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   BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12   

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BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12 (https://dejure.org/2013,3252)
BVerwG, Entscheidung vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 (https://dejure.org/2013,3252)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 (https://dejure.org/2013,3252)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    AsylVfG § 3 Abs. 1 und 4, § ... 71 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1; EMRK Art. 3, 9, 15 Abs. 2; GFK Art. 1 A; GR-Charta Art. 10 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1; Richtlinie 2004/83/EG Art. 2 Buchst. c, Art. 6, 9, 10, 38 Abs. 1; Richtlinie 2011/95/EU Art. 2 Buchst. d, Art. 4 Abs. 4, Art. 6, 9 und 10; VwVfG § 51 Abs. 1 bis 3
    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren; Gefahr für Leben und physische Freiheit; Glaubensausübung; forum internum; forum externum; Religion; öffentliche Religionsausübung; Religionsfreiheit; religiöse Identität; strafrechtliche ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AsylVfG § 3 Abs. 1 und 4, § 71 Abs. 1
    Ahmadis; Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren; Gefahr für Leben und physische Freiheit; Glaubensausübung; Religion; Religionsfreiheit; Verfolgungsgrund; Verfolgungshandlung; Verfolgungsprognose; Vermeidungsverhalten; Verzicht; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 1 AsylVfG 1992, § 3 Abs 4 AsylVfG 1992, § 71 Abs 1 AsylVfG 1992, § 60 Abs 1 AufenthG 2004, Art 3 MRK
    Flüchtlingsanerkennung pakistanischer Ahmadis; schwerwiegende Verletzung der Religionsausübungsfreiheit

  • Wolters Kluwer

    Prüfung eines Eingriffs in die Religionsfreiheit bei Einwirkung auf die Entschließungsfreiheit eines Asylbewerbers bzgl. seiner Religionsausübung durch die Bedrohung mit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylVfG § 3 Abs. 1, AsylVfG § 3 Abs. 4, RL 2011/95/EU Art. 9 Abs. 3, RL 2011/95/EU Art. 10 Abs. 1, RL 2011/95/EU Art. 9 Abs. 1, GR-Charta Art. 4 Abs. 1, AufenthG § 60 Abs. 1
    Flüchtlingsanerkennung, Kumulierung, religiöse Verfolgung, Religionsfreiheit, Verfolgungsgefahr, Verzicht, Verzicht auf Glaubensbetätigung, EuGH, religiöse Identität, innere Einstellung, Ahmadiyya, Pakistan, religiöses Existenzminimum, forum internum, forum externum

  • rewis.io

    Flüchtlingsanerkennung pakistanischer Ahmadis; schwerwiegende Verletzung der Religionsausübungsfreiheit

  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfung eines Eingriffs in die Religionsfreiheit bei Einwirkung auf die Entschließungsfreiheit eines Asylbewerbers bzgl. seiner Religionsausübung durch die Bedrohung mit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Flüchtlingsanerkennung auch bei erzwungenem Verzicht auf öffentliche Religionsausübung möglich

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Flüchtlingsanerkennung auch bei erzwungenem Verzicht auf öffentliche Religionsausübung möglich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Asylrecht für Ahmadis

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beachtliche Verfolgungshandlung kann schon das Verbot bestimmter Formen der Religionsausübung sein

Besprechungen u.ä.

  • ramarx.de PDF, S. 9 (Entscheidungsbesprechung)

    Religiöses Existenzminimum (RA Dr. Reinhard Marx; InfAuslR 2013, 307-312)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 146, 67
  • NVwZ 2013, 936
 
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Wird zitiert von ... (3905)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 19.09

    Asyl; Flüchtlingsanerkennung; Verfolgungshandlung; Verfolgungsgrund; Religion;

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12
    Mit Beschluss vom 15. Mai 2012 hat der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsersuchen vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 19.09 und BVerwG 10 C 21.09 - über verschiedene Fragen zur Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und zu Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG ausgesetzt.

    Aber die durch die Zweifel über die Auslegung der unionsrechtlichen Vorgaben bewirkte Unsicherheit reicht aus, um ein Asylverfahren wiederaufzugreifen und diese Frage prüfen zu lassen (Urteil vom 9. Dezember 2010 a.a.O.).

    Insoweit ist bei Rechtsänderungen jedenfalls im Flüchtlingsrecht aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit für den Fristbeginn nicht auf den Ablauf der Umsetzungsfrist (Art. 38 Abs. 1 Richtlinie 2004/83/EG), sondern auf die durch Bekanntmachung im Gesetzblatt dokumentierte Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber (28. August 2007) abzustellen (Urteil vom 9. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 29).

    Dabei bestätigt der EuGH die Auffassung des Senats, dass es auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers ankommt, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 19.09 - BVerwGE 138, 270 Rn. 43).

    Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (so schon Beschluss vom 9. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 43).

  • EuGH, 05.09.2012 - C-71/11

    Bestimmte Formen schwerer Eingriffe in die Glaubensbetätigung in der

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12
    Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/95/EU kann - im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 5. September 2012 (Rs. C-71/11 und C-99/11) - nicht nur in der schwerwiegenden Verletzung der Freiheit liegen, seine Religion im privaten Rahmen zu praktizieren (forum internum), sondern auch in der Freiheit, den Glauben öffentlich zu leben (forum externum).

    Der Gerichtshof hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 5. September 2012 (Rs. C-71/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612) beantwortet.

