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   VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 BV 10.2506   

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VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 BV 10.2506 (https://dejure.org/2012,11606)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.04.2012 - 10 BV 10.2506 (https://dejure.org/2012,11606)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. April 2012 - 10 BV 10.2506 (https://dejure.org/2012,11606)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Sportwettenvermittlung als unselbständiger Teil des Dienstleistungsverhältnisses zwischen ausländischem Wettanbieter und inländischem Wettvermittler; Rüge der Verletzung der Dienstleistungsfreiheit durch drittstaatsangehörigen Ausländer; Unionsrechtswidrigkeit des ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vermittlung von Sportwetten als unselbstständiger Teil des Dienstleistungsverhältnisses zwischen einem ausländischen Wettanbieter und einem inländischen Wettkunden; Auswirkungen der Unionsrechtswidrigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols auf eine gegenüber einem ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 4 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3, § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV Art. 20 Abs. 2 Satz 1, Art. 56 AEUV Art. 2 Abs. 1 GG
    Glücksspielrecht: Drittstaatsangehöriger kann sich auf Unionsrechtswidrigkeit des Sportwettenmonopols berufen | Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; Staatliches Sportwettenmonopol; Unionsrechtlicher Anwendungsvorrang; Anforderungen des unionsrechtlichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vermittlung von Sportwetten als unselbstständiger Teil des Dienstleistungsverhältnisses zwischen einem ausländischen Wettanbieter und einem inländischen Wettkunden; Auswirkungen der Unionsrechtswidrigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols auf eine gegenüber einem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 11.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 BV 10.2506
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der als Dauerverwaltungsakt zu qualifizierenden Untersagungsverfügung ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (st. Rspr. d. Senats; vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNrn. 21 und 38; vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 26; vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 29; vgl. auch BVerfG vom 20.3.2009 NVwZ 2009, 1221/1223 RdNr. 22; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13.09 RdNr. 21 sowie vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 17).

    Ernsthafte oder gar durchgreifende Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung dieser Frage hat der Senat unter Berücksichtigung der vorliegenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung dieser Grundfreiheit und der Konkretisierung und Präzisierung der Anforderungen des unionsrechtlichen Kohärenzgebots gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt vom 1.6.2011 Az. 8 C 2.10, 8 C 4.10 und 8 C 5.10 sowie vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 jeweils ) nicht, so dass er von einer Vorlage dieser Frage an den Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV absieht.

    "Der durch die angeführten Bestimmungen des GlüStV normierte Ausschluss einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an private Wettanbieter - auch - in anderen Mitgliedstaaten stellt eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung dieser Grundfreiheit dar (st. Rspr.; vgl. zuletzt BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 38; EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 - J. Dickinger und F. Ömer -RdNr. 41).

    Weiter steht fest, dass die in § 1 GlüStV aufgeführten Ziele (insbesondere der Suchtbekämpfung und des Jugendschutzes) zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die solche Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. -RdNr. 74 sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 44; BVerwG zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 40).

    Angesichts der sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und der mit Glücksspielen und Wetten einhergehenden sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft steht den staatlichen Stellen dabei ein ausreichendes Ermessen zu, um im Einklang mit ihren eigenen Wertordnungen festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz dieser Ziele ergeben; den Mitgliedstaaten steht es somit grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 316/07 u.a. RdNr. 76 sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 46 f.; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 41).

    Danach ist es im Grundsatz unionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sich der Gesetzgeber für den Bereich der Sportwetten für ein staatliches Monopol entschieden hat (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 41 unter Hinweis auf Rspr. des EuGH).

    Es verlangt auch keine Optimierung der Zielverwirklichung in dem Sinne, dass sie die von ihr angestrebten Ziele vollständig erreicht oder zu erreichen anstrebt (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 mit Verweisen auf entsprechende Rspr. d. EuGH).

    Daraus ergibt sich zum einen, dass das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren oder mit den Einnahmen aus Glücksspielen gemeinnützige Tätigkeiten zu finanzieren, nicht das eigentliche Ziel einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs, sondern allenfalls eine nützliche Nebenfolge sein darf (vgl. EuGH zuletzt vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNrn. 55 und 61 m.w. Rspr.-nachweisen; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 - sog. "Scheinheiligkeitsgrenze").

    Zum anderen darf die in Rede stehende Regelung nicht durch die Politik in anderen Glücksspielsektoren in der Weise konterkariert werden, dass dort eher darauf abgezielt wird, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Spielgelegenheiten zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 46/08 -Carmen media - RdNr. 68; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen jüngsten glücksspielrechtlichen Entscheidungen vom 1. Juni 2011 (Az. 8 C 2.10, 8 C.4.10 und 8 C 5.10) sowie vom 11. Juli 2011 (Az. 8 C 11.10) die zuletzt genannte Anforderung des unionsrechtlichen Kohärenzgebots hinsichtlich der Zielrichtung des gerichtlichen Prüfprogramms konkretisiert und präzisiert (Deiseroth, jurisPR-BVerwG 18/2011 Anm. 2, II.2. S. 5).

