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   BVerwG, 07.09.2010 - 10 C 11.09   

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https://dejure.org/2010,1394
BVerwG, 07.09.2010 - 10 C 11.09 (https://dejure.org/2010,1394)
BVerwG, Entscheidung vom 07.09.2010 - 10 C 11.09 (https://dejure.org/2010,1394)
BVerwG, Entscheidung vom 07. September 2010 - 10 C 11.09 (https://dejure.org/2010,1394)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 60 Abs 2 AufenthG 2004, § 60 Abs 11 AufenthG 2004, § 60 Abs 3 AufenthG 2004, § 60 Abs 7 S 2 AufenthG 2004, Art 4 Abs 4 EGRL 83/2004
    Feststellung eines Abschiebungsverbots; Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit auf Feststellung eines Abschiebungsverbots; Anerkennung als ausländischer Flüchtling allein aufgrund der Zugehörigkeit zur "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK); Ablehnung eines Abschiebungsverbots ...

  • rewis.io

    Feststellung eines Abschiebungsverbots; Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG

  • ra.de
  • rewis.io

    Feststellung eines Abschiebungsverbots; Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit auf Feststellung eines Abschiebungsverbots; Anerkennung als ausländischer Flüchtling allein aufgrund der Zugehörigkeit zur "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK); Ablehnung eines Abschiebungsverbots ...

  • rechtsportal.de

    Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit auf Feststellung eines Abschiebungsverbots; Anerkennung als ausländischer Flüchtling allein aufgrund der Zugehörigkeit zur "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK); Ablehnung eines Abschiebungsverbots ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (623)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

    Auszug aus BVerwG, 07.09.2010 - 10 C 11.09
    Ob die Vermutung durch "stichhaltige Gründe" widerlegt ist, obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (vgl. Urteil vom 27. April 2010, 10 C 5/09).

    Gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (zur Entstehungsgeschichte und Auslegung dieses durch das Richtlinienumsetzungsgesetz in Umsetzung von Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG neu formulierten Abschiebungsverbots vgl. Urteil des Senats vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, Rn. 15 ff.).

    Denn der deutsche Gesetzgeber hat die unionsrechtlichen Vorschriften zum subsidiären Schutz im Aufenthaltsgesetz insoweit "überschießend" umgesetzt, als er die in Art. 15 der Richtlinie enthaltenen Varianten des ernsthaften Schadens in § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG als absolute Abschiebungsverbote ausgestaltet und die Ausschlussgründe nach Art. 17 der Richtlinie erst auf nachgelagerter Ebene als Versagungsgründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG normiert hat (vgl. das bereits zitierte Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - a.a.O. Rn. 16).

    Als Prognosemaßstab gilt daher für diese Abschiebungsverbote - ebenso wie für die sonstigen rein nationalen Abschiebungsverbote - allein der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (zum Vorstehenden insgesamt wiederum Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - a.a.O. Rn. 18 bis 23 m.w.N.).

    Dies käme allenfalls in Betracht, wenn das Berufungsgericht die Gefahrenprognose nach dem herabgestuften Maßstab der hinreichenden Sicherheit vorgenommen und die Gefahr einer Folter oder sonstigen menschenrechtswidrigen Behandlung oder Bestrafung nach diesem Maßstab verneint hätte, wobei allerdings auch dann zu beachten wäre, dass im Einzelfall eine Beurteilung nach dem herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu einem anderen Ergebnis führen kann als die Anwendung von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie (vgl. Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - a.a.O. Rn. 23 und Beschluss vom 22. Juli 2010 - BVerwG 10 B 20.10 - juris Rn. 5).

    Bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände im Rahmen der tatsächlichen Feststellung, ob die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie widerlegt ist, kann das Berufungsgericht im Übrigen auch der Tatsache Bedeutung beimessen, dass die Türkei als Abschiebezielstaat ein Vertragsstaat der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl II 1952 S. 685) - EMRK - ist, der sich verpflichtet hat, die darin garantierten Rechte und Grundsätze zu achten (vgl. Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - a.a.O. Leitsatz 2 und Rn. 29).

