 40 ff.; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNrn. 48 ff.) die tatsächlichen Auswirkungen der Liberalisierung und deren Folgewirkungen für den unionsrechtlich legitimen Zweck im gesamten Glücksspielbereich berücksichtigt und gewürdigt (vgl. BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 68; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 67).

    77 und 79; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNr. 46; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 51; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 59).

    Dementsprechend hat der Gerichtshof der Europäischen Union auch festgestellt, dass bei einer solchen Konstellation berechtigter Anlass für die Schlussfolgerung bestehen kann, dass das Monopol im Hinblick auf die beschränkte Grundfreiheit nicht mehr gerechtfertigt werden kann (vgl. EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNr. 68; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 51; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 59).

    Aufgrund der Erkenntnisse aus den glücksspielrechtlichen Berufungsverfahren 10 BV 10.2271, 10 BV 10.2505 sowie 10 BV 10.2665 und den dort zitierten Quellen, hat der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus die notwendige Sachkunde für die Beurteilung und Würdigung der dort festgestellten Tatsachen und Ergebnisse (vgl. BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 69; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 68).

    Der Senat hegt auch bereits aufgrund der Werbepraxis der Monopolträger erhebliche Zweifel an der Unionsrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 35; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 43; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 66; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 65).

  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 BV 10.2273

    Vermittlung von Sportwetten - Untersagungsverfügung

  • VGH Bayern, 25.01.2012 - 10 CS 11.2619

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; unionsrechtlicher

  • VGH Bayern, 12.06.2012 - 10 B 10.2959

    Ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Wettanbieter kann bezüglich einer

  • VGH Bayern, 26.06.2012 - 10 BV 11.1936

    Vermittlung von Sportwetten; Bereitstellen von Einrichtungen hierzu;

  • VGH Bayern, 27.03.2012 - 10 CS 11.2406

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; unionsrechtlicher

  • VGH Bayern, 27.01.2012 - 10 CS 11.2158

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; unionsrechtlicher

  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 BV 10.2506

    Sportwettenvermittlung als unselbständiger Teil des Dienstleistungsverhältnisses

  • VGH Bayern, 26.06.2012 - 10 BV 11.2118

    Vermittlung von Sportwetten; glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung;

  • VGH Bayern, 26.06.2012 - 10 BV 11.2285

    Vermittlung von Sportwetten; glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung;

  • VGH Bayern, 26.01.2012 - 10 CS 11.1889

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; Fortgeltung des

  • VGH Bayern, 26.06.2012 - 10 BV 09.2259

    Untersagung von Glücksspielwerbung im Internet; Klageänderung

  • VGH Bayern, 07.02.2012 - 10 CS 11.1212

    Untersagung einer Hausverlosung; Veranstaltung eines Glücksspiels im Internet

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2012 - 4 A 2847/08

    Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung zur internationalen Vermittlung von

  • VGH Bayern, 08.02.2012 - 10 CS 11.975

    Hausverlosung; Untersagungsverfügung; Fortgelten und Verhältnismäßigkeit des

  • VG Karlsruhe, 27.08.2012 - 3 K 882/12

    Vereinbarkeit von Glücksspielverboten mit Verfassungs- und Europarecht

  • VG Würzburg, 10.05.2012 - W 5 K 11.466

    Sportwetten; Untersagungsverfügung

  • VGH Bayern, 27.01.2012 - 10 CS 11.2313

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; Fortgeltung des

  • VG Schwerin, 10.05.2012 - 7 A 519/07

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten im Internet gegenüber dem Inhaber

  • VGH Bayern, 06.05.2015 - 10 CS 14.2669

    Es bestehen Zweifel daran, dass ein privater Vermittler von Sportwetten eines

  • VGH Bayern, 25.06.2013 - 10 CS 13.145

    Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Verbots, Sportwetten in Gebäuden oder

  • VGH Bayern, 10.09.2012 - 9 B 11.1216

    Rinderhaltung; Auflage; eigenständiger Verwaltungsakt; maßgeblicher Zeitpunkt der

  • VGH Bayern, 24.01.2012 - 10 CS 11.1290

    Fortgeltung des Internetverbots; Verhältnismäßigkeit einer Untersagungsanordnung;

  • VG München, 12.12.2012 - M 7 K 12.2149
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2012 - 4 A 701/12

    Rechtmäßigkeit einer Untersagung von Sportwetten im Rahmen eines

  • VGH Bayern, 14.11.2017 - 9 B 17.271

    Bauaufsichtliche Untersagung der Nutzung eines Wettbüros/Wettannahmestelle auf

  • VGH Bayern, 18.09.2014 - 10 ZB 12.1484

    Glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung; übereinstimmende

  • VGH Bayern, 17.11.2017 - 9 B 17.271

    Bauaufsichtliche Nutzungsuntersagung für Wettbüro/Wettannahmestelle

  • VG Augsburg, 21.06.2012 - Au 5 K 10.1400

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Erledigung; Untersagung Sportwettenvermittlung;

  • VG Augsburg, 21.06.2012 - Au 5 K 10.1398

    Fortsetzungsfeststellungsklagen; Erledigung; Untersagung Sportwettenvermittlung;

  • VG Augsburg, 21.06.2012 - Au 5 K 12.577

    Fortsetzungsfeststellungsklagen; Erledigung; Untersagung Sportwettenvermittlung;

  • KG, 02.02.2012 - 1 Ss 552/11

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels: Unklare Rechtslage bei

  • VGH Bayern, 27.01.2012 - 10 CS 11.2707

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; Fortgeltung des

  • VGH Bayern, 27.03.2012 - 10 CS 11.2828

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; Fortgeltung des

  • VG Augsburg, 21.05.2012 - Au 5 K 10.1418

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Erledigung; Untersagung Sportwettenvermittlung;

  • VG Augsburg, 10.05.2012 - Au 5 K 11.705

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Erledigung durch Rücknahme; Staatsmonopol;

  • VG Würzburg, 10.05.2012 - W 5 K 12.90

    Glücksspiele, unerlaubte; Sportwetten; Untersagungsverfügung; Erlaubnispflicht

  • VG Würzburg, 30.04.2012 - W 5 K 12.240

    Sportwetten; Untersagungsverfügung; Ermessen

  • VG Würzburg, 29.03.2012 - W 5 K 11.1004

    Sportwetten; Untersagungsverfügung; Ermessen

  • VGH Bayern, 20.09.2011 - 10 BV 10.2449
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