    Danach dürfen in anderen Glücksspielsektoren - auch wenn für sie andere Hoheitsträger desselben Mitgliedstaats zuständig sind - nicht Umstände durch entsprechende Vorschriften herbeigeführt oder, wenn sie vorschriftswidrig bestehen, strukturell geduldet werden, die - sektorübergreifend - zur Folge haben, dass die in Rede stehende Regelung zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele tatsächlich nicht beitragen kann, so dass ihre Eignung zur Zielerreichung aufgehoben wird (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 m.w. Rspr.-nachweisen).

    Eine solche Werbung darf nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem das Spiel verharmlost, ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen wird oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen (vgl. EuGH zuletzt vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNrn. 68 f. m.w.N.; in diesem Sinn auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 Ls. 1 und RdNrn. 30 ff.).

    Für diesen Bereich des in der Spielverordnung geregelten Automatenspiels hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der zu beachtenden Kohärenzanforderungen zuletzt (BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49) Folgendes ausgeführt:.

    Weiter feststellen lässt sich aber auch, dass im Segment der gewerblichen Glücksspielautomaten die mit der Fünften Änderungsverordnung verbundene (teilweise) Liberalisierung nicht durch ausreichende Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz ausgeglichen worden ist und dass dies zur Folge hat, dass das Ziel des Monopols, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, damit konterkariert wird (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49).

    Die vom Verwaltungsgerichtshof in der oben dargelegten Weise vorgenommene sektorübergreifende Kohärenzprüfung steht nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen und Konkretisierungen der Anforderungen des unionsrechtlichen Kohärenzgebots, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Revisionsentscheidung vom 24. November 2010 (Az. 8 C 14.09 RdNrn. 79 ff.) und seinen glücksspielrechtlichen Entscheidungen vom 1. Juni 2011 (Az. 8 C 2.10, 8 C 4.10 und 8 C 5.10) sowie vom 11. Juli 2011 (Az. 8 C 11.10) ausgeformt hat.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat bei dieser sektorübergreifenden Kohärenzprüfung entsprechend den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entwickelten Kriterien geprüft, ob die rechtliche Regelung anderer Glücksspielbereiche mit vergleichbarem oder höherem Suchtpotential -hier: der Bereich des in der Spielverordnung geregelten Automatenspiels - oder die dortige Praxis die mit dem Monopol verfolgten Ziele konterkarieren (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 45).

    Insbesondere hat sich der Verwaltungsgerichtshof nicht darauf beschränkt, schon wegen der mit der fünften Änderungsverordnung der Spielverordnung (BGBl I 2005 S. 3495) verbundenen Liberalisierung dieses Glücksspielsegments von einer Inkohärenz auszugehen (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49), sondern hat auch unter Berücksichtigung entsprechender empirischer Befunde einschlägiger Fachstudien und Untersuchungen die tatsächlichen Auswirkungen der Liberalisierung des in der Spielverordnung geregelten Automatenspiels und deren (mögliche) Folgewirkungen für die unionsrechtlich legitimen Zwecke im gesamten Glücksspielbereich berücksichtigt und gewürdigt (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14.09 RdNr. 81 sowie vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49).

  • EuGH, 15.09.2011 - C-347/09

    Ein Monopol für Internet-Glücksspiele kann nur gerechtfertigt werden, wenn mit

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 BV 10.2506
    "Der durch die angeführten Bestimmungen des GlüStV normierte Ausschluss einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an private Wettanbieter - auch - in anderen Mitgliedstaaten stellt eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung dieser Grundfreiheit dar (st. Rspr.; vgl. zuletzt BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 38; EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 - J. Dickinger und F. Ömer -RdNr. 41).

    Eine solche Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs kann jedoch im Rahmen der Ausnahmeregelungen, die in den nach Art. 62 AEUV auf diesem Gebiet anwendbaren Art. 51 und 52 AEUV ausdrücklich vorgesehen sind, zulässig oder gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein (st. Rspr.; vgl. zuletzt EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 42).

    Weiter steht fest, dass die in § 1 GlüStV aufgeführten Ziele (insbesondere der Suchtbekämpfung und des Jugendschutzes) zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die solche Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. -RdNr. 74 sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 44; BVerwG zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 40).

    Angesichts der sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und der mit Glücksspielen und Wetten einhergehenden sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft steht den staatlichen Stellen dabei ein ausreichendes Ermessen zu, um im Einklang mit ihren eigenen Wertordnungen festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz dieser Ziele ergeben; den Mitgliedstaaten steht es somit grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 316/07 u.a. RdNr. 76 sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 46 f.; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 41).

    Gleichwohl müssen die Beschränkungen durch die Mitgliedstaaten den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen, was die nationalen Gerichte zu prüfen haben (EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 50).

    In diesem Zusammenhang obliegt es dem Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darzulegen, anhand derer dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt (vgl. EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 54 unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 8.9.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a.).

