Rechtsprechung
   VGH Bayern, 11.10.2016 - 10 BV 15.590   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,54831
VGH Bayern, 11.10.2016 - 10 BV 15.590 (https://dejure.org/2016,54831)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11.10.2016 - 10 BV 15.590 (https://dejure.org/2016,54831)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 (https://dejure.org/2016,54831)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,54831) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 2 Abs. 3, § 1 Nr. 1, § 21 Abs. 2, § 29 Abs. 1 Satz 3, § 29 Abs. 2 GlüStV, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG
    Glücksspielrecht: Über den zulässigen Abstand des § 21 Abs. 2 GlüStV entscheidet die Griffnähe | Untersagung der Vermittlung von Sportwetten; Trennungsgebot für Spielhallen und Annahmestellen für die Vermittlung von Sportwetten; Begriffspaar "Gebäude und Gebäudekomplex"; ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 2 Abs. 3, § 1 Nr. 1, § 21 Abs. 2, § 29 Abs. 1 Satz 3, § 29 Abs. 2 GlüStV, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG
    Glücksspielrecht: Über den zulässigen Abstand des § 21 Abs. 2 GlüStV entscheidet die Griffnähe | Untersagung der Vermittlung von Sportwetten; Trennungsgebot für Spielhallen und Annahmestellen für die Vermittlung von Sportwetten; Begriffspaar "Gebäude und Gebäudekomplex"; ...

  • rewis.io

    Trennungsgebot im Glücksspielrecht - Verbot der Vermittlung von Sportwetten

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 2 Abs. 3, § 1 Nr. 1, § 21 Abs. 2, § 29 Abs. 1 Satz 3, § 29 Abs. 2 GlüStV, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG
    Glücksspielrecht: Über den zulässigen Abstand des § 21 Abs. 2 GlüStV entscheidet die Griffnähe | Untersagung der Vermittlung von Sportwetten; Trennungsgebot für Spielhallen und Annahmestellen für die Vermittlung von Sportwetten; Begriffspaar "Gebäude und Gebäudekomplex"; ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (16)

  • VGH Bayern, 11.06.2014 - 10 CS 14.505

    Annahmestelle für das Sportwettangebot der Staatlichen Lotterieverwaltung;

    Auszug aus VGH Bayern, 11.10.2016 - 10 BV 15.590
    Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 11. Juni 2014 (10 CS 14.505) ab; es könne nicht abschließend beurteilt werden, ob das in § 21 Abs. 2 GlüStV verankerte Trennungsgebot, wonach in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder Spielbank befinde, Sportwetten nicht vermittelt werden dürften, im vorliegenden Fall tatbestandlich eingreife.

    Der Senat hat darüber hinaus im Eilbeschluss vom 11. Juni 2014 (a.a.O) eine einschränkende Auslegung auch des Begriffs "Gebäude" im dargestellten Sinne zumindest für die Fälle eines sehr großen, eventuell noch stark untergliederten Gebäudes mit mehreren Etagen und Zugängen für denkbar gehalten; im Hinblick auf das Ziel der Spielsuchtprävention sei maßgeblich, ob der Wechsel von einer Spielstätte in die andere ohne Verlassen des Gebäudes kurzläufig möglich sei und der Spieler bereits die andere Spielstätte im Blick habe, wodurch ein besonderer Anreiz zum Wechsel hervorgerufen werde (BayVGH, B.v. 11.6.2014 - 10 CS 14.505 - juris Rn. 18; noch nicht thematisiert: BayVGH, B.v. 25.06.2013 - 10 CS 13.145 - juris Rn. 9, 10).

    Angesichts des dargestellten Befundes der konkreten örtlichen und baulichen Verhältnisse hält der Senat seine noch im Eilbeschluss vom 11. Juni 2014 (a.a.O., Rn. 18) geäußerte Auffassung, der Bahnhof dürfte "schon als Gebäudekomplex einzuordnen" sein, nicht mehr aufrecht.

    2.3.1 Soweit der Kläger verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit erhebt und im Verbot des § 21 Abs. 2 GlüStV eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechende Berufsausübungsregelung sieht, hat auch die mündliche Verhandlung für den Senat keine Veranlassung gegeben, von seiner bereits in den Beschlüssen vom 25. Juni 2013 (10 CS 13.145, juris Rn. 18 f.) und 11. Juni 2014 (10 CS 14.505, juris Rn. 17, 21) dargelegten Rechtsauffassung abzuweichen.

    Das Verbot des § 21 Abs. 2 GlüStV genügt den dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil es durch das dem Gemeinwohl dienende Ziel der Spielsuchtprävention legitimiert ist und der Eingriffszweck und die Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (vgl. BayVGH, B. v. 11.6.2014, a.a.O., Rn. 21; OVG Bremen, B. v. 16.3.2016 - 2 B 237/15 - juris Rn. 18; NdsOVG, B.v. 11.12.2014 - 11 ME 211/14 - juris Rn. 11).

    Bereits im Beschluss vom 11. Juni 2014 (a.a.O.) hat der Senat zwar festgestellt, dass die Verbotsregelung grundsätzlich auch in Fällen greift, in denen die für den Betrieb einer Spielhalle notwendige glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß § 24 GlüStV erst nach Erteilung der Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten im gleichen Gebäude/Gebäudekomplex beantragt und erteilt wird; damit besteht die Gefahr, dass die mit einer nachträglichen Ansiedlung einhergehende Kollision zu Lasten eines bereits erlaubt tätigen Sportwettenvermittlers gelöst werden müsste, dessen Erlaubnis zu widerrufen wäre (vgl. a. Dietlein/Hecker/Ruttig, a.a.O., § 21 Rn. 42 f., § 24 Rn. 33, mit dem Vorschlag, diese Kollision wegen des mit Spielhallen verbundenen hohen Gefährdungspotenzials durch landesrechtliche Bestimmung nach § 24 Abs. 3 GlüStV zu Gunsten der bestehenden Vermittlungsstelle aufzulösen).

  • VGH Bayern, 25.06.2013 - 10 CS 13.145

    Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Verbots, Sportwetten in Gebäuden oder

    Auszug aus VGH Bayern, 11.10.2016 - 10 BV 15.590
    Auch die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG sei nicht verletzt, wie sich bereits aus dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Juni 2013 (10 CS 13.145) ergebe.

    Der Senat hat darüber hinaus im Eilbeschluss vom 11. Juni 2014 (a.a.O) eine einschränkende Auslegung auch des Begriffs "Gebäude" im dargestellten Sinne zumindest für die Fälle eines sehr großen, eventuell noch stark untergliederten Gebäudes mit mehreren Etagen und Zugängen für denkbar gehalten; im Hinblick auf das Ziel der Spielsuchtprävention sei maßgeblich, ob der Wechsel von einer Spielstätte in die andere ohne Verlassen des Gebäudes kurzläufig möglich sei und der Spieler bereits die andere Spielstätte im Blick habe, wodurch ein besonderer Anreiz zum Wechsel hervorgerufen werde (BayVGH, B.v. 11.6.2014 - 10 CS 14.505 - juris Rn. 18; noch nicht thematisiert: BayVGH, B.v. 25.06.2013 - 10 CS 13.145 - juris Rn. 9, 10).

    2.3.1 Soweit der Kläger verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit erhebt und im Verbot des § 21 Abs. 2 GlüStV eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechende Berufsausübungsregelung sieht, hat auch die mündliche Verhandlung für den Senat keine Veranlassung gegeben, von seiner bereits in den Beschlüssen vom 25. Juni 2013 (10 CS 13.145, juris Rn. 18 f.) und 11. Juni 2014 (10 CS 14.505, juris Rn. 17, 21) dargelegten Rechtsauffassung abzuweichen.

    § 21 Abs. 2 GlüStV stellt auch nicht deswegen eine gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßende unzulässige Berufsausübungsbestimmung dar, weil der Vorrang einer Spielhalle ohne Übergangsregelung auch in Konstellationen gilt, in denen - wie hier - die Erlaubnis für die Sportwettenvermittlung vor derjenigen für die Spielhalle erteilt worden war (vgl. BayVGH, B. v. 25.6.2013 - 10 CS 13.145 - juris Rn. 25, 26).