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus BVerwG, 07.09.2010 - 10 C 11.09
    Geht es um die Anwendung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie bei der Feststellung eines unionsrechtlich vorgezeichneten subsidiären Abschiebungsverbots, greift die Vermutung nach dieser Vorschrift ein, wenn der Antragsteller vor seiner Ausreise aus dem Heimatland einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie erlitten hat oder unmittelbar von einem solchen Schaden bedroht war (Vorschädigung; vgl. Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 4.09 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, Rn. 27).

    Außerdem setzt die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie, dass der Antragsteller "erneut von einem solchen Schaden bedroht wird", einen inneren Zusammenhang zwischen der Vorschädigung und dem befürchteten künftigen Schaden voraus (Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 4.09 - a.a.O. Rn. 31).

  • BVerwG, 29.06.2009 - 10 B 60.08

    Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 , 3

    Auszug aus BVerwG, 07.09.2010 - 10 C 11.09
    Wegen des Kostenanteils, der auf den bereits abschließend rechtskräftig entschiedenen Teil des Verfahrens entfällt, wird auf die Kostenentscheidung und deren Begründung im Beschluss des Senats über die Nichtzulassungsbeschwerde vom 29. Juni 2009 - BVerwG 10 B 60.08 - verwiesen.
  • BVerwG, 22.07.2010 - 10 B 20.10

    Ausreichende Darlegung der Änderung eines Bescheids im Wesen und die damit

    Auszug aus BVerwG, 07.09.2010 - 10 C 11.09
    Dies käme allenfalls in Betracht, wenn das Berufungsgericht die Gefahrenprognose nach dem herabgestuften Maßstab der hinreichenden Sicherheit vorgenommen und die Gefahr einer Folter oder sonstigen menschenrechtswidrigen Behandlung oder Bestrafung nach diesem Maßstab verneint hätte, wobei allerdings auch dann zu beachten wäre, dass im Einzelfall eine Beurteilung nach dem herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu einem anderen Ergebnis führen kann als die Anwendung von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie (vgl. Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - a.a.O. Rn. 23 und Beschluss vom 22. Juli 2010 - BVerwG 10 B 20.10 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 25.10

    Rechtskraft; Wiederholungsverbot; Rücknahme; Widerruf; Widerruf der

    Sie verfolgt vielmehr bei einheitlichem Prognosemaßstab für die Begründung und das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft einen beweisrechtlichen Ansatz, wie er bei der Nachweispflicht der Mitgliedstaaten nach Art. 14 Abs. 2 und der tatsächlichen Verfolgungsvermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie zum Ausdruck kommt (Urteile vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 20 ff. und vom 7. September 2010 - BVerwG 10 C 11.09 - juris Rn. 15).
  • BVerwG, 17.09.2019 - 1 B 43.19

    Voraussetzungen der Ladung eines Sachverständigen zur Erläuterung des Gutachtens

    Die Beschwerdebegründung anerkennt zwar, dass das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage in seinem Urteil vom 27. April 2010 (BVerwG 10 C 5.09 ) seine frühere Rechtsprechung zu den differenzierten Verfolgungsmaßstäben, die für die Zumutbarkeit der Rückkehr danach unterscheidet, ob der Antragsteller bereits verfolgt worden ist oder nicht, mit Blick auf Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG (= Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU) zugunsten des einheitlichen Prognosemaßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit aufgegeben hat; danach privilegiert nunmehr Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU den Vorverfolgten bzw. Geschädigten durch die (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird (vgl. ferner Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 42 Rn. 14 f., vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22 Rn. 21 f. und vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 - NVwZ 2018, 1408 Rn. 15; s.a. Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - Rn. 27 f.; vgl. auch Dörig, in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2. Aufl. 2016, Art. 4 RL 2011/95/EU Rn. 30 ff.).
  • BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 10.10

    Einheitliche Maßstäbe bei Widerruf der Flüchtlingsanerkennung

    Sie verfolgt vielmehr bei einheitlichem Prognosemaßstab für die Begründung und das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft einen beweisrechtlichen Ansatz, wie er bei der Nachweispflicht der Mitgliedstaaten nach Art. 14 Abs. 2 und der tatsächlichen Verfolgungsvermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie zum Ausdruck kommt (Urteile vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 20 ff. und vom 7. September 2010 - BVerwG 10 C 11.09 - juris Rn. 15).
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