    Es ist Sache des nationalen Gerichts, sich im Lichte insbesondere der konkreten Anwendungsmodalitäten der betreffenden restriktiven Regelung zu vergewissern, dass sie tatsächlich dem Anliegen entspricht, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 56 m.w.N. seiner Rspr.).

    Daraus ergibt sich zum einen, dass das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren oder mit den Einnahmen aus Glücksspielen gemeinnützige Tätigkeiten zu finanzieren, nicht das eigentliche Ziel einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs, sondern allenfalls eine nützliche Nebenfolge sein darf (vgl. EuGH zuletzt vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNrn. 55 und 61 m.w. Rspr.-nachweisen; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 - sog. "Scheinheiligkeitsgrenze").

    Eine solche Werbung darf nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem das Spiel verharmlost, ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen wird oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen (vgl. EuGH zuletzt vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNrn. 68 f. m.w.N.; in diesem Sinn auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 Ls. 1 und RdNrn. 30 ff.).

    Art. 56 AEUV ist auf einen Glücksspielanbieter, der in einem Mitgliedstaat ansässig ist und seine Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat anbietet auch dann anwendbar, wenn er dafür Dienste von Vermittlern in Anspruch nimmt, die im selben Mitgliedstaat ansässig sind wie die Empfänger dieser Dienstleistung (EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 - Dickinger/Ömer - RdNr. 37).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2011 - 4 A 17/08

    Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten europarechtswidrig

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 BV 10.2506
    Ungeachtet dessen, dass der Senat insbesondere im Hinblick auf die allgegenwärtigen "Jackpot- und Image-Werbekampagnen" ("Lotto-Hilft") auch insoweit erhebliche Zweifel an der Einhaltung der vom Gerichtshof formulierten Kohärenzanforderungen hat (vgl. dazu eingehend und mit überzeugender Begründung OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNrn. 46 ff.), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, ob sich die fehlende Eignung der Monopolregelung nicht schon aus der Werbepraxis des Monopolträgers ergibt.

    Der auf das Segment der Geldspielautomaten entfallende Umsatzanteil ist dabei von 20, 3% im Jahr 2002 über 24, 9% im Jahr 2006 kontinuierlich auf 34, 9% im Jahr 2009 gestiegen (vgl. dazu Daten/Fakten/Glücksspiel der deutschen Hauptstelle für Suchtfragen e.V., http://www.dhs.de - Auszug aus dem dhs Jahrbuch Sucht 2011; von vergleichbaren Zahlen geht im Übrigen auch das OVG NRW in seiner Entscheidung vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNrn. 81 ff. unter Bezugnahme auf weitere Quellen aus).

    Diese Änderungen betrafen im Wesentlichen Veränderungen der Mindestspieldauer, des maximalen durchschnittlichen Verlusts sowie der absoluten Obergrenzen für den maximalen Verlust und Gewinn pro Stunde, die Einführung einer automatischen fünfminütigen Spielpause nach einer Stunde, das Verbot von zusätzlichen Gewinnangeboten [Jackpot-Systemen], das Verbot von Fun-Games, Regelungen über zusätzliche Informationsmaterialien, Warnhinweise, technische Sicherungsmaßnahmen und eine ständige Aufsicht zur Einhaltung des Jugendschutzgesetzes und zum Spielerschutz (vgl. dazu eine detaillierte Auflistung im Abschlussbericht "Evaluierung der Novelle der SpielV" des IFT vom 9.9.2010, S. 22 f.; vgl. auch Dhom, a.a.O., S. 397;OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 87).

    Dazu gehören insbesondere die Erhöhung der Anzahl der Geldspielgeräte in gastronomischen Betrieben von zwei auf drei Geräte (§ 3 Abs. 1 SpielV), die Erhöhung der Gesamtzahl von Geld- oder Warenspielgeräten in Spielhallen auf maximal zwölf statt bisher zehn Geräte (bei entsprechend großer Grundfläche, § 3 Abs. 2 SpielV), die Reduzierung der Mindestlaufzeit eines Spiels von bisher zwölf Sekunden auf fünf Sekunden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 SpielV) und die Erhöhung der maximalen Verlustmöglichkeiten im Verlauf einer Stunde von 60 Euro auf 80 Euro (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 SpielV; vgl. dazu Dhom, a.a.O., S.398; Hayer, a.a.O., S. 48; zu den Lockerungen durch die 5. Novelle der SpielV vgl. auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 88).

    Diese Bestandsaufnahme wird auch durch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 29.9.2011 (Az. 4 A 17/08 ) in überzeugender Weise bestätigt.