  • OVG Bremen, 16.03.2016 - 2 B 237/15
    Auszug aus VGH Bayern, 11.10.2016 - 10 BV 15.590
    Dabei ist angesichts der im Einzelfall denkbaren weiten, mehrere hundert Meter betragenden Abstände zwischen den Spielstätten (etwa in einem Einkaufszentrum, Flughafen- oder Bahnhofsgebäude) eine zusätzliche restriktive Auslegung geboten, die sich an der gesetzgeberischen Absicht zu orientieren hat, Spielsuchtprävention dadurch zu betreiben, dass ein Spieler, der eine Vermittlungsstelle für Sportwetten aufsucht, nicht durch einen bloßen Wechsel der Räumlichkeit oder der Etage und damit ohne großen Aufwand eine Spielhalle erreichen kann und umgekehrt (Kriterium der sog. Griffnähe; OVG Bremen, B.v. 16.3.2016 - 2 B 237/15 - juris Rn. 11; OVG NW, B.v. 21.4.2015 - 4 B 1376/14 - juris und B.v. 20.12.2013 - 4 B 574/13 - juris Rn. 13; NdsOVG, B.v. 11.12.2014 - 11 ME 211/14 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 27.5.2014 - 10 CS 14.503 - juris Rn. 18; Dietlein/Hecker/Ruttig, a.a.O., § 21 Rn. 38, 40, § 25 Rn. 10).

    Für einen Wechsel zwischen den - im Übrigen beide im Erdgeschoss gelegenen - Spielstätten ist zwar ein Verlassen des eigentlichen Bahnhofsgebäudes erforderlich (zum Abgrenzungskriterium des Betretens von öffentlichem Verkehrsraum für einen Spielstättenwechsel: OVG Bremen, B.v. 16.3.2016 - 2 B 237/15 - juris Rn. 16; OVG NW, B.v. 21.4.2015 - 4 B 1376/14 - juris Rn. 19).

    Das Verbot des § 21 Abs. 2 GlüStV genügt den dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil es durch das dem Gemeinwohl dienende Ziel der Spielsuchtprävention legitimiert ist und der Eingriffszweck und die Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (vgl. BayVGH, B. v. 11.6.2014, a.a.O., Rn. 21; OVG Bremen, B. v. 16.3.2016 - 2 B 237/15 - juris Rn. 18; NdsOVG, B.v. 11.12.2014 - 11 ME 211/14 - juris Rn. 11).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2015 - 4 B 1376/14

    Auswirkungen der Aufnahme eines Gewerbes Gewerbe erst nach Inkrafttreten des

    Auszug aus VGH Bayern, 11.10.2016 - 10 BV 15.590
    Allerdings ist der Wortlaut der Norm im Hinblick auf die Verwendung der Begriffe "in einem Gebäude oder Gebäudekomplex" auslegungsbedürftig, wobei ein Rückgriff auf die "verunglückte" (Dietlein/Hecker/Rutting, a.a.O., § 21 GlüStV Rn. 39) Gesetzesbegründung nicht weiterhilft, weil sie offenbar noch auf einen früheren Entwurf der Bestimmung abstellt, wonach nur die Sportwettenvermittlung innerhalb der Räumlichkeiten einer Spielhalle oder Spielbank verboten sein sollte; wohl um Umgehungen des Vermittlungsverbots durch bauliche oder organisatorische Maßnahmen eines Spielhallen- oder Spielbankbetreibers zu verhindern, wurde das Verbot auf Gebäude/Gebäudekomplexe ausgedehnt, auch wenn der Gesetzgeber sein Hauptaugenmerk auf ein Angebot im gleichen Betrieb gelegt haben mag (OVG NW, B.v. 21.4.2015 - 4 B 1376/14 - juris Rn. 16 f.).

    Dabei ist angesichts der im Einzelfall denkbaren weiten, mehrere hundert Meter betragenden Abstände zwischen den Spielstätten (etwa in einem Einkaufszentrum, Flughafen- oder Bahnhofsgebäude) eine zusätzliche restriktive Auslegung geboten, die sich an der gesetzgeberischen Absicht zu orientieren hat, Spielsuchtprävention dadurch zu betreiben, dass ein Spieler, der eine Vermittlungsstelle für Sportwetten aufsucht, nicht durch einen bloßen Wechsel der Räumlichkeit oder der Etage und damit ohne großen Aufwand eine Spielhalle erreichen kann und umgekehrt (Kriterium der sog. Griffnähe; OVG Bremen, B.v. 16.3.2016 - 2 B 237/15 - juris Rn. 11; OVG NW, B.v. 21.4.2015 - 4 B 1376/14 - juris und B.v. 20.12.2013 - 4 B 574/13 - juris Rn. 13; NdsOVG, B.v. 11.12.2014 - 11 ME 211/14 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 27.5.2014 - 10 CS 14.503 - juris Rn. 18; Dietlein/Hecker/Ruttig, a.a.O., § 21 Rn. 38, 40, § 25 Rn. 10).

    Für einen Wechsel zwischen den - im Übrigen beide im Erdgeschoss gelegenen - Spielstätten ist zwar ein Verlassen des eigentlichen Bahnhofsgebäudes erforderlich (zum Abgrenzungskriterium des Betretens von öffentlichem Verkehrsraum für einen Spielstättenwechsel: OVG Bremen, B.v. 16.3.2016 - 2 B 237/15 - juris Rn. 16; OVG NW, B.v. 21.4.2015 - 4 B 1376/14 - juris Rn. 19).

  • OVG Niedersachsen, 11.12.2014 - 11 ME 211/14

    Betriebsstätte; Gebäudekomplex; Spielhalle; Spielsuchtprävention; Sportwette;

    Auszug aus VGH Bayern, 11.10.2016 - 10 BV 15.590
    Dabei ist angesichts der im Einzelfall denkbaren weiten, mehrere hundert Meter betragenden Abstände zwischen den Spielstätten (etwa in einem Einkaufszentrum, Flughafen- oder Bahnhofsgebäude) eine zusätzliche restriktive Auslegung geboten, die sich an der gesetzgeberischen Absicht zu orientieren hat, Spielsuchtprävention dadurch zu betreiben, dass ein Spieler, der eine Vermittlungsstelle für Sportwetten aufsucht, nicht durch einen bloßen Wechsel der Räumlichkeit oder der Etage und damit ohne großen Aufwand eine Spielhalle erreichen kann und umgekehrt (Kriterium der sog. Griffnähe; OVG Bremen, B.v. 16.3.2016 - 2 B 237/15 - juris Rn. 11; OVG NW, B.v. 21.4.2015 - 4 B 1376/14 - juris und B.v. 20.12.2013 - 4 B 574/13 - juris Rn. 13; NdsOVG, B.v. 11.12.2014 - 11 ME 211/14 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 27.5.2014 - 10 CS 14.503 - juris Rn. 18; Dietlein/Hecker/Ruttig, a.a.O., § 21 Rn. 38, 40, § 25 Rn. 10).

    Das Verbot des § 21 Abs. 2 GlüStV genügt den dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil es durch das dem Gemeinwohl dienende Ziel der Spielsuchtprävention legitimiert ist und der Eingriffszweck und die Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (vgl. BayVGH, B. v. 11.6.2014, a.a.O., Rn. 21; OVG Bremen, B. v. 16.3.2016 - 2 B 237/15 - juris Rn. 18; NdsOVG, B.v. 11.12.2014 - 11 ME 211/14 - juris Rn. 11).

  • BVerwG, 03.06.2003 - 5 C 50.02

    Feststellungsinteresse für Fortsetzungsfeststellungsklage (hier:

    Auszug aus VGH Bayern, 11.10.2016 - 10 BV 15.590
    Eine denkbare Amtshaftungsklage erscheint nämlich schon deshalb offensichtlich aussichtslos, weil das beanstandete Verwaltungshandeln von einem Kollegialgericht erster Instanz, nämlich dem Verwaltungsgericht Regensburg, als rechtmäßig beurteilt wurde (stRspr BVerwG U. v. 3.6.2003 - 5 C 50.02 - juris Rn. 9 m.w.N.).
  • BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvL 21/11

    Ausschluss der Speisegaststätten von der Erlaubnis zur Einrichtung abgetrennter

    Auszug aus VGH Bayern, 11.10.2016 - 10 BV 15.590
    Berufsausübungsregelungen müssen sich nicht nur an den unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen messen lassen, sondern auch sonst in jeder Hinsicht verfassungsgemäß sein, insbesondere den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG beachten (BVerfG, B. v. 24.1.2012 - 1 BvL 21/11 - juris Rn. 40 f.).
  • BVerwG, 17.12.2015 - 8 B 10.15

    Amtshaftung; Erlaubnisvorbehalt; Glücksspielstaatsvertrag 2008; Kollegialgericht;

    Auszug aus VGH Bayern, 11.10.2016 - 10 BV 15.590
    Das Vorliegen einer der weiteren Fallgruppen, in denen ein berechtigtes Interesse zu bejahen wäre, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich (vgl. zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei erledigten glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügungen: BVerwG, U. v. 16.5.2013 - 8 C 15.12 - und B. v. 17.12.2015 - 8 B 10.15 - jeweils juris).
  • VG Regensburg, 22.01.2015 - RO 5 K 14.90

    Die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages sind nicht abschließend in den