    2.3 Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat auf Vorlage des Senats durch Urteil vom 5. September 2012 (Rs. C-71/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612) entschieden, unter welchen Voraussetzungen Eingriffe in die Religionsfreiheit als Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie angesehen werden können.

    Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an, denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr (so auch Generalanwalt Bot in seinen Schlussanträgen vom 19. April 2012 (Rs. C-71/11 und C-99/11, Rn. 82).

  • EuGH, 05.09.2012 - C-99/11

    Z

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12
    Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/95/EU kann - im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 5. September 2012 (Rs. C-71/11 und C-99/11) - nicht nur in der schwerwiegenden Verletzung der Freiheit liegen, seine Religion im privaten Rahmen zu praktizieren (forum internum), sondern auch in der Freiheit, den Glauben öffentlich zu leben (forum externum).

    Der Gerichtshof hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 5. September 2012 (Rs. C-71/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612) beantwortet.

    2.3 Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat auf Vorlage des Senats durch Urteil vom 5. September 2012 (Rs. C-71/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612) entschieden, unter welchen Voraussetzungen Eingriffe in die Religionsfreiheit als Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie angesehen werden können.

    Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an, denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr (so auch Generalanwalt Bot in seinen Schlussanträgen vom 19. April 2012 (Rs. C-71/11 und C-99/11, Rn. 82).

  • BVerwG, 20.01.2004 - 1 C 9.03

    Apostasie; Abfall vom Islam; Konversion; konvertierte Muslime; Glaubenswechsel;

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12
    Der Senat folgt dieser Auslegung und hält daher an der vor Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG vertretenen, hiervon abweichenden Rechtsauffassung für den Flüchtlingsschutz (vgl. Urteil vom 20. Januar 2004 - BVerwG 1 C 9.03 - BVerwGE 120, 16 ) nicht mehr fest.

    Der Senat folgt dieser Auslegung und hält daher an seiner vor Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG vertretenen, hiervon abweichenden Rechtsauffassung (vgl. Urteil vom 20. Januar 2004 a.a.O. ) nicht mehr fest.

  • BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 25.10

    Rechtskraft; Wiederholungsverbot; Rücknahme; Widerruf; Widerruf der

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12
    Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (Richtlinie 2011/95/EU: Art. 2 Buchst. d) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil vom 1. Juni 2011 - BVerwG 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22 Rn. 22).

    Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. Urteile vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162 und vom 1. Juni 2011 a.a.O. Rn. 24).

  • BVerwG, 01.02.1982 - 6 C 126.80

    "Das Gewissen entscheidet nur über meine eigenen Taten..." - "... Zur Beurteilung

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12
    Der vom EuGH entwickelte Maßstab, dass die Befolgung einer bestimmten religiösen Praxis zur Wahrung der religiösen Identität besonders wichtig ist, setzt nach dem Verständnis des Senats nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glauben verzichten müsste (vgl. zu den strengeren Maßstäben der Rechtsprechung zur Gewissensnot von Kriegsdienstverweigerern: Urteil vom 1. Februar 1982 - BVerwG 6 C 126.80 - BVerwGE 64, 369 m.w.N.).
  • BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 13.09

    Asylfolgeantrag; Änderung der Sachlage; Änderung der Rechtslage; Beschluss;

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12
    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 9. Dezember 2010 (BVerwG 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 Rn. 29) entschieden hat, lag für Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen religiöser Verfolgung mit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) am 28. August 2007 der Wiederaufgreifensgrund einer nachträglichen Änderung der Rechtslage vor (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG).
  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Gefahr politischer Verfolgung - Zumutbarkeit

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12
    Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. Urteile vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162 und vom 1. Juni 2011 a.a.O. Rn. 24).
  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12
    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, wenn sie das Berufungsgericht, wenn es jetzt entschiede, zu beachten hätte (vgl. Urteil vom 11. September 2007 - BVerwG 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19).
  • BVerwG, 25.11.2008 - 10 C 25.07

    Aktenwidrige Tatsachenfeststellung; Ausschlussgrund; Beweismaß; Beweismittel;

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12
    Nach dieser Vorschrift setzt ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens u.a. voraus, dass eine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist oder neue Beweismittel vorliegen und die Geeignetheit dieser Umstände für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt wird (vgl. Urteil vom 25. November 2008 - BVerwG 10 C 25.07 - Buchholz 402.25 § 71 AsylVfG Nr. 15 Rn. 11).
  • BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 21.09

    Asyl; Flüchtlingsanerkennung; Verfolgungshandlung; Verfolgungsgrund; Religion;

  • VGH Baden-Württemberg, 29.08.2017 - 10 S 30/16

    Sikh; Befreiung von der Helmpflicht für ein Motorrad aus religiösen Gründen

    Denn der durch die Glaubensfreiheit vermittelte Schutz beschränkt sich - anders als dies früher im Asylrecht angenommen wurde (vgl. nun aber BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67) - nicht auf eine Gewährleistung lediglich des Kerns des religiösen Bekenntnisses.
  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2020 - A 11 S 2042/20

    Abschiebungsverbot für einen leistungsfähigen, erwachsenen afghanischen Mann

    Es ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen (BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6, und Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32).
  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Da es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Tatsachengericht nach § 77 Abs. 1 AsylG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es seiner Entscheidung, wenn es diese nunmehr träfe, die aktuelle Rechtslage zugrunde legen, soweit nicht hiervon eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 12).
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