    Die Geeignetheit und damit die Rechtfertigung der Monopolregelung als Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) im Bereich der Sportwetten wird aber, wie oben dargelegt, nicht erst dann in Frage gestellt, wenn diese Beschränkung auch bezogen auf dieses Teilsegment und den dortigen Konsumentenkreis tatsächlich nichts mehr beitragen kann (in diesem Sinne auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 161 ff.).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 BV 10.2506
    Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse steht für den Senat fest, dass mit den gewerblichen Geldspielautomaten ein Glücksspielsegment besteht, das von privaten Veranstaltern, die über eine entsprechende gewerberechtliche Erlaubnis verfügen (vgl. §§ 33c ff. GewO i.V.m. der hierzu erlassenen Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten (Spielverordnung) -SpielV- i.d.F. vom 27.1.2006, BGBl I S. 280), betrieben werden darf, und dass dieses Glücksspielsegment ein signifikant höheres Suchtpotential als die dem staatlichen Monopol unterliegenden Sportwetten aufweist (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 -Carmen Media- Ls. 2.1. und 2. Spiegelstrich).

    Weiter lässt sich nach Auffassung des Senats trotz beabsichtigter künftiger Änderungen der Spielverordnung und geplanter landesgesetzlicher Neuregelungen bezüglich Spielhallen auch derzeit (noch) die Feststellung treffen, dass die zuständigen Behörden hinsichtlich des Segments der gewerblichen Geldspielautomaten eine Politik verfolgen, die eher darauf abzielt, zur Teilnahme an diesen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Spielgelegenheiten zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNr. 68).

    Damit ist aber im Ergebnis festzustellen, dass die zuständigen Behörden in Bezug auf Automatenspiele, obwohl diese ein höheres Suchtpotential aufweisen als Sportwetten, eine Politik der Angebotsausweitung betrieben haben und (noch) betreiben, die eher darauf abzielt, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Spielgelegenheiten zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNrn. 67 und 68).

    Dementsprechend hat der Gerichtshof bei einer Ausgangssituation wie vorstehend dargelegt auch festgestellt, dass dann die Rechtfertigung im Hinblick auf Art. 49 EG (jetzt: Art. 56 AEUV) nicht mehr angenommen werden kann (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 -Carmen Media - RdNr. 68).

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 5.10

    Berufsausübungsfreiheit; Berufswahlfreiheit; DDR-Gewerbeerlaubnis;

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 BV 10.2506
    Ernsthafte oder gar durchgreifende Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung dieser Frage hat der Senat unter Berücksichtigung der vorliegenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung dieser Grundfreiheit und der Konkretisierung und Präzisierung der Anforderungen des unionsrechtlichen Kohärenzgebots gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt vom 1.6.2011 Az. 8 C 2.10, 8 C 4.10 und 8 C 5.10 sowie vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 jeweils ) nicht, so dass er von einer Vorlage dieser Frage an den Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV absieht.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen jüngsten glücksspielrechtlichen Entscheidungen vom 1. Juni 2011 (Az. 8 C 2.10, 8 C.4.10 und 8 C 5.10) sowie vom 11. Juli 2011 (Az. 8 C 11.10) die zuletzt genannte Anforderung des unionsrechtlichen Kohärenzgebots hinsichtlich der Zielrichtung des gerichtlichen Prüfprogramms konkretisiert und präzisiert (Deiseroth, jurisPR-BVerwG 18/2011 Anm. 2, II.2. S. 5).

    Die vom Verwaltungsgerichtshof in der oben dargelegten Weise vorgenommene sektorübergreifende Kohärenzprüfung steht nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen und Konkretisierungen der Anforderungen des unionsrechtlichen Kohärenzgebots, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Revisionsentscheidung vom 24. November 2010 (Az. 8 C 14.09 RdNrn. 79 ff.) und seinen glücksspielrechtlichen Entscheidungen vom 1. Juni 2011 (Az. 8 C 2.10, 8 C 4.10 und 8 C 5.10) sowie vom 11. Juli 2011 (Az. 8 C 11.10) ausgeformt hat.

    Ziel des Internetverbots ist es, die Spiel- und Wettsucht zu bekämpfen sowie einen effektiven Jugendschutz zu gewährleisten (BVerwG vom 1.6.2011 Az. 8 C 5/10 RdNr. 20).

  • VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2505

    Staatliches Sportwettenmonopol genügt derzeit nicht den unionsrechtlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 BV 10.2506
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der als Dauerverwaltungsakt zu qualifizierenden Untersagungsverfügung ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (st. Rspr. d. Senats; vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNrn. 21 und 38; vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 26; vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 29; vgl. auch BVerfG vom 20.3.2009 NVwZ 2009, 1221/1223 RdNr. 22; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13.09 RdNr. 21 sowie vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 17).

    Denn sie kann die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis der bayerischen Behörden nicht ersetzen (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 29; vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.774 RdNrn. 32 ff. sowie vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 23; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNr. 21; EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - RdNrn. 110 ff.).