    Auszug aus VGH Bayern, 11.10.2016 - 10 BV 15.590
    Eine Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt gleichwohl schon deswegen nicht vor, weil die Erteilung der Spielhallenerlaubnis in dieser Konstellation versagt werden müsste (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGGlüStV i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1, § 24 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV), denn sie liefe offensichtlich dem mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgten Ziel zuwider, das Entstehen von Glücksspiel- und Wettsucht auch infolge einer räumlichen Konzentration von Spiel-/Wettangeboten zu verhindern (vgl. zu einer entsprechenden Konstellation: VG Regensburg, U. v. 22.1.2015 - RO 5 K 14.90 - juris).
  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

    Auszug aus VGH Bayern, 11.10.2016 - 10 BV 15.590
    Regelungen zur Berufsausübung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt sind, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (BVerfG, U. v. 13.12.2000 - 1 BvR 335/9 - juris Rn. 26; BVerfG, U. v. 10.6.2009 - 1 BvR 706/08 - juris Rn. 165).
  • BVerwG, 27.08.1992 - 2 C 29.90
  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 15.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • BVerwG, 15.06.2016 - 8 C 5.15

    Sportwettenvermittlung; Untersagungsverfügung; Glücksspielmonopol;

  • VGH Bayern, 18.09.2014 - 10 ZB 12.1484

    Glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung; übereinstimmende

  • VGH Bayern, 27.05.2014 - 10 CS 14.503

    Zur Anwendbarkeit und Verfassungsmäßigkeit des § 21 Abs. 2 GlüStV bei

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2013 - 4 B 574/13

    Rechtmäßigkeit der Untersagung der Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung

  • VG Düsseldorf, 04.10.2023 - 3 K 7177/21

    Schon ansässiges erlaubtes Glücksspielangebot in einem Gebäudekomplex ist

    (1) Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs "Gebäude" kann auf die bauordnungsrechtliche Legaldefinition in § 2 Abs. 2 BauO NRW 2018 zurückgegriffen werden, vgl. zur Heranziehung der bauordnungsrechtlichen Legaldefinition für den Begriff "Gebäude" im Sinne des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021: OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 1 A 28/21 -, juris Rn. 56; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 21; VG Hamburg, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 14 E 3672/21 -, juris Rn. 55.

    Gleichwohl sind, legt man die sog. "Griffnähe" als Kriterium für die vom Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 bezweckte Suchtprävention zugrunde, auch bei einer Belegenheit einer Wettvermittlungsstelle für Sportwetten und einer Spielhalle in einem Gebäude Konstellationen denkbar, in denen der Begriff "Gebäude" verfassungskonform einschränkend ausgelegt werden muss (vgl. hierzu unten B. I. 2. c. aa. (3)), etwa wenn es sich um ein sehr großes, ggf. noch stark untergliedertes Gebäude mit mehreren Etagen und Zugängen handelt, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 4 B 609/16 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. September 2015 - 4 B 247/15 -, juris Rn. 24; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 21; VGH Bayern, Beschluss vom 11. Juni 2014 - 10 CS 14.505 -, juris Rn. 18.

    Architektonisch wird von einem "Gebäudekomplex" bereits dann gesprochen, wenn eine Gruppe oder ein Block von Gebäuden, die baulich miteinander verbunden sind, als Gesamteinheit wahrgenommen werden, vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 1 A 28/21 -, juris Rn. 58; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 4 B 609/16 -, juris Rn. 6; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 21; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2016 - 2 B 237/15 -, juris Rn. 12; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 11 ME 211/14 -, juris Rn. 8.

    In der Regel verfügt ein "Gebäudekomplex" zudem über eine gemeinsame Erschließung, vgl. VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 21.

    Diese reichen von Einkaufszentren mit innenliegenden Verbindungen zwischen den einzelnen Geschäften, über Bahnhöfe und Flughafengebäude bis hin zu überwiegend innerstädtisch und in geschlossener Bebauung anzutreffenden Gebäudeblöcken, in denen benachbarte Gebäude, die zu einer Straßenseite ausgerichtet sind, regelmäßig auch benachbarte Zugangsbereiche haben, sowie möglicherweise ganze Bereiche von Innenstädten, soweit sie in geschlossener Bauweise bebaut sind, vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 1 A 28/21 -, juris Rn. 59; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 4 B 609/16 -, juris Rn. 6; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 21; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 11 ME 211/14 -, juris Rn. 8.

    (3) Angesichts der bei Anlegung einer rein architektonischen Betrachtung erheblichen Variationsbreite des Begriffs "Gebäudekomplex" entspricht es gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, den Begriff "Gebäudekomplex" verfassungskonform einschränkend mit Blick auf das mit § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 verfolgte gesetzgeberische Ziel, das Entstehen von Glücksspiel- und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen (§ 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV 2021), auszulegen, vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 1 A 28/21 -, juris Rn. 59 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 4 B 609/16 -, juris Rn. 6; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 21; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2016 - 2 B 237/15 -, juris Rn. 12; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 11 ME 211/14 -, juris Rn. 9.

    Fehlt es an einer derartigen räumlichen Nähebeziehung greift das Trennungsgebot nicht ein, vgl. zum Kriterium der "Griffnähe": OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 1 A 28/21 -, juris Rn. 65; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 4 B 609/16 -, juris Rn. 6; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2016 - 2 B 237/15 -, juris Rn. 12 f.; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 21; VGH Bayern, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 10 CS 14.503 -, juris Rn. 18; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 11 ME 211/14 -, juris Rn. 9.

    Diese ortsbezogenen räumlichen und optischen Komponenten begründen vorliegend einzelfallbezogen die Annahme einer suchtspezifisch gefährlichen Nähebeziehung, die das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 gerade zu vermeiden sucht, vgl. zur Annahme einer räumlichen Nähebeziehung im Falle einer Entfernung von 42 Metern zwischen den beiden Betriebszugängen und ohne bestehenden Sichtkontakt zwischen den Spielstätten: OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 1 A 28/21 -, juris Rn. 86 ff.; zur Annahme einer räumlichen Nähebeziehung im Falle einer Entfernung von 12 Metern zwischen den beiden Betriebszugängen sowie einem dazwischenliegenden Hauseingang im Fall einer Reihenhausbebauung: OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2016 - 2 B 237/15 -, juris Rn. 17; zur Annahme einer räumlichen Nähebeziehung im Falle einer Entfernung von 43 Schritten zwischen zwei Spielstätten auf einem Bahnhofsgelände bei notwendigem Verlassen des Bahnhofsgebäudes: VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 26; zur Annahme einer räumlichen Nähebeziehung im Falle einer Entfernung von 16 Metern bei außenliegenden Betriebszugängen im Rahmen einer Blockbebauung und direktem Blickkontakt trotz eines zwischen den Spielstätten liegenden weiteren Gebäudezugangs: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - 11 ME 219/16 -, juris Rn. 17.

    Das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 ist in Gestalt der vorgenommenen einschränkenden Auslegung mit höherrangigem Recht vereinbar und daher uneingeschränkt anzuwenden, vgl. ebenso: VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. August 2023 - 1 VB 88/19, 1 VB 95/19 -, juris Rn. 157 ff.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 1 A 28/21 -, juris Rn. 72 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Juli 2019 - 6 S 1354/18 -, juris Rn. 21 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - 11 ME 219/16 -, juris Rn. 18 ff.; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 29 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2016 - 2 B 237/15 -, juris Rn. 18 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 14 E 3672/21 -, juris Rn. 60 ff.

    Denn es steht dem Gesetzgeber im Rahmen seiner, ihm auch unter Berücksichtigung der berührten Grundfreiheiten und Grundrechte zustehenden Gestaltungsfreiheit frei einen räumlichen Bereich zu definieren, in dem eine sog. "Griffnähe" regelmäßig zu erwarten ist, vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2016 - 2 B 237/15 -, juris Rn. 20; OVG Bremen, Beschluss vom 4. Februar 2015 - 2 B 247/14 -, juris Rn. 16; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 34, 36.

    Er ist nicht gehalten, neben der von § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 erfassten Konstellation auch alle anderen denkbaren und unter dem Gesichtspunkt der Suchtprävention möglicherweise relevanten Nähebeziehungen in den Blick zu nehmen und dem Trennungsgebot zu unterwerfen, vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. August 2023 - 1 VB 88/19, 1 VB 95/19 -, juris Rn. 190; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 34, 36.

    Dem gegenüber stehen die mit dem Trennungsgebot verfolgten Zwecke, nämlich die Spielsuchtprävention sowie der Spielerschutz, die als Ausprägungen der staatlichen Schutzpflicht für die Gesundheit und damit für die körperliche Unversehrtheit der Bürgerinnen und Bürger (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GG) von bedeutendem Gewicht sind, vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. August 2023 - 1 VB 88/19, 1 VB 95/19 -, juris Rn. 176; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2016 - 2 B 237/15 -, juris Rn. 18; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 31; VG Hamburg, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 14 E 3672/21 -, juris Rn. 85.