    Zur Frage, ob die im Glücksspielstaatsvertrag getroffenen Regelungen über das staatliche Glücksspielmonopol im Bereich der Sportwetten und ihre Anwendungspraxis tatsächlich den Zielen, die sie (unionsrechtlich) rechtfertigen könnten, entsprechen, und ob die darin vorgesehenen Beschränkungen der Wetttätigkeiten nicht im Hinblick auf diese Ziele unverhältnismäßig sind, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren Berufungsurteilen eingehend Stellung genommen (vgl. Urteile vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 und 10 BV 10.2271; vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2656 sowie vom 17. Februar 2012 Az. 10 BV 11.482) und dazu Folgendes ausgeführt (Az. 10 BV 10.2505 RdNrn. 34 bis 60):.

    Aufgrund der zitierten Quellen und der Erkenntnisse aus glücksspielrechtlichen Parallelverfahren, insbesondere den Berufungsverfahren 10 BV 10.2271, 10 BV 10.2505 sowie 10 BV 10.2665, hat der Verwaltungsgerichtshof die notwendige Sachkunde für die Beurteilung und Würdigung der genannten Tatsachen und Ergebnisse.

  • VGH Bayern, 21.03.2011 - 10 AS 10.2499

    Staatliches Sportwettenmonopol genügt derzeit nicht den unionsrechtlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 BV 10.2506
    Denn sie kann die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis der bayerischen Behörden nicht ersetzen (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 29; vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.774 RdNrn. 32 ff. sowie vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 23; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNr. 21; EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - RdNrn. 110 ff.).

    Der Senat geht - wie bereits in seiner Eilentscheidung in dieser Streitsache (vgl. BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 ) - ungeachtet eines mittlerweile beschlossenen und von 15 Bundesländern unterzeichneten, aber noch nicht in Kraft getretenen neuen Glücksspielstaatsvertrags (vgl. z.B. Bericht der Frankfurter Allgemeinen vom 16.12.2011) und geplanter landesgesetzlicher Neuregelungen bezüglich Spielhallen (vgl. Berichte d. Münchner Merkurs vom 14.4.2011 und 10.11.2011 sowie der Süddeutschen Zeitung vom 10.11.2011) zum hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt von einer Inkohärenz im unionsrechtlichen Sinn jedenfalls mit Blick auf die derzeitige Praxis auf dem Sektor der sog. gewerblichen Geldspielautomaten aus.

    Der Senat geht dabei weiter davon aus, dass für den Befund einer derartigen Politik der Angebotsausweitung im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht die Feststellung erforderlich ist, dass durch die in diesem Bereich vorhandene gesetzliche Regelungskonzeption bewusst und zielgerichtet eine der Suchtprävention zuwider laufende "Expansionsstrategie" verfolgt wird (vgl. BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 28).

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 14.09

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 BV 10.2506
    Die vom Verwaltungsgerichtshof in der oben dargelegten Weise vorgenommene sektorübergreifende Kohärenzprüfung steht nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen und Konkretisierungen der Anforderungen des unionsrechtlichen Kohärenzgebots, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Revisionsentscheidung vom 24. November 2010 (Az. 8 C 14.09 RdNrn. 79 ff.) und seinen glücksspielrechtlichen Entscheidungen vom 1. Juni 2011 (Az. 8 C 2.10, 8 C 4.10 und 8 C 5.10) sowie vom 11. Juli 2011 (Az. 8 C 11.10) ausgeformt hat.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 24. November 2010 (a.a.O.) unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgeführt, die sektorübergreifende Kohärenzprüfung müsse sich auf die Frage erstrecken, ob die gesetzliche Regelung oder die Anwendungspraxis in anderen Glücksspielbereichen, insbesondere solchen mit vergleichbarem oder höherem Suchtpotential, die Verbraucher zur Teilnahme am Glücksspiel ermuntert oder anreizt, oder ob sie in anderer Weise - insbesondere aus fiskalischen Interessen - auf eine Expansion gerichtet ist oder diese duldet.

    Insbesondere hat sich der Verwaltungsgerichtshof nicht darauf beschränkt, schon wegen der mit der fünften Änderungsverordnung der Spielverordnung (BGBl I 2005 S. 3495) verbundenen Liberalisierung dieses Glücksspielsegments von einer Inkohärenz auszugehen (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49), sondern hat auch unter Berücksichtigung entsprechender empirischer Befunde einschlägiger Fachstudien und Untersuchungen die tatsächlichen Auswirkungen der Liberalisierung des in der Spielverordnung geregelten Automatenspiels und deren (mögliche) Folgewirkungen für die unionsrechtlich legitimen Zwecke im gesamten Glücksspielbereich berücksichtigt und gewürdigt (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14.09 RdNr. 81 sowie vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49).

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 2.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 BV 10.2506
    Ernsthafte oder gar durchgreifende Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung dieser Frage hat der Senat unter Berücksichtigung der vorliegenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung dieser Grundfreiheit und der Konkretisierung und Präzisierung der Anforderungen des unionsrechtlichen Kohärenzgebots gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt vom 1.6.2011 Az. 8 C 2.10, 8 C 4.10 und 8 C 5.10 sowie vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 jeweils ) nicht, so dass er von einer Vorlage dieser Frage an den Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV absieht.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen jüngsten glücksspielrechtlichen Entscheidungen vom 1. Juni 2011 (Az. 8 C 2.10, 8 C.4.10 und 8 C 5.10) sowie vom 11. Juli 2011 (Az. 8 C 11.10) die zuletzt genannte Anforderung des unionsrechtlichen Kohärenzgebots hinsichtlich der Zielrichtung des gerichtlichen Prüfprogramms konkretisiert und präzisiert (Deiseroth, jurisPR-BVerwG 18/2011 Anm. 2, II.2. S. 5).

    Die vom Verwaltungsgerichtshof in der oben dargelegten Weise vorgenommene sektorübergreifende Kohärenzprüfung steht nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen und Konkretisierungen der Anforderungen des unionsrechtlichen Kohärenzgebots, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Revisionsentscheidung vom 24. November 2010 (Az. 8 C 14.09 RdNrn. 79 ff.) und seinen glücksspielrechtlichen Entscheidungen vom 1. Juni 2011 (Az. 8 C 2.10, 8 C 4.10 und 8 C 5.10) sowie vom 11. Juli 2011 (Az. 8 C 11.10) ausgeformt hat.

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 BV 10.2506
    Denn sie kann die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis der bayerischen Behörden nicht ersetzen (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 29; vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.774 RdNrn. 32 ff. sowie vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 23; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNr. 21; EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - RdNrn. 110 ff.).

    In diesem Zusammenhang obliegt es dem Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darzulegen, anhand derer dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt (vgl. EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 54 unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 8.9.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a.).

    Die Werbung und die Vermittlung für/von Glücksspielen stellen demgemäß nur eine konkrete Einzelheit der Veranstaltung und des Ablaufs der Spiele dar, auf die sie sich beziehen (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-316/07 - Markus Stoß - RdNr. 56).

  • VGH Bayern, 01.04.2011 - 10 AS 10.2500

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; rechtskräftig abgelehnter

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2011 - 1 B 3.09

    Kostenentscheidung nach Hauptsachenerledigung; Vermittlung von Sportwetten;

  • VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2271

    Untersagung der Vermittlung privater Sportwetten aufgehoben

  • BVerwG, 31.05.2011 - 8 C 4.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 13.09

    Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit; Einnahmen;

  • VGH Bayern, 24.01.2012 - 10 BV 10.2665

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; maßgeblicher Zeitpunkt für

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

  • BVerwG, 24.10.2001 - 6 C 3.01

    Unterhaltungsspiel "Laserdrom"

  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.774

    Sportwetten; Berufsfreiheit; Konzession in Österreich; Staatsmonopol;

  • VG Berlin, 04.12.2008 - 35 A 16.07

    Verbot der Vermittlung privater Sportwetten

  • VGH Bayern, 21.09.2006 - 24 CS 06.2231
  • OVG Saarland, 25.04.2007 - 3 W 24/06

    Ordnungspolizeiliches Einschreiten gegen Vermittlung von Sportwetten durch

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 15.09

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

  • VGH Bayern, 07.02.2012 - 10 CS 11.1212

    Untersagung einer Hausverlosung; Veranstaltung eines Glücksspiels im Internet

  • VGH Bayern, 12.06.2012 - 10 B 10.2959

    Ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Wettanbieter kann bezüglich einer

  • EuGH, 03.10.2006 - C-290/04

    FKP Scorpio Konzertproduktionen - Artikel 59 EWG-Vertrag (später Artikel 59

  • EuGH, 14.12.1995 - C-312/93

    Peterbroeck, Van Campenhout & Cie / Belgischer Staat

  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

  • BVerfG, 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99

    Schächten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2011 - 4 A 250/08

    Rechtmäßigkeit der Untersagung einer Sportwettenvermittlung gemäß § 9 Abs. 1 S. 3

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.558

    Staatliches Sportwettenmonopol in Bayern rechtmäßig

  • BVerfG, 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Vermittlers gewerblicher Sportwetten gegen

  • VGH Bayern, 17.02.2012 - 10 BV 11.482

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; maßgeblicher Zeitpunkt für

  • StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13

    Spielhallen

    Es ist bekannt, dass das Spielen an Geldspielautomaten neben der Teilnahme an Livewetten und dem sogenannten "Kleinen Spiel" im Casino ein besonders hohes Risiko für die Entwicklung eines pathologischen Spielverhaltens birgt (vgl. EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 8.9.2010 - C-46/08 "Carmen Media" -, Rn. 67; EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 8.9.2010 - C-316/07 "Markus Stoß u.a." -, Rn. 100; Studie "Pathologisches Glücksspielen und Epidemiologie (PAGE)" der Universität Greifswald; hierauf Bezug nehmend der Drogen- und Suchtbericht der Drogenbeauftragten der Bundesregierung, Mai 2013, S. 43 f.; unter ausführlicher Auswertung verschiedener Studien auch Bay. VGH, Urteil vom 18.4.2012 - 10 BV 10.2506 -, Juris Rn. 38 ff. sowie OVG NRW, Urteil vom 29.9.2011 - 4 A 17/08 -, Juris Rn. 148 ff.).