  • VG Düsseldorf, 04.10.2023 - 3 K 7178/21

    Schon ansässiges erlaubtes Glücksspielangebot in einem Gebäudekomplex ist

    (1) Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs "Gebäude" kann auf die bauordnungsrechtliche Legaldefinition in § 2 Abs. 2 BauO NRW 2018 zurückgegriffen werden, vgl. zur Heranziehung der bauordnungsrechtlichen Legaldefinition für den Begriff "Gebäude" im Sinne des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021: OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 1 A 28/21 -, juris Rn. 56; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 21; VG Hamburg, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 14 E 3672/21 -, juris Rn. 55.

    Gleichwohl sind, legt man die sog. "Griffnähe" als Kriterium für die vom Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 bezweckte Suchtprävention zugrunde, auch bei einer Belegenheit einer Wettvermittlungsstelle für Sportwetten und einer Spielhalle in einem Gebäude Konstellationen denkbar, in denen der Begriff "Gebäude" verfassungskonform einschränkend ausgelegt werden muss (vgl. hierzu unten B. I. 2. c. aa. (3)), etwa wenn es sich um ein sehr großes, ggf. noch stark untergliedertes Gebäude mit mehreren Etagen und Zugängen handelt, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 4 B 609/16 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. September 2015 - 4 B 247/15 -, juris Rn. 24; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 21; VGH Bayern, Beschluss vom 11. Juni 2014 - 10 CS 14.505 -, juris Rn. 18.

    Architektonisch wird von einem "Gebäudekomplex" bereits dann gesprochen, wenn eine Gruppe oder ein Block von Gebäuden, die baulich miteinander verbunden sind, als Gesamteinheit wahrgenommen werden, vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 1 A 28/21 -, juris Rn. 58; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 4 B 609/16 -, juris Rn. 6; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 21; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2016 - 2 B 237/15 -, juris Rn. 12; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 11 ME 211/14 -, juris Rn. 8.

    In der Regel verfügt ein "Gebäudekomplex" zudem über eine gemeinsame Erschließung, vgl. VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 21.

    Diese reichen von Einkaufszentren mit innenliegenden Verbindungen zwischen den einzelnen Geschäften, über Bahnhöfe und Flughafengebäude bis hin zu überwiegend innerstädtisch und in geschlossener Bebauung anzutreffenden Gebäudeblöcken, in denen benachbarte Gebäude, die zu einer Straßenseite ausgerichtet sind, regelmäßig auch benachbarte Zugangsbereiche haben, sowie möglicherweise ganze Bereiche von Innenstädten, soweit sie in geschlossener Bauweise bebaut sind, vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 1 A 28/21 -, juris Rn. 59; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 4 B 609/16 -, juris Rn. 6; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 21; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 11 ME 211/14 -, juris Rn. 8.

    (3) Angesichts der bei Anlegung einer rein architektonischen Betrachtung erheblichen Variationsbreite des Begriffs "Gebäudekomplex" entspricht es gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, den Begriff "Gebäudekomplex" verfassungskonform einschränkend mit Blick auf das mit § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 verfolgte gesetzgeberische Ziel, das Entstehen von Glücksspiel- und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen (§ 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV 2021), auszulegen, vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 1 A 28/21 -, juris Rn. 59 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 4 B 609/16 -, juris Rn. 6; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 21; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2016 - 2 B 237/15 -, juris Rn. 12; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 11 ME 211/14 -, juris Rn. 9.

    Fehlt es an einer derartigen räumlichen Nähebeziehung greift das Trennungsgebot nicht ein, vgl. zum Kriterium der "Griffnähe": OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 1 A 28/21 -, juris Rn. 65; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 4 B 609/16 -, juris Rn. 6; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2016 - 2 B 237/15 -, juris Rn. 12 f.; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 21; VGH Bayern, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 10 CS 14.503 -, juris Rn. 18; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 11 ME 211/14 -, juris Rn. 9.

    Diese ortsbezogenen räumlichen und optischen Komponenten begründen vorliegend einzelfallbezogen die Annahme einer suchtspezifisch gefährlichen Nähebeziehung, die das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 gerade zu vermeiden sucht, vgl. zur Annahme einer räumlichen Nähebeziehung im Falle einer Entfernung von 42 Metern zwischen den beiden Betriebszugängen und ohne bestehenden Sichtkontakt zwischen den Spielstätten: OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 1 A 28/21 -, juris Rn. 86 ff.; zur Annahme einer räumlichen Nähebeziehung im Falle einer Entfernung von 12 Metern zwischen den beiden Betriebszugängen sowie einem dazwischenliegenden Hauseingang im Fall einer Reihenhausbebauung: OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2016 - 2 B 237/15 -, juris Rn. 17; zur Annahme einer räumlichen Nähebeziehung im Falle einer Entfernung von 43 Schritten zwischen zwei Spielstätten auf einem Bahnhofsgelände bei notwendigem Verlassen des Bahnhofsgebäudes: VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 26; zur Annahme einer räumlichen Nähebeziehung im Falle einer Entfernung von 16 Metern bei außenliegenden Betriebszugängen im Rahmen einer Blockbebauung und direktem Blickkontakt trotz eines zwischen den Spielstätten liegenden weiteren Gebäudezugangs: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - 11 ME 219/16 -, juris Rn. 17.

    Das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 ist in Gestalt der vorgenommenen einschränkenden Auslegung mit höherrangigem Recht vereinbar und daher uneingeschränkt anzuwenden, vgl. ebenso: VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. August 2023 - 1 VB 88/19, 1 VB 95/19 -, juris Rn. 157 ff.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 1 A 28/21 -, juris Rn. 72 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Juli 2019 - 6 S 1354/18 -, juris Rn. 21 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - 11 ME 219/16 -, juris Rn. 18 ff.; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 29 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2016 - 2 B 237/15 -, juris Rn. 18 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 14 E 3672/21 -, juris Rn. 60 ff.

    Denn es steht dem Gesetzgeber im Rahmen seiner, ihm auch unter Berücksichtigung der berührten Grundfreiheiten und Grundrechte zustehenden Gestaltungsfreiheit frei einen räumlichen Bereich zu definieren, in dem eine sog. "Griffnähe" regelmäßig zu erwarten ist, vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2016 - 2 B 237/15 -, juris Rn. 20; OVG Bremen, Beschluss vom 4. Februar 2015 - 2 B 247/14 -, juris Rn. 16; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 34, 36.

    Er ist nicht gehalten, neben der von § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 erfassten Konstellation auch alle anderen denkbaren und unter dem Gesichtspunkt der Suchtprävention möglicherweise relevanten Nähebeziehungen in den Blick zu nehmen und dem Trennungsgebot zu unterwerfen, vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. August 2023 - 1 VB 88/19, 1 VB 95/19 -, juris Rn. 190; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 34, 36.

    Dem gegenüber stehen die mit dem Trennungsgebot verfolgten Zwecke, nämlich die Spielsuchtprävention sowie der Spielerschutz, die als Ausprägungen der staatlichen Schutzpflicht für die Gesundheit und damit für die körperliche Unversehrtheit der Bürgerinnen und Bürger (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GG) von bedeutendem Gewicht sind, vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. August 2023 - 1 VB 88/19, 1 VB 95/19 -, juris Rn. 176; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2016 - 2 B 237/15 -, juris Rn. 18; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 31; VG Hamburg, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 14 E 3672/21 -, juris Rn. 85.

  • VG Düsseldorf, 27.02.2024 - 3 K 8182/23

    Kein Sportwettenvermittlung in Spielhalle oder Spielbank!

    (1) Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs "Gebäude" kann auf die bauordnungsrechtliche Legaldefinition in § 2 Abs. 2 BauO NRW 2018 zurückgegriffen werden, vgl. zur Heranziehung der bauordnungsrechtlichen Legaldefinition für den Begriff "Gebäude" im Sinne des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021: OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 1 A 28/21 -, juris Rn. 56; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 21; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Oktober 2023 - 3 K 7177/21 -, juris Rn. 69; VG Hamburg, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 14 E 3672/21 -, juris Rn. 55.

    Gleichwohl sind, legt man die sog. "Griffnähe" als Kriterium für die vom Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 bezweckte Suchtprävention zugrunde, auch bei einer Belegenheit einer Wettvermittlungsstelle für Sportwetten und einer Spielhalle in einem Gebäude Konstellationen denkbar, in denen der Begriff "Gebäude" verfassungskonform einschränkend ausgelegt werden muss (vgl. hierzu unten B. I. 2. c. aa. (3)), etwa wenn es sich um ein sehr großes, ggf. noch stark untergliedertes Gebäude mit mehreren Etagen und Zugängen handelt, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 4 B 609/16 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. September 2015 - 4 B 247/15 -, juris Rn. 24; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 21; VGH Bayern, Beschluss vom 11. Juni 2014 - 10 CS 14.505 -, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Oktober 2023 - 3 K 7177/21 -, juris Rn. 74.

    Architektonisch wird von einem "Gebäudekomplex" bereits dann gesprochen, wenn eine Gruppe oder ein Block von Gebäuden, die baulich miteinander verbunden sind, als Gesamteinheit wahrgenommen werden, vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 1 A 28/21 -, juris Rn. 58; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 4 B 609/16 -, juris Rn. 6; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 21; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2016 - 2 B 237/15 -, juris Rn. 12; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 11 ME 211/14 -, juris Rn. 8; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Oktober 2023 - 3 K 7177/21 -, juris Rn. 84.

    In der Regel verfügt ein "Gebäudekomplex" zudem über eine gemeinsame Erschließung, vgl. VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 21; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Oktober 2023 - 3 K 7177/21 -, juris Rn. 86.

    Diese reichen von Einkaufszentren mit innenliegenden Verbindungen zwischen den einzelnen Geschäften, über Bahnhöfe und Flughafengebäude bis hin zu überwiegend innerstädtisch und in geschlossener Bebauung anzutreffenden Gebäudeblöcken, in denen benachbarte Gebäude, die zu einer Straßenseite ausgerichtet sind, regelmäßig auch benachbarte Zugangsbereiche haben, sowie möglicherweise ganze Bereiche von Innenstädten, soweit sie in geschlossener Bauweise bebaut sind, vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 1 A 28/21 -, juris Rn. 59; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 4 B 609/16 -, juris Rn. 6; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 21; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 11 ME 211/14 -, juris Rn. 8; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Oktober 2023 - 3 K 7177/21 -, juris Rn. 92.

    (3) Angesichts der bei Anlegung einer rein architektonischen Betrachtung erheblichen Variationsbreite des Begriffs "Gebäudekomplex" entspricht es gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, den Begriff "Gebäudekomplex" verfassungskonform einschränkend mit Blick auf das mit § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 verfolgte gesetzgeberische Ziel, das Entstehen von Glücksspiel- und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen (§ 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV 2021), auszulegen, vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 1 A 28/21 -, juris Rn. 59 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 4 B 609/16 -, juris Rn. 6; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 21; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2016 - 2 B 237/15 -, juris Rn. 12; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 11 ME 211/14 -, juris Rn. 9; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Oktober 2023 - 3 K 7177/21 -, juris Rn. 94.

    Fehlt es an einer derartigen räumlichen Nähebeziehung greift das Trennungsgebot nicht ein, vgl. zum Kriterium der "Griffnähe": OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 1 A 28/21 -, juris Rn. 65; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 4 B 609/16 -, juris Rn. 6; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2016 - 2 B 237/15 -, juris Rn. 12 f.; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 21; VGH Bayern, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 10 CS 14.503 -, juris Rn. 18; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 11 ME 211/14 -, juris Rn. 9; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Oktober 2023 - 3 K 7177/21 -, juris Rn. 108.

    Diese ortsbezogenen räumlichen und optischen Komponenten begründen vorliegend einzelfallbezogen die Annahme einer suchtspezifisch gefährlichen Nähebeziehung, die das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 gerade zu vermeiden sucht, vgl. zur Annahme einer räumlichen Nähebeziehung im Falle einer Entfernung von 42 Metern zwischen den beiden Betriebszugängen und ohne bestehenden Sichtkontakt zwischen den Spielstätten: OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 1 A 28/21 -, juris Rn. 86 ff.; zur Annahme einer räumlichen Nähebeziehung im Falle einer Entfernung von 12 Metern zwischen den beiden Betriebszugängen sowie einem dazwischenliegenden Hauseingang im Fall einer Reihenhausbebauung: OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2016 - 2 B 237/15 -, juris Rn. 17; zur Annahme einer räumlichen Nähebeziehung im Falle einer Entfernung von 43 Schritten zwischen zwei Spielstätten auf einem Bahnhofsgelände bei notwendigem Verlassen des Bahnhofsgebäudes: VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 26; zur Annahme einer räumlichen Nähebeziehung im Falle einer Entfernung von 16 Metern bei außenliegenden Betriebszugängen im Rahmen einer Blockbebauung und direktem Blickkontakt trotz eines zwischen den Spielstätten liegenden weiteren Gebäudezugangs: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - 11 ME 219/16 -, juris Rn. 17; zur Annahme einer räumlichen Nähebeziehung im Falle einer Entfernung von 29, 6 Metern bzw. 37, 7 Metern zwischen den Betriebszugängen bei in einem gemeinsamen Innenhof/Hinterhof in einem Gebäudekomplex mit teilweise unterschiedlicher Geschosszahl belegenen Spielstätten: VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Oktober 2023 - 3 K 7177/21 -, juris Rn. 118 ff.

    Das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 ist in Gestalt der vorgenommenen einschränkenden Auslegung mit höherrangigem Recht vereinbar und daher uneingeschränkt anzuwenden, vgl. ebenso: VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. August 2023 - 1 VB 88/19, 1 VB 95/19 -, juris Rn. 157 ff.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 1 A 28/21 -, juris Rn. 72 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Juli 2019 - 6 S 1354/18 -, juris Rn. 21 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - 11 ME 219/16 -, juris Rn. 18 ff.; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 29 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2016 - 2 B 237/15 -, juris Rn. 18 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 14 E 3672/21 -, juris Rn. 60 ff.

  • VG Düsseldorf, 12.03.2024 - 3 K 4841/22
    (1) Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs "Gebäude" kann auf die bauordnungsrechtliche Legaldefinition in § 2 Abs. 2 BauO NRW 2018 zurückgegriffen werden, vgl. zur Heranziehung der bauordnungsrechtlichen Legaldefinition für den Begriff "Gebäude" im Sinne des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021: OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 1 A 28/21 -, juris Rn. 56; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 21; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Oktober 2023 - 3 K 7177/21 -, juris Rn. 69; VG Hamburg, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 14 E 3672/21 -, juris Rn. 55.

    Gleichwohl sind, legt man die sog. "Griffnähe" als Kriterium für die vom Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 bezweckte Suchtprävention zugrunde, auch bei einer Belegenheit einer Wettvermittlungsstelle für Sportwetten und einer Spielhalle in einem Gebäude Konstellationen denkbar, in denen der Begriff "Gebäude" verfassungskonform einschränkend ausgelegt werden muss (vgl. hierzu unten B. I. 2. c. aa. (3)), etwa wenn es sich um ein sehr großes, ggf. noch stark untergliedertes Gebäude mit mehreren Etagen und Zugängen handelt, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 4 B 609/16 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. September 2015 - 4 B 247/15 -, juris Rn. 24; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 21; VGH Bayern, Beschluss vom 11. Juni 2014 - 10 CS 14.505 -, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Oktober 2023 - 3 K 7177/21 -, juris Rn. 74.

    Architektonisch wird von einem "Gebäudekomplex" bereits dann gesprochen, wenn eine Gruppe oder ein Block von Gebäuden, die baulich miteinander verbunden sind, als Gesamteinheit wahrgenommen werden, vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 1 A 28/21 -, juris Rn. 58; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 4 B 609/16 -, juris Rn. 6; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 21; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2016 - 2 B 237/15 -, juris Rn. 12; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 11 ME 211/14 -, juris Rn. 8; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Oktober 2023 - 3 K 7177/21 -, juris Rn. 84.

    In der Regel verfügt ein "Gebäudekomplex" zudem über eine gemeinsame Erschließung, vgl. VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 21; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Oktober 2023 - 3 K 7177/21 -, juris Rn. 86.

    Diese reichen von Einkaufszentren mit innenliegenden Verbindungen zwischen den einzelnen Geschäften, über Bahnhöfe und Flughafengebäude bis hin zu überwiegend innerstädtisch und in geschlossener Bebauung anzutreffenden Gebäudeblöcken, in denen benachbarte Gebäude, die zu einer Straßenseite ausgerichtet sind, regelmäßig auch benachbarte Zugangsbereiche haben, sowie möglicherweise ganze Bereiche von Innenstädten, soweit sie in geschlossener Bauweise bebaut sind, vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 1 A 28/21 -, juris Rn. 59; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 4 B 609/16 -, juris Rn. 6; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 21; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 11 ME 211/14 -, juris Rn. 8; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Oktober 2023 - 3 K 7177/21 -, juris Rn. 92.

    (3) Angesichts der bei Anlegung einer rein architektonischen Betrachtung erheblichen Variationsbreite des Begriffs "Gebäudekomplex" entspricht es gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, den Begriff "Gebäudekomplex" verfassungskonform einschränkend mit Blick auf das mit § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 verfolgte gesetzgeberische Ziel, das Entstehen von Glücksspiel- und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen (§ 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV 2021), auszulegen, vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 1 A 28/21 -, juris Rn. 59 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 4 B 609/16 -, juris Rn. 6; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 21; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2016 - 2 B 237/15 -, juris Rn. 12; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 11 ME 211/14 -, juris Rn. 9; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Oktober 2023 - 3 K 7177/21 -, juris Rn. 94.