    Ein Mitgliedstaat ist also nicht verpflichtet, in sämtlichen Glücksspielsektoren dasselbe Konzept zu verfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.6.2013 - 8 C 10/12 -, Juris Rn. 32; Bay. VGH, Urteil vom 18.4.2012 - 10 BV 10.2506 -, Juris Rn. 27).

  • VGH Bayern, 26.06.2012 - 10 BV 09.2259

    Untersagung von Glücksspielwerbung im Internet; Klageänderung

    Zu diesen von der Dienstleistungsfreiheit umfassten Tätigkeiten gehört namentlich auch die Werbung für Glücksspiele, weil sie nur eine konkrete Einzelheit der Veranstaltung und des Ablaufs der der Dienstleistungsfreiheit unterfallenden Glücksspiele darstellt, auf die sie sich bezieht (vgl. EuGH vom 24.03.1994 Rs. C-275/92 - Schindler - RdNr. 22; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a - RdNr. 56; BayVGH vom 18.04.2012 Az. 10 BV 10.2506 RdNr. 56; BayVGH vom 18.04.2012 Az. 10 BV 10.2273 RdNr. 57).

    Denn unabhängig davon, dass die Klägerin sich als Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Deutschland, die nach Art. 62 in Verbindung mit Art. 54 AEUV den Mitgliedstaaten angehörigen natürlichen Personen gleichgestellt ist, grundsätzlich auf die Dienstleistungsfreiheit berufen kann, kann sie im Interesse der Gebote der effektiven Geltung des Unionsrechts und eines wirksamen Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 1 UAbs. 2 EUV) auch die Unionsrechtswidrigkeit der in der Untersagungsanordnung liegenden Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geltend machen (vgl. BayVGH vom 18.04.2012 Az. 10 BV 10.2506 RdNrn. 59 ff.; BayVGH vom 18.04.2012 Az. 10 BV 10.2273 RdNrn. 60 ff.).

  • BVerfG, 09.09.2014 - 1 BvL 2/14

    Erneute unzulässige Richtervorlage zum Sportwettmonopol in Berlin -

    Ansonsten würde dem Wettanbieter entgegen dem unionsrechtlichen Effektivitätsprinzip (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 19. September 2006 - C-392/04 und C-422/04, i-21 Germany GmbH u. a. -, Slg. 2006, S. 1-8591 ) die Ausübung seiner Dienstleistungsfreiheit übermäßig erschwert (ebenso hinsichtlich des Prüfungsumfangs im Rahmen der Anfechtungsklage gegen eine ordnungsrechtliche Untersagungsverfügung Bayer. VGH, Urteil vom 18. April 2012 - 10 BV 10.2506 -, juris, Rn. 59-61).
  • BVerfG, 03.09.2013 - 1 BvL 7/12

    Berufsfreiheit (unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels;

    Bei der Prüfung, ob sich der Angeschuldigte auf die Dienstleistungsfreiheit berufen kann, wird das Landgericht im Übrigen das unionsrechtliche Effektivitätsprinzip zu berücksichtigen haben (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2006 - C-392/04 und C-422/04 i-21 Germany und Arcor -, S. 1-8591 ; zur Berücksichtigung der Dienstleistungsfreiheit des Wettanbieters im Rahmen einer Untersagungsverfügung gegen den Wettvermittler vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 18. April 2012 - 10 BV 10.2506 -, juris, Rn. 59-61 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 21.03.2023 - 23 CS 22.2677

    Glücksspielrecht - Vermittlung von Sportwetten für einen im EU-Ausland ansässigen

    a) Die Antragstellerin kann sich auf die Verletzung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) berufen, weil sie Sportwetten für einen Veranstalter mit Sitz in Malta vermittelt, der über eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 zur Veranstaltung von Sportwetten verfügt, und somit ein grenzüberschreitender Sachverhalt inmitten steht (vgl. BayVGH, U.v. 18.4.2012 - 10 BV 10.2506 - juris Rn. 56 ff.).
  • VGH Bayern, 08.03.2018 - 10 B 15.990

    Konzession des Veranstalters von Glücksspielen - Neubescheinigungsanspruch

    Wenn nämlich eine Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat (der Europäischen Union; hier: Firma Tipico Co. Ltd.) der Tätigkeit der Wettannahme durch Vermittlung seitens eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Wirtschaftsteilnehmers (hier: Kläger) nachgeht, fallen die diesem Wirtschaftsteilnehmer auferlegten Beschränkungen seiner Tätigkeit in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit (stRspr des EuGH, vgl. zuletzt U.v. 4.2.2016 - Rs. C-336/14, Sebat Ince - juris Rn. 43 m.w.N.; zum Bezugspunkt der Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Sportwetten vgl. auch BayVGH, U.v. 18.4.2012 - 10 BV 10.2506 - juris Rn. 56).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.07.2019 - 3 L 79/16