    Fehlt es an einer derartigen räumlichen Nähebeziehung greift das Trennungsgebot nicht ein, vgl. zum Kriterium der "Griffnähe": OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 1 A 28/21 -, juris Rn. 65; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 4 B 609/16 -, juris Rn. 6; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2016 - 2 B 237/15 -, juris Rn. 12 f.; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 21; VGH Bayern, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 10 CS 14.503 -, juris Rn. 18; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 11 ME 211/14 -, juris Rn. 9; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Oktober 2023 - 3 K 7177/21 -, juris Rn. 108.

    Diese ortsbezogenen räumlichen und optischen Komponenten begründen vorliegend einzelfallbezogen die Annahme einer suchtspezifisch gefährlichen Nähebeziehung, die das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 gerade zu vermeiden sucht, vgl. zur Annahme einer räumlichen Nähebeziehung im Falle einer Entfernung von 42 Metern zwischen den beiden Betriebszugängen und ohne bestehenden Sichtkontakt zwischen den Spielstätten: OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 1 A 28/21 -, juris Rn. 86 ff.; zur Annahme einer räumlichen Nähebeziehung im Falle einer Entfernung von 12 Metern zwischen den beiden Betriebszugängen sowie einem dazwischenliegenden Hauseingang im Fall einer Reihenhausbebauung: OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2016 - 2 B 237/15 -, juris Rn. 17; zur Annahme einer räumlichen Nähebeziehung im Falle einer Entfernung von 43 Schritten zwischen zwei Spielstätten auf einem Bahnhofsgelände bei notwendigem Verlassen des Bahnhofsgebäudes: VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 26; zur Annahme einer räumlichen Nähebeziehung im Falle einer Entfernung von 16 Metern bei außenliegenden Betriebszugängen im Rahmen einer Blockbebauung und direktem Blickkontakt trotz eines zwischen den Spielstätten liegenden weiteren Gebäudezugangs: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - 11 ME 219/16 -, juris Rn. 17; zur Annahme einer räumlichen Nähebeziehung im Falle einer Entfernung von 29, 6 Metern bzw. 37, 7 Metern zwischen den Betriebszugängen bei in einem gemeinsamen Innenhof/Hinterhof in einem Gebäudekomplex mit teilweise unterschiedlicher Geschosszahl belegenen Spielstätten: VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Oktober 2023 - 3 K 7177/21 -, juris Rn. 118 ff.

    Das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 ist in Gestalt der vorgenommenen einschränkenden Auslegung mit höherrangigem Recht vereinbar und daher uneingeschränkt anzuwenden, vgl. ebenso: VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. August 2023 - 1 VB 88/19, 1 VB 95/19 -, juris Rn. 157 ff.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 1 A 28/21 -, juris Rn. 72 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Juli 2019 - 6 S 1354/18 -, juris Rn. 21 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - 11 ME 219/16 -, juris Rn. 18 ff.; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 29 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2016 - 2 B 237/15 -, juris Rn. 18 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 14 E 3672/21 -, juris Rn. 60 ff.

  • VG Düsseldorf, 27.02.2024 - 3 K 8718/22
    (1) Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs "Gebäude" kann auf die bauordnungsrechtliche Legaldefinition in § 2 Abs. 2 BauO NRW 2018 zurückgegriffen werden, vgl. zur Heranziehung der bauordnungsrechtlichen Legaldefinition für den Begriff "Gebäude" im Sinne des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021: OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 1 A 28/21 -, juris Rn. 56; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 21; VG Düsseldorf Urteil vom 4. Oktober 2023 - 3 K 7177/21 -, juris Rn. 69; VG Hamburg, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 14 E 3672/21 -, juris Rn. 55.

    Gleichwohl sind, legt man die sog. "Griffnähe" als Kriterium für die vom Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 bezweckte Suchtprävention zugrunde, auch bei einer Belegenheit einer Wettvermittlungsstelle für Sportwetten und einer Spielhalle in einem Gebäude Konstellationen denkbar, in denen der Begriff "Gebäude" verfassungskonform einschränkend ausgelegt werden muss (vgl. hierzu unten B. I. 2. c. aa. (3)), etwa wenn es sich um ein sehr großes, ggf. noch stark untergliedertes Gebäude mit mehreren Etagen und Zugängen handelt, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 4 B 609/16 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. September 2015 - 4 B 247/15 -, juris Rn. 24; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 21; VGH Bayern, Beschluss vom 11. Juni 2014 - 10 CS 14.505 -, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Oktober 2023 - 3 K 7177/21 -, juris Rn. 74.

    Architektonisch wird von einem "Gebäudekomplex" bereits dann gesprochen, wenn eine Gruppe oder ein Block von Gebäuden, die baulich miteinander verbunden sind, als Gesamteinheit wahrgenommen werden, vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 1 A 28/21 -, juris Rn. 58; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 4 B 609/16 -, juris Rn. 6; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 21; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2016 - 2 B 237/15 -, juris Rn. 12; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 11 ME 211/14 -, juris Rn. 8; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Oktober 2023 - 3 K 7177/21 -, juris Rn. 84.

    In der Regel verfügt ein "Gebäudekomplex" zudem über eine gemeinsame Erschließung, vgl. VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 21; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Oktober 2023 - 3 K 7177/21 -, juris Rn. 86.

    Diese reichen von Einkaufszentren mit innenliegenden Verbindungen zwischen den einzelnen Geschäften, über Bahnhöfe und Flughafengebäude bis hin zu überwiegend innerstädtisch und in geschlossener Bebauung anzutreffenden Gebäudeblöcken, in denen benachbarte Gebäude, die zu einer Straßenseite ausgerichtet sind, regelmäßig auch benachbarte Zugangsbereiche haben, sowie möglicherweise ganze Bereiche von Innenstädten, soweit sie in geschlossener Bauweise bebaut sind, vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 1 A 28/21 -, juris Rn. 59; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 4 B 609/16 -, juris Rn. 6; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 21; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 11 ME 211/14 -, juris Rn. 8; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Oktober 2023 - 3 K 7177/21 -, juris Rn. 92.

    (3) Angesichts der bei Anlegung einer rein architektonischen Betrachtung erheblichen Variationsbreite des Begriffs "Gebäudekomplex" entspricht es gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, den Begriff "Gebäudekomplex" verfassungskonform einschränkend mit Blick auf das mit § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 verfolgte gesetzgeberische Ziel, das Entstehen von Glücksspiel- und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen (§ 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV 2021), auszulegen, vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 1 A 28/21 -, juris Rn. 59 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 4 B 609/16 -, juris Rn. 6; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 21; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2016 - 2 B 237/15 -, juris Rn. 12; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 11 ME 211/14 -, juris Rn. 9; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Oktober 2023 - 3 K 7177/21 -, juris Rn. 94.

    Fehlt es an einer derartigen räumlichen Nähebeziehung greift das Trennungsgebot nicht ein, vgl. zum Kriterium der "Griffnähe": OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 1 A 28/21 -, juris Rn. 65; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 4 B 609/16 -, juris Rn. 6; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2016 - 2 B 237/15 -, juris Rn. 12 f.; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 21; VGH Bayern, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 10 CS 14.503 -, juris Rn. 18; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 11 ME 211/14 -, juris Rn. 9; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Oktober 2023 - 3 K 7177/21 -, juris Rn. 108.

    Diese ortsbezogenen räumlichen und optischen Komponenten begründen vorliegend einzelfallbezogen die Annahme einer suchtspezifisch gefährlichen Nähebeziehung, die das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 gerade zu vermeiden sucht, vgl. zur Annahme einer räumlichen Nähebeziehung im Falle einer Entfernung von 42 Metern zwischen den beiden Betriebszugängen und ohne bestehenden Sichtkontakt zwischen den Spielstätten: OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 1 A 28/21 -, juris Rn. 86 ff.; zur Annahme einer räumlichen Nähebeziehung im Falle einer Entfernung von 12 Metern zwischen den beiden Betriebszugängen sowie einem dazwischenliegenden Hauseingang im Fall einer Reihenhausbebauung: OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2016 - 2 B 237/15 -, juris Rn. 17; zur Annahme einer räumlichen Nähebeziehung im Falle einer Entfernung von 43 Schritten zwischen zwei Spielstätten auf einem Bahnhofsgelände bei notwendigem Verlassen des Bahnhofsgebäudes: VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 26; zur Annahme einer räumlichen Nähebeziehung im Falle einer Entfernung von 16 Metern bei außenliegenden Betriebszugängen im Rahmen einer Blockbebauung und direktem Blickkontakt trotz eines zwischen den Spielstätten liegenden weiteren Gebäudezugangs: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - 11 ME 219/16 -, juris Rn. 17; zur Annahme einer räumlichen Nähebeziehung im Falle einer Entfernung von 29, 6 Metern bzw. 37, 7 Metern zwischen den Betriebszugängen bei in einem gemeinsamen Innenhof/Hinterhof in einem Gebäudekomplex mit teilweise unterschiedlicher Geschosszahl belegenen Spielstätten: VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Oktober 2023 - 3 K 7177/21 -, juris Rn. 118 ff.

    Das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 ist in Gestalt der vorgenommenen einschränkenden Auslegung mit höherrangigem Recht vereinbar und daher uneingeschränkt anzuwenden, vgl. ebenso: VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. August 2023 - 1 VB 88/19, 1 VB 95/19 -, juris Rn. 157 ff.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 1 A 28/21 -, juris Rn. 72 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Juli 2019 - 6 S 1354/18 -, juris Rn. 21 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - 11 ME 219/16 -, juris Rn. 18 ff.; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 10 BV 15.590 -, juris Rn. 29 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2016 - 2 B 237/15 -, juris Rn. 18 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 14 E 3672/21 -, juris Rn. 60 ff.

  • VG Freiburg, 26.04.2018 - 9 K 4546/16

    Untersagung der Sportwettenvermittlung; Verstoß gegen Trennungsgebot;

    Auch stellt der Umstand, dass der Gesetzgeber eine Geltung des Trennungsgebots nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 2 GlüÄndStV bzw. des § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 5a LGlüG nur im Verhältnis von Wettvermittlungsstellen zu vorexistierenden Spielhallen bzw. Spielbanken angeordnet hat, während die entsprechende Ansiedlung einer Spielhalle bzw. Spielbank neben einer vorexistierenden Spielhalle ihrem Wortlaut nach nicht entgegenstehen (und die bestehende Sportwettenvermittlung daher verdrängen könnten), jedenfalls dann keinen Gleichheitsverstoß dar, wenn man auch die nachträgliche Ansiedlung einer Spielhalle bzw. einer Spielbank als nach § 24 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 1 Nr. 1 GlüÄndStV bzw. nach § 41 Abs. 2 Nr. 4 LGlüG unzulässig ansieht (so Bayer. VGH, U. v. 11.10.2016 - 10 BV 15.590 -, Rn. 38, juris; VG Karlsruhe, B. v. 12.07.2016 - 3 K 1270/16 -, EA S. 8, mit Verweis auf VG Stuttgart, U. v. 16.07.2015 - 4 K 3133/13 -, (unveröffentlicht) und VG Regensburg, B. v. 28.01.2014 - RO 5 S 13.2190 -, juris, Rn. 51).

    § 21 Abs. 2 GlüÄndStV ist im Hinblick auf die verwendeten Begriffe "in einem Gebäude oder Gebäudekomplex" auslegungsbedürftig, wobei der Rückgriff auf die "verunglückte" (Dietlein/Hecker/Ruttig, a.a.O., § 21 Rn. 39) Gesetzesbegründung nicht weiterhilft, weil sie offenbar noch auf einen früheren Entwurf der Bestimmung abstellt, wonach nur die Sportwettenvermittlung innerhalb der Räumlichkeiten einer Spielhalle oder Spielbank verboten sein sollte; wohl um Umgehungen des Vermittlungsverbots durch bauliche oder organisatorische Maßnahmen eines Spielhallen- oder Spielbankbetreibers zu verhindern, wurde das Verbot auf Gebäude/Gebäudekomplexe ausgedehnt, auch wenn der Gesetzgeber sein Hauptaugenmerk auf ein Angebot im gleichen Betrieb gelegt haben mag (vgl. Bayer. VGH, U. v. 11.10.2016 - 10 BV 15.590 -, juris, Rn. 20; OVG NRW, B. v. 21.04.2015 - 4 B 1376/14 -, juris, Rn. 16 f.).

    Im Gegensatz dazu ist der Begriff "Gebäudekomplex" nicht legaldefiniert; ein Gebäudekomplex ist gekennzeichnet durch eine aus mehreren einzelnen Gebäuden bestehende Gebäudemehrheit, die als Gesamtheit wahrgenommen werden und in der Regel über eine gemeinsame Erschließung verfügen (Bayer. VGH, U. v. 11.10.2016 - 10 BV 15.590 -, juris, Rn. 20).

    Angesichts der im Einzelfall denkbaren weiten, mehrere hundert Meter betragenden Abstände zwischen den Spielstätten (etwa in einem Einkaufszentrum, Flughafen- oder Bahnhofsgebäude) ist eine zusätzliche restriktive Auslegung geboten, die sich an der gesetzgeberischen Absicht zu orientieren hat, Spielsuchtprävention dadurch zu betreiben, dass ein Spieler, der eine Vermittlungsstelle für Sportwetten aufsucht, nicht durch einen bloßen Wechsel der Räumlichkeiten oder der Etage und damit ohne großen Aufwand eine Spielhalle erreichen kann oder umgekehrt (vgl. LT-Drs. 15/1570, S. 87; zum Kriterium der sog. Griffnähe bzw. unmittelbaren Nähe: VGH Bad.-Württ. B. v. 28.06.2017 - 6 S 1563/16 -, juris, Rn. 6; Bayer. VGH, U. v. 11.10.2016 - 10 BV 15.590 -, juris, Rn. 21 m.w.N.).

    Diese einschränkende Auslegung ist für die Auslegung des Begriffs "Gebäude" zumindest für Fälle großer, eventuell stark untergliederter Gebäude mit mehreren Etagen und Zugängen vorzunehmen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 28.06.2017 - 6 S 1563/16 - Bayer. VGH, U. v. 11.10.2016 - 10 BV 15.590 -, Rn. 21, jeweils juris).

    Auch die im Hinblick auf den Normzweck von § 21 Abs. 2 GlüÄndStV gebotene einschränkende Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis, da die für die Verbotsnorm maßgeblichen Gesichtspunkte der typischen glücksspielrechtlichen "Gefahrenlage", der der Gesetzgeber mit der Norm entgegenwirken wollte (vgl. Bayer. VGH, U. v. 11.10.2016 - 10 BV 15.590 -, juris, Rn. 24), im konkreten Fall vorliegen.

    Von Bedeutung ist weiter, ob eine unmittelbare Sichtbeziehung zwischen den beiden Spielstätten besteht, als bei Verlassen der einen die andere bereits im Sichtfeld des Spielers liegt, oder ob sonstige optische Hinweise auf die andere Spielstätte erkennbar sind (vgl. Bayer. VGH, U. v. 11.10.2016 - 10 BV 15.590 -, juris, Rn. 25).

  • OVG Saarland, 21.12.2022 - 1 A 28/21

    Verstoß gegen das glücksspielrechtliche Trennungsgebot; Spielhalle und Wettbüro

    [zum Rückgriff auf die bauordnungsrechtliche Legaldefinition betreffend den Begriff "Gebäude" i.S.d. § 21 Abs. 2 GlüStV: BayVGH, Urteil vom 11.10.2016 - 10 BV 15.590 -, juris, Rn. 21] Fallbezogen setzt sich die in Rede stehende Häuserzeile aus mehreren Gebäuden zusammen, die sich auf verschiedenen Flurstücken befinden und unterschiedlichen Eigentümern gehören.

    [ebenso zur einschränkenden Auslegung des § 21 Abs. 2 GlüStV: BayVGH, Urteil vom 11.10.2016 - 10 BV 15.590 -, juris, Rn. 21].

    [vgl. BayVGH, Urteil vom 11.10.2016 - 10 BV 15.590 -, juris, Rn. 25] Betreffend den Sichtkontakt bzw. die Sichtbeziehung ist darauf abzustellen, ob bei Verlassen des einen Betriebs der andere - bei architektonischer Betrachtung im gleichen Gebäudekomplex befindliche - Betrieb bereits im Sichtfeld der Spielerinnen und Spieler ist oder ggf. optische Hinweise auf den anderen Betrieb in der Sichtachse liegen.

    [vgl. BayVGH, Urteil vom 11.10.2016 - 10 BV 15.590 -, juris, Rn. 25] Die Merkmale einer Nähebeziehung zwischen den Betrieben sind einzelfallbezogen festzustellen, wobei ein nach Metern bestimmter Abstand als Ober- bzw. Untergrenze allenfalls seitens des Gesetzgebers, nicht aber allgemein verbindlich durch die Gerichte festgelegt werden kann.

    [vgl. hierzu einzelfallbezogen: OVG Bremen, Beschluss vom 16.3.2016 - 2 B 237/15 - juris, Rn. 17 sowie BayVGH, Urteil vom 11.10.2016 - 10 BV 15.590 -, juris, Rn. 26] Hierbei darf nicht übersehen werden, dass der Normgeber des Glücksspielstaatsvertrages zwischen den verschiedenen Spielformen - anders im Falle gleicher Spielformen - keinen Mindestabstand vorgegeben hat, sodass die Merkmale der Kurzläufigkeit und des Sichtkontaktes nicht überdehnt werden dürfen.Nicht zu folgen vermag der Senat der Anregung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, aus Gründen der Verlässlichkeit bzw. Rechtssicherheit entscheidend darauf abzustellen, ob eine Sichtbeziehung besteht oder nicht.