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

    Ob auch diese Form der Wettvermittlung gegen das Verbot der Vermittlung im Internet verstößt (verneinend: BayVGH, Urteil vom 18. April 2012 - 10 BV 10.2506 -, juris Rn. 67; bejahend: OVG Bremen, Urteil vom 24. Juni 2015 - 2 B 12/15 -, juris Rn. 29 f.), mag allerdings dahinstehen.
  • VGH Bayern, 15.05.2012 - 10 BV 10.2257

    Vermittlung von Sportwetten; glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung;

    Art. 56 AEUV ist dabei auch auf die Vermittlung von Sportwettangeboten durch die Klägerin anwendbar, weil die Tätigkeit des Vermittlers bezogen auf die Erbringung der Wettdienstleistung keine selbständige Bedeutung hat, sondern eine konkrete Einzelheit der Veranstaltung und des Ablaufs des Spiels darstellt (vgl. BayVGH vom 18.4.2012 Az. 10 BV 10.2506 und 10 BV 10.2273 noch nicht veröffentlicht unter Verweis auf EuGH vom 8.9.2011 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - RdNr. 56; EuGH vom 6.11.2003 Rs. C-243/01 - Gambelli - RdNr. 58; EuGH vom 24.3.1994 Rs. C-275/92 - Schindler - RdNr. 22).
  • VGH Bayern, 18.09.2014 - 10 ZB 12.1484

    Glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung; übereinstimmende

    Der Verwaltungsgerichtshof hat dies daraus hergeleitet, dass die Regelungen des Glücksspiels an gewerblichen Geldspielautomaten und deren konkrete Anwendungsmodalitäten sowie die in diesem Bereich geduldete Praxis die Ziele des Sportwettenmonopols in einer Weise und in einem Umfang konterkarieren, dass sie nicht mehr wirksam verfolgt werden und sie damit das Monopol als Beeinträchtigung der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit nicht mehr rechtfertigen können (vgl. BayVGH, U.v. 12.1.2012 - 10 BV 10.2271 - juris Rn. 25 ff.; U.v. 12.1.2012 - 10 BV 10.2505 - juris Rn. 33 ff.; U.v. 24.1.2012 - 10 BV 10.2665 - juris Rn. 34 ff.; U.v. 17.2.2012 - 10 BV 11.482 - juris Rn. 35 ff.; U.v. 17.2.2012 - 10 BV 11.483 - juris Rn. 34 ff.; U.v. 18.4.2012 - 10 BV 10.2506 - juris Rn. 24 ff.).

    Denn diese schwierige Frage, deren Beantwortung die Ermittlung der Werbepraxis der Monopolträger voraussetzt, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bisher ebenfalls nicht abschließend entschieden (vgl. BayVGH, U.v. 18.4.2012 - 10 BV 10.2506 - juris Rn. 33).

  • VGH Bayern, 08.03.2018 - 10 B 15.994

    Kein Anspruch auf Erteilung einer isolierten Erlaubnis zur Vermittlung von

    Maßgeblicher Bezugspunkt der Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV ist bei der Vermittlung von Sportwetten das Dienstleistungsverhältnis zwischen dem ausländischen Wettanbieter und dem inländischen Wettkunden (BayVGH, U.v. 18.4.2012 - 10 BV 10.2506 - juris Rn. 56).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.08.2014 - 6 A 10098/14

    Schutzwürdigkeit einer bereits gebauten aber noch nicht konzessionierten

  • VG Freiburg, 29.11.2017 - 1 K 2506/15

    Härtefall für einen Spielhallenbetreiber; Anwendbarkeit der Härtefallregelung bei

  • OVG Bremen, 24.06.2015 - 2 B 12/15

    Aktualisierung von Ermessenserwägungen bei einer Untersagung der Vermittlung von

  • VG Regensburg, 28.02.2013 - RO 5 K 12.1196

    Lotterievermittlung im Internet, Kohärenz des § 4 Abs. 4 GlüStV und § 5 Ab. 3

  • VG Augsburg, 21.06.2012 - Au 5 K 10.1398

    Fortsetzungsfeststellungsklagen; Erledigung; Untersagung Sportwettenvermittlung;

  • VG Augsburg, 21.06.2012 - Au 5 K 12.577

    Fortsetzungsfeststellungsklagen; Erledigung; Untersagung Sportwettenvermittlung;

  • VG Augsburg, 21.05.2012 - Au 5 K 10.1401

    Untersagungsverfügung der Sportwettenvermittlung; maßgeblicher Zeitpunkt der

  • VG Augsburg, 21.06.2012 - Au 5 K 10.1400

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Erledigung; Untersagung Sportwettenvermittlung;

  • VG Augsburg, 21.05.2012 - Au 5 K 10.1418

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Erledigung; Untersagung Sportwettenvermittlung;

  • VGH Bayern, 01.04.2011 - 10 AS 10.2500
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