    [vgl. zur räumlichen Nähebeziehung im Fall einer Entfernung von 12 Metern zwischen den beiden Betriebszugängen sowie einem dazwischenliegenden Hauseingang im Fall einer Reihenhausbebauung: OVG Bremen, Beschluss vom 16.3.2016 - 2 B 237/15 - juris, Rn. 17 sowie im Fall einer Entfernung von rund 40 Schritten zwischen zwei Betrieben auf einem Bahnhofsgelände bei notwendigem Verlassen des Bahnhofsgebäudes, vgl. BayVGH, Urteil vom 11.10.2016 - 10 BV 15.590 -, juris, Rn. 26. Zum Vorliegen der Nähebeziehung im Fall einer Entfernung von 16 Metern bei außenliegenden Zugängen im Rahmen einer Blockbebauung und direktem Blickkontakt trotz eines zwischen den Betrieben liegenden weiteren Gebäudezugangs, NdsOVG, Beschluss vom 2.12.2016 - 11 ME 219/16 -, Rn. 17, juris.

    [vgl. BayVGH, Urteil vom 11.10.2016 - 10 BV 15.590 -, juris, Rn. 27 zu einer "hinreichenden Sichtbeziehung" für den Fall einer in einem Bahnhofsgebäude liegenden Wettvermittlungsstelle und dem Entstehen der Sichtbeziehung zu der Spielhalle im Falle des Verlassens der Bahnhofshalle] Im Zuge der gebotenen Einzelfallbetrachtung ist ergänzend zu gewichten, dass sich der Zugang über die B-Straße nordöstlich des Hauptbahnhofs wie auch des Busbahnhofs (in einer fußläufigen Entfernung von rund 300 Metern) befände, wobei die streitgegenständliche Häuserreihe - ausgehend vom Haupt- und Busbahnhof - auf dem (Fuß-) Weg in Richtung Innenstadt liegt.

  • VG Regensburg, 21.02.2019 - RN 5 S 19.4

    Sportwettenvermittlung in einem Gebäudekomplex mit Spielhalle

    Allerdings ist der Wortlaut der Norm im Hinblick auf die Verwendung der Begriffe "in einem Gebäude oder Gebäudekomplex" auslegungsbedürftig, wobei ein Rückgriff auf die "verunglückte" (Dietlein/Hecker/Rutting, a.a.O., § 21 GlüStV Rn. 39) Gesetzesbegründung nicht weiterhilft, weil sie offenbar noch auf einen früheren Entwurf der Bestimmung abstellt, wonach nur die Sportwettenvermittlung innerhalb der Räumlichkeiten einer Spielhalle oder Spielbank verboten sein sollte; wohl um Umgehungen des Vermittlungsverbots durch bauliche oder organisatorische Maßnahmen eines Spielhallen- oder Spielbankbetreibers zu verhindern, wurde das Verbot auf Gebäude/Gebäudekomplexe ausgedehnt, auch wenn der Gesetzgeber sein Hauptaugenmerk auf ein Angebot im gleichen Betrieb gelegt haben mag (OVG NW, B.v. 21.4.2015 - 4 B 1376/14 - juris Rn. 16 f.) (BayVGH vom 11.10.2016 - 10 BV 15.590).

    Der Begriff "Gebäudekomplex" ist hingegen nicht legaldefiniert; ein Gebäudekomplex ist gekennzeichnet durch eine aus mehreren einzelnen Gebäuden bestehende Gebäudemehrheit, die als Gesamteinheit wahrgenommen werden und in der Regel über eine gemeinsame Erschließung verfügen (BayVGH vom 11.10.2016 - 10 BV 15.590).

    Auch ist die Spielhalle vom Wettbüro aus und umgekehrt durch einen überdachten Bereich und die überdachte Treppe zu erreichen, sodass man auf dem Weg den Witterungsverhältnissen nicht ausgesetzt ist (BayVGH vom 11.10.2016 - 10 BV 15.590).

    Wenn die Antragstellerin vorbringt, es gäbe auch denkbare Fallgestaltungen in denen § 21 Abs. 2 GlüStV nicht eingreift, obwohl eine vergleichbare Nähe zwischen den Spielstätten gegeben ist, so spielt dieser Einwand in diesem Zusammenhang keine Rolle (BayVGH vom 11.10.2016 - 10 BV 15.590).

    § 21 Abs. 2 GlüStV ist auch verfassungsgemäß (vgl. zuletzt BayVGH vom 11.10.2016 - 10 BV 15.590).

    Der Gesetzgeber war im Rahmen seiner Entscheidungsprärogative unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots nicht gehalten, neben der hier streitgegenständlichen Konstellation auch alle anderen denkbaren und unter dem Gesichtspunkt der Spielsuchtprävention möglicherweise relevanten "Nähebeziehungen" zwischen einer Spielhalle/Spielbank und einer Vermittlungsstelle für Sportwetten zu regeln (BayVGH vom 11.10.2016 - 10 BV 15.590).

  • VG Augsburg, 13.06.2018 - Au 8 K 17.1088

    Nebeneinander von glückspielrechtlicher und gewerberechtlicher Erlaubnis

    Der unbestimmte Rechtsbegriff des baulichen Verbunds ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs unter Berücksichtigung des in § 1 GlüStV geregelten Schutzzwecks des Erlaubnisvorbehalts (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 1 GlüStV, Art. 9 Abs. 1 Nr. 1 AGGlüStV) und unter Beachtung der baurechtlichen Situation näher zu bestimmen (vgl. BayVGH, U.v. 11.10.2016 - 10 BV 15.590 - juris Rn. 20 f.).

    Bereits aufgrund dieses eindeutigen Befundes ist eine weitere Einschränkung nicht geboten (vgl. für den Begriff des "Gebäudekomplexes": BayVGH, U.v. 11.10.2016 - 10 BV 15.590 - juris Rn. 21).

    Denn wie sich aus den Lageplänen und den Lichtbildern im Einzelnen ergibt, ist trotz dieser Situation ein Hin- und Herwechseln zwischen den Spielhallen jeweils "ohne großen Aufwand" (BayVGH, U.v. 11.10.2016 - 10 BV 15.590 - juris Rn. 21) möglich.

  • VG Augsburg, 12.03.2020 - Au 5 K 18.1519

    Verlängerung der einjährigen Erlöschensfrist nach § 33i GewO wegen Nichtausübens

    Der unbestimmte Rechtsbegriff des baulichen Verbunds ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs unter Berücksichtigung des in § 1 GlüStV geregelten Schutzzwecks des Erlaubnisvorbehalts (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 1 GlüStV, Art. 9 Abs. 1 Nr. 1 AGGlüStV) und unter Beachtung der baurechtlichen Situation näher zu bestimmen (vgl. BayVGH, U.v. 11.10.2016 - 10 BV 15.590 - juris Rn. 20 f.).

    Bereits aufgrund dieses eindeutigen Befundes ist eine weitere Einschränkung nicht geboten (vgl. für den Begriff des "Gebäudekomplexes": BayVGH, U.v. 11.10.2016 - 10 BV 15.590 - juris Rn. 21).

    Denn trotz dieser Situation ist ein Hin- und Herwechseln zwischen den Spielhallen jeweils "ohne großen Aufwand" (BayVGH, U.v. 11.10.2016 - 10 BV 15.590 - juris Rn. 21) möglich.

  • VG München, 14.09.2017 - M 16 S 17.3330

    Betrieb mehrerer Spielhallen in einem Gebäude

  • VerfGH Baden-Württemberg, 02.08.2023 - 1 VB 88/19

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Verbots der Sportwettvermittlung in Gebäuden, in

  • VGH Bayern, 27.02.2019 - 10 CS 19.180

    Untersagung der Kampfhundehaltung ohne erforderliche Erlaubnis

  • VGH Bayern, 12.12.2023 - 19 CE 23.1720

    Keine Aussetzung der Abschiebung aufgrund einer Bewährungsduldungsvereinbarung

  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.2017 - 6 S 1563/16

    Auslegung des Begriffs "Gebäude" am Normzweck der Spielsuchtprävention -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2017 - 1 N 72.15

    Anwendbarkeit von § 21 Abs. 2 Erster GlüÄndStV (juris: GlüStVtr BB 2012); Sinn

  • VGH Bayern, 22.08.2023 - 19 CE 23.981

    Ausweisung eines Ausländers mit minderjährigen Kindern mit deutscher

  • VG Bremen, 15.11.2018 - 5 K 2030/17

    Befristete Betriebserlaubnis von zwei Spielhallen - Befristung;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht